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Als Behörde erscheint die Polizei Basel- Landschaft als richtig, da sich diese ohnehin mit den grossen Sportveranstaltungen auseinandersetzt

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Academic year: 2022

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Geltendes Recht Neues Recht (geänderte Bestimmungen hervorgehoben)

Bemerkungen

POLIZEIGESETZ (SGS 700)

Heute keine Bestimmung § 27b Gewalt an Sportveranstaltungen, zuständige Behörde

Die Polizei Basel-Landschaft ist für folgende Tätigkeiten gemäss Konkordat vom 15.

November 20071 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zuständig:

a. Die Festlegung der Rayons (bei Grenzlage in Koordination mit der zuständigen Behörde anderer Kantone);

b. Die Erteilung der Bewilligungen;

c. Die Anordnung der Massnahmen.

Das Konkordat sieht in Artikel 3a Bewilligungen für bestimmte Sportveranstaltungen vor. Artikel 3b gibt den Behörden die Möglichkeit, private Sicherheitsunternehmen mit

Personendurchsuchungen zu beauftragen. Das Konkordat bezeichnet die "zuständige Behörde"

nicht selbst, sondern beauftragt in Artikel 13 die Kantone, die Behörde zu bezeichnen.

Als Behörde erscheint die Polizei Basel-

Landschaft als richtig, da sich diese ohnehin mit den grossen Sportveranstaltungen

auseinandersetzt. Auch die Kantone Aargau und St. Gallen haben diese Lösung vorgeschlagen.

Die Zuständigkeitsregelungen des heutigen Konkordats betreffend Rayonverbot,

Meldeauflage usw. sind in einer

1 GS 36.1299, SGS 702.14

(2)

Regierungsratsverordnung (SGS 702.12) geregelt. Die Schaffung einer gesetzlichen Bestimmung gibt die Gelegenheit, sämtliche Zuständigkeitsbestimmungen an einem Ort zu regeln. Die Verordnung kann anschliessend aufgehoben werden.

GESETZ ÜBER DIE ORGANISATION DES REGIERUNGSRATES UND DER KANTONALEN VERWALTUNG (VERWALTUNGSORGANISATIONSGESETZ) (SGS 140)

§ 35 Titel, Absatz 1

Titel: Das Direktionssekretariat

1 Das Direktionssekretariat ist die allgemeine Stabsstelle der Direktion.

§ 35 Titel, Absatz 1

Titel: Das Generalsekretariat

1 Das Generalsekretariat ist die allgemeine Stabsstelle der Direktion.

Nachführung der Umbenennung der

"Direktionssekretariate" in "Generalsekretariate"

GESETZ ÜBER DIE VERFASSUNGS- UND VERWALTUNGSPROZESSORDNUNG (VERWALTUNGSPROZESSORDNUNG, VPO) (SGS 271)

§ 24 Absatz 1

1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist für die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile zuständig.

§ 24 Absatz 1

1 Die Sicherheitsdirektion ist für die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile zuständig.

Nachführung neue Direktionsbezeichnung

(3)

GESETZ ÜBER DIE STAATS- UND GEMEINDESTEUERN (STEUERGESETZ) (SGS 331)

§ 28 Buchstabe g

g. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält;

§ 28 Buchstabe g

g. Leistungen in Erfüllung

familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge für den

geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält;

Nachführung neuer Begriff des Zivilgesetzbuchs

GESETZ ÜBER AUSBILDUNGSBEITRÄGE (SGS 365)

§ 9 Absatz 3

3 Bei geschiedenen, gerichtlich getrennten oder ledigen Eltern kommt der Grundbetrag desjenigen Teils in Betracht, der die elterliche Sorge innehat oder innehatte, vermehrt um die für den Bewerber oder die Bewerberin vereinbarten Kindesalimente.

Bestand nie eine Regelung der elterlichen Sorge, so bilden die anrechenbaren Einkommen beider Elternteile den Grundbetrag, wobei Mehrkosten in die

§ 9 Absatz 3

3 Bei geschiedenen, gerichtlich getrennten oder ledigen Eltern kommt der Grundbetrag desjenigen Teils in Betracht, der die elterliche Sorge innehat oder innehatte, vermehrt um die für den Bewerber oder die Bewerberin vereinbarten Kindesalimente. Bestand nie eine Regelung der elterlichen Sorge, so bilden die anrechenbaren Einkommen beider Elternteile den Grundbetrag, wobei Mehrkosten in die Berechnung einbezogen

Nachführung neuer Begriff des Zivilgesetzbuchs

(4)

Berechnung einbezogen werden. werden.

RHEINHAFENGESETZ (SGS 421)

§ 33 Verkehrsbeschränkungen

Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion in Verbindung mit der Bau- und

Umweltschutzdirektion sind zuständig für den Erlass von Fahrverboten,

Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr. Die Hafenverwaltung und die Standortgemeinden sind anzuhören. Auf ihre Interessen ist gebührend Rücksicht zu nehmen.

§ 33 Verkehrsbeschränkungen

Die Sicherheitsdirektion in Verbindung mit der Bau- und Umweltschutzdirektion sind zuständig für den Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz2. Die Hafenverwaltung und die Standortgemeinden sind anzuhören. Auf ihre Interessen ist gebührend Rücksicht zu nehmen.

Nachführung neue Direktionsbezeichnung

Nachführung offizieller Gesetzestitel

§ 34 Absatz 2

2 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kann nach Anhören der Hafenverwaltung und des Gemeinderates der

Standortgemeinden Parkierungsvorschriften erlassen.

§ 34 Absatz 2

2 Die Sicherheitsdirektion kann nach Anhören der Hafenverwaltung und des Gemeinderates der Standortgemeinden Parkierungsvorschriften erlassen.

Nachführung neue Direktionsbezeichnung

2 SR 741.01

(5)

GESETZ ÜBER SPIELAUTOMATEN, SPIELLOKALE UND SPIELBANKEN (SGS 544)

§ 4 Absatz 2

2 Die Bewilligung wird für Spielautomaten in Spiellokalen nach § 6 Abs. 1 und für

Spielautomaten in Gastwirtschaften nach § 6 Abs. 2 durch die Justiz-, Polizei- und

Militärdirektion erteilt.

§ 4 Absatz 2

2 Die Bewilligung wird für Spielautomaten in Spiellokalen nach § 6 Abs. 1 und für Spielautomaten in Gastwirtschaften nach § 6 Abs. 2 durch die Sicherheitsdirektion erteilt.

Nachführung neue Direktionsbezeichnung

§ 5 Absätze 1, 2 und 3

1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist befugt, die Spielautomaten jederzeit auf ihre Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit zu überprüfen.

2 Fehlt die Funktionstüchtigkeit oder

Betriebssicherheit des Spielautomaten oder ist eine Auflage der Bewilligung nicht erfüllt, so kann die Justiz-, Polizei- und

Militärdirektion die Bewilligung

vorübergehend oder dauernd entziehen.

3 Unzulässige, unbefugterweise aufgestellte oder nicht bewilligungsgemäss betriebene Spielautomaten können von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion mit den

Spielgeldern beschlagnahmt werden. Wenn

§ 5 Absätze 1, 2 und 3

1 Die Sicherheitsdirektion ist befugt, die Spielautomaten jederzeit auf ihre Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit zu überprüfen.

2 Fehlt die Funktionstüchtigkeit oder Betriebssicherheit des Spielautomaten oder ist eine Auflage der Bewilligung nicht erfüllt, so kann die Sicherheitsdirektion die Bewilligung vorübergehend oder dauernd entziehen.

3 Unzulässige, unbefugterweise aufgestellte oder nicht bewilligungsgemäss betriebene Spielautomaten können von der Sicherheitsdirektion mit den Spielgeldern beschlagnahmt werden. Wenn Gewähr für

Nachführung neue Direktionsbezeichnung

(6)

Gewähr für eine korrekte weitere Verwendung erbracht wird, werden die Spielautomaten, gegebenenfalls unter Auflagen, der berechtigten Person

zurückgegeben; andernfalls kann die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion sie verwerten, vernichten oder unbrauchbar machen lassen. Die Verwendung allfälliger beschlagnahmter Spielgelder oder des Verwertungserlöses regelt der

Strafentscheid.

eine korrekte weitere Verwendung erbracht wird, werden die Spielautomaten, gegebenenfalls unter Auflagen, der berechtigten Person zurückgegeben;

andernfalls kann die Sicherheitsdirektion sie verwerten, vernichten oder unbrauchbar machen lassen. Die Verwendung allfälliger beschlagnahmter Spielgelder oder des Verwertungserlöses regelt der Strafentscheid.

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