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Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass es lautet:

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I M N A M E N D E R R E P U B L I K !

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Tolar und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des P T, BA, in W, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14, Top 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2019, W121 2216076-1/8E, betreffend Widerruf und Rückforderung von

Weiterbildungsgeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse), zu Recht erkannt:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass es lautet:

Die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 4. Februar 2019 wird ersatzlos aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

1 Aufgrund seines Antrages gewährte das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (AMS) dem Revisionswerber von 1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 Weiterbildungsgeld. Für dieselbe Zeit war zwischen dem Revisionswerber und seinem Dienstgeber Bildungskarenz vereinbart worden.

2 Mit Bescheid vom 28. November 2018 widerrief das AMS die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 16. Juni 2018 bis

30. September 2018 und verpflichtete den Revisionswerber zur Rückzahlung der in dieser Zeit unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 3.115,84.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Februar 2019 wies das AMS die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab.

3 Dies gründete das AMS darauf, dass der Revisionswerber sein

Bachelorstudium an der Fachhochschule Krems durch Absolvierung seiner

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letzten Prüfung am 8. Juni 2018 abgeschlossen habe. Für den darauffolgenden Zeitraum bis zum 30. September 2018 habe er keine Weiterbildungsmaßnahme besucht. Diesbezüglich habe der Revisionswerber auch seine Meldepflicht verletzt.

4 Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag. Er brachte vor, es sei richtig, dass er sein Bachelorstudium an der Fachhochschule Krems im

Sommersemester 2018 abgeschlossen habe. Er habe aber im folgenden Wintersemester ein Masterstudium an der Universität Wien begonnen. Das Masterstudium baue auf dem Bachelorstudium auf. Der Wechsel an die Universität Wien sei erforderlich gewesen, weil ein Masterstudium an der Fachhochschule Krems nicht angeboten werde. Es habe sich somit um den nächsten Teil seiner - mit dem Bachelorstudium nicht beendeten - Ausbildung gehandelt. Nach Abschluss seines Bachelorstudiums habe er sich im

Sommer 2018 um die Vorbereitung seines Masterstudiums - insbesondere seiner Masterthesis - gekümmert.

5 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei im Zuge seiner Antragstellung auf Weiterbildungsgeld darauf hingewiesen worden, dass er jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und jede andere für das Ausmaß seines Anspruches maßgebliche Änderung dem AMS innerhalb einer Woche melden müsse. Zum Nachweis der Absolvierung einer

Weiterbildungsmaßnahme habe er eine Studienbestätigung über sein Bachelorstudium an der Fachhochschule Krems für das

Wintersemester 2017/18 vorgelegt.

7 Im Sommersemester 2018 habe der Revisionswerber sein Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen, wobei er seine letzte Prüfung am 8. Juni 2018 positiv absolviert habe. Dies habe die Fachhochschule am 27. Juni 2018 bestätigt. Über den Abschluss seines Studiums habe der Revisionswerber das

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AMS am 24. Oktober 2018 informiert. Am 1. Oktober 2018 habe der

Revisionswerber das Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien aufgenommen. Das Studienblatt, aus dem sich die Aufnahme dieses Studiums ergeben habe, habe der Revisionswerber dem AMS am

15. November 2018 übermittelt.

8 In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass der Revisionswerber mit der

Absolvierung der letzten Prüfung am 8. Juni 2018 sein Bachelorstudium an der Fachhochschule Krems abgeschlossen habe. In der Folge sei der

Revisionswerber bis zum 30. September 2018 keinem Studium nachgegangen, sodass die Voraussetzungen des Bezuges von Weiterbildungsgeld nicht

vorgelegen seien. Dass der Revisionswerber später ein weiteres Studium aufgenommen habe, könne daran nichts ändern. Die Voraussetzungen der Rückforderung des Bezuges nach § 25 AlVG seien gegeben, weil der Revisionswerber seine Meldepflicht missachtet habe.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens hat das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision als unbegründet abzuweisen.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Zur Zulässigkeit der Revision wird unter anderem vorgebracht, das

Bundesverwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich beim Bachelor- und Masterstudium um eine durchgehende Ausbildung gehandelt habe. Den nach

§ 26 Abs. 1 Z 5 AlVG für den Bezug des Weiterbildungsgeldes erforderlichen Erfolgsnachweis habe der Revisionswerber bereits durch Ablegung von Prüfungen im Bachelorstudium erbracht. Sein Masterstudium habe der Revisionswerber zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0210) folge, dass grundsätzlich auch während der vorlesungsfreien Zeit Weiterbildungsgeld bezogen werden könne. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob die vorlesungsfreie Zeit in den Zeitraum zwischen Bachelor- und Masterstudium falle bzw. ob das Studium an einer anderen Universität fortgesetzt werde. Eine andere Sichtweise würde dazu zwingen, den Abschluss

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eines Bachelorstudiums hinauszuzögern, um Weiterbildungsgeld fortgesetzt beziehen zu können.

12 Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, ob Weiterbildungsgeld in dem Zeitraum gebührt, der zwischen dem Abschluss eines Bachelorstudiums zum Ende eines Sommersemesters und dem Beginn eines Masterstudiums im folgenden Semester liegt. Die Revision ist auch berechtigt.

13 § 26 Abs. 1 AlVG lautet samt Überschrift auszugsweise:

„Weiterbildungsgeld

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. (...)

2. bis 4. (...)

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. (...)“

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14 Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 298 BlgNR 23. GP, 13) festgehalten, dass im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen muss. Ein Abweichen ist insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe - wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen - vorliegen und andererseits das Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfasst

(vgl. VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0210; 23.5.2012, 2012/08/0044).

Solche berücksichtigungswürdigen Gründe, die die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine (institutionalisierte) Weiterbildungsmaßnahme besucht wird, rechtfertigen, können nur solche sein, die durch die Erfordernisse der konkret absolvierten (institutionalisierten) Ausbildungen selbst ursächlich bedingt werden. Dies ist etwa regelmäßig für Zeiten der Vorbereitung auf im Verlauf der Ausbildung vorgesehene Prüfungen, für Unterbrechungen zwischen Kursteilen (Modulen) oder auch für Zeiten, die aufgewendet werden müssen, um die gewählte Weiterbildungsmaßnahme beginnen zu können (z.B. Anreise zu Kursen bzw. Übersiedlung, Besorgen des Lehrmaterials, etc.), zu bejahen (vgl. VwGH 14.9.2016, Ro 2015/08/0023, mwN).

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters darauf hingewiesen, dass bei einer Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des

Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) genannten Einrichtung der Nachweis der Absolvierung der Ausbildung nicht (wie nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG) durch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg nach § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen ist, wobei diese Nachweisobliegenheit auch für den Fall besteht, dass es zu einem Wechsel des Studiums kommt. Mit dieser Regelung wurde nach den Materialien (ErläutRV 2150

BlgNR 24. GP, 14) zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013,

BGBl. I Nr. 67/2013, dem Umstand Rechnung getragen, dass bei einer

Weiterbildung in Form eines Universitätsstudiums im Gegensatz zu sonstigen

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Teilnahmen an Ausbildungskursen der Nachweis des Besuchs von

Lehrveranstaltungen nicht in Betracht kommt, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst wird und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre

(vgl. nochmals VwGH Ro 2015/08/0023, mit näheren Ausführungen zum Erfolgsnachweis).

16 Es ist im Sinn dieser Rechtsprechung nicht zweifelhaft, dass im Zuge eines während der Bildungskarenz fortgesetzt betriebenen Studiums an einer im

§ 3 StudFG genannten Einrichtung Weiterbildungsgeld grundsätzlich auch in den Zeiten weiterhin bezogen werden kann, in denen schon deshalb für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Lehrveranstaltungen nicht besucht bzw. keine Prüfungen absolviert werden können, weil diese von der

Einrichtung in dieser Zeit überhaupt nicht oder nur in verringertem Ausmaß angeboten werden. Dies wird regelmäßig insbesondere auf

lehrveranstaltungsfreie Zeiten (vgl. § 52 Abs. 1 UG) zutreffen.

17 Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der Revisionswerber im Sinn des

§ 26 Abs. 1 Z 5 AlVG nach den ersten sechs Monaten seiner Ausbildung den erforderlichen Nachweis über die Ablegung von Prüfungen in seinem Studium erbracht hat. Vom AMS weiters nicht in Zweifel gezogen wurde, dass dem Revisionswerber auch während der Absolvierung des Masterstudiums

Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien Weiterbildungsgeld zustand; dem folgend wurde der Bezug für den Monat Oktober 2018 nicht widerrufen. Strittig ist dagegen, ob dem Revisionswerber Weiterbildungsgeld auch im Zeitraum zwischen dem Abschluss seines Bachelorstudiums an der Fachhochschule Krems durch Absolvierung der für den

Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen (vgl. § 6 Abs. 1 Fachhochschulgesetz) und der Zulassung zum Masterstudium an der Universität Wien mit 1. Oktober 2018 gebührte.

18 Dabei ist zu beachten, dass der Revisionswerber für das Masterstudium an der Universität Wien einen Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen hatte, wobei die Zulassungsvoraussetzungen vom Rektorat (vgl. § 60

Universitätsgesetzes 2002 - UG) zu prüfen waren (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). Die Zulassung zu einem Masterstudium setzte dabei nach § 64

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Abs. 3 UG (in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 129/2017) den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.

19 Gemäß § 61 erster Satz UG hat das Rektorat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Nach dem Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 14. Dezember 2017, 4. Stück, Nummer 21, begann die allgemeine Zulassungsfrist für das

Wintersemester 2018/19 mit 2. Juli 2018 zu laufen und endete am

5. September 2018. Das Sommersemester 2018 endete am 30. September 2018 (Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 20. Oktober 2017, 2. Stück,

Nummer 12). Das Studienjahr 2018/19 begann im Sinn des § 52 Abs. 1 UG mit 1. Oktober 2018 (Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25. Oktober 2016, 4. Stück, Nummer 17).

20 Nach § 61 letzter Satz UG (in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 8/2018) können in der Satzung abweichende Regelungen festgelegt werden, die die Zulassung zu Masterstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist vorsehen, wenn die Zulassung aufgrund eines

Bachelorstudiums erfolgt, das an der jeweiligen Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten

Bildungseinrichtungen abgeschlossen wurde. In § 25 des Satzungsteiles Studienrecht der Universität Wien (in der Fassung des Mitteilungsblattes der Universität Wien vom 3. Dezember 2014, 6. Stück, Nummer 29) wurde eine Zulassung zu Masterstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist aufgrund von Bachelorstudien, die im aktuellen Semester an der Universität Wien abgeschlossen wurden, ermöglicht. Voraussetzung ist nach § 25 Z 4 der Satzung, dass das Curriculum des Masterstudiums ausdrücklich festlegt, dass Absolventinnen und Absolventen des an der Universität Wien abgeschlossenen Bachelorstudiums ohne weitere Auflagen zu diesem Masterstudium zuzulassen sind. Nach § 3 Abs. 2 des Curriculums für das Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien (Version 2016; in der

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anzuwendenden Fassung des Mitteilungsblattes der Universität Wien vom 28. Juni 2016, 42. Stück, Nummer 263) berechtigen die an der Universität Wien abgeschlossenen Bachelorstudien Betriebswirtschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Volkswirtschaftslehre und Statistik ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft.

21 Die Zulassung des Revisionswerbers zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien aufgrund eines Bachelorstudiums an einer anderen Bildungseinrichtung war dagegen - anders als die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen der genannten Bachelorstudien der Universität Wien - an die allgemein bei Zulassung zum Studium

einzuhaltenden Termine und Fristen gebunden. Dadurch war der Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums an der Fachhochschule Krems im Juni 2018 und der Zulassung zum Masterstudium am 1. Oktober 2018 an der Universität Wien ursächlich bedingt.

22 Vor diesem Hintergrund ist der Revision darin recht zu geben, dass im Sinn der dargestellten Rechtsprechung keine für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld schädliche Unterbrechung des Besuchs einer Weiterbildungsmaßnahme vorlag.

Ein Abstellen allein auf die zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und der Zulassung zum Masterstudium verstrichene Zeit greift zu kurz.

23 Dazu kommt noch, dass der Zeitraum von 1. Juli 2018 bis 30. September 2018 an der Universität Wien eine lehrveranstaltungsfreie Zeit war (Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25. Oktober 2016, 4. Stück, Nummer 16). In diese Zeit fiel ganz überwiegend der Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums durch den Revisionswerber und der Zulassung zum Masterstudium. Dass in der lehrveranstaltungsfreien Zeit eine Absolvierung von Prüfungen bzw. die Teilnahme an Lehrveranstaltungen auch für zum Masterstudium zugelassene Studierende nicht bzw. nur eingeschränkt möglich war, steht - wie dargestellt - dem fortgesetzten Bezug von Weiterbildungsgeld unter der Voraussetzung, dass ein Erfolgsnachweis nach § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG erbracht werden konnte, nicht entgegen. Es ist in diesem Sinn nicht zweifelhaft, dass Studierenden der Universität Wien, die zum Ende des Sommersemesters

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ein Bachelorstudium abschlossen und im Sinn der dargestellten Bestimmungen unmittelbar nach ihrem Abschluss zum Masterstudium zugelassen wurden, ein begonnener Bezug von Weiterbildungsgeld bei Erfüllung der übrigen

Voraussetzungen fortgesetzt zustand. Die Situation des Revisionswerbers, der eine Zulassung zum Masterstudium aufgrund des Abschlusses eines

Bachelorstudiums an einer anderen Bildungseinrichtung erst mit Beginn des Wintersemesters erlangen konnte, war nicht maßgeblich anders. Eine unterschiedliche Behandlung wäre nicht gerechtfertigt.

24 Dem Revisionswerber stand daher Weiterbildungsgeld auch von 16. Juni 2018 bis 30. September 2018 zu. Der Widerruf der Zuerkennung des

Weiterbildungsgeldes für diese Zeit und die Verpflichtung der Rückzahlung der empfangenen Leistung erweist sich daher nicht als berechtigt.

25 Nach § 42 Abs. 4 VwGG konnte der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, da die Sache entscheidungsreif war und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und

Kostenersparnis lag.

26 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

27 Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

W i e n , am 23. September 2021

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