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Verletzung des PrR-G (Radio Arabella Bregenz): Fehlen von Aufzeichnungen

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KOA 1.671/05-007

Bescheid

I. Spruch

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß § 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung BGBl I Nr.

169/2004, fest, dass die Bregenzer Lokalradio GmbH (FN 161367 f beim Landesgericht Feldkirch), A - 6900 Bregenz, Mariahilfstraße 29, vertreten durch Dr. Michael Krüger, Rechtsanwalt, Seilergasse 4/15, 1010 Wien, als Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet „Bregenz“ die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie zwischen November 2004 und 09.03.2005 keine Aufzeichnungen ihrer Hörfunksendungen hergestellt hat.

II. Begründung

Gang des Verfahrens:

Mit Schreiben vom 07.03.2005 forderte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) die Bregenzer Lokalradio GmbH gemäß § 22 Abs. 1 PrR-G auf, Aufzeichnungen Ihrer Hörfunksendungen vom 07.03. 2005, 07:00 bis 09:00 Uhr, zum Zweck der Werbebeobachtung zu übermitteln. Mit Schreiben vom 09.03.2005 teilte die Bregenzer Lokalradio GmbH der KommAustria mit, dass sie – bedingt durch technische Probleme – keine Aufzeichnungen des gesendeten Programms durchgeführt hat. Mit 09.03.2005 sei das Audio- Aufzeichnungssystem wieder aktiviert worden.

Mit Schreiben vom 11.03.2005 forderte die KommAustria die Bregenzer Lokalradio GmbH auf genauere Angaben zu den technischen Problemen und die dadurch bedingte nicht Aufzeichnung des Programms zu machen In dem Schreiben der Bregenzer Lokalradio GmbH vom 18.03.2005 gab jene insbesondere an, dass seit einem Stromausfall im November 2004 die Aufzeichnungsgeräte nicht mehr funktioniert hätten. Da sich alle übrigen Geräte jedoch wieder eingeschaltet hätten, sei dieser Stromausfall und damit das Nichtvorhandensein der Aufzeichnungsdaten erst beim Versuch der Datensicherung für die von der KommAustria angeforderten Sendungen am 09.03.2005 aufgefallen.

Mit Schreiben vom 29.03.2005 leitete die KommAustria von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 24 iVm § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G zur Feststellung von Verletzungen des § 22 Abs. 1 PrR-G gegen die Bregenzer Lokalradio GmbH ein.

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2 Mit Schreiben vom 11.04.2005 nahm die Bregenzer Lokalradio GmbH vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Krüger hierzu Stellung. Die Bregenzer Lokalradio GmbH brachte im Wesentlichen vor, dass die Tatsache unstrittig sei, dass der Stromausfall vom November 2004 im Unternehmen der Einschreiterin auf Grund der Redundanz der Sendetechnik bis zum Versuch, der KommAustria die geforderten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen, vollkommen unbemerkt geblieben sei. Die KommAustria bemängle allerdings die unterbliebene stichprobenartige Prüfung des Aufzeichnungssystems, durch die die defekte Datensicherung be,erkt worden sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass für die Einschreiterin keinerlei Veranlassung zur Überprüfung bestanden habe, da die gesamte Sendetechnik einwandfrei funktioniert habe. Es sei kein Verdacht vorgelegen, dass die Aufzeichnungsanlage nicht aktiviert sein könnte.

Die Einschreiterin habe davon ausgehen können, dass die Redundanz sich bei Stromausfalle auch auf die Sendeaufzeichnungen erstrecke. Aufgrund dieses Wissenstandes erweisen sich allerdings Stichproben für die Zukunft als unvermeidlich. Die Einschreiterin treffe kein Verschulden an der unterbliebenen Aufzeichnung der Sendung im Sinn des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991. Es werde nicht verkannt, dass diese Bestimmung mangels Vorwurfes von Verwaltungsübertretungen nicht direkt anwendbar sei.

Die Feststellung von Rechtsverletzungen habe aber durchaus auch Strafcharakter, zu einem wegen der drohenden Veröffentlichung der wesentlichen Teile des Bescheidspruches, zu anderen wegen der möglichen Einflussnahme von Rechtsverletzungen für künftige Zulassungsverfahren. Die analoge Anwendung von § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sei sachgerecht, da eine planwidrige Lücke vorliege.

Weiters brachte die Bregenzer Lokalradio GmbH hinsichtlich der mangelnden Klarheit von Tatbild und Strafdrohung unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.1991, G 280/91 ua vor, dass nach § 25 Abs. 1 PrR-G die Regulierungsbehörde über Rechtsverletzungen von Bestimmungen des PrR-G entscheide. Das PrR-G schweige sich darüber aus, welche Bestimmungen im konkreten gemeint seien.

Dies stehe im Gegensatz zur Blankettstrafnorm des § 27 PrR-G betreffend ganz bestimmter klar definierter Verwaltungsübertretungen. Eine von der Regulierungsbehörde festgestellte Rechtsverletzung könne ihrer Wirkung nach für den Hörfunkveranstalter gravierende Folgen nach sich ziehen, als die Feststellung einer Verwaltungsübertretung (zB Einleitung eines Verfahrens zum Entzug der Zulassung). Solange das PrR-G nicht dezidiert darlege, welche Rechtsverletzungen in concreto vom Anwendungsbereich der Blankettstrafnorm umfasst seien, sei die Bestimmung des § 25 PrR-G nicht ausreichend determiniert.

Sachverhalt:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Die Bregenzer Lokalradio GmbH ist auf Grund des Bescheides des Bundeskommunikationsseantes vom 20.01.2005, GZ 611.151/0002-BKS/2004, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet

„Bregenz“ für die Dauer von zehn Jahren ab 20.06.2001. Sie strahlt dort das Hörfunkprogramm „Radio Arabella Bregenz“ aus.

Die Bregenzer Lokalradio GmbH hat in dem Zeitraum von November 2004 bis zum 09.03.2005 von allen ihren Sendungen keine Aufzeichnungen gemacht und somit auch nicht zehn Wochen lang aufbewahrt.

Beweiswürdigung:

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3 Die Feststellungen hinsichtlich der Zulassung der Bregenzer Lokalradio GmbH zur Veranstaltung von privatem Hörfunk ergeben sich aus dem des Bundeskommunikationssenates vom 20.01.2005, GZ 611.151/0002-BKS/2004.

Die Feststellung, dass von der Bregenzer Lokalradio GmbH zwischen November 2004 und 09.03.2005 keine Aufzeichnungen ihrer Hörfunksendungen hergestellt und mindestens zehn Wochen lang aufbewahrt wurden, ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens der Bregenzer Lokalradio GmbH vom 09.03.2005, vom 18.03.2005 und vom 11.04.2005. Maßgeblich waren insbesondere die Angaben der Bregenzer Lokalradio GmbH darüber, dass nach einem Stromausfalles im November 2004 die Aufzeichnungsgeräte sich nicht von selbst aktivierten und dass nicht vorhanden sein der Aufzeichnung der Sendungen erst mit der Aufforderung der Übermittlung von Aufzeichnungen von Hörfunksendungen der KommAustria am 09.03.2005 bemerkt wurde. Ab diesem Datum wurden erst wieder mit der Aufzeichnung begonnen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G entscheidet die KommAustria im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter über Verletzungen von Bestimmungen des PrR-G.

Die Entscheidung der KommAustria besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des PrR-G verletzt worden ist.

Gemäß § 22 Abs 1 PrR-G haben Hörfunkveranstalter von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren, sowie diese über Verlangen der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

Die Bregenzer Lokalradio GmbH hat in ihrem Schreiben vom 18.03.2005 zugestanden, im Zeitraum vom November 2004 bis zum 09.03.2005 keine Programmaufzeichnungen hergestellt zu haben. Dies deshalb, weil die für die Aufzeichnung von Hörfunksendungen verwendete Software aufgrund eines Stromausfalles sich nicht selbständig wieder aktivierte.

Erst am 09.03.2005 wurde die Aufzeichnungssoftware wieder aktiviert weil die KommAustria Aufzeichnungen anforderte, und die Bregenzer Lokalradio GmbH im Zuge der Datenübermittlung das Fehlen der Aufzeichnungen bemerkte. Es wurde somit über einen Zeitraum von mehr als drei Monate nicht dafür Sorge getragen, dass Aufzeichnungen von allen Sendungen der Bregenzer Lokalradio GmbH hergestellt wurden.

Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dient der Gewährleistung einer effektiven Rechtskontrolle und Rechtsdurchsetzung (vgl. Kogler, Kramler, Traimer, Die österreichischen Rundfunkgesetze, Seite 305), sei es – wie im gegenständlichen Verfahren - der Werbebeobachtung oder sonstigen Verfahren, in welchen Mitschnitte bestimmter Hörfunksendungen als Beweismaterial dienen. Diesen Zielsetzungen kann nur dann entsprochen werden, wenn eine lückenlose Aufzeichnung der Hörfunksendungen erfolgt.

Die KommAustria geht davon aus, dass ein technisches Problem eines bestehenden Aufzeichnungssystems den Hörfunkveranstalter nicht seiner Verpflichtung enthebt, für eine Aufzeichnung seiner Hörfunksendungen zu sorgen, zumal im gegenständlichen Fall über einen sehr langen Zeitraum – nämlich über drei Monate – der Aufzeichnungspflicht gemäß § 22 Abs. 1 PrR- seitens der Bregenzer Lokalradio GmbH nicht nachgekommen worden ist.

Verschulden ist für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Sachverhaltes rechtlich nicht maßgeblich und ist im PrR-G auch nicht vorgesehen. Weiters übersieht die Bregenzer Lokalradio GmbH bei ihrem Vorbringen, dass es sich bei der Feststellung einer Rechtsverletzung nach dem PrR-G nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine Administrativmaßnahme zur Sicherung ordnungsmäßigen Verhaltens privater Rundfunkveranstalter.

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4 Die Bregenzer Lokalradio GmbH hat somit zumindest drei Monate hindurch fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G verstoßen. Da die Bregenzer Lokalradio GmbH somit mangels Programmaufzeichnung im Zeitraum vom November 2005 bis 09.03.2005 die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G verletzt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für den Berufungsantrag ist gemäß

§ 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 180/2004 eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 180/2004 erst in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt wird.

Wien, am 22. Juni 2005

Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)

Mag. Michael Ogris

Behördenleiter

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