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Neue Vordruckmuster mit qualifiziertem Freitextfeld – Chancen, Risiken und Handlungsbedarf

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Stand: 13.01.2017 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

hierfür vorzusehenden Abschnitten oder Datenfeldern An- ben macht. Ein solches Feld ist das neue „qualifizierte Frei- textfeld“ nach § 150 Abs. 7 AO – neu –.

Der Steuerpflichtige kann in diesem Feld beispielsweise

 um eine nähere Prüfung bestimmter Sachverhalts- oder Rechtsfragen bitten,

 erklären, dass er in seiner Steuererklärung von der Verwaltungsauffassung abgewichen ist, oder

 einen Antrag auf eine Ermessensentscheidung ste l- len, die Auswirkung auf die Steuerfestsetzung hat.

Diese Angaben sind in den neuen Vordruckmustern des BMF für die Umsatzsteuervoranmeldung (USt 1 A) in Zei- le 75 (Kz. 23) bzw. für die Anmeldung der Sondervorauszah- lung (USt 1 H) in Zeile 31 (Kz. 23) einzutragen. Die ergän- zenden Angaben sind darüber hinaus in jedem Fall in einer gesonderten Anlage zu machen, welche vom Unternehmer zu erstellen und mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ zu kennzeichnen ist. Wenn der Steu- eranmeldung dagegen lediglich ergänzende Aufstellungen oder Belege beigefügt werden sollen, sind keine Eintragun- gen in Zeile 75, sondern in Zeile 15 vorzunehmen. Eine

Neue Vordruckmuster mit qualifi- ziertem Freitextfeld – Chancen, Ri- siken und Handlungsbedarf

1. Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungs- verfahrens vom 18.07.2016 möchte der Gesetzgeber errei- chen, dass geeignete Steuererklärungen ausschließlich automationsgestützt bearbeitet werden. Nur so lässt sich nach Ansicht des Gesetzgebers mittelfristig verhindern, dass die Finanzverwaltung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht mehr in der verfassungsrechtlich gebotenen Art und Weise erfüllen kann. Daher will man die maschinelle Bearbeitung von hierzu geeigneten Steuererklärungen mithilfe von Risi- komanagementsystemen verstärken, um eine Konzentration der personellen Ressourcen auf die wirklich prüfungsb e- dürftigen Fälle zu ermöglichen. Steuerfestsetzungen sollen demnach ausschließlich automationsgestützt durchgeführt werden, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten (§ 155 Abs. 4 AO – neu –).

Ein Anlass für eine Bearbeitung des Einzelfalls durch Amt s- träger besteht z. B. dann, wenn der Steuerpflichtige in

Neues qualifiziertes Freitextfeld

Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfah- rens zielt auf die Verstärkung der ausschließlich maschi- nellen Veranlagung ab. Durch die Einführung eines neuen

„qualifizierten Freitextfeldes“ soll der Steuerpflichtige auch in Zukunft eine personelle Veranlagung herbeiführen kön- nen. Dies soll steuerstrafrechtliche Risiken minimieren.

Umgekehrt können unterlassene Angaben in diesem Feld ein solches Risiko auch erst begründen. Daher sollte in Zukunft besonderer Augenmerk auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Freitextfeldes gelegt werden.

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UMSATZSTEUER NEWSLETTER

02 | 2017

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Stand: 13.01.2017 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

keine Kennziffer in den Formularen. Der Steuerpflicht ige musste daher bislang in diesen Fällen ein Begleitschreiben zur Erklärung verfassen. Unterließ er eine solche Erläute- rung und wurden durch dieses Verhalten Steuern verkürzt, erfüllte er auch in der Vergangenheit den Tatbestand der Steuerhinterziehung.

Allerdings ist anzunehmen, dass die Finanzverwaltung das Nichtangeben einer abweichenden Rechtsauffassung – obwohl diese in dem neuen Freitextfeld ausdrücklich abge- fragt wird – heranziehen wird, um von einem zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich einer hierdurch begangenen Steuerhinterziehung ausgehen zu können. Demgegenüber bietet das neue Freitextfeld auch die Möglichkeit, durch die bewusste Angabe bestimmter Sachverhalte und die Herbe i- führung der personellen statt maschinellen Veranlagung – ggf. rein vorsorglich – das Risiko u. U. entstehender straf- rechtlicher Vorwürfe zu minimieren. Es sollte also in Zukunft besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, ob in diesem Feld Angaben zu machen sind.

3. Anpassungen in Compliance-Prozessen

Im Bereich Tax Compliance ist es ratsam , in den Deklarati- onsprozess einen Arbeitsschritt aufzunehmen, i n dessen Rahmen geprüft wird, ob Eintragungen in das neue Feld vorgenommen werden sollten. Immer dann, wenn die Richt- linien der Finanzverwaltung konkrete Regelungen hinsicht- lich bestimmter Sachverhalte enthalten, von denen der Steuerpflichtige in der Steuererklärung abweicht, ist dies in Kz. 23 bzw. der Anlage hierzu kenntlich zu machen. Die Prüfung, ob Eintragungen vorzunehmen sind, das Ergebnis der Prüfung und dessen Umsetzung in der Steuererklärung müssen insgesamt dokumentiert werden.

Eintragung im qualifizierten Freitextfeld hat die zwi ngende, gesetzlich vorgegebene personelle Bearbeitung des Steue r- falles zur Folge. Eine vollmaschinelle Verarbeitung der Steuererklärung unterbleibt so.

2. Steuerstrafrechtliche Auswirkungen für die Praxis Ob und inwieweit es strafrechtlich relevant ist, wenn der Steuerpflichtige eine abweichende Rechtsauffassung ver- tritt, ist umstritten. Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige nach dem Gesetz nur zur Mitteilung vollständiger und richti- ger Tatsachen verpflichtet.

Man wird jedoch davon ausgehen müssen, dass den Steu- erpflichtigen zumindest dann eine Offenbarungspflicht trifft, wenn er von der Rechtsprechung, den Richtlinien der F i- nanzverwaltung oder der regelmäßigen Verwaltungspraxis abweicht. Dementsprechend dürfte für den Steuerpflicht igen dann keine Mitteilungspflicht bestehen, wenn er zwar von der Auffassung der Finanzverwaltung abweicht, seine Rechtsauffassung jedoch mit der Rechtsprechung des BFH übereinstimmt. Ebenso dann, wenn die konkrete Fallgestal- tung nicht in den Richtlinien der Finanzverwaltung geregelt ist. Sofern die Richtlinien jedoch Regelungen für eine ganz konkrete Fallgestaltung enthalten und der Steuerpflichtige hiervon abweicht, muss er dies dem Finanzamt gegenüber offenlegen, um den Vorwurf der Steuerhinterziehung zu vermeiden.

Sollte also ein Steuerpflichtiger die neue Kz. 23 (inkl. der Anlage „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“) – obwohl notwendig – bewusst nicht ausfüllen, so könnte er sich damit dem Vorwurf einer Steuerstraftat aussetzen. Dies ist allerdings auch bisher schon der Fall. Es gab lediglich

Ansprechpartner: Prof. Dr. Thomas Küffner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Tel.: 089 / 217 50 12 - 30 thomas.kueffner@kmlz.de

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | www.kmlz.de | office@kmlz.de D-80331 München | Unterer Anger 3 | Tel.: +49 (0) 89 / 217 50 12 50 – 20 | Fax: +49 (0) 89 / 217 50 12 50 – 99

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