sicher ist sicher
In Kooperation mit:
Asbest in Putzen – wo liegt eigentlich das Problem? 486
Nationaler Asbestdialog –
Überblick und weiteres Vorgehen 514 Die neue AwSV – Wo es sich lohnt genauer hinzuschauen 504 68. Jahrgang
November 2017 ISSN 2199-7330 1424
www.SISdigital.de
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© Copyright Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2017 - (http://www.sisdigital.de) 14.11.2017 - 15:17 587013053879
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Gefahrstoffe
SICHERHEIT, ARBEITGESUNDHEIT
Alle Informationen zum AGS auf der Homepage der BAuA, die seit Frühjahr neu gestaltet ist:
▶ unter der bekannten Kurz-URL www.baua.de/ags (TRGS unter www.baua.de/trgs)
▶ mit der Navigation www.baua.de → Aufgaben
→ Geschäftsführung von Ausschüssen → Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) MARTIN HENN
Neues vom Ausschuss für Gefahrstoffe
– Arbeit und Ergebnisse des AGS –
Konkretisierung der Gefahrstoffverordnung insbesondere durch Technische Regeln für Gefahr- stoffe (TRGS) und Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in allen Fra- gen zu Gefahrstoffen – so lautet der Auftrag des AGS. Die laufende Amtszeit 2015–2018 geht auf die Zielgerade. Eine Reihe der Punkte des ambitionierten Arbeitsprogramms sind erledigt oder zu- mindest schon auf gutem Weg, einige können erst jetzt starten, andere müssen ggf. noch warten.
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Gefahrstoffe
SICHERHEIT, ARBEIT GESUNDHEIT
Arbeitsschutzrecht und REACH-Verordnung Die Regelungen gelten unabhängig voneinander, und bei einer Diskussionsveranstaltung im Mai d. J. wurde – auf der Grundlage früherer Arbeiten des AGS dazu
2– überlegt, wie die in der Praxis im deutlicher werdenden Überlappungsbereiche im Sinne des Arbeitsschutzes gestaltet werden können. „Anwendbarkeit und Nutzen von Exposi- tionsszenarien“, „Ableitung und Stellenwert von Grenzwerten am Arbeitsplatz“ sowie „Auswahl geeigneter Maßnahmen unter REACH für Stoffe mit besonderen Risiken“ waren die drei relevan- ten Fragestellungen. Die Impulsvorträge sind dokumentiert
3, die Ergebnisse bzw. zu ziehenden Schlussfolgerungen werden derzeit im AGS ab- schließend beraten.
Vorschläge zur Gefahrstoffverordnung Der Ausschuss für Gefahrstoffe hatte das BMAS bei der Weiterentwicklung der GefStoffV bera- ten. Deren Anpassung erfolgt jedoch in 2 Schrit- ten. Teil 1, die Anpassung an die CLP-Verordnung, ist seit Mitte November in Kraft. Nun werden die noch nicht berücksichtigten Themen weiter be- raten, der AGS hat hierzu eine Arbeitsgruppe für die Themen Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe, Asbest und Schädlingsbekämpfung/Be- gasung/EU-Biozid-Verordnung eingerichtet.
1 a) Arbeitsprogramm des AGS 2015-2018 siehe www.baua.de/ags
→ Über den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS).
b) Zur Arbeitsweise des AGS siehe z. B. M. Henn: Arbeit des Aus- schusses für Gefahrstoffe (AGS) und Anpassungen der Gefahrstoff- verordnung. in: sicher ist sicher, Ausgabe 11/2015, S. 538–541.
2 https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von- Ausschuessen/AGS/AGS-zu-REACH.html.
3 https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Aus- schuessen/AGS/AGS-Diskussion-2017.html.
Nationaler Asbest-Dialog
Bei den oben erwähnten Beratungen zur Gefahr- stoffverordnung rückten bislang noch nicht hin- reichend beachtete mögliche Gefährdungen in den Fokus der Diskussionen. Bis zum bundeswei- ten Herstellungs- und Verwendungsverbot 1993 wurde Asbest auch Baustoffen wie Putzen, Kle- bern und Spachtelmassen zugemischt und kann im Zuge von Arbeiten an so asbestbelasteten Bauteilen freigesetzt werden. Um diese Risiken angemessen zu erkennen und zu minimieren, haben das BMAS und BMUB alle Betroffenen und Beteiligten befragt und gemeinsam die relevan- ten Ergebnisse und Themen besprochen
4. Nun gilt es, sobald die Eckpunkte unstrittig sind, die notwendigen Regelungen zu treffen und Infor- mationen zu erstellen. Der AGS wird hierzu sei- nen Beitrag leisten und Vorschläge zur Anpas- sung der GefStoffV und der TRGS 519 erarbeiten.
Neue und überarbeitete TRGS
In den letzten Monaten hat der AGS aber auch eine ganze Reihe von TRGS neu er- oder überar- beitet bzw. geändert und ergänzt:
4 www.asbestdialog.de.
Dr. Martin Henn AGS-Geschäftsführung Bundesanstalt für Arbeits- schutz und Arbeitsmedizin, Dortmund
henn.martin@baua.bund.de DER AUTOR
TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Neufassung GMBl v. 06.04.2017
Die TRGS wurde redaktionell angepasst.
In Nummer 4 gab es u. a. folgende Änderungen und Ergänzungen:
▶Verweis auf die Gefährdungsbeurteilung als entsprechende Grundlage (TRGS 400),
▶Verzicht auf die Verwendung des Begriffs „Hauptgefahr“, statt dessen wird für die bei der vereinfachten Kennzeichnung auszuwählenden Piktogramme und weiteren Kennzeichnungselemente auf die Gefähr- dungsbeurteilung abgehoben,
▶Hinweis, dass neben hergestellten Produkten auch beschaffte Stoffe und Gemische bei der innerbetriebli- chen Verwendung durch den Arbeitgeber selbst zu kennzeichnen sind, wenn die Kennzeichnung unzurei- chend ist,
▶Erläuterungen, unter welchen Voraussetzungen ein Umetikettieren von der alten auf die neue Kennzeich- nung notwendig bzw. nicht notwendig ist.
Die Reihenfolge der Anhänge wurde geändert bzw. mit dem Hauptteil synchronisiert und ein neuer Anhang mit Verweisen auf Informationsquellen zur Einstufung wurde eingefügt. Der Anhang „Vereinfachte Einstu- fung bei Informationsdefiziten“ wurde vollständig unter Berücksichtigung der CLP-Verordnung überarbeitet.
TRGS 220 Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdaten- blättern
Neufassung GMBl v. 23.03.2017
Diese TRGS ergänzt nur noch die „Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern“ der Europäischen Chemikalienagentur um nationale Anforderungen, wenn diese Stoffe oder Gemische in Deutschland in Ver- kehr gebracht werden.
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Gefahrstoffe
SICHERHEIT, ARBEITGESUNDHEIT
TRGS 400 Gefährdungsbeur- teilung für Tätigkei- ten mit Gefahrstof- fen
Neufassung GMBl v. 08.09.2017
Die wichtigsten Änderungen sind :
Einführung einer neuen Nummer „Verantwortung und Organisation“; Zusammenfassung der Nummern 5 und 6; Aufnahme der physikalisch-chemischen Gefährdungen; Hinweise darauf, wie Datenlücken im Sicherheits- datenblatt erkannt werden können; Klarstellungen bzgl. Fachkunde; Aufnahme von Beispielen für nicht ge- ringe Gefährdung; Berücksichtigung, dass TRGS oder VSK direkt angewendet werden können, während bei al- len anderen Handlungsempfehlungen Anhang 2 herangezogen werden muss.
TRGS 555
Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
Neufassung GMBl v. 20.04.2017
Die TRGS wurde redaktionell an EU-Recht und die GefStoffV angepasst. Inhaltliche Änderungen sind u. a.:
▶in Nummer 3 „Betriebsanweisung“ der Hinweis, dass die Betriebsanweisungen in einer für die Beschäftig- ten verständlichen Sprache abzufassen sind, jedoch nicht zwangsläufig in deren Muttersprache; die Klar- stellung, dass sofern noch Gebinde mit „alter“ Kennzeichnung verwendet werden (im Einklang mit TRGS 201) Betriebsanweisungen mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen und Symbolen weiter verwendet werden können; der Hinweis, dass bei der Übernahme von Informationen für eine Betriebsanweisungen aus einem Sicherheitsdatenblatt, dieses zuvor auf unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben überprüft werden muss,
▶in Nummer 5 „Unterweisung“ der Hinweis, dass beratende Ärzte oder Ärztinnen die Voraussetzungen nach
§ 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllen müssen; die Ergänzungen zur Wunschvorsorge, speziell bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B, wenn eine arbeitsmedizinische Vorsorge nicht veranlasst bzw. angeboten werden muss,
▶in Nummer 6 „Zusätzliche Informationspflichten“ (krebserzeugenden Gefahrstoffen) die Streichung der Ausführungen zur Führung des Verzeichnisses, dafür Verweis auf die TRGS 410.
TRGS 561 Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen
Neu GMBl v.
17.10.2017
Gilt für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden Metallen und ihren anorganischen Verbin- dungen mit AGW oder risikobasiertem Beurteilungsmaßstab und konkretisiert die besonderen Schutzmaß- nahmen nach § 10 GefStoffV und das Maßnahmenkonzept sowie die Anforderungen der TRGS 910.
(Gilt nicht für Schweißen, die TRGS 528 wird derzeit überarbeitet.)
TRGS 900 Arbeitsplatz- grenzwerte
Änderungen und Ergänzungen GMBl v.
a) 8.6.2017 b) 17.10.2017 c) Nov. 2017
Neue und geänderte AGW, u. a. für a) PCB und Trichloressigsäure b) Beryllium
c) Dieselmotoremissionen und Kohlenwasserstoffgemische (RCP-Methode)
TRGS 903 Biologische Grenz- werte (BGW)
Änderungen und Ergänzungen GMBl v. 08.06.2017 (Berichtigt: GMBl v. 25.08.2017)
Neue und geänderte BGW, u. a. für Anilin, Dichlormethan und Xylol
TRGS 905
Verzeichnis krebser- zeugender, keimzell- mutagener oder re- produktionstoxis- cher Stoffe
Änderungen und Ergänzungen GMBl v. 08.06.2017
Konkretisierungen zum Begriff „bioverfügbar“
TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkon- zept für Tätigkeiten mit krebserzeugen- den Gefahrstoffen
Änderungen und Ergänzungen GMBl v.
a)8.6.2017 b) 17.10.2017
a)redaktionelle Änderungen in Anlage 1 Nummer 1 bei den ERB sowie Neufassung von Anlage 1 Nummer 2
„Stoffspezifische Äquivalenzwerte in biologischem Material zu Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen“
b)Aufnahme der Toleranz- und Akzeptanzkonzentrationen für Cobalt und –verbindungen und Nickelverbin- dungen
Änderungen gibt es auch bei der Liste der vom AGS anerkannten Verfahrens- und stoffspezifi- schen Kriterien. VSK wurden zurückgezogen, neu gefasst oder neu aufgenommen.
Aufgehoben wurde die TRGS 200 zu Einstu- fung und Kennzeichnung beim Inverkehrbringen.
Aktuell in Arbeit sind u. a. Neufassungen bzw.
Änderungen und Ergänzungen der TRGS 401
„Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“, TRGS 500 „Schutz-
maßnahmen“, TRGS 505 „Blei“, TRGS 527 „Her- gestellte Nanomaterialien“, TRGS 528 „Schweiß-
technische Arbeiten“, TRGS 552 „Nitrosamine“, TRGS 559 „Mineralischer Staub“ und TRGS 751„Tankstellen“. ■
Hinweise aus der Praxis sind gerne willkommen, siehe hierzu: https://www.baua.de/DE/Aufgaben/
Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AGS/TRGS.
html.
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