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Kommunikation für Sicherheitsbeauft ragte

Von Dr. Renate Mayer

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sicher ist sicher

In Kooperation mit:

Neues vom Produkt­

sicherheitsgesetz & Co. 59 Anforderungen an die Verwen­

dung von Arbeitsmitteln 65

Rechtliche Anpassung der OStrV 79

68. Jahrgang

Februar 2017 ISSN 2199-7330 1424

www.SISdigital.de

■ 17 02

© Copyright Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2017 - (http://www.sisdigital.de) 16.02.2017 - 09:46 587013053879

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Die Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.

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02.17 sicher ist sicher | 79 Physikalische Einwirkungen

SICHERHEIT, ARBEIT GESUNDHEIT

Fachkunde gemäß §2 Absatz 10 der OStrV

„Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fach- kenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verord- nung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforde- rungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tä- tigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbil- dungsmaßnahmen.“ [1]

Mit § 2 Absatz 10 wird der Begriff „fachkundig“

definiert und die Voraussetzungen beschrieben, die zur Inanspruchnahme der Fachkunde erfüllt sein müssen. Im Sinne eines konsistenten Arbeits- schutzrechts ist die Definition identisch mit der in anderen Arbeitsschutzverordnungen. Weitere Er- läuterungen zur Fachkunde, insbesondere für den Fall der fachkundigen Messungen und Berech- nungen von Expositionen gegenüber optischer Strahlung erfolgen in den Technischen Regeln zur OStrV (TROS IOS und TROS Laserstrahlung).

ERIK ROMANUS · MARTIN BROSE

Rechtliche Anpassung der Arbeits- schutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

In der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV wurden vom Gesetzgeber notwendige rechtliche Anpassungen vorgenommen. Diese Anpassungen erfolgten gemeinsam mit der neuen Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern [1] und der Änderung der Arbeitsstättenverordnung [2] auf der Grundlage der Bundesratsbeschlüsse vom November 2016 [3,4]. Wesentliche Neuerungen betreffen die Definition der Fachkunde sowie die Festlegungen zum Laserschutzbeauftragten (LSB). Um häufig auftretende Fragen aus der

betrieblichen Praxis zu beantworten, werden die Verordnungsänderungen im vorliegenden Beitrag erläutert.

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| sicher ist sicher 02.17 80

Physikalische Einwirkungen SICHERHEIT, ARBEIT

GESUNDHEIT

Laserschutzbeauftragter (LSB) gemäß

§5 Absatz 2 der OStrV

„Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrich- tungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitge- ber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauf- tragten schriftlich zu bestellen. Der Laserschutzbe- auftragte muss über die für seine Aufgaben erfor- derlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fort- bildungen auf aktuellem Stand zu halten. Der La- serschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:

1. die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach

§ 3 und bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7;

2. die Gewährleistung des sicheren Betriebs von La- sern nach Satz 1.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusam- men.“ [2]

Mit dieser Änderung fordert der Gesetzgeber, dass der Laserschutzbeauftragte über spezielle Fachkenntnisse im Hinblick auf die sichere Arbeit mit Laserprodukten höherer Leistung verfügen muss. Der bisher im Zusammenhang mit dem LSB verwendete Begriff „sachkundig“ entfällt.

Das Verfahren zum Erwerb und zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation der Fachkunde des LSB wird festgelegt. Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang impliziert das Bestehen einer Abschlussprüfung. Neu vorgeschrieben wird au- ßerdem, dass der LSB seine Qualifikation durch Fortbildungen auf dem aktuellem Stand halten muss. Diese Forderung ergibt sich angesichts des hohen Innovationsgrades der Lasertechnologien sowie des enormen Gefährdungspotenzials von Lasern höherer Leistung.

Die „alte“ Aufgabenbeschreibung für den LSB führte in der betrieblichen Praxis zu Fragen nach der Rolle des LSB bei der Gefährdungsbe- urteilung und der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern. Mit der Änderung wird die Aufgabenbeschreibung deshalb redaktionell und im Sinne des Gewollten angepasst. So wird klar- gestellt, dass der LSB den Arbeitgeber auch bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung und Umsetzung der notwendi- gen Schutzmaßnahmen unterstützt. Ferner wird klargestellt, dass der LSB den sicheren Betrieb zu gewährleisten hat. Diese Forderung zielt darauf ab, dass der LSB nicht zwingend persönlich am Betriebsort der Laserprodukte zu allen Betriebs- zeiten anwesend sein muss. Die bisherige Formu- lierung „Überwachung des sicheren Betriebs ...“

führte in der Praxis im oben beschriebenen Sin- ne zu Missverständnissen. Die neue Formulierung

„Gewährleistung des sicheren Betriebs“ bedeutet hier keine Mängelhaftung im schuldrechtlichen Sinne. Ebenso werden durch diese Formulierung keine zusätzlichen Befugnisse, Ressourcen o. ä.

für den LSB erforderlich, sofern dieser gemäß OStrV bestellt wurde. Eine Klarstellung der Auf- gaben und Befugnisse für Laserschutzbeauftrag- te, die noch nach DGUV Vorschrift 11 (Unfallver- hütungsvorschrift Laserstrahlung) bestellt wur- den, wird jedoch in der Regel notwendig sein.

Ausnahmen gemäß §10 Absatz 1 der OStrV Die Festlegungen zur Antragstellung für Ausnah- men von den Schutzmaßnahmen gemäß §7 der OStrV werden ergänzt durch:

„Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform oder elektronisch übermittelt werden.“[2]

Mit dieser Ergänzung will der Gesetzgeber die Antragstellung nutzerfreundlicher und effizien- ter gestalten.

Ordnungswidrigkeiten gemäß § 11 Absatz 1 der OStrV

Die Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten wur- den an die neuen Regelungen zum LSB ange- passt:

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

5. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Laserschutz- beauftragten nicht schriftlich bestellt,

5a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 einen Laserschutz- beauftragten bestellt, der nicht über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügt,

… [2]

Mit der neuen Formulierung 5a. wird auch der Bedeutung der für die Aufgaben des LSB unbe- dingt notwendigen Fachkenntnisse Ausdruck verliehen.

Konsolidierte Fassungen der OStrV stehen beim Bundesministerium der Justiz und für Ver- braucherschutz unter http://www.gesetze-im- internet.de/ostrv/ sowie bei der BG ETEM unter der Kurzbezeichnung GV 18 zur Verfügung.

LITERATUR

[1] BGBl I, Nr. 54, S. 2548, Bonn, 18.11.2016 [2] BGBl I, Nr. 56, S. 2691, Bonn, 02.12.2016 [3] Bundesrat, Drucksache 469/16,

http://www.bundesrat.de/bv.html?id=0469-16 [4] Bundesrat, Drucksache 506/16,

http://www.bundesrat.de/bv.html?id=0506-16 Dr.-Ing. Erik Romanus

Leiter der Gruppe Physikali- sche Faktoren

Bundesanstalt für Arbeits- schutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

Friedrich-Henkel-Weg 1-25 44149 Dortmund

physical.agents@baua.bund.

de

DIE AUTOREN

Dipl.-Phys. Martin Brose Leiter des SG NIR in der DGUV Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medien- erzeugnisse (BG ETEM) Gustav-Heinemann-Ufer 130 D-50968 Köln

brose.martin@bgetem.de

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