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Zurückweisung der Beschwerde der Salzburg Plus Television GmbH

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Academic year: 2022

Aktie "Zurückweisung der Beschwerde der Salzburg Plus Television GmbH"

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KOA 1.960/11-006

Bescheid

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat durch Senat II, be- stehend aus dem Vorsitzenden-Stellvertreter Dr. Florian Philapitsch, LL.M.

als Senatsvorsitzenden und den weiteren Mitgliedern Dr. Susanne Lackner und Mag. Michael Truppe, hinsichtlich der von Salzburg Plus Television GmbH, FB-Nr. 347606k beim LG Salzburg, Ludwig-Biering-Platz 1, 5073 Wals erhobenen Beschwerde betreffend die Unterlassung einer Anzeige ei- nes audiovisuellen Mediendienstes nach § 9 Audiovisuelle Mediendienste- Gesetz (AMD-G) BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010 seitens der RTS-Regionalfernsehen-GmbH, Leitmeritzstraße 4, 5020 Salzburg, wie folgt entschieden:

I. Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfah- rensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010 iVm § 61 Abs. 1 AMD-G wegen Nichterfüllung des erteilten Mängelbehebungsauf- trages zurückgewiesen.

II. Begründung

1. Sachverhalt

Mit E-Mail vom 19.04.2011 übermittelte Herr Michael Rinner, Geschäftsführer der Salzburg Plus Television GmbH, FB-Nr. 347606k beim LG Salzburg, Ludwig-Biering-Platz 1, 5073 Wals, namens der Salzburg Plus Television GmbH eine Beschwerde gegen die RTS-Regionalfernsehen-GmbH (in der Folge: RTS), Leitmeritzstraße 4, 5020 Salzburg. In dieser Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, dass die RTS für den von ihr unter der Internet-

Adresse http://www.rts-

salzburg.at/system/web/default.aspx?menuonr=220796501 betriebenen In- ternet-Livestream entgegen § 9 AMD-G keine Anzeige bei der Regulierungs- behörde eingebracht hätte.

In dieser E-Mail wurde weiters ausgeführt, dass die Salzburg Plus Television GmbH als Fernsehsender im selben Sendegebiet durch das Verhalten der RTS einen groben Nachteil in ihrer Verkaufstätigkeit sehe. Die RTS würde u.a. keine Werbesendungen kennzeichnen, Beiträge nur zum Werbezweck verkaufen sowie „keine Hinweise zum Betreiber“ senden.

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Mit Schreiben vom 03.05.2011 der Salzburg Plus, zugestellt per E-Mail am 03.05.2011, forder- te die KommAustria die Salzburg Plus Television GmbH gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, bis zum 17.05.2011, einlangend bei der Behörde, bekanntzugeben, inwiefern durch die behauptete Un- terlassung der Anzeige des Betriebs eines audiovisuellen Mediendienstes nach § 9 AMD-G durch die RTS die rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen der Salzburg Plus Television GmbH berührt würden. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass die im E-Mail der Salzburg Plus Television GmbH vom 19.04.2011 gemachten Angaben hinsichtlich des von entstehenden groben Nachteils bei der Verkaufstätigkeit als nicht ausreichend erscheinen. Die Partei wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist die Beschwerde gemäß

§ 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden würde.

Bei der KommAustria langte kein Mängelbehebungsschriftsatz der Salzburg Plus Television GmbH ein.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Akten der KommAustria.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 61 (1) AMD-G lautet:

„Die Regulierungsbehörde entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundes- gesetzes von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden

[….]

3. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behaupte- ten Verletzung berührt werden;

[……].“

Die Antragstellerin stützte sich hinsichtlich der Beschwerdelegitimation offenkundig auf die oben zitierte Bestimmung des § 61 Abs. 1 Z 3 AMD-G. Die E-Mail der Salzburg Plus Television GmbH enthielt jedoch keine näheren Ausführungen darüber, inwiefern durch die behauptete Unterlassung der Anzeige des Betriebs eines audiovisuellen Mediendienstes nach § 9 AMD-G an die Regulierungsbehörde durch die RTS die rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen der Salzburg Plus Television GmbH berührt würden.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zu- rückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu ver- anlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemesse- nen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprüng- lich richtig eingebracht.

Die KommAustria hat der Antragstellerin daher mit per amtssignierter E-Mail zugestelltem Schreiben vom 03.05.2011 unter konkreter Aufzählung der – oben angeführten – erforderlichen Nachweise oder Angaben aufgetragen, diese bis zum 17.05.2011 vorzulegen um dadurch die Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu beheben.

Da die gesetzte Frist mittlerweile abgelaufen ist, ohne dass (bis zum heutigen Tag) eine Stel- lungnahme zum Mängelbehebungsschreiben eingelangt ist, ist die gegenständliche Beschwer-

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de der Salzburg Plus Television GmbH vom 19.04.2011 wegen Nichterfüllung des Mängelbehe- bungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 61 Abs. 1 AMD-G zurückzuweisen.

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen.

Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegra- phisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder ande- ren technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubrin- gen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen be- gründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Wien, am 04.08.2011

Kommunikationsbehörde Austria Der Senatsvorsitzende

Dr. Florian Philapitsch, LL.M.

(Vorsitzender-Stellvertreter)

Zustellverfügung:

Salzburg Plus Television Gmbh, Ludwig-Biering-Platz 1, 5073 Wals, z.Hden. Hrn. GF Michael Rinner, per RSb

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