• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Hygiene-Anforderungen an die Entsorgung von Praxisabfällen" (21.09.1989)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Hygiene-Anforderungen an die Entsorgung von Praxisabfällen" (21.09.1989)"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

ie Entsorgung von Ab- fällen aus Arztpraxen zusammen mit Haus- haltsabfällen ein- schließlich Zwischenla- gerung und Transport ist wegen ei- ner möglichen Infektionsgefährdung umstritten. Es besteht insbesondere Unsicherheit darüber, ob Abfälle aus Arztpraxen gemäß Bundes-Seuchen- gesetz (4) zu kennzeichnen und dem- zufolge einer besonderen Behand- lung vor der endgültigen Beseitigung zu unterziehen sind.

Die rechtlichen Grundlagen für die Entsorgung der Praxisabfälle sind analog den Krankenhausabfäl- len die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallge- setz — AbfG) (ehem. Abfallbeseiti- gungsgesetz) (3), der Straßen-Ge- fahrgutausnahmeverordnung (5) so- wie die „Anforderungen der Hygiene an die Abfallentsorgung" der BGA- Richtlinie (1). Für die Einteilung unter hygienisch-mikrobiologischen Aspekten wird insbesondere letztere herangezogen, die eine Trennung der Abfälle in die Gruppen A, B und C vornimmt:

Gruppe A:

Abfälle, die keiner besonderen Maßnahmen zur Infektionsverhü- tung bedürfen: • Hausmüllähnliche Abfälle

Gruppe B:

Abfälle, die beim Sammeln/

Transport innerhalb des Kranken- hauses Maßnahmen zur Infektions- verhütung erfordern: • Abfälle, die mit Blut, Sekreten oder Exkremen- ten behaftet sind (zum Beispiel Wundverbände, Spritzen, Kanülen)

Gruppe C:

Abfälle, die beim Sammeln/

Transportieren, Lagern innerhalb und außerhalb des Krankenhauses besonderer Maßnahmen zur Infek- tionsverhütung bedürfen: • Abfälle, die aufgrund § 10a BSeuchG behan- delt werden müssen. Das bedeu- tet, wenn Gegenstände mit Erre- gern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet sind oder wenn das anzunehmen ist und da- durch eine Verbreitung der Krank- heit zu befürchten ist, sind die not-

Hygienisch-mikrobiologische Er- gebnisse aus einer umfassenden Untersuchung von Abfällen aus Arztpraxen bilden die Grundlage für Empfehlungen zur Entsorgung von Abfällen aus Arztpraxen. Im Vordergrund steht dabei die kor- rekte Trennung von Abfällen, die mit obligat pathogenen Infektions- erregern behaftet sind, von den übrigen Abfällen aus der Patien- tenversorgung. Für beide Abfall- arten können verschiedene, ihrem mikrobiologischen Status ange- paßte Wege auf den einzelnen Stufen der Entsorgung begangen werden.

wendigen Maßnahmen zur Abwen- dung der hierdurch drohenden Ge- fahren zu treffen (zum Beispiel Ab- fälle aus der Versorgung und Be- handlung von Patienten mit Hepati- tis-B-Infektion, Tuberkulose oder mikrobiologische Kulturträger, zum Beispiel Uricult®).

In der Vergangenheit wurde die Einordnung der Abfälle aus Arztpra- xen in die Gruppe B aufgrund hygie- nischer Vorbehalte für bedenklich gehalten. Ein Forschungs- und Ent- wicklungs-Vorhaben (7) hatte daher zum Ziel, den qualitativen und quan- titativen Keimgehalt von Abfällen aus sieben Arztpraxen verschiedener Fachrichtungen zu ermitteln und die Aus dem Institut für Hygiene (Direktor:

Professor Dr. med. Henning Rüden) der Freien Universität Berlin

Daten mit denen aus Haushaltsab- fällen zu vergleichen, da die Unbe- denklichkeit der Entsorgung letzte- rer als allgemein akzeptiert zugrun- de gelegt wird.

Die hygienisch-mikrobiologi- schen Untersuchungen umfaßten hausmüllähnliche Abfälle ein- schließlich des medizinischen Weich- abfalls, beispielsweise Tupfer und Verbände, aus Arztpraxen der nach- folgend aufgeführten Fachrichtun- gen: Allgemeinmedizin, Pädiatrie, Dermatologie, Urologie, Chirurgie, Zahnheilkunde, Veterinärmedizin.

Die gewählten Fachrichtungen sollten einen Querschnitt darstellen für die Art der Abfälle, wie sie insge- samt aus allen Praxen anfallen, das heißt es waren mit dieser Auswahl die beiden Gruppen der operativen Disziplinen einerseits und der kon- servativen Disziplinen andererseits sowie auch die der Veterinärmedizin vertreten.

Der Abfall eines gesamten Sprechtages wurde für die Untersu- chung als Probe von jeder Arztpraxis einmal pro Woche gesammelt. Von jeder Arztpraxis wurden 21 bis 25 Abfallproben untersucht. Die Pro- bennahmen erstreckten sich über insgesamt sechs Monate, um auch zeitlich ein möglichst breit gefächer- tes hygienisch-mikrobiologisches Bild zu erhalten. Zum Zeitpunkt der Untersuchung waren die Proben ma- ximal

24 Stunden alt.

Der gesamte Inhalt eines Pla- stik-Abfallsackes wurde ohne vorhe- rige Sortierung bei der Aufbereitung

AKTUELLE MEDIZIN

Hygiene-Anforderungen an die Entsorgung

von Praxisabfällen

Eva Jager und Henning Rüden

Material und Methoden

le

(2)

Tabelle I: Arithmetische Mittelwerte (KBE/g Abfall) für die Gesamt- keimzahlen und nosokomiale Infektionserreger in Abfällen aus Arzt- praxen verschiedener Fachrichtungen (KBE = koloniebildende Ein- heiten)

Praxisfachrichtung Gesamt- keimzahl

KBE/g Abfall

Allgemeinmedizin Pädiatrie

Dermatologie Urologie Chirurgie Zahnmedizin Veterinärmedizin

gram- negative Stäbchen

KBE/g Abfall

Fäkal- Strepto-

kokken KBE/g Abfall 1,3 x 104

2,8 x 105 1,4 x 102 6,0 x 103 2,9 x 103 2,6 x 102 7,1 x 104

Pilze, Hefen KBE/g Abfall

Haushaltsabfälle 3,0 x 108 6,3 x 10 7 6,9 x 106 6,5 x 10 5 1,3 x

1,0 x 1,9 x 4,0 x 1,1 x 1,5 x 1,2 x

106 107 105 105 106 104 106

4,5 x 2,2 x 5,0 x 1,0 x 1,1 x 2,3 x 1,7 x

104 106 102 104 103 102 104

2,6 x 5,4 x 3,5 x 3,6 x 4,5 x 6,9 x 1,5 x

10 1 101 101 101 101 101 101

0 0 I +

0

* der Proben für die hygienisch-mikro- biologische Untersuchung herange- zogen, um möglichst praxisnahe Be- dingungen zu erhalten. Die Proben wurden auf Keimkonzentration und auf fakultativ pathogene (nosoko- miale) Infektionserreger untersucht.

Tabelle 1 zeigt die quantitativen Ergebnisse für die Arztpraxen der verschiedenen Fachrichtungen sowie für Haushaltsabfälle. Für die Keim- gehalte sind die arithmetischen Mit- telwerte als KBE/g Abfall (KBE = koloniebildende Einheiten) angege- ben.

Der arithmetische Mittelwert des Gesamtkeimgehaltes (KBE/g Abfall) lag bei den Abfällen aus der Allgemeinmedizinischen Praxis bei 1,3 x 106, der Pädiatrischen Praxis bei 1,0 x 107, der Dermatologischen Praxis bei 1,9 x 10 5 , der Urologi- schen Praxis bei 4,0 x 10 5, der Chir- urgischen Praxis bei 1,1 x 106 , der Zahnmedizinischen Praxis bei 1,5 x 104 und der Veterinärmedizinischen Praxis bei 1,2 x 10 6.

Der Vergleichswert für Haus- haltsabfälle lag bei 3,0 x 10 8 und da- mit weit über den Werten, die bei den Abfällen aus den Arztpraxen er- mittelt werden konnten.

Die arithmetischen Mittelwerte des Gehalts an gramnegativen Stäb- chen lagen bei den Abfällen aus den Arztpraxen zwischen 2,3 x 10 2 und 2,2 x 106, währenddessen dieser Wert bei den Haushaltsabfällen mit 6,3 x 107 wiederum höher lag. Die arithmetischen Mittelwerte des Ge- halts an Fäkal-Streptokokken ( = D- Streptokokken) lagen bei den Abfäl- len aus Arztpraxen zwischen 1,4 x 102 und 2,8 x 105 , währenddessen

der Vergleichswert bei den Haus- haltsabfällen mit 6,9 x 10 6 auch hier am höchsten lag. Die arithmetischen Mittelwerte des Gehalts an Pilzen überschritten bei den Abfällen aus Arztpraxen bei keiner Fachrichtung 102 KBE/g Abfall. Der Unterschied zu den Haushaltsabfällen, bei denen der Vergleichswert bei 6,5 x 10 5 lag, war bei dieser Keimgruppe am größten.

Die Nachweishäufigkeit von no- sokomialen Infektionserregern (

1 Ergebnisse

Allgemeinmedizinische Praxis

Chirurgische Praxis

Zahnmedizinische Praxis

Dermatologische Praxis

Pädiatrische Praxis Urologische Praxis

Veterinärmedizinische Praxis

Haushaltsabfälle

(10 g lo KBE/g) 1.4 2.1 2.8 3.5 4.2 4.9 5.6 6.3 7 7.7 8.4 9.1

Abbildung: Gesamtkeimzahlen mit arithmetischen Mittelwerten und Standardabweichungen sowie Minima und Maxima in Abfällen aus Arztpraxen verschiedener Fachrichtungen sowie in Haushaltsabfällen (log io KBE/g Abfall - KBE = koloniebildende Einheiten)

(3)

100 0

x Tupfer, Verbände von Patienten mit

nosokomialen Infektionserregern (zum Beispiel Wundinfektion mit S.

aureus oder HIV-Infektion)

Spritzen, Kanülen von Patienten oh- ne Infektion oder mit Infektionen mit fakultativ (nosokomialen) Infek- tionserregern (z. B. Harnweginfek- tion mit E. coli, HIV-Infektion)

Tabelle 2: Durchschnittliche prozentuale Aufteilung der Abfallmengen in Abfälle der Gruppen A + B sowie C (gemäß BGA-Richtlinie)

Abfallgruppe A + B

Fachrichtung der Arztpraxen

1. ohne mikrobiologische Diagno- stik z. B. Allgemeinmedizin, Zahnmedizin

2. mit mikrobiologischer Diagnostik

z. B. Dermatologie, Urologie 95-97 3-5 Tabelle 3: Beispiele für die Zuordnung von Abfällen zu den Gruppen A, B und C der BGA-Richtlinie

Gruppe A

Gruppe B

Gruppe

Verpackungsmaterial x

Tupfer, Verbände, Spritzen, Kanü- len aus der Versorgung und Behand- lung von Patienten mit obligat patho- genen Infektionserkrankungen (zum

Beispiel Hepatitis-B-Infektion) x *2 x

„gelbe" Dialyseabfälle ( = Abfälle, kontaminiert mit Hepatitis-B-Viren) mikrobiologische Kulturen: Objekt- träger, Nährböden, Nährböden auf Tauchträgern (z. B. Uricult®)

Spritzen und Kanülen, sei es aus der Behandlung von Patienten ohne oder mit fakultativ (nosokomialen) pathogenen Infektionserregern, sei es von Patienten mit obligat pathogenen Infektionserregern, müssen immer in stichfesten Behältern aufbewahrt und entsorgt werden, deren Verschluß nach dem Verlassen der Praxis nicht mehr geöffnet werden kann. Die Behäl- ter sind außerdem erst unmittelbar vor dem regelmäßigen und turnusgemäßen Abtransport durch kommunale oder andere Entsorger außerhalb der Praxis bereitzustellen. Innerhalb der Praxis können diese Behälter zwei bis drei Wochen beziehungsweise bis zur vollständigen Verfüllung aufbewahrt werden.

Die Zuordnung von Abfällen, die mit obligat pathogenen Infektionserregern kontaminiert sind, erfolgt in der Regel zur Abfallgruppe C. Die Notwendigkeit zur Desinfektion kann sich jedoch auch aus dem Ausmaß der Kontamination und der Menge des Abfalls ergeben (2).

Das bedeutet für die Handhabung in der Praxis, daß beispielsweise Abfall, der in einer Praxis einmal pro Woche von einem einzigen Patienten mit nachgewiesener Hepatitis-B-Infektion anfällt, auf Grund der geringen Menge gemeinsam mit den Abfällen der Gruppe B gemäß der BGA-Richtlinie entsorgt werden kann. Analog dazu müssen Abfälle, die aus mikrobiologi- schen Kulturen bestehen, auf Grund des Ausmaßes der Kontamination wie Abfälle der Grup- pe C entsorgt werden, obgleich unter Umständen lediglich fakultativ pathogene nosokomiale Infektionserreger nachgewiesen wurden.

x

X *2

x *2 Abfallart

fakultativ pathogenen Infektionser- regem), wie zum Beispiel S. aureus oder P. aeruginosa, in den Abfallpro- ben aus den Arztpraxen liegt zwi- schen 52,4 Prozent als niedrigstem Wert bei den Abfällen aus der Der- matologischen Praxis und 95,5 Pro- zent als höchstem Wert bei den Ab- fällen aus der Allgemeinmedizini- schen Praxis.

Haushaltsabfälle wiesen im Ver- gleich dazu mit einer Nachweishäu- figkeit von 100 Prozent den höchsten Wert auf, das heißt, in jeder Probe wurden ein beziehungsweise mehre- re nosokomiale Infektionserreger nachgewiesen.

Die Abbildung zeigt die Gesamt- kennzahlen mit arithmetischen Mit- telwerten und Standardabweichun- gen sowie Minima und Maxima in unterschiedlichen Konzentrationen.

Aus dieser Darstellung ist ersicht- lich, daß die Kontamination der Haushaltsabfälle immer höher ist als die der Abfälle aus den Arztpraxen, wobei jedoch die Minima und Maxi- ma der Praxisabfälle eine größere Streubreite aufweisen als die der Haushaltsabfälle.

Untersuchung zeigen, daß die Keim- zahl in Haushaltsabfällen immer um mindestens eine Zehnerpotenz hö- her liegt als in Abfällen aus Arztpra- xen, unabhängig von der medizini- schen Disziplin.

Die Abfälle aus der Pädiatri- schen Praxis weisen bei einem Ver- gleich der Abfälle aus den Arztpra- xen untereinander die höchsten und die aus der Zahnmedizinischen Pra- xis die niedrigsten Keimzahlen auf.

Die Nachweishäufigkeit einzel- ner Gruppen nosokomialer Infek- tionserreger ist bei der Verteilung innerhalb der zwei Gruppen der Ab- fälle aus Arztpraxen einerseits und der Haushaltsabfälle andererseits uneinheitlich und zeigt keine Über- einstimmung.

Zusammenfassend ergibt damit die quantitative Auswertung, daß Haushaltsabfälle immer höher kon- taminiert sind als Abfälle aus Arzt- praxen, während die qualitative Aus-

Diskussion

II

Die Ergebnisse der vorliegenden

(4)

In Tabelle 3 sind Beispiele für die Zuordnung von Abfällen zu den Abfallgruppen A, B oder C entspre- chend der BGA-Richtlinie aufgeli- stet.

Die Übersicht in Tabelle 4 zeigt Möglichkeiten der gemeinsamen Sammlung, Lagerung und des Trans- portes von Abfällen der Gruppen A, B und C. Für die Handhabung (Sammlung, Lagerung, Transport) innerhalb der Praxen gilt dabei für die Abfälle der Gruppe B die Beach- tung hygienischer Grundregeln, wie sie auch beim Umgang mit mikrobiell kontaminierten Materialien erfor- derlich sind, da diese Abfälle noso- komiale Infektionserreger enthalten.

Die Sammelbehälter für die Ab- fallgruppe B sollten aus diesem

Grunde die in Tabelle 5 aufgeführten Kriterien erfüllen, wonach eine dem mikrobiellen Status dieser Abfall- gruppe angemessene zugriff- und transportsichere Verpackung ge- währleistet sein muß. Der Transport und die Endbeseitigung kann dann gemeinsam mit Haushaltsabfällen vorgenommen werden. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß bei einer ge- meinsamen Sammlung der Abfälle der Gruppen A und B auch für Ab- fälle der Gruppe A die höheren An- forderungen der Gruppe B gelten.

Für die Abfälle der Gruppe C, das heißt die Abfälle, die aus der Versorgung von Patienten mit (mel- depflichtigen) übertragbaren Krank- heiten stammen, zeigt die Ubersicht in Tabelle 6 die verschiedenen not- Tabelle 4: Möglichkeiten der gemeinsamen Sammlung, Lagerung und Transport von Abfällen der Gruppen A, B und C (gemäß BGA- Richtlinie)

Abfallgruppe A

nach thermischer Desinfektion in

der Praxis

unbehandelt

Sammlung in 0--- 0

der Praxis

Lagerung in 0 0

der Praxis

Lagerung außer- 0 halb der Praxis

Sondertransport

Tabelle 5: Anforderungen an die Abfallbehälter für Sammlung, Trans- port und Lagerung von Abfällen der Gruppe B (gemäß BGA-Richtli- nie) (6)

A) Beschaffenheit:

- verschließbar - geruchsdicht - keimdicht - transportfest - gegebenenfalls stichfest - feuchtigkeitsbeständig

B) Behältermaterialien:

- Kunststoffsack (PE): 0,055-0,100 mm Wandstärke - Papiersack: zweischichtig

1 1

Transport durch 0 0 kommunale Abfall-

beseitigungs- gesellschaft

1

wertung keine erheblichen Unter- schiede zwischen Abfällen aus Arzt- praxen und Haushalten erkennen läßt.

Im Hinblick auf eine hygienisch korrekte Behandlung und Handha- bung bei der Entsorgung läßt sich daher ableiten, daß von Abfällen aus Arztpraxen kein größeres Infektions- risiko ausgeht als von Haushaltsab- fällen.

Die vorliegenden Untersu- chungsergebnisse bilden die Grund- lage für Empfehlungen bei der Ent- sorgung von Praxisabfällen unter Be- rücksichtigung der hygienisch-mikro- biologischen Gegebenheiten dieser Abfälle.

Die einzelnen Maßnahmen bei der Behandlung der Abfälle müssen sich dabei sowohl auf die Behand- lung innerhalb als auch außerhalb der Arztpraxen beziehen, wobei die Maßnahmen innerhalb der Arztpra- xen in direktem Zusammenhang mit der Infektionsgefährdung abwehrge- schwächter Patienten stehen, da in den Abfällen neben sogenannten apathogenen Umweltkeimen (zum Beispiel aerobe Sporenbildner) no- sokomiale Infektionserreger enthal- ten sein können.

Hygienische Maßnahmen für die einzelnen Stufen der Entsorgung müssen daher getrennt für die Grup- pe A, B und C der bereits erwähnten BGA-Richtlinie gelten.

Die Aufteilung der Mengen, die auf die einzelnen Abfallgruppen ent- fallen, zeigt, daß der überwiegende Teil (> 95 Prozent) der Praxisabfälle zur Abfallgruppe B zählt. Diszipli- nen, bei denen keine mikrobiologi- sche Diagnostik durchgeführt wird, haben in der Regel auch keine Ab- fälle der Gruppe C zu beseitigen (2) (vergleiche Tabelle 2). Da aus- schließlich die Abfälle der Gruppe C aus hygienischen Gründen einer be- sonderen Behandlung bedürfen, ist die Trennung dieser Abfallgruppe von denen der Gruppen A und B auch im Hinblick auf die höheren Beseitigungskosten von Bedeutung.

I Empfehlungen für die

Entsorgung von Abfällen

aus Arztpraxen

(5)

innerhalb der Praxis außerhalb der Praxis

Tabelle 6: Hygienische Maßnahmen bei der Entsorgung von Abfällen der Gruppe C (gemäß BGA-Richtlinie)

Alternative 1:

Desinfektion mit gespanntem gesättigtem Dampf

(105°C, 1,2 bar)

Zwischenlagerung gemeinsam mit Haushaltsabfällen

Transport und Endbeseitigung ge- meinsam mit Haushaltsabfällen Alternative 2:

infektionssichere Verpackung (Anforderung gemäß Straßen- Gefahrgutausnahmeverord- nung Nr. S 61 [5])

zugriffssichere Zwischenlagerung, gesondert von Haushaltsabfällen;

Transport gemäß Straßen-Ge- fahrgutausnahmeverordnung Nr.

S 61 (5) zu einer besonderen Be- handlungseinrichtung;

anschließend Endbeseitigung ge- meinsam mit Haushaltsabfällen

A B C

Tabelle 7: Infektionsgefährdung durch die Abfallgruppen A, B und C (gemäß BGA-Richtlinie)

andere Personen (zum Bei- spiel Personal des örtlichen/

kommunalen Abfalltrans- portunternehmens)

Abfall- gruppe

Personal Patienten

nein nein ja nein

ja ja

nein nein ja wendigen hygienischen Maßnahmen, die innerhalb und außerhalb der Arztpraxen zu treffen sind. Charak- teristisch für diese Abfallgruppe ist, daß Transport und Endbeseitigung gemeinsam mit Haushaltsabfällen nur dann erfolgen können, wenn die Abfälle zuvor einer thermischen Desinfektion unterzogen worden wa- ren. Sofern die thermische Desinfek- tion nicht bereits in der Arztpraxis selbst vorgenommen werden kann, ist eine infektionssichere Verpak- kung und der Transport gemäß den gültigen Vorschriften der Straßen- Gefahrgutausnahmeverordnung Nr.

S 61 (5) zu einer besonderen Be- handlungseinrichtung vorzunehmen.

Bei der Entsorgung muß dar- über hinaus beachtet werden, daß diese Abfälle im Gegensatz zu den Abfällen der Gruppe B nicht nur für abwehrgeschwächte Patienten eine Infektionsgefahr darstellen, sondern auch für Personen mit normalem Im- munstatus (zum Beispiel Praxis-,

Transportpersonal) (vergleiche Ta- belle 7), sofern ein Kontakt mit den Abfällen gegeben ist.

Für die Behandlung der Abfälle der Gruppe C ist, wie aus der Tabel- le 6 hervorgeht, die thermische Desin- fektion eine ausreichende und dem mikrobiellen Status der Abfälle ange- messene Maßnahme Eine Sterilisa- tion der Abfälle wird nicht für notwen- dig erachtet, da die Sterilisation zu- sätzlich Sporen von Mikroorganismen erfassen würde, die auch in Abfällen der Gruppe B enthalten sind oder auch im normalen Lebensbereich vor- kommen (zum Beispiel Clostridium perfringens in Gartenerde oder auf dem Fußboden). Eine chemische Desinfektion ist bei einem heteroge- nen Gemisch, wie dies die Abfälle dar- stellen, in der Wirksamkeit unsicher, da einerseits keine ausreichende Be- netzung gewährleistet ist und ande- rerseits für das Gemisch keine sicher desinfizierende Konzentration herzu- stellen ist.

Die beschriebenen Maßnahmen zeigen zusammenfassend einen dem jeweiligen mikrobiellen Status der Abfälle aus Arztpraxen angepaßte Behandlung, wobei einerseits für die Abfälle der Gruppe B keine unter hygienischen Gesichtspunkten unnö- tigen Maßnahmen getroffen und an- dererseits bei der Behandlung der Abfälle der Gruppe C das Infek- tionsrisiko auf allen Stufen des Ent- sorgungsweges berücksichtigt wer- den sollte.

Abschließend ist festzustellen, daß in den Arztpraxen hauptsächlich Abfälle der Gruppe A und B anfallen, so daß besondere Maßnahmen inner- halb und außerhalb der Praxen aus hy- gienischer Sicht und auch im Hinblick auf den im Vergleich zu Haushaltsab- fällen geringeren Gehalt an nosoko- mialen Infektionserregern und auch des Gesamtkeimgehaltes nicht erfor- derlich sind (zum Beispiel besondere Sicherungen der Abfalltonnen gegen- über Unbefugten).

Literatur

1. Anonym: Anlage: „Anforderungen der Hy- giene an die Abfallentsorgung": zu Ziffer 6.8 der Richtlinie für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektio- nen. Bundesgesundheitsbl. 26 (1983) 24-25 2. Anonym: Ergänzung zur Anlage „Anforde-

rungen der Hygiene an die Abfallentsorgung"

zu Ziffer 6.8 der Richtlinie für die Erken- nung, Verhütung und Bekämpfung von Kran- kenhausinfektionen. Bundesgesundheitsbl.

30 (1987) 444 445

3. Anonym: Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz — AbfG) vom 27. 8. 1986. BGBl. I (1986) 141 4. Anonym: Gesetz zur Verhütung und Be-

kämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundesseuchengesetz) vom 18. 12. 1979. BGBl. I (1979) 2248

5. Anonym: Straßen-Gefahrgutausnahmever- ordnung Nr. S 61 (Beförderung von anstek- kungsgefährlichen Abfällen sowie Anforde- rungen an die Verpackung). BGBl. I (1985) 1925

6. Anonym: Unfallverhütungsvorschrift Ge- sundheitsdienst (GUV 8.1.) mit Durchfüh- rungsanweisungen. Hrsg. Eigenunfallversi- cherung, Berlin (1982)

7. Jager, E. und H. Rüden: Untersuchung von Abfällen aus Arztpraxen im Hinblick auf hy- gienische Anforderungen an die Entsorgung.

Forschungsbericht 10 3 02 111 (UBA), Berlin 1986

Anschrift der Verfasser

Dr. med. Eva Jager

Prof. Dr. med. Henning Rüden Institut für Hygiene

der Freien Universität Berlin Hindenburgdamm 27

1000 Berlin 45

Dt. Ärztebl. 86, Heft 38, 21. September 1989 (67) A-2655

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Um klarzustellen, dass eine Betrachtung der benachbarten Endlagerung nicht geringer Mengen schwach- und mittelradioaktiver Abfälle in den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen

Wo jenes Vertrauen in Richterrecht und Rechtsdogmatik fehlt, sieht sich der Gesetzgeber zu umfassenden und sich in Details verlierenden Rege- lungssystemen gezwungen. Auch auf

22 Diesem Modell soll hier mehr Raum zur Darlegung zugesprochen sein, da es im Kanton Aargau an Hand der Frage nach einem Standort für eine Sondermülldeponie angewendet wurde und

La motion du conseiller aux Etats Hans Hofmann contient trois demandes: le Conseil fédéral doit prendre une décision, si possible d’ici l'été 2006, sur le dossier relatif à

Solche neuen Erkenntnisse könnten auch in Tiefenlagern anderer Länder gewonnen werden, in denen (wie heute in Schweden und Finnland) die Umsetzung geologischer Tiefenlager bereits

Dieser Bericht zeigt, dass alle im Zusammenhang mit dem Rahmenbewilligungsverfahren stehenden gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Entsorgung radioaktiver Abfälle für den

Gemäss der in den schweizerischen KKW gehandhabten Konditionierungspraxis werden Betriebs- abfälle der Kategorie SMA gemäss Richtlinie B05 (HSK 2007) konditioniert und somit für

«Der Ausschuss der Kantone (AdK) hat be- schlossen, dass mittels einer Studie die sozi- alen Folgen (u. gesellschaftlicher Zusam- menhalt) und eine breite Palette möglicher