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ALTES RATHAUS. Das Alte Rathaus. The Old Town Hall. Buchungskontakt: Hausanschrift:

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Academic year: 2022

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ALTES RATHAUS

Das Alte Rathaus

Es ist eines der prägendsten Gebäude im Herzen der historischen Altstadt Esslingens. Das um 1420 erbaute Alte Rathaus dien- te in reichsstädtischer Zeit als Lauf- und Steuerhaus. 1586 – 1589 wurde es auf der Nordseite im Stil der Renaissance umgestal- tet. Damals erhielt es auch den Glockenturm und die berühmte astronomische Uhr. Heute ist das Alte Rathaus ein dynamisches Tagungs- und Veranstaltungshaus mit ganz besonderem Flair. Für die Bewirtschaftung durch professionelle Cateringunterneh- men aus Esslingen bietet das Alte Rathaus eine modern ausgestattete Küche, die auf Wunsch angemietet werden kann.

The Old Town Hall

The Old Town Hall is one of the most impressive buildings in the heart of the historic old town of Esslingen. The Old Town Hall was built around 1420 and served as a merchant’s and excise house during the time when Esslingen was a Free Imperial City.

From 1586 and 1589 the north side of the building was redesigned in the Renaissance style. At the same time the bell tower and the famous astronomical clock were added. Today the Old Town Hall houses a modern conference and events venue with a very special air. It also has a well-equipped kitchen which can be hired for professional catering.

Hausanschrift:

Altes Rathaus Rathausplatz

73728 Esslingen am Neckar Tel. +49 (0) 7 11 / 35 12 - 33 41

Buchungskontakt:

Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen am Neckar

Tel. +49 (0) 7 11 / 4 11 11 - 700, Fax +49 (0) 7 11 / 4 11 11 - 999 info@esslingenlive.de, www.esslingenlive.de

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ALTES RATHAUS

Konferenzräume

Conference rooms Fläche m2 Raum-

höhe Reihen Parlament-

arisch Block U-Form Bankett Steh-

plätze

Schickhardt-Halle 276 2,4–5 150 75 120 200

Bürgersaal 200 3,5–4 140 54 120 150

Ratsstube 60 3,5 43 *

Lempp-Zimmer 48 2,8 20 *

Eckstube 34 2,4 14 *

* Feste Tischbestuhlung

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ALTES RATHAUS

Preisliste Räume

Räume Grundmiete

bis 8 Stunden Ermäßigter Tarif * Verlängerungsstunde Auf- und Abbau pro Stunde

Tagesmietsatz pauschal

Schickhardt-Halle 290,00 € 205,00 € 29,00 €

Bürgersaal 290,00 € 205,00 € 29,00 €

Ratsstube 140,00 € 90,00 € 14,00 €

Eckstube 110,00 € 80,00 € 11,00 €

Sitzungssaal 160,00 € 115,00 € 16,00 €

Lempp-Zimmer 120,00 € 80,00 € 12,00 €

Lempp Zimmer +

Stuckhalle 200,00 € 125,00 € 20,00 €

Küche 100,00 €

Servierküche 1. OG 50,00 €

* Wenn Ihre Gesamtveranstaltung, inklusive Auf- und Abbau durch Sie oder einen Ihrer Servicepartner, innerhalb von maximal 5 Stunden durchgeführt wurde, berücksichtigen wir bei der Rechnungsstellung den oben genannten ermäßigten Tarif für Sie.

Aufbau-, Abbau- und Probetage, die zusätzlich zum Veranstaltungstag benötigt werden, berechnen wir mit 50 % der Grundmiete für 8 Stunden zuzüg- lich der benötigten Verlängerungsstunden. Bei den jeweilige Küchenvarianten berechnen wir 50 % des Tagesmietsatzes. Bei gewerblicher Unterver- mietung der Flächen wird auf die Mieten ein Zuschlag von 50 % berechnet.

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Tontechnik

Tonanlage 31,00 € / Tag

Mikrofon 8,00 € / Tag

Funkmikrofon 18,00 € / Tag

Headset 38,00 € / Tag

Ansteckmikrofon 34,00 € / Tag

Flügel 100,00 € / Tag

Tagungstechnik

Beamer 51,00 € / Tag

Leinwand 15,00 € / Tag

Laserpointer 15,00 € / Tag

CD-Player 26,00 € / Tag

Videorekorder 26,00 € / Tag

Overhead-Projektor 15,00 € / Tag

Pinnwand 5,00 € / Tag

Magnetwand 5,00 € / Tag

Flipchart 10,00 € / Tag

Stellwand 5,00 € / Tag

Moderationskoffer 25,00 € / Tag

Inventar

Stehtisch 10,00 € / Tag

ALTES RATHAUS

Technikpreisliste

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ALLGEMEINE VERANSTALTUNGS-

BEDINGUNGEN (AVB)

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Inhalt

§ 1 Geltungsbereich 2

§ 2 Vertragspartner, Veranstalter, Entscheidungsbefugter Vertreter 2

§ 3 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses, Vertragsergänzungen, Reservierungen 2

§ 4 Nutzungszeitraum, Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe 3

§ 5 Entgelte, Zahlungen 3

§ 6 Kartenverkauf 3

§ 7 Werbung 4

§ 8 Bewirtschaftung, Garderobe 4

§ 9 GEMA, GVL, Künstlersozialabgabe 5

§ 10 Funknetze/ W-LAN 5

§ 11 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, Abgaben 5

§ 12 Haftung des Veranstalters, Versicherung 5

§ 13 Haftung der Betreiberin 6

§ 14 Stornierung, Kündigung, Rücktritt 6

§ 15 Höhere Gewalt 7

§ 16 Datenschutz, Datenverarbeitung 8

§ 17 Abtretung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte 9

§ 18 Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand 9

§ 19 Schlussbestimmungen 9

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

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§ 1 Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingun- gen (AVB) der Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH (nachfolgend „Betreiberin“ genannt) gelten für die Überlas- sung von Veranstaltungsflächen, Hallen und Räumen, für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleis- tungen bei Veranstaltungen sowie für die Bereitstellung mobi- ler Einrichtungen und Technik. Sie gelten für Veranstaltungen in den folgenden Objekten und auf den vorgelagerten Freiflä- chen (nachfolgend „Versammlungsstätte“ genannt):

Neckar Forum

Osterfeldhalle

Altes Rathaus

2. Die vorliegenden AVB sind verbindlicher Bestandteil des zwischen der Betreiberin und dem Veranstalter abgeschlosse- nen Vertrags. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbe- dingungen des Veranstalters gelten nur, wenn die Betreiberin sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden mit dem Veranstalter im Vertrag abweichende Vereinbarungen von den vorliegenden AVB getroffen haben solche individuellen Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb der AVB und innerhalb der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen.

§ 2 Vertragspartner, Veranstalter, Entscheidungsbefugter Vertreter

1. Vertragspartner sind die Betreiberin und der im Vertrag bezeichnete Veranstalter. Führt der Veranstalter die Ver- anstaltung für einen Dritten durch (z. B. als Agentur), hat er dies gegenüber der Betreiberin offen zu legen und den Dritten schriftlich, spätestens bei Vertragsabschluss gegenüber der Betreiberin zu benennen. Der Veranstalter bleibt als Vertrags- partner der Betreiberin für alle Pflichten verantwortlich, die dem „Veranstalter“ nach dem Wortlaut dieser AVB obliegen.

Ein Wechsel des Veranstalters oder eine unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung der Versammlungsstätte ganz oder teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftli- chen Zustimmung der Betreiberin.

2. Der Veranstalter hat der Betreiberin vor der Veranstal- tung einen mit der Leitung der Veranstaltung entscheidungs- befugten Vertreter namentlich schriftlich zu benennen, der auf Anforderung der Betreiberin die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach Maßgabe der Baden-Württember- gischen Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungs- stätten (VStättVO) wahrnimmt.

3. Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen AVB oblie- gen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.

§ 3 Zustandekommen des Vertrags- verhältnisses, Vertragsergänzungen, Reservierungen

1. Verträge mit der Betreiberin bedürfen zu ihrer Wirk- samkeit der Textform mit Unterschrift beider Vertragspart- ner. Übersendet die Betreiberin noch nicht unterschriebene Ausfertigungen eines Vertragsvorschlags an den Veranstalter, kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Veranstalter zwei Exemplare unterschreibt, sie innerhalb des im Vertrag angege- benen Rücksendezeitraums an die Betreiberin sendet und eine gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrags zurückerhält. Die Übermittlung des Angebots und der unterschriebenen Ver- tragsausfertigungen kann auf elektronischem und auf postali- schem Weg erfolgen.

2. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Er- gänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das Textformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklä- rung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Die Lieferung und der Auf- bau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch Übergabeprotokoll bestätigt werden.

3. Mündliche oder schriftliche Reservierungen halten nur die Option zum Vertragsabschluss offen und sind somit unver- bindlich. Sie enden mit Ablauf der in der Reservierung oder im Vertrag genannten Bestätigungsfrist ohne, dass es einer zusätzlichen Benachrichtigung des Inhabers der Reservierung bedarf. Reservierungen sind nicht auf Dritte übertragbar.

4. Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung oder mehrmalige Bereitstellung von Räumen und Flächen zu be- stimmten Terminen begründen keine Rechte für die Zukunft.

5. Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Veranstal- tungstitels, des Zeitraums der Veranstaltung, der Ver- anstaltungsart, vereinbarter Veranstaltungsinhalte, des Nutzungszwecks oder ein Wechsel des Vertragspartners (Veranstalters) und jede Art der Untervermietung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Betreiberin.

Die Zustimmung kann ohne Angaben von Gründen verwei- gert werden. Eine Zustimmung ist nur möglich, wenn die Interessen der Betreiberin insbesondere im Hinblick bereits bestehende oder geplante Veranstaltungen nicht beein- trächtigt werden.

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

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§ 4 Nutzungszeitraum, Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe

1. Die Versammlungsstätte wird für die im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag vereinbarten Zeit dem Veranstalter überlassen. Der Veranstalter hat zwingend für die Einhaltung der Sperrstunde (03.00 Uhr: Osterfeldhalle, 01.00 Uhr: Altes Rat- haus) zu sorgen. Notwendige Vorbereitungszeiten für Aufbau, Dekoration, Abbau und Räumung, sind durch den Veranstalter entsprechend zu berücksichtigen. Eine stillschweigende Verlän- gerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen. Einer ausdrücklichen Erklärung hierzu bedarf es nicht. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.

2. Trägt der Veranstalter bei der Übernahme der Räume, Flächen, Technik etc. keine Beanstandung vor, so gelten sie als einwandfrei übernommen, soweit es sich nicht um verborgene Mängel handelt. Meldet der Veranstalter bei der Übernahme dem Veranstalter bereits vorhandene Schäden, sind diese schriftlich festzuhalten und finden bei der Rückgabe entspre- chende Berücksichtigung. Beide Seiten können bei Übergabe die Anfertigung eines schriftlichen Übergabeprotokolls ver- langen. Stellt der Veranstalter zu einem späteren Zeitpunkt Schäden fest oder verursacht er oder seine Besucher einen Schaden ist er zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der Be- treiberin verpflichtet.

3. Veranstaltungsräume, -flächen, -einrichtungen und -tech- nik müssen in einwandfreiem, zumindest aber in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem sie übernommen wurden. Alle für die Veranstaltung vom Veranstalter eingebrachten Gegen- stände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbar- ten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Die Versammlungsstätte ist in geräumten Zustand an die Betreiberin zurückzugeben.

4. Durch die Veranstaltung verursachte notwendige Repa- raturen oder Neuanschaffungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes werden auf Kosten des Veranstalters durch Fachfirmen ausgeführt. Soweit eine Grundreinigung in den Nutzungsentgelten enthalten ist, werden nur über den üblichen Verschmutzungsgrad hinausgehende Sonderreinigun- gen zu Lasten des Veranstalters veranlasst und ihm diese nach Zeit- und Materialaufwand in Rechnung gestellt.

§ 5 Entgelte, Zahlungen

1. Die vertraglich vereinbarten Entgelte und Zahlungsfris- ten ergeben sich aus dem Vertrag oder aus einer Anlage zum Vertrag. Verbrauchs- und nutzungsabhängige Entgeltkom-

ponenten werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit im Vertrag oder in der Leistungs- und Kostenübersicht nichts Ab- weichendes bestimmt ist.

2. Abhängig von der Art der Veranstaltung, der erwarteten Besucheranzahl und möglicher Sicherheits- und Brandschutz- risiken insbesondere infolge eingebrachter Einrichtungen, Aufbauten, Ausschmückungen oder Effekte, können für den Veranstalter nutzungsbedingte Kosten durch die notwendige Anwesenheit einer Brandsicherheitswache, von Sanitätsdienst- kräften, von Einlass- und Ordnungsdienstpersonal oder von technischem Fachpersonal (vgl. § 40 VStättVO) entstehen.

3. Werden vereinbarte Zahlungen vor der Veranstaltung nicht fristgerecht geleistet, kann die Betreiberin die zur Ver- fügungstellung der Versammlungsstätte verweigern. Die Be- treiberin ist in diesem Fall berechtigt Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4. Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, sind alle Zahlungen nach Rechnungstellung durch den Veranstalter in- nerhalb von 14 Tagen auf das Konto der Betreiberin zu leisten.

Bei Zahlungsverzug ist die Betreiberin berechtigt, Verzugs- zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden Personen gemäß § 288 (5) BGB sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- € zu berechnen. Gegenüber Privatpersonen ist die Betreiberin berechtigt, bei verspäteter Zahlung Ver- zugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen.

5. Die Betreiberin ist berechtigt eine Sicherheitsleistung (Kaution) als Vorauszahlung vor der Veranstaltung vom Veran- stalter zu verlangen. Die Höhe der Kaution richtet sich nach Art und Umfang der vom Veranstalter geplanten Veranstaltung und dem damit verbundenen Risiko für das Vermögen der Be- treiberin. Eine Verpflichtung der Betreiberin zur verzinslichen Anlage einer in Geld geleisteten Sicherheit besteht nicht.

§ 6 Kartenverkauf

1. Der Kartenvorverkauf und der Kartenverkauf bei öffentli- chen Veranstaltungen obliegen dem Veranstalter.

2. Die Einhaltung der für die Veranstaltung festgelegten ge- nehmigungspflichtigen Aufplanung (Bestuhlungspläne) sowie die maximal zulässigen Besucherzahlen sind wesentliche Ver- tragspflichten des Veranstalters. Der Veranstalter ist verpflich- tet, bei öffentlichen Veranstaltungen mit Kartenvorverkauf vor Beginn des Kartenvorverkaufs den Bestuhlungsplan mit der

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

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Betreiberin abzustimmen. Die Karten müssen entsprechend der freigegebenen Kapazitäten im jeweiligen Kartenvertriebs- system getrennt angelegt werden. Entsprechend ist beim Ver- trieb von Hardtickets zu verfahren. Der Veranstalter ist vor Ab- stimmung dieser Punkte mit der Betreiberin nicht berechtigt, mit dem Kartenvorverkauf für seine Veranstaltung zu beginnen.

Werden keine Eintrittskarten verkauft, ist der Veranstalter aus Sicherheitsgründen auf Anforderung der Betreiberin verpflich- tet, anderweitige Vorkehrungen zur Kapazitäts- und Zugangs- kontrolle zu treffen.

§ 7 Werbung

1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verant- wortung des Veranstalters. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen ist der Veranstalter namentlich zu benennen, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis nur zwischen Veranstalter und Besucher zu Stande kommt und nicht etwa zwischen dem Besucher und der Betreiberin.

2. Die Errichtung und Anbringung von Werbetafeln oder Pla- katen an der Versammlungsstätte durch den Veranstalter ist nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der Betreiberin zulässig.

Der Veranstalter trägt im Hinblick auf alle von ihm angebrachten Werbemaßnahmen auf dem Gelände der Versammlungsstätte die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu zählt auch die besondere Sicherungspflicht bei sturmartigen Windverhältnissen.

3. Wildes Plakatieren ist verboten und verpflichtet den Ver- anstalter zum Schadenersatz. Der Veranstalter trägt ebenfalls Sorge dafür, dass alle Plakatierungen und Hinweisschilder unverzüglich nach der Veranstaltung auf seine Kosten entfernt werden; andernfalls lässt die Betreiberin diese Arbeiten auf Kosten des Veranstalters vornehmen.

4. Der Veranstalter hält die Betreiberin unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veran- staltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistel- lungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallen- den Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

5. Die Betreiberin ist berechtigt, in ihrem Veranstaltungs- programm und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen und kostenlos zum Zweck der Vermarktung der Versammlungs- stätte Bild- und Tonaufnahmen von der Veranstaltung anzu- fertigen und diese zu verbreiten, sofern der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht.

§ 8 Bewirtschaftung, Garderobe

1. Im Neckar Forum steht das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung von Veranstaltungen aller Art ausschließlich der Betreiberin und den mit ihr vertraglich verbundenen Gast- ronomiepartnern zu. Dieses gilt für jeglichen gastronomischen Bedarf wie z.B. Getränke, Speisen, Eis, Süßwaren etc. Der Ver- kauf oder die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Geträn- ken durch den Veranstalter ist ohne schriftliche Zustimmung der Betreiberin nicht zulässig und berechtigt die Betreiberin zur Forderung von Schadensersatz.

2. In der Osterfeldhalle und im Alten Rathaus besteht keine Gastronomiebindung für den Veranstalter. Der Veranstalter kann nach vorheriger Absprache mit der Betreiberin den gast- ronomischen Bedarf für die Veranstaltung über einen von ihm zu bestimmenden professionellen Caterer abdecken oder die gastronomischen Leistungen selbst erbringen. Der Veranstalter erhält von der Betreiberin auf Anforderung qualifizierte Cate- rer aus der Stadt Esslingen benannt. Die zur Verfügung stehen- den Flächen für die Bereitstellung von Speisen und Getränken und die Anordnung von Tischen sind zwingend rechtzeitig vor der Veranstaltung mit der Betreiberin abzustimmen. Die Über- lassung der Kücheneinrichtung und -ausstattung zur Nutzung durch den Veranstalter oder einen beauftragten Caterer ist entgeltpflichtig. Das Errichten weiterer Kochstellen (einschließ- lich Heißluftdämpfer) sowie der Einsatz von offenem Feuer (z.

B. durch Brennpasten) in den Veranstaltungsräumen der Oster- feldhalle oder vor der Halle im Freien ist aus Sicherheits- und Brandschutzgründen nicht gestattet.

3. Die erforderliche Erlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz (Gestattung) in der Osterfeldhalle ist mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung beim Ordnungs- und Standesamt der Stadt Esslingen vom Veranstalter einzuholen, wenn Speisen vor Ort in der Küche der Osterfeldhalle zubereitet werden sollen und/ oder der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist. Werden ausschließlich fertige Speisen als Catering in der Osterfeldhalle den Veranstaltungsbesuchern angeboten und keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt, bedarf es keiner behördlichen Erlaubnis oder Gestattung.

4. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben erfolgt im Neckar Forum grundsätzlich durch die Betreiberin und die mit ihr verbundenen Servicekräfte. Im Alten Rathaus und in der Osterfeldhalle hat die Besucher-Garderobenbewirtschaftung durch den Veranstalter zu erfolgen. Der Veranstalter hat die Besucher zur Abgabe der Garderobe anzuhalten. Die Benutzer der Garderobe haben das ausgewiesene ortsübliche Entgelt zu leisten. Ansprüche des Veranstalters auf Auszahlung oder

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

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Verrechnung der vereinnahmten Entgelte bestehen nicht. Bei geschlossenen Veranstaltungen muss die Besetzung der Gar- derobe durch die Betreiberin und ihre Servicekräfte (diese ist entgeltpflichtig) gesondert vereinbart werden. Erfolgt keine entsprechende Beauftragung zur Bewirtschaftung, trägt der Veranstalter das alleinige Haftungsrisiko für abhandengekom- mene Garderobe der Besucher seiner Veranstaltung.

§ 9 GEMA, GVL, Künstlersozialabgabe

1. Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebüh- ren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutz- rechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungs- rechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Veranstalters. Die Betreiberin kann rechtzeitig vor der Veran- staltung den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veran- staltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegen- über der GEMA / GVL vom Veranstalter verlangen. Ist der Ver- anstalter zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann die Betreiberin die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren vom Veranstalter rechtzeitig bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verlangen.

2. Der Veranstalter hat sämtliche Verpflichtungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu erfüllen. Er stellt die Be- treiberin insoweit von sämtlichen Ansprüchen frei.

§ 10 Funknetze/ W-LAN

1. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, eigene Funknetz- werke, W-LAN-Netze aufzubauen bzw. W-LAN-Accesspoints in Betrieb zu nehmen. Sollte es für eine Veranstaltung unab- dingbar sein, dass kundeneigene Funknetzwerke eingesetzt werden, bedarf es der schriftlichen Genehmigung durch die Betreiberin. Sollten WLAN-Netze ohne Genehmigung in Be- trieb gehen, können diese ohne Vorankündigung außer Betrieb genommen werden. Die Geltendmachung von Schadensersatz- forderungen auf Grund von Störungen des Betreibereigenen WLAN-Netzes bleiben vorbehalten.

2. Veranstalter die den Internetanschluss (LAN oder W- LAN) der Versammlungsstätte nutzen oder ihren Besuchern/

Gästen zur Verfügung stellen, sind dafür verantwortlich, dass keine missbräuchliche Nutzung erfolgt, insbesondere durch die Verletzung von Urheberrechten, das Verbreiten oder He-

runterladen von geschützten oder verbotenen Inhalten oder durch das Besuchen von Webseiten mit strafrechtlich relevan- ten Inhalten. Wird die Betreiberin für Verstöße des Veranstal- ters, seiner Veranstaltungsbesucher, -gäste oder sonstiger „im Lager“ des Veranstalters stehender Nutzer in Anspruch ge- nommen, ist die Betreiberin vom Veranstalter gegenüber allen finanziellen Forderungen einschließlich etwaiger Rechtverfol- gungskosten freizustellen.

§ 11 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, Abgaben

1. Der Veranstalter hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und Geneh- migungspflichten auf eigene Kosten zu erfüllen.

2. Der Veranstalter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften insbesondere solche der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbe- ordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungs- vorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschrif- ten der Baden-Württembergische Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) einzuhalten.

3. Für Veranstaltungen, die an Sonn- oder Feiertagen statt- finden sollen, obliegt die Beantragung von Befreiungen nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) dem Veranstalter in eigener Verantwortung. Dies gilt auch für die gewerberechtliche Festsetzung von Messen und Ausstellungen und die damit verbundenen Befreiungen. Soweit der Veranstalter beabsichtigt seine Veranstaltung an einem Sonn- oder Feiertag durchzuführen, wird ihm empfohlen vor Vertragsabschluss eine Voranfrage bei der zuständigen Behör- de zu stellen.

4. Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern. Für alle durch den Ver- anstalter beauftragten Künstler, ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse, die Entrich- tung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steu- erpflichtige (ausländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache des Veranstalters.

§ 12 Haftung des Veranstalters, Versicherung

1. Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht in der Versammlungsstätte für alle von ihm eingebrachten Einrichtun- gen und Aufbauten sowie für den gefahrlosen Ablauf seiner Veranstaltung.

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

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2. Der Veranstalter hat die Versammlungsstätte in dem Zustand an die Betreiberin zurückzugeben, wie er sie von der Betreiberin übernommen hat. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsge- hilfen, seine Gäste und Besucher im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden entsprechend der gesetzli- chen Regelungen.

3. Die Haftung des Veranstalters umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können sowie Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen, Brand, Panik und ähn- liche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entste- hen (veranstaltungsbedingte Risiken).

4. Der Veranstalter stellt die Betreiberin von allen Ansprü- chen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese vom Veranstalter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, von seinen Gästen oder den Veranstaltungsbesuchern zu vertreten sind.

5. Ein etwaiges Verschulden der Betreiberin bei der Entste- hung eines Schadens ist anteilig der Höhe nach zu berücksichti- gen. Die Haftung der Betreiberin und ggf. der Stadt Esslingen für den sicheren Bauzustand der Versammlungsstätte gemäß

§ 836 BGB zu sorgen, bleibt unberührt.

6. Zur Absicherung veranstaltungsbedingter Schäden ver- pflichtet sich der Veranstalter für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbauzeiten eine Veranstaltungshaft- pflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen aufrecht zu erhalten und den Nachweis des Versicherungs- schutzes durch die Vorlage des Versicherungsscheins oder durch entsprechende Bestätigung des Haftpflichtversicherers spätestens bis 14 Tage vor der Veranstaltung zu erbringen

für Personenschäden Euro 5.000.000,- (in Worten: fünf

Millionen Euro)

für Sachschäden einschließlich Mietsachschäden und

Mietsachfolgeschäden Euro 1.000.000,- (in Worten: eine Million Euro).

Sofern der Veranstalter bis spätestens 4 Wochen vor der Ver- anstaltung keinen angemessenen Versicherungsschutz nach- weist, erfolgt die Versicherung der Veranstaltung über die Be- treiberin auf Kosten des Veranstalters. Die anfallenden Kosten sind der Leistungs- und Kostenübersicht (Anlage zum Vertrag) zu entnehmen.

§ 13 Haftung der Betreiberin

1. Die verschuldensunabhängige Haftung der Betreiberin auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1 BGB) der Versammlungsstätte und ihrer Einrichtungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit der Betrei- berin bei Erkennbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der Versammlungsstätte angezeigt wird.

2. Die Betreiberin übernimmt keine Haftung bei Verlust der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Obhutspflicht begründet wurde.

3. Die Haftung der Betreiberin für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.

4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardi- nalpflichten) ist die Schadensersatzpflicht der Betreiberin für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Verein- barung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Unter Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner re- gelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.

5. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser all- gemeinen Veranstaltungsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungs- gehilfen der Betreiberin.

6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschrän- kungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, sowie im Fall der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften.

§ 14 Stornierung, Kündigung, Rücktritt

1. Führt der Veranstalter aus einem von der Betreiberin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet eine Ausfallentschä- digung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leis- ten. Gleiches gilt, wenn der Veranstalter vom Vertrag zurück- tritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündi-

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

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gungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung beträgt der Höhe nach bei einer Absage, Kündigung oder bei einem Rücktritt

bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 25 %,

bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 %,

danach 90 %

der vereinbarten Entgelte. Die Absage, Kündigung und der Rücktritt bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der genannten Fristen bei der Betreiberin eingegangen sein. Eine mündliche Erklärung ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Gelingt es der Betreiberin die Versammlungsstätte zu einem abgesagten Termin anderweitig einem Dritten entgeltlich zu überlassen, entfällt die pauschalierte Ausfallentschädigung, es sei denn die ersatzweise gebuchte Veranstaltung (des Dritten) konnte auch an einem anderen, noch verfügbaren Veranstal- tungstermin durchgeführt werden. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dies nicht möglich war, der geltend gemachte Schaden nicht entstanden ist oder deutlich geringer ausfällt als die geforderte pauschale Ausfallent- schädigung dies ausweist. In letzterem Fall ist der tatsächlich entstandene Schaden von der Betreiberin zu belegen und vom Veranstalter zu ersetzen.

2. Ist der Betreiberin ein Schaden entstanden der oberhalb der pauschalen Ausfallentschädigung liegt, so ist sie berech- tigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Scha- den in entsprechender Höhe zu belegen und vom Veranstalter ersetzt zu verlangen.

3. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einen Vertragspartner ist der jeweils andere Vertragspartner berech- tigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Ver- trag zurückzutreten. Die Betreiberin ist zur außerordentlichen Kündigung und zum Rücktritt insbesondere berechtigt, wenn:

a) die vom Veranstalter zu erbringenden Zahlungen (Entgel- te, Sicherheitsleistung) nicht oder nicht rechtzeitig entrich- tet werden,

b) der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck oder verein- barte Veranstaltungsinhalte ohne Zustimmung der Betrei- berin geändert werden,

c) der Veranstalter die Versammlungsstätte einem Dritten als Veranstalter unentgeltlich oder entgeltlich ohne Zu- stimmung der Betreiberin überlässt,

d) die für die Durchführung der Veranstaltung erforderli- chen Genehmigungen und/oder Erlaubnisse nicht erteilt bzw. nicht nachgewiesen werden,

e) gesetzliche Sicherheits- oder Brandschutzvorschriften,

insbesondere gegen versammlungsstätten-rechtliche Vor- schriften durch den Veranstalter verstoßen wird,

f) der Abschluss der vertraglich geforderten Haftpflicht- versicherung nicht nachgewiesen wird,

g) der Veranstalter bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks, im Vertrag verschwie- gen hat, dass die Veranstaltung durch eine „radikale, politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird oder entsprechende Veranstaltungs- inhalte aufweist

h) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ver- anstalters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzver- fahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der Veran- stalter oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristge- recht nachkommt.

4. Die Betreiberin ist vor der Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsan- drohung gegenüber dem Veranstalter verpflichtet, soweit der Veranstalter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.

5. Macht die Betreiberin von ihren in Ziffer 3 a) bis h) be- stimmten Rechten Gebrauch, behält sie den Anspruch auf Zah- lung der vertraglich vereinbarten Entgelte, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

§ 15 Höhere Gewalt

1. Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsver- hältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachla- ge vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.

2. Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht wie geplant durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, eine Anpassung und soweit erfor- derlich eine Verlegung des Veranstaltungstermins zu verlangen, wenn ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist.

Der Wertungsmaßstab leitet sich aus § 313 BGB ab.

3. Ist die Anpassung der Veranstaltung oder eine Verle- gung des Veranstaltungstermins innerhalb eines Zeitraums von 365 Tagen – ausgehend vom ursprünglich vereinbarten Veranstaltungstermin – unzumutbar, sind beide Seiten berech- tigt, vom Vertrag zurückzutreten. Diejenige Seite, die sich auf

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

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eine Unmöglichkeit der Anpassung oder der Terminverlegung beruft, ist verpflichtet, vor Erklärung des Rücktritts die hierfür maßgeblichen Gründe der anderen Seite in Textform mitzutei- len. Die andere Seite hat unverzüglich spätestens nach 5 Tagen in Textform zu erklären, ob sie die Gründe der Unzumutbarkeit akzeptiert. Andernfalls gelten die Gründe in Ansehung des Rücktritts als anerkannt. Fristen und Textform gelten als einge- halten, wenn die Erklärung in Textform elektronisch übermittelt und der Eingang der Erklärung von der anderen Seite elektro- nisch bestätigt wurde.

4. Im Fall des Rücktritts gemäß Ziffer 15.3 bleibt der Veran- stalter zum Ausgleich aller bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung bereits entstandenen Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin einschließlich der Kosten für bereits beauftrag- te Dienstleister verpflichtet. Im Übrigen werden die Vertrags- parteien von ihren Leistungsplichten frei.

5. Der Ausfall von Künstlern und Teilnehmern der Veran- staltung, Wetterereignisse wie Eis, Schnee, Unwetter sowie von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse, wie z. B. Demonstrationen, Drohanrufe, das Auffinden sogenann- ter „verdächtiger Gegenstände“, liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die mit einer möglichen Absage oder dem Abbruch seiner Veranstaltung verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.

§ 16 Datenverarbeitung, Datenschutz

1. Die Betreiberin überlässt dem Veranstalter das im Ver- trag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstal- tungen und erbringt veranstaltungsbegleitende Dienstleis- tungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom Veranstalter an die Betreiberin übermittelten personenbe- zogenen Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesda- tenschutzgesetz (BDSG).

2. Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von der Betreiberin zur Erbringung ihrer Leistungen personenbezogene Daten des Veranstalters und seiner ent- scheidungsbefugten Ansprechpartner übermittelt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder den berechtig- ten Interessen des Veranstalters nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt die Betreiberin die Daten des Ver- anstalters zur gegenseitigen Information und Kommunikation

vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene veranstaltungsbegleitende Angebote.

3. Personenbezogene Daten des Veranstalters, des Ver- anstaltungsleiters, seiner entscheidungsbefugten Ansprech- partner können auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicher- heitskonzepts für die Veranstaltung den zuständigen Stellen/

Behörden insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts- und Rettungsdienst über- mittelt werden.

4. Die Betreiberin behält sich vor, die Daten des Veran- stalters und der von ihm benannten entscheidungsbefugten Ansprechpartner zusätzlich zu den in Ziffer 1 bis 3 genannten Zwecken auch für eigenes Marketing und für die Zusendung von eigener Werbung zu nutzen. Der Betroffene hat das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbe- zogener Daten zum Zwecke des Marketings und der Werbung einzulegen. In diesem Fall werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Der Wider- spruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst via E-Mail an info@esslingenlive.de oder telefonisch gerichtet werden an:

0711/41111-700.

5. Sollte im Zuge der Wartung von Software bei der Betrei- berin ein Zugang zu den gespeicherten personenbezogenen Daten des Veranstalters durch beauftragte Softwareunter- nehmen nicht sicher auszuschließen sein, werden diese umfas- send auf die Einhaltung der bestehenden datenschutzrecht- lichen Anforderungen und auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet.

6. Die Betreiberin verarbeitet und speichert alle personen- bezogenen Daten, die er vom Veranstalter erhält solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforderlich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, die – befristete – Wei- terverarbeitung ist zu folgenden Zwecken erforderlich:

Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewah-

rungsfristen. Die dort vorgegebenen Fristen zur Auf- bewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre.

Zur Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der Verjäh-

rungsvorschriften. Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjäh- rungsfrist drei Jahre betragt.

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

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Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

7. Sollte ein Betroffener mit der Speicherung seiner per- sonenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird die Betreiberin auf eine entspre- chende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Auf Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, welche die Betreiberin über ihn gespeichert hat.

§ 17 Abtretung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

1. Sämtliche Einnahmen aus dem Karten(vor)verkauf für die Veranstaltung tritt der Veranstalter mit Abschluss des Vertrags bis zur Höhe der Ansprüche des Betreibers aus dem vorliegen- den Veranstaltungsvertrag als Sicherheit im Voraus an den Be- treiber ab.

2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Veranstalter gegenüber der Betreiberin nur zu, wenn seine Ge- genansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Betreiberin anerkannt sind.

§ 18 Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Esslin- gen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Sofern der Veranstalter ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betreiberin vereinbart.

§ 19 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder un- durchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durch- führbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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SICHERHEITS- UND BRAND-

SCHUTZBESTIMMUNGEN

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Inhalt

1. Anwendungs- und Geltungsbereich 2

2. Vorbereitung und Abstimmung der Veranstaltung 2

2.1 Anzeigepflichten vor der Veranstaltung 2

2.2 Technische Probe 2

2.3 Genehmigungen und Abnahmen 2

2.4 Kosten behördlicher Genehmigungen und Abnahmen 2

3. Verantwortliche Personen, externe Dienste 3

3.1 Veranstalter 3

3.2 Entscheidungsbefugter Vertreter des Veranstalters / Veranstaltungsleiter 3 3.3 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, Fachkräfte für Veranstaltungstechnik 3

3.4 Dienstkräfte der Betreiberin 3

3.5 Ordnungsdienst, Sanitätsdienst 3

3.6 Brandsicherheitswache 4

4. Sicherheits- und brandschutztechnische Betriebsvorschriften 4

4.1 Feuerwehrbewegungszonen, Halte- und Parkverbote 4

4.2 Einhaltung Bestuhlungs- und Rettungswegeplan 4

4.3 Notausgänge 4

4.4 Sicherheitseinrichtungen 4

4.5 Podien, Podeste und sonstige Aufbauten 4

4.6 Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen 4

4.7 Ausschmückungen 4

4.8 Ausstattungen 5

4.9 Requisiten 5

4.10 Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle 5 4.11 Beseitigung nicht genehmigter Bauteile, Materialien 5 4.12 Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen 5 4.13 Verwenden von Kerzen und Brennpaste 5 4.14 Pyrotechnik 5 4.15 Heiß- und Feuerarbeiten 5 4.16 Laseranlagen 5 4.17 Brandmeldeanlage 5 4.18 Technische Daten und Einrichtungen der Versammlungsstätte 6 4.19 Technische Einrichtungen des Veranstalters 6 4.20 Fahrzeuge und Container 6 4.21 Nägel, Haken, Klebestreifen 6 4.22 Arbeitssicherheit 6

4.23 Lautstärke bei Musikveranstaltungen 6

4.24 Rauchverbot 7

Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen

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1. Anwendungs- und Geltungsbereich

Die vorliegenden “Sicherheitsbestimmungen” der Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH (nachfolgend „Betreibe- rin“ genannt) gelten für die Durchführung von Veranstal- tungen in und auf dem Gelände des Neckar Forums sowie der Osterfeldhalle und des Alten Rathauses (nachfolgend auch „Versammlungsstätte(n)“ genannt). Sie beruhen auf den Anforderungen der Baden-Württembergischen Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) und legen die versammlungsstättenrechtlichen Pflichten zur Durchführung von Veranstaltungen zwischen der Betreiberin und dem Veranstalter nach Maßgabe der Vorschrift des § 38 Absatz 5 VStättVO verbindlich fest. Dienstleister des Veranstal- ters sind zur Einhaltung der sicherheits- und brandschutztech- nischen Anforderungen durch den Veranstalter zu verpflichten.

Ergänzende Forderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz für eine Veranstaltung können von Seiten der Baurechtsbehör- de, der Brandschutzdienststelle, der Polizei und durch die Be- treiberin gestellt werden, wenn sich aus Art oder Umfang der geplanten Veranstaltung besondere Risiken für Personen und Sachwerte ergeben.

2. Vorbereitung und Abstimmung der Veranstaltung

2.1 Anzeigepflichten vor der Veranstaltung

Der Veranstalter hat bis spätestens 4 Wochen vor der Ver- anstaltung den Ablauf der Veranstaltung einschließlich aller organisatorischen und technischen Details mit der Betreiberin abzustimmen. Die Betreiberin behält sich vor, dem Veranstalter zur Erhebung dieser Daten eine (elektronische) Datenmaske zur ausschließlichen Nutzung für diese Veranstaltung zur Verfü- gung zu stellen, in der alle notwendigen Veranstaltungsdaten einzutragen sind. Hierzu zählen insbesondere Angaben:

• den Namen und die persönlichen Kontaktdaten sei- nes entscheidungsbefugten Vertreters, der während der Veranstaltung anwesend ist

• ob er „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik“

mitbringt, die den Auf- und Abbau sowie die Veran- staltung beaufsichtigen

• zum Veranstaltungsablauf, Auf- und Abbau, Öffnungs- zeiten für Besucher, Veranstaltungsbeginn

• zu Art und Umfang von Aufbauten und technischen Einrichtungen

• ob Taschen- und Einlasskontrollen vorgesehen sind

• zu feuergefährlichen Handlungen, offenen Flammen, Kerzen, Bühnennebel

• zu Ausschmückungen, Dekorationen, Ausstattungen, Requisiten

• zum Publikumsprofil und zu möglichen veranstal- tungsbedingten Risiken

Auf Grundlage der Angaben des Veranstalters erfolgt durch die Betreiberin im Vorfeld der Veranstaltung eine Sicherheits- beurteilung, auf deren Grundlage die erforderlichen Sicher- heitsmaßnahmen und insbesondere die Notwendigkeit sowie die Anzahl von qualifiziertem Veranstaltungspersonal und von externen Einsatzkräften (Feuerwehr, Sanitätsdienst, Ordnungs- dienst) geplant wird (vgl. §§ 40 bis 43 VStättVO). Sollte der Veranstalter verspätete, keine oder unvollständige Angaben machen, kann die Betreiberin von einem erhöhten Veranstal- tungsrisiko ausgehen. Alle dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten (z. B. Personalkosten für eine erhöhte Anzahl von Si- cherheitskräften) sind vom Veranstalter zu tragen. Unrichtige Angaben können zur Einschränkung, Absage oder zum Ab- bruch der Veranstaltung führen.

2.2. Technische Probe

Bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau kann vor der ersten Veranstaltung eine nicht öffentliche technische Probe nach § 40 Absatz 5 VStättVO verlangt werden.

2.3 Genehmigungen und Abnahmen

Die Überlassung von Veranstaltungsräumen und -flächen erfolgt auf Grundlage von behördlich genehmigten Rettungs- wege- und Bestuhlungsplänen mit einer festgelegten maxima- len Besucherkapazität. Änderungen der Nutzungsart sowie Abweichungen von den bestehenden, genehmigten Ret- tungswege- und Bestuhlungsplänen z. B. durch Änderung der Anordnung der Bestuhlung oder der Rettungswegführung sowie der Aufbau von Zelten, Podien, Tribünen, Sonderkons- truktionen, fliegenden Bauten bedürfen der schriftlichen Zu- stimmung durch die Betreiberin. Entsprechende Maßnahmen sind in der Regel baurechtlich genehmigungspflichtig und müssen durch die Baurechtsbehörde und die Branddirektion abgenommen werden.

2.4 Kosten behördlicher Genehmigungen und Abnahmen Für die vorstehenden und alle nachfolgend in den Sicherheits- bestimmungen als anzeige- oder genehmigungspflichtig be- zeichneten Vorhaben, kann die Vorlage von Unterlagen, Plänen, Zeugnissen, Prüfbescheinigungen, Gutachten sowie bau- und brandschutztechnische Abnahmen gegenüber dem Veranstal- ter gefordert werden. Die Betreiberin unterstützt den Ver- anstalter bei der Durchführung behördlicher Genehmigungs- verfahren. Dauer und Kosten des Genehmigungsverfahrens einschließlich des Risikos der Genehmigungsfähigkeit gehen

Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen

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vollumfänglich zu Lasten des Veranstalters. Die Kosten für be- hördliche Abnahmen trägt ebenfalls der Veranstalter.

3. Verantwortliche Personen, externe Dienste

3.1 Veranstalter

Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht in der Ver- sammlungsstätte für alle von ihm eingebrachten Einrichtungen und Aufbauten sowie für den gefahrlosen Ablauf der Veranstal- tung. Er hat sicherzustellen, dass es durch seine Veranstaltung nicht zu einer Schädigung von Personen in der Versammlungs- stätte kommt. Der Veranstalter hat in eigener Verantwortung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die VStättVO, die Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die Gewerbeordnung, das Jugendschutzgesetz, das Sonn- und Feiertagsgesetz, das Nichtraucherschutzgesetz und das Gaststättengesetz in ihrer jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe der vorliegenden Si- cherheitsbestimmungen einzuhalten.

3.2 Entscheidungsbefugter Vertreter des Veranstalters / Veranstaltungsleiter

Der Veranstalter hat gegenüber der Betreiberin mindestens eine Person zu benennen, der während der Veranstaltung als

„Entscheidungsbefugter Vertreter“ des Veranstalters berech- tigt und verpflichtet ist, notwendige Entscheidungen für die Sicherheit der Veranstaltung zu treffen. Er ist zur Anwesenheit vom Besuchereinlass bis zum Ende der Veranstaltung ver- pflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenen- falls notwendige Entscheidungen im Gefahrfall in Abstimmung mit den von der Betreiberin benannten Dienstkräften, der Feu- erwehr und der Polizei zu treffen.

Die Betreiberin ist berechtigt, vom Veranstalter zu verlangen, dass der entscheidungsbefugte Vertreter des Veranstalters die Funktion des Veranstaltungsleiters nach § 38 Absatz 2 und 5 VStättVO für die Dauer der Veranstaltung übernimmt. Der Ver- anstaltungsleiter des Veranstalters wird in diesem Fall durch eine von der Betreiberin benannte fachkundige und entschei- dungsbefugte Person unterstützt. Wird die Funktion des Ver- anstaltungsleiters nicht auf den Veranstalter übertragen oder verweigert der Veranstalter die Übernahme dieser Funktion, übernimmt die Betreiberin mit eigenem Personal die Funktion des Veranstaltungsleiters. Im letzteren Fall ist die Betreiberin berechtigt, die Kosten, die durch die Übernahme der Funktion des Veranstaltungsleiters entstehen, vollständig auf den Veran- stalter umzulegen.

3.3 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, Fachkräfte für Veranstaltungstechnik

Der Auf- und Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechni- scher Einrichtungen hat unter Leitung und Aufsicht von qualifi- ziertem Fachpersonal zu erfolgen. Der Veranstalter hat sicher- zustellen, dass das erforderliche Personal mit der Qualifikation nach §§ 39, 40 VStättVO vor Ort anwesend ist. Soweit von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren ausge- hen können, kann anstelle des qualifizierten Fachpersonals (in den Grenzen des § 38 Absatz 4 VStättVO) auch eine „Aufsicht führende Person“ eingesetzt werden, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

3.4 Dienstkräfte der Betreiberin

Die Betreiberin und die von ihm hierzu beauftragten Dienst- kräfte sind berechtigt stichprobenweise zu kontrollieren, ob die Vorschriften der VStättVO und die vorliegenden Sicher- heitsbestimmungen durch den Veranstalter eingehalten wer- den. Die Dienstkräfte der Betreiberin sind im Rahmen dessen zur Ausübung des Hausrechts gegenüber allen Personen inner- halb der Versammlungsstätte berechtigt. Bei Verstößen gegen Sicherheitsbestimmungen und bei besonderen Gefahrenlagen steht ihnen ein unmittelbares Anweisungsrecht zu. Den Dienst- kräften der Betreiberin ist jederzeit Zugang zu allen Räumen und Flächen zu gewähren. Bei Verstoß gegen die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen und gegen veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen kann die Betreiberin vom Veranstalter die sofortige Abstellung des Mangels und soweit dies nicht möglich ist oder die Abstellung des Mangels verweigert wird, die Räumung und Herausgabe des Versammlungsstätte verlangen. Kommt der Veranstalter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so sind die Dienstkräfte der Betreiberin zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt.

3.5 Ordnungsdienst, Sanitätsdienst

Erforderlichkeit und Umfang eines Ordnungsdienstes und eines Sanitätsdienstes (Anzahl der erforderlichen Personen) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher und den veranstaltungsspezifischen Anforderungen und Risi- ken im Einzelfall ab. Der Veranstalter hat die Kosten für einen gegebenenfalls notwendigen Einsatz dieser Dienste zu tragen.

Die Betreiberin ist berechtigt die Anwesenheit dieser Diens- te auch nach Vertragsabschluss zu verlangen, wenn sich auf Grund der Veranstaltungsinhalte, des geplanten Ablaufs oder der zu erwartenden Besucher erhöhte Risiken zeigen.

Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen

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3.6 Brandsicherheitswache

Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Brandrisiko muss eine Brandsicherheitswache nach § 41 VStättVO anwesend sein.

Die Betreiberin entscheidet in Abstimmung mit der Feuerwehr über die Notwendigkeit und Stärke der Brandsicherheitswache.

Die Kosten die durch den Einsatz der Brandsicherheitswache entstehen hat der Veranstalter zu tragen.

4. Sicherheits- und brandschutztechnische Betriebsvorschriften

4.1 Feuerwehrbewegungszonen, Halte- und Parkverbote Die Zufahrt zur Versammlungsstätte sowie die Flächen vor den Halleneingängen müssen als Rettungswege freigehalten werden und dürfen nicht durch Aufbaumaterial, Transportmit- tel, Fahrzeuge, Bauteile oder andere Gegenstände eingeengt werden. Das Aufstellen von Containern und Spezialbehältern ist stets genehmigungspflichtig. Es ist eine Mindestbreite von 4,00 m für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr vor den Zu- gängen zu gewährleisten. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Bereich der Feuerwehrzufahrt ist generell nicht gestattet.

Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Anhänger bzw. aufge- ständerte Fahrzeuge werden (auch ohne vorherige Unterrich- tung) auf Kosten des Besitzers entfernt. Fahrzeuge dürfen nur zum Be- und Entladen in die Anlieferzone der Versammlungs- stätte fahren und müssen unmittelbar nach dem Ladevor- gang vom Gelände entfernt werden. Die Verfügbarkeit von Parkmöglichkeiten muss vor Aufbaubeginn vom Veranstalter angefragt werden.

4.2 Einhaltung Bestuhlungs- und Rettungswegeplan Für das Aufstellen von Tischen und Stühlen sowie für die Errichtung und Anordnung von Podien, Szenenflächen oder Ausstellungsständen sind die genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegepläne verbindlich einzuhalten. Die in den Plänen eingezeichneten Wegeflächen und Gänge dienen im Fall der Räumung der Versammlungsstätte als Rettungswege und sind ständig freizuhalten. Soweit der Veranstalter Abweichungen von genehmigten Plänen beabsichtigt, ist er verpflichtet spä- testens acht Wochen vor der Veranstaltung dies dem Betreiber mitzuteilen, damit (soweit genehmigungsfähig) die erforder- lichen Pläne bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht werden können. Kosten und Risiko der Genehmigungsfähigkeit gehen zu Lasten des Veranstalters.

4.3 Notausgänge

Notausgänge sind ständig freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen jederzeit in voller Breite geöffnet wer- den können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und

deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure und Gänge dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur hineinra- gende Gegenstände eingeengt werden.

4.4 Sicherheitseinrichtungen

Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Schließvorrich- tungen der Türen und andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden.

4.5 Podien, Podeste und sonstige Aufbauten

Podien, Podeste und sonstige Aufbauten, die in die Versamm- lungsstätte eingebracht werden sollen, sind der Betreiberin zuvor anzuzeigen. Sie sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit auch durch dynamische Schwingungen nicht beeinträchtigt werden können. Auf Anforderung der Betrei- berin sind Standsicherheitsnachweise (Prüfbücher, prüffähige Statik) vorzulegen. Die Unterkonstruktion von Podien und Aufbauten mit mehr als 20 m² muss aus nichtbrennbaren Bau- stoffen bestehen. Allgemein begehbare Flächen, die unmit- telbar an Flächen angrenzen die tiefer liegen, sind mit Brüs- tungen zu umwehren, sofern eine Sturzgefahr besteht. Dies gilt nicht für die dem Publikum zugewandte Seite von Bühnen und Szenenflächen.

4.6 Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen

Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus schwer entflammbaren Material bestehen (nach DIN 4102 mindestens B1 bzw. nach EN 13501-1 mindestens class B/C s1 d0). Die Betreiberin kann darauf bestehen, dass der Veranstalter ent- sprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen vorlegt. Sie müssen von Scheinwerfern uns sonstigen Zündquellen so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.

4.7 Ausschmückungen

Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Materialien, Dekorationen und Vorhänge müssen aus schwer entflammba- ren Material bestehen (nach DIN 4102 mindestens B1 bzw. nach EN 13501-1 mindestens class B/C s1 d0). Ausschmückungen in notwendigen Fluren und Treppenräumen (Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Die Betreiberin kann darauf bestehen, dass der Veranstalter entspre¬chende Zertifikate bezüglich der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen vorlegt. Ausschmü-

Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen

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ckungen müssen von Scheinwerfern uns sonstigen Zündquellen so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht ent- zündet werden kann. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden.

Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden.

Die Verwendung von Luftballons und sonstigen Flugobjekten muss von der Betreiberin genehmigt werden. Luftballons müs- sen mit Sicherheitsgas befüllt werden.

4.8 Ausstattungen

Ausstattungen (= Bestandteile von Bühnen- und Szenenbil- dern) wie Wand-, Fußboden- und Deckenelementen von Büh- nen und Szenenbildern müssen aus schwer entflammbaren Material bestehen (nach DIN 4102 mindestens B1 bzw. nach EN 13501-1 mindestens class B/C s1 d0). Die Betreiberin kann darauf bestehen, dass der Veranstalter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Ausstattun- gen vorlegt.

4.9 Requisiten

Requisiten (= Einrichtungsgegenstände von Bühnen und Sze- nenbildern) wie Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.

Brennbares Material muss von Zündquellen, Scheinwerfern und Heizstrahlern so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.

4.10 Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle dürfen nicht in der Versammlungsstätte gelagert werden. Unter oder auf Bühnen, Szeneflächen und Podesten dürfen keine Verpackungen oder Reststoffe aus brennbaren Materialien aufbewahrt werden. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass alle Materialien (Ausschmückungen, Verpackungen, Dekorationen etc.) sowie Ein- und Aufbauten, die von ihm oder durch seine Auftragnehmer in die Versammlungsstätte eingebracht werden nach Veranstaltungsende wieder voll- ständig entfernt werden.

4.11 Beseitigung nicht genehmigter Bauteile, Materialien Eingebrachte Aufbauten, Ausstattungen, Requisiten und Aus- schmückungen (Materialien) in den Versammlungsräumen, die nicht genehmigt sind oder diesen technischen Sicherheitsbe- stimmungen oder der VStättVO nicht entsprechen, sind zum Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und müs- sen zu Lasten des Veranstalters gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden.

4.12 Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssig- keiten und Gasen

Das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen ist anzeige und genehmigungspflichtig. Es ist nur möglich, wenn die beabsichtigte Verwendung der Betreiberin rechtzeitig vor der Veranstaltung mitgeteilt wurde und die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen einvernehmlich mit der Feuerwehr abstimmt sind.

4.13 Verwenden von Kerzen und Brennpaste

Die beabsichtigte Verwendung von Kerzen (als verwahrtes Licht) und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration und die Verwendung von Brennpaste in dafür vorgesehenen Küchen- einrichtungen zum Warmhalten von Speisen ist grundsätzlich möglich, Voraussetzung hierfür ist, dass deren Verwendung der Betreiberin rechtzeitig vor der Veranstaltung mitgeteilt und von dieser genehmigt wurde.

4.14 Pyrotechnik

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht und durch den Veranstalter bei der Betreiberin beantragt werden.

Die Genehmigung und die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnis-/ Befähigungsscheins sind der Betreiberin vorzule- gen. Eine Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen im Gebäude ist nicht möglich.

4.15 Heiß- und Feuerarbeiten

Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Anmeldung und Absprache mit der Betreibe- rin zulässig.

4.16 Laseranlagen

Der beabsichtigte Betrieb von Laseranlagen ist der Betrei- berin rechtzeitig vor der Veranstaltung anzuzeigen. Bei dem Betrieb von Laseranlagen sind die Anforderungen der Arbeits- schutzverordnung zu künstlich optischer Strahlung 2006/25 EG/ OStrV, der DIN EN 60825-1, der DIN EN 12254 sowie bei Showlasern die Anforderungen der DIN 56912 zu beachten.

Die Geräte/Anlagen der Klassen 3R, 3B oder 4 müssen vor In- betriebnahme von einem Laserschutzbeauftragten oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf ihre sicherheitstechnische Unbedenklichkeit geprüft worden sein.

4.17 Brandmeldeanlage

In den Deckenbereichen des Neckar Forums ist eine automa- tische Brandmeldeanlage installiert, die auf die Leitstelle der Feuerwehr aufgeschaltet ist. Der Veranstalter hat sicherzustel- len, dass es veranstaltungsbedingt zu keiner Fehlauslösung

Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen

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der Brandmeldeanlage kommt. Feuergefährliche Effekte, der Einsatz von Nebelmaschinen oder sonstige Tätigkeiten (Einsatz Flugobjekte) mit Rauch- oder Hitzentwicklung sind der Betrei- berin rechtzeitig vor der Veranstaltung anzuzeigen und müssen von dieser in Abstimmung mit der Feuerwehr vorab genehmigt werden. Bei versehentlicher Auslösung der Brandmeldeanlage trägt der Veranstalter/ Verursacher sämtliche Folgekosten.

4.18 Technische Daten und Einrichtungen der Versammlungsstätte

Die technischen Daten der Versammlungsstätte werden dem Veranstalter auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte dürfen grundsätzlich nur durch die Betreiberin und ihre Dienstkräfte bedient werden; dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht-, Ton- und Kraftnetz der Versammlungsstätte. Sofern nicht anderweitig im Vorfeld vereinbart hat der Veranstalter keinen Anspruch darauf, dass die Betreiberin eigenes technisches Equipment aus den Räu- men entfernt.

4.19 Technische Einrichtungen des Veranstalters Das eingebrachte technische Equipment des Veranstalters bzw. der von ihm beauftragten Firmen muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Elektrische Anlagen und An- lagenteile dürfen für Besucher nicht zugänglich sein; sie sind so zu sichern, dass eine Gefährdung von Besuchern auszuschlie- ßen ist. Geplante Abhängungen von der Hallendecke sind der Betreiberin rechtzeitig unter Vorlage eines Hängeplans anzu- zeigen. Der Veranstalter erhält anschließend von der Betreibe- rin die zur Verfügung stehenden Hängepunkte und zulässigen Hängelasten genannt. In sicherheitstechnischer Hinsicht zu beachten sind insbesondere die Bestimmungen der Unfallver- hütungsvorschriften DGUV-V 3, 17 und 54 einschließlich der einschlägigen Informations- und Ausführungsbestimmungen (vgl. BGI 810). Technisches Equipment, das diesen sicherheits- technischen Mindestanforderungen nicht entspricht, darf in der Versammlungsstätte nicht verwendet werden.

4.20 Fahrzeuge und Container

Fahrzeuge und Container in der Versammlungsstätte sind stets genehmigungspflichtig. Die Aufstellung und / oder Nutzung von kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen sind rechtzeitig anzuzei- gen und alle relevanten Genehmigungen sind einzuholen. Um die Brandlast möglichst gering zu halten, ist der Kraftstoff- vorrat im Tank auf die notwendige Menge zu begrenzen. Das Restvolumen des Tanks ist auf Anforderung der Behörde mit inertem Gas (z.B. Stickstoff) aufzufüllen.

4.21 Nägel, Haken, Klebestreifen

Nägel, Haken, Klebestreifen und dergleichen in oder an Böden, Wänden und Decken sind verboten. Bolzenschießen ist eben- falls nicht gestattet. Das Auflegen von Teppichen oder ande- rem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Boden durch den Veranstalter hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Klebemarkierungen, Teppichfixierungen und ähnliches, dürfen nur mit speziellem Teppichklebeband erfolgen. Es muss von der Betreiberin vor seiner Verwendung freigegeben werden.

4.22 Arbeitssicherheit

Alle Auf- und Abbauarbeiten sind unter Beachtung der gel- tenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Unfall- verhütungsvorschriften, insbesondere der DGUV-V 1 und der DGUV-V 17 durchzuführen. Der Veranstalter und die von ihm beauftragten Firmen sind für die Beachtung der Unfallver- hütungsvorschriften und Arbeitsschutzbestimmungen selbst verantwortlich. Der Veranstalter und die von ihm beauftrag- ten Firmen haben insbesondere sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer Gefährdung anderer in der Versammlungsstätte anwesender Personen kommt. Soweit erforderlich hat der Veranstalter für eine an- gemessene Koordination zu sorgen, durch welche die Arbei- ten auf einander abgestimmt werden. Ist dies nicht möglich, hat er die Arbeiten vorübergehend einzustellen und sich bei der Betreiberin zu melden.

4.23 Lautstärke bei Musikveranstaltungen

Veranstalter von Musikdarbietungen bei denen mit hohen Schalldruckpegeln (Lautstärke) zu rechnen ist, haben zu prü- fen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen.

Der Veranstalter hat insbesondere durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt werden („Hörsturzgefahr u.a.“). Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905 „Veranstaltungstechnik -Ton- technik-“ Teil 5: „Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörge- fährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei elek- troakustischer Beschallungstechnik“. Sie ist vom Veranstalter zu beachten. Der Veranstalter hat darüber hinaus eine ausrei- chende Anzahl von Gehörschutzmitteln (z.B. Ohrstöpsel) bereit zu stellen und den Besuchern auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass durch entsprechende Schalldruckpegel eine Schädigung von Besuchern möglich ist. Hierauf ist deutlich erkennbar im Ein- gangsbereich der Versammlungsstätte hinzuweisen.

Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen

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4.24 Rauchverbot

In der Versammlungsstätte besteht grundsätzlich Rauchverbot.

Der Veranstalter ist zur Durchsetzung des Rauchverbots wäh- rend Aufbau, Abbau und während Durchführung der Veranstal- tung verpflichtet. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf die Verwendung von elektronischen Zigaretten.

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