Dresden.
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Landeshauptstadt Dresden Der Oberbürgermeister
Ausschuss für
Petitionen undBürgerbeteiligung
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L1 .a FES. 2020
Dresden-Pass für Familien mit Mindestiohn
P0004/19
Ihre Petition wurde in der letzten Sitzung des Ausschusses für Petitionen und Bürgerbeteiligung
am 5. Februar 2020 behandelt.
Im Ergebnis der Beratung konnte der Ausschuss für Petitionen und Bürgerbeteiligung feststellen, dass Ihrer Petition mit dem Beschluss des Stadtrates V3150/19, Änderung und Neufassung der Richtlinie zur Gewährung des Dresden-Passes für Einwohnerinnen und Einwohner der Landes hauptstadt Dresden mit geringem Einkommen - Erweiterung des anspruchsberechtigten Perso nenkreises und des Leistungsumfanges teilweise abgeholfen ist. Die Beschlussausfertigung lege
ich diesem Schreiben bei.
Zu Ihrer Intention, dass alle Familien mit Mindestiohn diese Vorteile nutzen können, gebe ich Ihnen die Stellungnahme der Verwaltung nachrichtlich zur Kenntnis:
Demzufolge hilft der zuständige Geschäftsbereich Soziales mit, „...dass der Dresden-Pass eine nachrangige freiwillige soziale Leistung der Landeshauptstadt Dresden ist. Durch den Stadtrat wurde eine entsprechende Richtlinie beschlossen, die die Verwaltung zur Ausstellung der Dres den-Pässe nach entsprechender Antragstellungsprüfung und unter bestimmten Voraussetzun gen legitimiert. Für jede Änderung der Richtlinie bedarf es eines erneuten Stadtratsbeschlusses.
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-2-
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es neben dem allgemeinen Mindestlohn von derzeit
9,19 EUR/Stunde (2019) in weiteren Branchen Mindestlöhne (siehe Übersicht in der Anlage 1,),
welche eine ständigen Anpassung erfahren. Diese Mindestlöhne schwanken dabei zwischen 9,19 EUR/Stunde bis 15,79 EUR/Stunde.
Es ist davon auszugehen, dass Personen mit Mindestlohn, welche Kinder im eigenen Haushalt betreuen und versorgen, Anspruch auf Transferieistungen, wie Wohngeld nach dem Wohngeld gesetz, Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Grundsicherung für Arbeitsu chende nach dem Zweiten Buch - Sozialgesetzbuch (SGB II) haben.
Die Verwaltung hat dem Stadtrat eine geänderte Richtlinie zur Entscheidung vorgelegt, wonach eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises vorgesehen ist. Zukünftig sollen auch Empfangende von weiteren Transferleistungen (Wohngeld und Kinderzuschlag) einen Dresden-Pass erhalten. Der Stellungnahme sind entwickelte Beispielrechnungen beigefügt, aus denen hervorgeht, dass mit der neuen Richtlinie der von den Petenten angesprochene Perso nenkreis in der Regel zukünftig anspruchsberechtigt auf den Dresden-Pass sein wird (siehe Anla ge 2, Berechnungen erfolgten auf der Grundlage der jeweiligen Rechner). Nur bei höheren Min destlöhnen kann es zum Ausschluss von Transferleistungen und dem Dresden-Pass kommen. In diesen Fällen verfügen die Familien aber im Vergleich zu Familien, deren Einkommen über den Mindestlöhnen liegt, über ausreichende finanzielle Mittel. Die Nettoeinkommen übersteigen in diesen Fällen die Armutsgrenze (Stand 2019) deutlich.
Der Verwaltungsaufwand in Bezug auf die Prüfung der Vorlage einer Arbeit/Beschäftigung mit Mindestlohn wird nach jetzigem Stand als unverhältnismäßig eingeschätzt, auch vor dem Hinter grund des mit der Vorlage beabsichtigten einfachen und unbürokratischen Antragsverfahrens.
Hinweisen möchte ich an dieser Stelle, dass Kinder von Eltern mit Mindestlohn und Anspruch auf Transferleistungen (Wohngeld, Kinderzuschlag oder SGB Ii-Leistungen) auch Leistungen des Bil- dungs- und Teilhabepakets erhalten.
Dem Anliegen der Petenten wird mit der neuen Richtlinie bereits nachgekommen."
Mit freundlichen Grüßen
Klepsch
Vorsitzende
Anlagen
LANDESHAUPTSTADT DRESDEN
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ausschuss für Petitionen und Bürgerbeteiligung (P/005/2020)
Sitzung am;
05.02.2020Beschluss zu: P0004/19
Gegenstand:
Dresden-Pass für Familien mit Mindestlohn
Beschluss:
Der Petition ist mit dem Stadtratsbeschluss V3150/19, Änderung und Neufassung der Richtlinie zur Gewährung des Dresden-Passes für Einwohnerinnen und Einwohner der Landeshauptstadt Dresden mit geringem Einkommen - Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises und des Leistungsumfanges, teilweise abgeholfen.
Dj'esöenA ö i hCu
Annekatrin Klepsch
Vorsitzende ^
Anlage 1 zur Stellungnahme e-Petition Dresden-Pass für Familien mit Mindestlohn Übersicht: Mindestlohn
(Quelle der Daten: WSI-Tarifarchiv)
Branche Mindestlohn Bemerkungen
Aus- und Weiterbildung
Beschäftigte: 15,26 €/h
Pädagogische Mitarbeiter/-innen; 15,72 €/h Pädagogische Mitarbeiter/-innenMit Bachelorabschluss: 15,79 €/h
Baugewerbe Beschäftigte: 12,20 €/h
Dachdeckerhandwerk Gesellen: 13,20 €/h
Ungelernte: 12,20 €/h
Elektrohandwerk Beschäftigte: 11,40 €/h
Fleischindustrie Beschäftigte: 9,19 €/h
Land- und Fortswirtschaft, Gartenbau
Beschäftigte; 9,19 €/h
Gebäudereinigung Beschäftigte Innen- und Außen
reinigung: 10,56 €/h West
10,05 €/h Ost Beschäftigte Glas- und Fassaden
reinigung: 13,82 €/h West
12,83 €/h Ost Geld- und Wertdienste Beschäftigte Geld- und
Werttransport: 13,53 €/h
Ost/Berlin
Beschäftigte Geldbearbeitung: 11,27 €/h Ost
In den anderen
Bundesländer gibt andere Abschlüsse und Mindestlöhne (11,27
€/h bis 17,25 €/h)
Gerüstbauhandwerk
Beschäftigte: 11,88 €/h
Maler- und Lackierhandwerk
Ungelernte Beschäftigte: 10,85 €/h
Gesellen: 12,95 €/h (Ost)
Gesellen: 13,30 €/h (West,
und
W-
Berlin)
Pflegebranche Arbeitnehmer/-innen: 11,05 €/h (West
und
Berlin)
Arbeitnehmer/-innen: 10,55 €/h (Ost) Schornsteinfegerhandwerk
Beschäftigte: 13,20 €/h
Steinmetz- und Steinhauerhandwerk
Steinmetze und Bildhauer: 11,40 €/h Textil- und
Bekleidungsindustrie
Textil- und Bekleidungsindustrie: 9,19 €/h
Wäschereidienstleistungen
im Objektkundengeschäft
Beschäftigte: 9,19 €/h
Anlage 2 zur Stellungnahme e-PetItion Dresden-Pass für Familien mit Mindestiohn
1. Sachverhalt; 3-köpfigen Familie, bestehend aus Mutter und zwei minderjährige Kinder -10 und 12 Jahre.
Mutter erhält bei einer 40-Stunden-Woche (Mindestlohn von 9,19 €/h} ein Monatsentgelt von 1.592,93 Euro brutto und 1.216,32 Euro netto. Neben dem monatlichen Kindergeld von Insgesamt 408,00 Euro wird noch Unterhaltsvorschuss monatlich in Höhe von 474,00Euro gewährt. Monatlich sind insgesamt 625,86
Euro Miete zu entrichten.
Anspruch SGB II (Angaben in Euro!
Bedarfsermittlung ~~~ 7" " •
Regelleistung
Kosten der Unterkunft und i
Heizung
Mehrbedarf ;
Alleinerziehung
2
1 Summe (1.806,52)
Einkommensermittlung Kinder
Unterhaltsvorschuss
Kindergeld
Summe
Mutter (35 Jahre) 424,00
08,62
52,64
785,28
302,00 208,62
510,62
Bereinigtes Einkommen Ansprüchsermittlung
Einkommen
Einkommensverteilung Bedarf (924,52)
Einkommensanrechnung Anspruch
Summe der Ansprüche Anspruch auf Kinderzuschlat
886,32
-752,84
Kind 10 Jahre 302,00 208,62
510,62
272,00 202,00
204,00 204,00
476,00 406,00
Anspruchsermittlung Kinder
Bedarf 510,62 510,62
Einkommen 476,00 406,00
Ungedeckter Bedarf 34,62 104,62
Einkommensermittlung Mutter Einkommen aus
Erwerbstätigkeit Brutto Abzüglich
Steuern
Rentenversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung Arbeitslosenversicherung Absetzungen nach § 11b
1.592,94
- 55,25 -148,14
• 121,06 -32,26 -19,91
-100,00 - 230,00 886,32
3,75%
34,62 -33,24
32,44 i 1,38 I 4,3
I 38,20 wird in Anbetracht des Wohngeldes nicht gewährt
nein, laut Kinderzuschlagrechner4,3 -100,24
8
Anspruch auf vorrangiges Wohngeld: ja, laut Wohngeldrechner monatlich 409,00 Euro.
Anspruch auf BuT: ia
Anspruch auf Dresden-Pass nach neuer Richtlinie: ia
Monatliche Einkünfte insgesamt: 1.216.32 Euro netto. 408,00 Euro Kindergeld, 474,00 Euro
Unterhaltsvorschuss und 409,00 Euro Wohngeld = 2.507.32 EuroArmutsgrenze eines 3-Personenhaushalts (2019 Quelle Statist. Bundesamt); = 1.406.00 Euro Netto/Monat
2. Sachverhalt: 4-köpfige Familie, bestehend aus Mutter, Vater und zwei minderjährige Kinder -10 und 12 Jahre. Vater erhält bei einer 4D-Stunden-Woche als Glas- und Fassadenreiniger (Mindestlohn von 12,83 €/h)
ein Monatsentgelt von 2.223,87 Euro brutto und 1.543,21 Euro netto. Die Mutter arbeitet 20 Stunden als Reinigungskraft (Mindestlohn 10,05 Euro} mit einem Bruttoentgelt von 871,00 Euro (Netto = 693,97 Euro).
Weiterhin erhalten die das monatlichen Kindergeld von insgesamt 408,00 Euro. Monatlich sind insgesamt
728,28 Euro Miete zu entrichten.
Anspruch SGB II (Angaben In Eurol
Bedarfsermittlung ~ ^
Vater (37 Jahre) Mutter (34 Jahre) Kind 12 Jahre
Regelleistung
Kosten der Unterkunft
und Heizung
Mehrbedarf
Alleinerziehung
Summe (1.806,52)
382,00 182,07
564,07
382,00 182,07
564,07
302,00 182,07
484,07
Kind 10 Jahre
302,00 ~
182,07
484,07 Kindergeld
Summe
204,00 204,00
204,00 204,00
Bedarf Einkommen
Ungedeckter Bedarf
484,07 204,00
280,07 280,07
Einkommen aus
Erwerbstätigkeit Brutto Abzüglich
Steuern
Rentenversicherung Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Arbeitslosenversicherung Absetzungen nach § 11b
2.223,87 871,00
- 228,66 - 206,82 -172,35 - 45, - 27,
- 17,64 - 10,89
-100,00 -154,20 439,77 Bereinigtes Einkommen 1.213,21
16,59%
280,07 274,23 5,84 16,59%
280,07 274,23 5,84 Einkommen (1652,98)
Einkommensverteilung 33,41%
Bedarf (1688,28) 564,07 1.213,2
Einkommensanrechnung | 552,26
Anspruch | 11,81
1 439.77
33,41%
564.07 552,26 11,81
Summe der Ansprüche | 35,30 wird in Anbetracht des Wohngeldes nicht gewährt
Anspruch auf Kinderzuschlae: 190,00 Euro, laut Kinderzuschlagrechner
Anspruch auf vorraneiees Wohngeld: ja, laut Wohngeldrechner monatlich 148,00 Euro.
Anspruch auf BuT: ia
Anspruch auf Dresden-Pass nach neuer Richtlinie: ja
Monatliche Einkünfte insgesamt: 2.237.18 Euro netto insgesamt: 408,00 Euro Kindergeld; 190,00 Euro Kinderzuschlag und 148,00 Euro Wohngeld = 2.983,18 Euro
Armutsgrenze eines 4-Personenhaushalts (2019 Quelle Statist. Bundesamt): - 1.640 Euro Netto/Monat
3. Sachverhalt: 4-köpfige Familie, bestehend aus Mutter, Vater und drei minderjährige Kinder - 10,15 und 17 Jahre. Vater erhält bei einer 40-Stunden-Woche als Glas- und Fassadenreiniger {Mindestlohn von 12,83 €/h)
ein Monatsentgelt von 2.223,87 Euro brutto und 1.543,21 Euro netto. Die Mutter arbeitet 35 Stunden als
Pädagogische Mitarbeiterin mit Bachelorabschluss (Mindestlohn 15,79 Euro/h) mit einem Bruttoentgelt von 2394,82 Euro (Netto = 1.597,51 Euro). Weiterhin erhalten die das monatlichen Kindergeld von insgesamt
718,00 Euro. Monatlich sind insgesamt 912,55 Euro Miete zu entrichten.Anspruch SGB II (Angaben in Euro)
Bedarfsermittlung
Regelleistung
Kosten der Unterkunft und Heizung
Mehrbedarf
Alleinerzlehung
Summe (1.806,52)Vater (37 Jahre) 382,00 182,51
Mutter (34 Jahre) 382,00 182,51
Kind 17 Jahre | Kind 15 Jahre Kind 10 Jahre
322,00 182,51
- 228,66 -206,82 -172,35 Einkommen aus
Erwerbstätigkeit Brutto Abzüglich
Steuern
Rentenversicherung Krankenversicherung
Pflegeversicherung - 45,03
Arbeitslosenversicherung - 27,80
Absetzungen nach § 11b
Bereinigtes Einkommen Einkommen (2.480,72) Einkommensverteilung Bedarf (2.004,55) Einkommensanrechnun{
Anspruch
Summe der Ansprüche
- 304,57 - 222,72 - 185,60 - 54,48 - 29,94
322,00 182,51
302,00 182,51
564,51 564,51 504,51 504,51 484,51
Kindergeld
Summe
204,00 204,00
204,00 204,00
210,00 210,00
484,51 210,00 274,51 504,51
204,00 300,51
504,51 204,00 300,51 Bedarf
Einkommen
Ungedeckter Bedarf
2.223,87 2.394,82
-100,00 -100,00 - 230,00 - 230,00 1.213,21 1.267,51
1.213,21 439,77
28,16% 28,16% 14,99% 14,99% 13,70%
564,51 564,51 300,51 300,51 274,51
698,57 698,57 371,86 371,86 339,86
Anspruch auf Kinderzuschlag: nein, laut Kinderzuschlagrechner
Anspruch auf vorrangiges Wohngeld: nein, laut Wohngeldrechner
Anspruch auf BuT: muss im Einzelfall ermittelt werden Anspruch auf Dresden-Pass nach neuer Richtlinie: nein