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Dienstgebäude Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe - Weiteres Vorgehen

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Academic year: 2022

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Amt für Gebäudemanagement

Az.: 21.22001; 21.22-043.13-5958902

Ergänzungsvorlage zur Sitzungsvorlage KT/53/2020

Dienstgebäude Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe - Weiteres Vorgehen

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

3 Kreistag 12.11.2020 öffentlich

1 Anlage Übersichtsplan Bebauung Stadt Karlsruhe, Stand 06.11.2020

Beschlussvorschlag

Der Kreistag nimmt den aktuellen Sachstand zur Kenntnis und beschließt auf Grundla- ge seiner Beschlüsse vom 22.11.2018 und 26.09.2019 das Neubauprojekt auf dem kreiseigenen Grundstück in der Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe, unter folgenden Voraussetzungen weiterzuverfolgen:

1. Der Kreistag des Landkreises Karlsruhe begrüßt die Entscheidung des Petitionsaus- schusses des Landtages von Baden-Württemberg vom 05.11.2020 und beauftragt die Landkreisverwaltung die weiteren Schritte zur Realisierung des Neubauprojektes

„Dienstgebäude an der Beiertheimer Allee 2“ umgehend vorzubereiten.

2. Hierzu wird die Landkreisverwaltung insbesondere beauftragt, möglichst bis zur Sit- zung des Kreistages am 21.01.2021 einen endgültig abgestimmten Auslobungstext für den anstehenden Architektenwettbewerb vorzulegen.

3. Voraussetzung hierfür ist, dass die bauplanungsrechtlichen Grundlagen von der Stadt Karlsruhe hinreichend genau festgelegt und beschlossen worden sind. Die Landkreisverwaltung wird hierbei zudem beauftragt, diese Grundlagen in einem städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Karlsruhe verbindlich festzuschreiben,

4. Als Eckpunkte des Architektenwettbewerbes kann folgendes bereits angenommen werden:

a) In einem ersten Bauabschnitt soll möglichst das gesamte notwendige Raumpro- gramm von mindestens 25.000 m² Bruttogeschossfläche (BGF) umgesetzt wer- den. Dieses Raumprogramm ermöglicht - mit Ausnahme des Standortes BGV in der Wolfartsweierer Straße - Büroflächen für alle an den Standorten Beiertheimer Allee bzw. Gartenstraße untergebrachten Beschäftigten der Landkreisverwaltung zu realisieren. Ebenso sind in diesem Raumprogramm Flächen für die potentiellen Mieter Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW-Akademie) sowie Verwaltungs-

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Az.: 21.22001; 21.22 - 043.13 - 5958902

Seite 2 akademie Baden (VWA) enthalten (siehe hierzu Beschluss des Kreistages vom 24.01.2019).

b) Interimslösungen sollen dabei, soweit als möglich, vermieden werden.

c) Eine weitere zusätzliche Bebauung in späteren Bauabschnitten mit mindestens 35.000 m² BGF, die nicht notwendigerweise vom Landkreis als Bauherr zu reali- sieren sind, ist ausdrücklich erwünscht.

I.Sachverhalt

Wie in der Vorlage Nr. 53/2020 des Kreistages vom 12.11.2020 angekündigt, hat die Stadtverwaltung Karlsruhe nun eine Skizze über eine mögliche Bebauung des Grund- stücks Beiertheimer Allee 2 vorgelegt. In dieser Skizze vom 6.11.2020, die auch Ge- genstand der Beratungen in den städtischen Gremien sein soll, wird der zentrale Hoch- punkt, der ca. 90 Meter haben soll, exakt auf der Fläche des jetzigen Standortes des Hochhauses fixiert. Auch wird ein zweiter kleinerer Hochpunkt mit 50 Meter im südli- chen Teil des Grundstücks mit seiner Ausrichtung und Form detailliert festgelegt.

Diese und weitere Festsetzungen gehen nach Ansicht der Landkreisverwaltung weit über grundsätzliche planerische Rahmenbedingungen für eine zukünftig mögliche Be- bauung hinaus. Es handelt sich vielmehr um konkreten Vorfestlegungen, die den am Wettbewerb teilnehmenden Architekturbüros nur noch einen äußerst geringen Spiel- raum einräumen.

Grundsätzlich sollte daher in weiteren Gesprächen mit der Stadt Karlsruhe darauf ge- drängt werden, dass einerseits zwar die bauplanungsrechtlichen Grundlagen klar und verbindlich festgelegt werden. Andererseits sollte im anstehenden Architektenwettbe- werb auch noch genügend Raum und Flexibilität für die teilnehmenden Architektur- büros verbleiben, damit auch tatsächlich unterschiedliche Ideen eingereicht und bewer- tet werden können.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Siehe Hauptvorlage zum Kreistag KT/53/2020.

III. Zuständigkeit

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.

Die Angelegenheit wurde im Verwaltungsausschuss vorberaten (§ 34 Abs. 4 S.1 LKrO i. V. m. § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe).

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