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Ausbildung vorbereiten und geeignete Auszubildende einstellen

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Academic year: 2022

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Voraussetzungen für eine Ausbildung im Betrieb organisatorisch zu planen

Von Prof. Dr. Mintken

Die Unternehmensziele lassen sich in der Regel auf Dauer nur erreichen, wenn qualifiziertes Personal für den betrieblichen Leistungsprozess zur Verfügung steht. Es liegt daher im eigenen Interesse der Unternehmen, rechtzeitig für genügend

„Nachschub“ an zeitgerechter Qualifikation zu sorgen. Hinzu kommt, dass bereits während einer Berufsausbildung von den Auszubildenden betriebsspezifische Qualifikationen erworben werden können und dadurch der Aufbau einer Bindung der Nachwuchskräfte zum Unternehmen ermöglicht wird.

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Zuständigkeit des Betriebs

Für die nötige Abstimmung und Konkretisierung der Ausbildungsziele im Betrieb ist der ausbildende Betrieb zuständig. Er kann sich dabei beraten lassen, insbesondere von einem Berater der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zuständigen Stelle.

Qualitätsmerkmal einer betrieblichen Ausbildungsplanung ist die gute und verträgliche Abstimmung aller personellen, sachlichen und zeitlichen Komponenten aufeinander.

Ziele, Kapazitäten und Zeiträume in der betrieblichen Ausbildung aufeinander abstimmen

In der Ausbilder-Eignungsverordnung des Bundes sind für das Handlungsfeld

„Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken“

insgesamt 6 Grobziele vorgegeben, mit deren Hilfe sich Ausbilder die nötigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen können, um insbesondere einen betrieblichen Ausbildungsplan und den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages vorbereiten zu können. Die 6 Grobziele mit zusammen 28 konkreten Zielangaben betreffen insgesamt drei Themengruppen:

 Betrieblicher Ausbildungsplan

 Zusammenarbeit in der Berufsausbildung

 Auszubildende auswählen und einstellen

Die betriebliche Ausbildungsplanung folgt dem Ausbildungsrahmenplan, der als Teil der Ausbildungsordnung eine sachliche und zeitliche Gliederung zur Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorgibt. Inhaltlich bietet sich eine Orientierung an den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen an. Die Gesamtheit der betrieblichen Ausbildungsziele muss mindestens den Anforderungen der Ausbildungsordnung entsprechen. Wird im Betrieb nur 1 Auszubildender ausgebildet, entspricht der betriebliche Ausbildungsplan zugleich dem individuellen

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betrieblicher Versetzungsplan erstellt, damit Kapazitätsprobleme verhindert werden.

Bereits in der Ausbildungsordnung kann vorgesehen sein, dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen als überbetriebliche Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden. Daneben können nach dem BBiG auch mehrere Ausbildungsbetriebe in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, dies ist im Berufsausbildungsvertrag zu regeln. Eine derartige Verbundausbildung ist geboten, wenn in einem kleinen Betrieb nicht die ganze Breite der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden kann. In grenznahen Ausbildungsregionen kann eventuell ein grenzüberschreitender Ausbildungsverbund eingerichtet werden. Im Zuge der verstärkten internationalen Zusammenarbeit kann bei Bedarf auch geprüft werden, ob ein Auszubildender an einem internationalen Austauschprogramm teilnimmt. Allerdings sind bei derartigen internationalen Vorhaben zahlreiche Aspekte zu bedenken, so dass in jedem Fall die nach dem BBiG zuständige Stelle zu beteiligen ist.

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit sind der ausbildende Betrieb und der Auszubildende in ihrer Entscheidung zum Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages frei. Der ausbildungswillige Betrieb ist daher berechtigt, unter den Bewerbern eine Auswahl zu treffen. Die Auswahl der Auszubildenden durch den Betrieb erfolgt nach einer Stellenausschreibung auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen und des persönlichen Eindrucks in einem Vorstellungsgespräch, wobei die Regeln des Arbeitsrechts zu beachten sind. Auswahlkriterium ist eine anforderungsbezogene Eignungsprognose, die aufgrund der Schulzeugnisse, eventueller Testergebnisse und der persönlichen Vorstellung abgegeben wird. Wegen der Prognoserisiken beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit, die nach dem BBiG 1 bis 4 Monate dauert. Für den Berufsausbildungsvertrag werden in der Praxis Formulare der nach dem BBiG zuständigen Stellen benutzt. Abgeschlossene Ausbildungsverträge müssen unverzüglich bei der zuständigen Stelle in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen werden. Auch die Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule sollte möglichst frühzeitig erfolgen, damit diese rechtzeitig ihre Kapazitäten planen kann.

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Schüler werden Auszubildende

Mit dem Übergang von der allgemeinbildenden Schule zum Betrieb verändern sich für Auszubildende grundlegende Bedingungen des täglichen Lebens. Dies betrifft sachliche, zeitliche und soziale Aspekte. Während in der allgemeinbildenden Schule die Schüler im Mittelpunkt stehen (sollen), sind es im Betrieb die Produkte. Insgesamt ist die Institution “Betrieb” im Vergleich zur Institution “Schule” stärker und deutlicher ziel- und zweckorientiert. Allein schon wegen der zahlenmäßigen Verhältnisse dominieren die Erwachsenen im Betrieb. Hinzu kommt die zeitliche Ausdehnung des

“Schultages” auf den “Arbeitstag”. Auch die Berufsschule unterscheidet sich von einer allgemeinbildenden Schule. Insgesamt verlagert sich für Auszubildende der Schwerpunkt ihrer Sozialisation von dem schulischen Abschnitt zur beruflichen Sozialisation. Dies eröffnet neue Chancen, kann aber auch Probleme mit sich bringen.

Zur Lösung möglicher Probleme kann der Betrieb eventuell beitragen, indem er Kontakte zu fachkompetenten Personen oder Organisationen vermittelt.

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Ausbilder-Eignungsverordnung v. 2009-01-21 (BGBl. I S. 88)

Berufsbildungsgesetz (BBiG) v. 2005-03-23 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert 2019-12- 12 (BGBl. I S. 2522)

Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zum Rahmenplan für die Ausbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen v. 2009-06-25, Bundesanzeiger Nr. 111/2009 v. 2009-07-30

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) v. 1976-04-12 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert 2019-12-12 (BGBl. I S. 2522)

Mintken, Karl-Heinz: Ausbildung der Ausbilder. Amazon E-Books (Kindle; 0,99 EUR):

http://www.amazon.de/Ausbildung-Ausbilder-Prof-Dr-Mintken- ebook/dp/B00I6JPZLG/ref=sr_1_1

Allgemeiner Hinweis

Die Artikel von der Internetseite www.profdrmintken.de enthalten die notwendigen Veröffentlichungsangaben und sind daher auch in wissenschaftlichen Beiträgen

„zitierfähig“, vgl. DIN ISO 690.

Autor:

Prof. Dr. Karl-Heinz Mintken VDI Dipl.-Ing. Dipl.-Päd.

Freier Wissenschaftler www.profdrmintken.de

prof.dr.mintken(at)kabelmail.de

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