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A1208 Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 98½½Heft 18½½4. Mai 2001
Die Vertragsarztzulassung ist eine öffentlich-rechtliche Be- rechtigung, die weder über- tragbar noch pfändbar ist.
Sie kann bei einem Vermö- gensverfall des Vertragsarztes nicht in die Konkursmasse fallen, sodass der Konkursver- walter über sie verfügen und sie verwerten könnte. Das er- gibt sich laut Bundessozialge- richt aus der Funktion der Zulassung des Arztes, die ihn berechtigt, Leistungen im Sy- stem der vertragsärztlichen Versorgung und zu dessen fi- nanziellen Lasten zu erbrin- gen. Für die Versicherten und gesetzlichen Krankenkassen muss Klarheit darüber beste- hen, welche Ärzte den Status eines Vertragsarztes haben.
Anders als bei Rechtsan- wälten stellt der Vermögens- verfall keinen eigenständigen Grund für den Widerruf oder den Entzug einer Zulassung dar. Es kann zu prüfen sein, ob der Verfall der wirtschaft- lichen Verhältnisse eines Arz- tes sich als persönliche Unzu- verlässigkeit darstellt, die ei- nen schwerwiegenden Man- gel nach § 21 Ärzte-ZV ergibt
und zur Entziehung der Zu- lassung berechtigt.
Die Befugnis des Arztes, die Genehmigung zur Verle- gung eines Vertragsarztsitzes zu beantragen, geht mit der Konkurseröffnung nicht auf den Konkursverwalter über.
In dem Verfahren der Verle- gung werden keine Eignungs- mängel des Arztes geprüft.
Die die Zulassung und Entzie- hung betreffenden Regelun- gen der Ärzte-ZV lassen Be- züge zur Eignungsfrage erken- nen, während Entsprechendes im Wortlaut des § 24 Abs. 4 Ärzte-ZV, der die Verlegung regelt, nicht der Fall ist.
Bei der Genehmigung ei- ner Verlegung sind planeri- sche, die Sicherstellung der Versorgung betreffende Um- stände zu prüfen. Der Vermö- gensverfall eines Arztes und ein möglicher Mangel in sei- ner Person stehen damit einer Verlegung nicht entgegen.
Der Wechsel ist aber nur un- problematisch, wenn der Pla- nungsbereich nicht gesperrt ist. (Bundessozialgericht, Ur- teil vom 10. Mai 2000, Az.: B 6
KA 67/98 R) Be
V A R I A
Zulassung ist nicht pfändbar
Eignung wird bei der Verlegung eines Sitzes nicht geprüft.
Die Arthroskopie-Vereinba- rung von 1994 ist laut Bun- dessozialgericht zulässig. Sie dient dem Ziel, die Struktur- qualität im Rahmen der Qua- litätssicherung von arthrosko- pischen Leistungen zu ver- bessern. Um diese vorzuneh- men und abzurechnen, müs- sen Vertragsärzte bestimmte Anforderungen erfüllen.
Die Partner der Bundesman- telverträge haben bei der Ein- führung nicht statusrelevan- ter qualitätssichernder Maß- nahmen weitgehenden Spiel- raum. Statusrelevante Aus- übungsregelungen liegen nur vor, wenn Ärzte dadurch von der Erbringung und Abrech- nung bestimmter, zu dem Fach- gebiet gehörender Leistungen
ausgeschlossen werden, ob- wohl diese dafür wesentlich sind. Das war bei demKläger (Facharzt für Chirurgie) und den Leistungen der Arthro- skopie nicht der Fall. Da der Kläger weder die Schwer- punktbezeichnung „Unfallchir- urgie“ besaß noch mindestens 180 arthroskopische Operatio- nen selbstständig vorgenom- men hatte, erfüllt er nicht die Anforderungen der Ver- einbarung. Auch die Voraus- setzungen der Übergangsre- gelung waren nicht erfüllt, da- her durfte er keine arthrosko- pischen Leistungen ausführen und abrechnen. (Bundessozi- algericht, Urteil vom 6. Sep- tember 2000, Az.: B 6 KA
36/99 R) Be
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