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Archiv "Individuelle Förderung der beruflichen Rehabilitation Behinderter" (03.07.1980)

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Betriebsärzte

gelegt, die sich aus dem Arbeitssi- cherheitsgesetz ergeben, und nicht etwa nur auf die Untersuchung der Arbeitnehmer.

3. Die arbeitsmedizinischen Dienste der Berufsgenossenschaften behan- deln keine Arbeitnehmer, sondern überweisen Personen mit auffälligen Befunden an niedergelassene Ärzte.

4. Die arbeitsmedizinischen Zentren der Berufsgenossenschaften sind als Wegbereiter für Betriebsambula- torien ungeeignet, da sie regelmäßig außerhalb und entfernt von den Be- trieben liegen.

5. Die Berufsgenossenschaften ha- ben durch ihre Initiative und den Aufbau ihrer arbeitsmedizinischen Dienste nicht nur das Arbeitssicher- heitsgesetz maßgeblich belebt, son- dern auch der Arbeitsmedizin insge- samt ein gutes Stück vorangeholfen. 6. Die Berufsgenossenschaften er- füllten mit der Errichtung arbeitsme- dizinischer Dienste einen gesetzli- chen Auftrag. Der Verdacht, sie könnten mit dieser Initiative andere Zwecke als die Erfüllung der sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Aufgaben verfolgen, muß auch im Hinblick auf die vielfäl- tigen Maßnahmen, die der Ärzte- schaft im Bereich der berufsgenos- senschaftliehen Heilbehandlung ei- ne freie Entfaltung ermöglichen, zu- rückgewiesen werden. Unterstellun- gen dieser Art schaden zuerst der Arbeitsmedizin und den Betriebsärz- ten. Sie schaden letztendlich aber auch den niedergelassenen Ärzten, da durch überzogene Polemik nicht selten die Bereitschaft zerstört wird, guten Argumenten zu folgen oder doch zumindest zuzuhören.

Peter Buss

Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin beim Hauptverband

der gewerblichen Berufsgenossenschaften Langwartweg 1 03 5300 Bonn 1

• Wird mit weiteren bereits vorlie- genden Zuschriften fortgesetzt

Aufsätze ·Notizen THEMEN DER ZEIT

Individuelle Förderung

der beruflichen Rehabilitation Behinderter

Fortsetzung aus Heft 26/1980, Seite 1685, und Schluß

Gerhard Pflaum

Inhalt und Umfang beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen 1. Ein breites Spektrum von berufs- fördernden Maßnahmen zur Rehabi- litation steht den Sozialleistungsträ- gern zur Verfügung. Die legislative Gewalt hat im Hinblick auf den dyna- mischen Vorgang einer Rehabilita- tion gut daran getan, die einzelnen Leistungsarten nicht nach Inhalt und Umfang gesetzlich zu normie- ren. Vielmehr will der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber die Aus- gestaltung der beruflichen Rehabili- tationsmaßnahmen auf den Einzel- fall abgestellt wissen. Folgende Kri- terien hat der Rehabilitationsträger zu beachten (33):

I> die persönlichen Verhältnisse

des Leistungsberechtigten,

I> sein Bedarf,

I> seine Leistungsfäi:Jigkeit (Belast-

barkeit),

I> die örtlichen Verhältnisse und

I> die Wünsche des Leistungsbe-

rechtigten, soweit diese angemes- sen sind.

ln Ausnahmefällen kann auch ein beruflicher Aufstieg in Betracht kommen (34), wenn nur auf diese Weise der Behinderte vollständig und dauerhaft eingegliedert werden kann (35).

Diese Hinweise dürfen jedoch nicht zu dem Mißverständnis führen, daß der Leistungsrahmen der Rehabili- tationsträger unbegrenzt sei. Auch hier gilt der allgemeine verwaltungs- rechtliche Grundsatz der Verhältnis- mäßigkeit der Mittel. Dieser bedeu-

tet, daß die Förderungsaufwendun- gen in einem angemessenen Ver- hältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen muß (36) und der Förde- rungszeitraum in der Regel nicht länger als 2 Jahre dauert (37).

2. Wie zwischen der Prävention und der Rehabilitation einerseits und zwischen den Phasen der medizini- schen, der beruflichen und der so- zialen Rehabilitation andererseits aus rechtlicher Sicht eine bestimmte Rangfolge besteht, so besteht auch im Bereiche der beruflichen Rehabi- litation eine notwendige Rangfolge zwischen der Erhaltung des bisheri- gen Arbeitsplatzes und der Erlan- gung eines anderen geeigneten Ar- beitsplatzes. Dies ergibt sich aus dem bereits angesprochenen allge- meinen Rechtsgrundsatz der Ver- hältnismäßigkeit der Mittel (38). 3. Im Vordergrund aller beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen steht daher

..,. die Sicherung des bisherigen Ar- beitsplatzes oder die Erlangung ei- nes anderen sozialadäquaten Ar- beitsplatzes bei dem bisherigen Ar- beitgeber.

Um dies zu erreichen, steht ein um- fangreicher Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Als ausgewählte Bei- spiele hierfür sind zu erwähnen: ..,. die frühzeitige Erlangung des besonderen Kü.ndigungsschutzes durch die Anerkennung der Schwer- behinderteneigenschaft durch das zuständige Versorgungsamt (39) bei einer Minderung der Erwerbsfähig- keit von mindestens 50 Prozent oder

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 27 vom 3. Juli 1980 1733

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Aufsätze ·Notizen

Berufliche Rehabilitation

durch die Gleichstellung durch das zuständige Arbeitsamt (40) bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 Prozent jeweils auf Antrag, wobei alle Behinderungen ohne Rücksicht auf deren Ursache zu berücksichtigen sind,

..,.. die rechtzeitige Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln (41), die Bereitstellung von technischen Ar- beitshilten zum Ausgleich der Be- hinderungstolgen (42) und ggt. die behinderungsgerechte Umgestal- tung der Arbeitsumwelt (43),

..,.. die unverzügliche Einleitung von Maßnahmen zur beruflichen Anpas- sung (44), um zwischenzeitlich ein- getretene Lücken im beruflichen Wissen zu schließen, berufliche Fer- tigkeiten an die fortgeschrittene technische Entwicklung anzupassen oder eine andere Tätigkeit im erlern- ten Beruf auszuüben,

..,.. die Gewährung von Geldleistun- gen an den Arbeitgeber (45), wie et- wa die Gewährung von Eingliede- rungshilfen bis in Höhe von 80 Pro- zent des Arbeitsentgeltes für die Dauer von bis zu zwei Jahren oder die Übernahme der Lohntortzahlung bei unfallbedingter Wiedererkran- kung bis zu drei Jahren (46), ..,.. die Gewährung von Geldleistun- gen an den Versicherten (47), wie etwa die Gewährung von Minderver- dienstausgleich (48), von Kraftfahr- zeughilfen oder von Wohnungs- hilfen.

4. Führen diese Bemühungen der Arbeitsplatzsicherung nicht zu dem gewünschten Rehabilitationserfolg, dann kommen Maßnahmen der Ar- beitsvermittlung in enger und ver- trauensvoller Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit in Betracht, mit dem Ziel, eine andere geeignete Berufs- oder Erwerbsfähigkeit auf dem allgemei- nen Arbeitsmarkt zu tinden (49). Ein breitgefächerter Maßnahmenkata- log des zuständigen Rehabilitations- trägers ist geeignet, diese Vermitt- lungsbemühungen der Arbeitsver- waltung zu unterstützen; auf die bis- herigen Ausführungen zur Siche- rung eines Arbeitsplatzes bei dem

bisherigen Arbeitgeber kann verwie- sen werden.

5. Erst nachrangig, gleichsam als Ultima ratio, kommen berufliche Bil- dungsmaßnahmen zur Rehabilita- tion in Betracht. Auch insoweit sieht der Gesetzgeber ein abgestuftes Vorgehen vor (50).

6. Zunächst sind die im erlernten und bisher ausgeübten Beruf erwor- benen Kenntnisse und Fertigkeiten zu verwerten. Dabei steht einem er- lernten Beruf eine langjährige Tätig- keit im Arbeitsleben gleich, die be- sondere Kenntnisse und Fertigkei- ten vermittelt hat. Hier bieten sich vornehmlich zwei Förderungsmaß- nahmen an, und zwar:

C> die berufliche Anpassung (51):

Diese berufliche . Bildungsmaßnah- me zur Rehabilitation verfolgt das Ziel, dem Behinderten Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die notwendig sind, um die während der Arbeitsunfähigkeit eingetretenen Lücken im beruflichen Wissen zu schließen, um berufliche Fertigkei- ten an die fortgeschrittene techni- sche Entwicklung anzupassen oder um eine andere geeignete Tätigkeit im erlernten Beruf auszuüben.

C> die berufliche Fortbildung (52):

Durch die berufliche Fortbildung sollen dem Behinderten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die es ihm ermöglichen, innerhalb seines erlernten Berufes eine qualifi- ziertere Tätigkeit auszuüben; dabei steht dem erlernten Beruf eine Tätig- keit gleich, die eine langjährige Berufserfahrung mit besonderen Kenntnissen und Fertigkeiten ver- mittelt hat.

in der Regel führt eine berufliche Fortbildung auch zum beruflichen Aufstieg.

7. Für Behinderte, die keinen erfolg- reichen Abschluß in einem aner- kannten Ausbildungsberuf und auch keine langjährige Berufserfahrung aufzuweisen haben, kommt in Be- tracht

1734 Heft 27 vom 3. Juli 1980 DEUTSCHES ARZTEBLATT

C> die berufliche Ausbildung (53):

Hier handelt es sich um eine Erst- ausbildung in einem staatlich aner- kannten Ausbildungsberuf. in der Regel sind hier die noch jugendli- chen Behinderten angesprochen.

8. Am Ende dieser umfangreichen Palette der beruflichen Eingliede- rungsmaßnahmen steht

C> die berufliche Umschulung (54):

Diese berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation umtaßt alle Maß- nahmen, die das Ziel haben, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen.

Sie beinhaltet ggt. auch die Vorför- derung oder das Nachholen eines schulischen Abschlusses, was auch im übrigen für die anderen berufli- chen Bildungsmaßnahmen gilt (55).

9. Die hier angesprochenen berufli- chen Bildungsmaßnahmen zur Re- habilitation sollen in der Regel einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten (56). Daß die im Zu- sammenhang mit der berufsfördern- den Maßnahme anfallenden Ko- sten der Rehabilitationsträger über- nimmt, versteht sich von selbst (57).

Hierunter fallen insbesondere die Lehrgangsgebühren und Ausbil- dungskosten, die Lernmittel, die Ar- beitskleidung, die Unterkunft und Verpflegung, die Sozialversiche- rungsbeiträge und andere Kosten (58), wenn man von der Zahlung des Übergangsgeldes absieht (59).

10. Wird eine der beschriebenen Bildungsmaßnahmen zur Rehabili- tation erfolgreich abgeschlossen, dann gewährt der zuständige Reha- bilitationsträger für einen weiteren

Zeitraum von bis zu 6 Wochen Über-

gangsgeld, sofern der Behinderte nicht gleich einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für Behinderte fin- det (60). Für weitere Zeiten der Ar- beitslosigkeit gewährt dann die Bun- desanstalt für Arbeit Arbeitslosen- geld bzw. Arbeitslosenhilfe (61 ). Dar- über hinaus haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Zeiten der Einkommenslosigkeit auf

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absehbare Zeit die Teilrente auf die Vollrente zu erhöhen (62). Ungeach- tet dessen hat der zuständige Re- habilitationsträger die Vermittlungs- bemühungen der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit durch ei- nen umfangreichen Leistungskata- log zu unterstützen (63). ln Betracht kommen sowohl Leistungen an den Arbeitgeber (64) als auch Leistun- gen an den Behinderten (65).

Ausblick

1. Die Darstellung der Grundsätze der beruflichen Rehabilitation wären unvollständig, wenn nicht auch noch auf den gesetzlich normierten Grundsatz der Rehabilitation vor Rente (66) hingewiesen würde. Die- ser eherne Grundatz bedeutet zwei- erlei:

~ Renten wegen Minderung der Er- werbsfähigkeit oder wegen Erwerbs- unfähigkeit sollen erst dann bewil- ligt werden, wenn zuvor Maßnah- men zur Rehabilitation durchgeführt worden sind, oder wenn, insbeson- dere wegen Art und Schwere der Behinderung, ein Erfolg solcher Maßnahmen nicht zu erwarten ist, dies gilt nicht für Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach Gesetzen, die dieses für an- wendbar erklären, wenn die Renten unabhängig vom Einkommen zu er- bringen sind (67).

~ Wird eine Rente in dem beschrie- benen Sinn gewährt, dann ist bei jeder Nachuntersuchung zu prüfen, ob Maßnahmen zur Rehabilitation zurnutbar und geeignet sind, die Er- werbsfähigkeit des Behinderten wie- derherzustellen oder zu bessern (68).

2. Und noch eine weitere Schlußbe- merkung ist angebracht. Mit den medizinischen, den beruflichen und den ergänzenden Maßnahmen zur Rehabilitation ist die Wiedereinglie- derung in Arbeit, Beruf und Gesell- schaft nicht nur zu erreichen, son- dern auch zu sichern (69). Dies kann im Einzelfall dazu führen, daß, falls berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation nicht zu dem Erfolg des Erreichens und des Sicherns

Berufliche Rehabilitation

führen, berufliche Förderungsmaß- nahmen zur Rehabilitation wieder- holt einzuleiten und durchzuführen sind. Eine erneute Berufshilfe kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Gründe des Scheiterns der Behinderte nicht zu vertreten hat und die Voraussetzungen für die Einleitung berufsfördernder Maß- nahmen weiter vorliegen (70).

3. Die Darlegungen, die sich nur auf die Grundzüge der beruflichen Re- habilitation aus sozialrechtlicher Sicht beschränken konnten, erge- ben für die ärztliche Praxis folgende Grundsätze:

~ Der Aufgabenbereich des Arztes erstreckt sich von der präventiven Medizin über die kurative Medizin bis hin zur rehabilitativen Medizin.

~ Wiederherstellung des Wohlbe- findens und der Leistungsfähigkeit hat nicht nur medizinische, sondern auch berufliche und soziale Aspek- te. Die rehabilitative Medizin hat alle diese drei Aspekte zu berücksich- tigen.

~ Diese Betrachtungsweise ent- spricht dem Genfer Ärztegelöbnis des Jahres 1948, das sich wieder- um auf den hippokratischen Eid gründet.

4. Der badische Staatsrechtier Rit- ter von Buss hat im Jahr 1844, so- weit ersichtlich, erstmals die Ziele der Rehabilitation wie folgt um- schrieben: Vielmehr soll der heilba- re Kranke vollkommen rehabilitiert werden. Er soll sich zu der Stellung wieder erheben, von welcher er her- abgestiegen war. Er soll das Gefühl seiner persönlichen Würde wieder gewinnen und mit ihm ein neues Leben.

(Fundstellen und Anmerkungen im Sonderdruck)

Anschrift des Verfassers: Ltd. Verwaltungsdirektor Assessor Gerhard Pflaum Berufsgenossenschaft

Nahrungsmittel und Gaststätten Bezirksverwaltung Hannover Tiergartenstraße 1 09-111 3000 Hannover 71

Aufsätze ·Notizen TAGUNGSBERICHT

Bedenken gegen die "Listen"

Bundesverband der

Pharmazeutischen Industrie

Auf die Gefahren für eine ordnungs- gemäße und bestmögliche Versor- gung der Bevölkerung mit Arznei- mitteln durch das Nebeneinander verschiedener "Negativlisten" für Präparate, die künftig nicht mehr auf Krankenschein bezogen werden sol- len, hat der Vorsitzende des Bundes- verbandes der Pharmazeutischen In- dustrie (BPI), Max P. Tiefenbacher, auf der Jahreshauptversammlung in Frankfurt hingewiesen. Insgesamt kursieren derzeit drei unterschiedli- che "Negativlisten", die allesamt un- verbindliche Entwürfe von verschie- denen Institutionen und Gremien sind. Eine vierte Negativliste sei demnächst zu erwarten. Bereits die ersten drei Listen erfassen nach An- gaben des BPI rund 2300 Präparate mit einem Jahresgesamtumsatz von 1,3 Milliarden DM (zu Herstellerko- sten). Dies entspricht rund 11 Pro- zent des Wertes aller im letzten Jahr verkauften Arzneimittel. Dieser Be- trag erhöhe sich um weitere Millio- nenbeträge, wenn in einer vierten Negativliste sämtliche "Kombina- tionspräparate" als unwirtschaftlich und nicht mehr erstattungsfähig ausgewiesen würden.

Der Bundesverband der Pharmazeu- tischen Industrie kritisierte die sehr fragwürdigen und unterschiedlichen Begründungen, um die lndizierung auf Negativlisten zu rechtfertigen. Indes dokumentiere sich darin of- fensichtlich der Machtanspruch der Krankenkassen, nämlich zu bestim- men, was medizinisch und wirt- schaftlich rationelle Arzneimittelthe- rapie sei. "Schreibtisch-Spezialisten sollen den Ärzten vorschreiben, was optimale Therapie ist, obgleich die- se Medizinbürokraten von der Praxis keine Ahnung haben", kritisierte Tiefenbacher. Nach Darstellungen des Sprechers der Pharmaindustrie erhalte diese "beabsichtigte Fern-

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 27 vom 3. Juli 1980 1735

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