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Schutz- und Hygienekonzept Sankt-Anna-Markt, , Stand:

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Academic year: 2022

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1 Dieses Schutz- und Hygienekonzept basiert auf dem gemeinsamen Rahmenhygienekonzept für „Märkte ohne Volksfestcharakter im Freien“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 11. Juni 2021. Es berücksichtigt Besucher, Mitarbeiter und Marktverkäufer unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen. Dieses Konzept ist für die Veranstalter und für die Teilnehmer/Besucher bindend.

Veranstalter:

Stadt Riedenburg, Erster Bürgermeister, Thomas Zehetbauer Sankt-Anna-Platz 2, 93339 Riedenburg

Der Sankt-Anna-Markt findet im Freien ohne Volkfestcharakter, ohne Bewirtung, ohne Rahmenprogramm und ohne Anziehung von großen Besucherströmen rund um den Marktplatz von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.

Allgemeines Abstandsgebot, Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten.

Es wird durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, dass wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen im Freien und in allen Räumlichkeiten, einschließlich sanitärer Einrichtungen, im gesamten Marktbereich eingehalten wird. Zwischen den einzelnen Ständen wird ebenso ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten. Die Ein- und Ausgänge sind von mehreren Seiten möglich, um die Besucherströme lenken zu können, muss der Zugang zum Marktbereich immer freigehalten werden. Um einen Mindestabstand mit den entgegenkommenden Besuchern gewährleisten zu können, sollten sich die Teilnehmer bei der Laufrichtung rechts halten. Da die Marktveranstaltung keine größeren Besucherströme anzieht und die gleichzeitig anwesende Besucherhöchstgrenze nicht überschritten wird, wird keine Besucherzählung durchgeführt.

Personen, die nach aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind, haben die Abstandsregeln untereinander nicht zu befolgen. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nach der 13.

BaylfSMV nur gestattet:

- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, in Gruppen von bis zu zehn Personen.

- Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.

- Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

- Für geimpfte und genesene Personen gelten die Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend.

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2 Mund-Nasen-Bedeckung

Im kompletten Veranstaltungsbereich gilt FFP2-Maskenpflicht. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit. Ebenso befreit sind Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.

Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist. Die Maskenpflicht für das Verkaufspersonal entfällt, soweit im Kassen- und Thekenbereich durch transparente oder sonstige geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist. Sobald der Stand verlassen wird, gilt für die Standbetreiber Maskenpflicht. Es ist eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard zu tragen.

Auch dort, wo keine Maskenpflicht besteht, wird jedermann empfohlen, überall dort, wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, eine Maske zu tragen.

Ausschluss von Besuchern der Marktveranstaltung

Vom Besuch der Marktveranstaltung sind Personen ausgenommen, die

nachgewiesenermaßen unter einer SARS-CoV-2-Infektion leiden;

in den letzten 14 Tagen wissentlich Kontakt zu einem bestätigten an COVID- 19-Erkrankten hatten (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten). Bezüglich weiterer Ausnahmen verweisen wir auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben;

aus anderen Gründen einer Quarantänemaßnahme (z.B. Rückkehr aus Risikogebiet) unterliegen;

Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten können (wie respiratorische Symptome jeder Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen).

Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen

Besucher und alle Mitwirkenden dürfen ausschließlich den Markt besuchen oder daran teilnehmen, wenn sie sich gesund fühlen und keine typischen COVID-19- Symptome aufweisen und wenn sie keinen Kontakt innerhalb der letzten 14 Tage zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten.

Besucher und Mitwirkende, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, dürfen nicht teilnehmen. Sollte sich ein Besucher, Standbetreiber oder sonstiges Personal nach dem Markt krank fühlen oder einen positiven SARS-CoV-2-Test haben, muss dies

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3 sofort bei der Stadt Riedenburg, z. Hd. Frau Osterrieder, Sankt-Anna-Platz 2, 93339 Riedenburg, angezeigt werden. Sollten Personen während der Veranstaltung für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome (z. B. unspezifische Allgemeinsymptome, akute respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) entwickeln, haben diese umgehend die Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsort zu verlassen. Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Besucherinnen bzw. Besucher und Mitwirkende) während des Veranstaltungsbetriebs ist die Betriebsleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung weitere Maßnahmen (z. B.

Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Betriebsleitung umzusetzen sind.

Kontaktdatenerfassung

Es ist keine Kontaktdatenerfassung bei den Besuchern notwendig.

Testnachweis

Es ist kein Testnachweis erforderlich.

Besucherlenkung

Auf dem kompletten Marktgelände befinden sich Bodenmarkierungen und/oder Hinweisschilder zur Besucherlenkung. Die Ein- und Ausgänge sind von mehreren Seiten möglich, um die Besucherströme lenken zu können, muss der Zugang zum Marktbereich immer freigehalten werden. Um den Mindestabstand mit den entgegenkommenden Besuchern gewährleisten zu können, sollten sich die Teilnehmer bei der Laufrichtung rechts halten.

Es wird keine Bestuhlung aufgebaut. Es findet kein Bewirtung der Gastronomie statt, ausgenommen „To-Go-Gastronomie“. Ebenso gibt es kein Rahmenprogramm. Die erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs – am Marktplatz – oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden. Ein längerer Aufenthalt auf dem Gelände wird somit entgegengewirkt.

Parkplatzkonzept

Ein Parkplatzkonzept ist nicht erforderlich, da vom Veranstalter keine Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Im Umfeld der Veranstaltung sind ausreichend Parkplätze mit reichlich Abstand vorhanden.

Händehygiene

Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Papierhandtücher stehen zum regelmäßigen Händewaschen und Desinfizieren in den öffentlichen Toiletten im Haus des Gastes (Marktplatz 1, 93339 Riedenburg) zur Verfügung. Zusätzlich wird im Marktgelände Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt.

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4 Reinigung und Lüftungskonzept

Für Gäste und Mitarbeiter werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher bereitgestellt. Gäste werden über richtiges Händewaschen (Aushang) und Abstandsregelungen im Sanitärbereich informiert. Auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m wird hingewiesen.

Regelmäßige Reinigungszyklen (vor, während und nach der Veranstaltung), sowie Desinfizieren von Türklinken, Armaturen und Kontaktflächen werden mit Nachweis geführt. Kontaktflächen werden regelmäßig desinfiziert.

Da die Veranstaltung im Freien stattfindet, muss nur in den Sanitärbereichen gelüftet werden. Dort werden durch gekippte Fenster die Räume durchlüftet.

Marktstandbetreiber / Arbeitsschutz für das Personal

Zwischen den einzelnen Marktständen muss ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden. Die Standplätze werden entsprechend von Frau Osterrieder – Marktmeisterin – vor Ort zugewiesen. Am Markttag kann es zu zeitlichen Verzögerungen bei der Platzvergabe kommen.

Alle Mitwirkenden (Standbetreiber, Personal) werden von der Stadt Riedenburg vor Beginn der Veranstaltung über den richtigen Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung geschult und über die vorgenannten Schutz- und Hygienevorschriften informiert und unterwiesen.

Für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.

h., dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.

Die Marktverkäufer haben eine am Marktstand anwesende Person als Ansprechpartner für die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln zu benennen.

Standbetreiber dürfen ausschließlich am Markt teilnehmen, wenn sie sich gesund fühlen und keine typischen COVID-19-Symptome aufweisen und wenn sie keinen Kontakt innerhalb der letzten 14 Tage zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, dies wird vor der Veranstaltung schriftlich durch den verantwortlichen Marktverkäufer bestätigt. Sollte sich ein Standbetreiber oder sonstiges Personal nach dem Markt krank fühlen oder einen positiven SARS-CoV-2- Test haben, muss dies sofort bei der Stadt Riedenburg, z. Hd. Frau Osterrieder, Sankt-Anna-Platz 2, 93339 Riedenburg, angezeigt werden. Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen

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5 (Besucherinnen bzw. Besucher und Mitwirkende) während des Veranstaltungsbetriebs ist die Betriebsleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung weitere Maßnahmen (z. B.

Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Betriebsleitung umzusetzen sind. Mitwirkende, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, dürfen ebenfalls nicht zur Arbeit erscheinen.

Die Standbetreiber sind dazu verpflichtet, bei Bedarf, die Besucher eigenständig auf die Schutz- und Hygieneregeln hinzuweisen und diese auch selber umzusetzen. Bei Nichteinhaltung wird eine Meldung an Marktmeisterin Frau Osterrieder weitergegeben, diese darf vom Hausrecht Gebrauch machen und ggf. einen Platzverweis erteilen. Ebenso sollte jeder Aussteller über eigenes Desinfektionsmittel verfügen.

Mitarbeiter und Mitwirkende haben auf dem gesamten Veranstaltungsgelände mindestens einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu tragen. Die Maskenpflicht entfällt, soweit im Kassen- und Thekenbereich durch transparente oder sonstige geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist. Sobald der Stand verlassen wird, gilt Maskenpflicht.

Über eine gut sichtbare Beschilderung wird auf die Abstandsregeln hingewiesen um bei Schlangenbildung die Einhaltung des Mindestabstands zu gewährleisten.

Flächen mit häufigen Kontakten (z.B. Ablageflächen, Zahlteller, Kassensysteme) werden regelmäßig desinfiziert. Eine kontaktlose Bezahlung wird bevorzugt, alternativ wird der Zahlvorgang über einen Zahlteller vorgenommen.

Die Standbetreiber weisen die Besucher darauf hin, dass die erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen nicht am Ort des Erwerbs – am Marktplatz – oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden dürfen. Sofern Spirituosen verkauft werden, muss sich der Standbetreiber an die Bestimmungen zum Jugendschutz halten.

Kommunikation der Notwendigkeit der Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts

Alle Mitwirkenden (Standbetreiber, Personal) werden von der Stadt Riedenburg vor Beginn der Veranstaltung über den richtigen Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung geschult und über die vorgenannten Schutz- und Hygienevorschriften informiert und unterwiesen.

Im Rahmen der Presseberichterstattung im Vorfeld der Veranstaltung wird auf das Schutz- und Hygienekonzept hingewiesen. Auf dem Gelände werden Kundenstopper/Banner mit den wichtigsten Schutz- und Hygieneregeln aufgestellt.

Dieses detaillierte Konzept kann mittels QR-Code (Aushang Marktgelände) oder per Aushang in der Tourist-Information eingesehen werden.

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6 Die Stadt Riedenburg kontrolliert regelmäßig die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts seitens der Mitarbeiter, Marktverkäufer und Besucher und ergreift bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.

Marktgelände

Referenzen

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