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Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen

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Academic year: 2022

Aktie "Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen"

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KOA 12.005/12-003

Bescheid

I. Spruch

Herr Dr. Jens Woelke, geb. XXX, XXX, wird im Verfahren betreffend die Be- schwerde der A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L und M, alle vertreten durch den Verband Österreichischer Privatsender, dieser wiederum vertreten durch die Ploil Krepp Boesch Rechtsanwälte GmbH, Stadiongasse 4, 1010 Wien, gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen Verletzung des ORF-Gesetzes gemäß § 52 Abs. 2 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.

II. Begründung

Gemäß § 52 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, sind die der Behörde beigegebe- nen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssach- verständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachver- ständige notwendig wird. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde aber aus- nahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfü- gung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles gebo- ten ist.

Im Beschwerdeverfahren der A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, und der M gegen

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den Österreichischen Rundfunk wird unter anderem die Frage des angemessenen Verhält- nisses der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport am Gesamtprogramm des Österreichischen Rundfunks vom 01.01.2010 bis 31.08.2011 aufgeworfen. Hierbei han- delt es sich um eine Frage, deren endgültige und zweifelsfreie Beantwortung der zur Ent- scheidung berufenen Behörde nicht möglich ist, zumal sie nicht über den dazu erforderli- chen kommunikationswissenschaftlichen Fachverstand verfügt. Ein Sachverständiger aus dem Bereich der Publizistik- und Kommunikationswissenschaften verfügt über den hierzu erforderlichen Fachverstand. Da der Kommunikationsbehörde Austria auf diesem Gebiet kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht, ist die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich.

Dr. Jens Woelke wurde 1997 von der Freien Universität Berlin der Titel Magister Artium

„Publizistik, Teilgebiete des Rechts und Politologie“ verliehen. 2002 promovierte er an der Sozial- und Verhaltenswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena.

Dr. Jens Woelke kann darüber hinaus auf umfangreiche einschlägige fachliche Spezialisie- rung im universitären wissenschaftlichen Bereich verweisen. Dr. Jens Woelke ist somit auf- grund seines Studiums und seiner Berufserfahrung zur Erstattung eines Gutachtens im oben genannten Verfahren geeignet. Da auch keine Ausschlussgründe gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm 7 Abs. 1 AVG vorliegen, wird Dr. Jens Woelke im oben genannten Verfahren zum nichtamtli- chen Sachverständigen bestellt.

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Wien, am 5. Jänner 2012

Kommunikationsbehörde Austria Der Senatsvorsitzende:

Dr. Florian Philapitsch, LL.M.

(Vorsitzender-Stellvertreter)

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