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A1776 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 25½½½½21. Juni 2002
V A R I A
Im vorliegenden Fall ging es um eine Klinik, die ausschließ- lich Knie- und Wirbelsäulen- chirurgie anbietet und in einer Broschüre mit entsprechen- den Spezialisten warb. Nach Auffassung der Ärztekammer stellte diese Werbung, insbe- sondere der Begriff „Spezia- list“, einen Verstoß gegen § 27 Berufsordnung in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.
Die Bezeichnung „Wirbelsäu- lenspezialist“ und „Kniespe- zialist“ dürfe nach der Wei- terbildungsordnung für Ärzte nicht geführt werden.
Das Bundesverfassungsge- richt hält die Bezeichnung ei- nes bestimmten Arztes als Spezialist für eine grundsätz- lich interessengerechte, sach- gemäße Information. Es han- dele sich um die Angabe, dass ein Arzt auf einem Gebiet, das enger gefasst ist als sei- ne Gebietsbezeichnung, Fach- mann ist. Er biete im vorlie- genden Fall ein Behandlungs-
spektrum an, das zwar mögli- cherweise alle Orthopäden oder Chirurgen beherrschen, in dem er sich aber einem Teilbereich besonders inten- siv gewidmet habe. Deshalb bestehe ein berechtigtes In- teresse, das Publikum dar- über zu informieren. In die- sem Fall hatten die Ärzte be- reits mehr als 7 000 Operatio- nen an der Wirbelsäule bezie- hungsweise mehr als 13 000 Operationen im Bereich des Knies vorgenommen.
Auch gelten für Kliniken nicht dieselben Werbebe- schränkungen wie für Ärzte.
Das betroffene Haus ist eine mit aufwendigen Einrichtun- gen und technischen Appara- turen ausgestattete Privatkli- nik; es sei angemessen, dass man dort wahrheitsgemäß und in sachlicher Form auf die speziellen Behandlungs- angebote hinweist. (Bundes- verfassungsgericht, Beschluss vom 8. Januar 2002,Az.: 1 BvR
1147/01) Be
„Kniespezialist“ ist zulässig
Werbung im Faltblatt war sachgerecht.
Der klagende Frauenarzt nimmt in seiner Praxis Schwan- gerschaftsabbrüche aufgrund einer sozialen Indikation vor.
Diese Eingriffe sind im Un- terschied zu den nicht rechts- widrigen Abbrüchen aufgrund einer medizinischen oder kri- minologischen Indikation kei- ne Leistung der GKV. Sie müssen selbst bezahlt wer- den. Frauen, deren Einkom- men bestimmte Grenzen un- terschreitet, erhalten nach dem Gesetz zur Hilfe für Frau- en bei Schwangerschaftsab- brüchen in besonderen Fäl- len (SchwHG) Sachleistungen von ihrer Krankenkasse, der die Kosten aus öffentlichen Mitteln erstattet werden.
Der Kläger verlangte die Vergütung nach GOÄ. Nach Auffassung des Bundesso- zialgerichts sind die aufgrund des SchwHG erbrachten ärzt-
lichen Leistungen aber auf Basis des EBM-Ä zu vergü- ten. Die entsprechende Be- rechnung ist im SchwHG aus- drücklich geregelt. Danach hat der Arzt Anspruch auf die Vergütung, welche die Kran- kenkasse bei einem nicht rechtswidrigen Schwanger- schaftsabbruch für Leistun- gen nach dem Gesetz zahlt.
Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des EBM-Ä.
Die vom Kläger geforderte Abrechnung würde dem Wortlaut und dem Ziel des Gesetzes widersprechen. Es soll verhindern, dass Frauen durch die Kosten eines straf- freien Abbruchs in eine finan- zielle Notlage geraten und da- durch ihr Gesundheitsschutz infrage gestellt wird. (Bun- dessozialgericht, Urteil vom 20. November 2001, Az.: B 1
KR 31/00 R) Be
Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs
Abrechnung nach EBM-Ä, nicht nach GOÄ
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