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Mitteilungsblatt Studienjahr 2018/2019 - 36. Stück

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Academic year: 2022

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Mitteilungsblatt

Studienjahr 2018/2019 - Ausgegeben am 18.09.2019 - 36. Stück

Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Richtlinien, Verordnungen

273. Verordnung des Rektorats über die Zulassung sowie die Zuständigkeit in studienrechtlichen

Angelegenheiten und die Festlegung der anzuwendenden studienrechtlichen Satzungsbestimmungen für das gemeinsam mit der Universität Klagenfurt eingerichtete Masterstudium Wirtschaftsrecht

1 36. Stück - Ausgegeben am 18.09.2019 - Nr. 273-273

(2)

Richtlinien, Verordnungen

Nr. 273

Verordnung des Rektorats über die Zulassung sowie die Zuständigkeit in studienrechtlichen Angelegenheiten und die Festlegung der anzuwendenden studienrechtlichen

Satzungsbestimmungen für das gemeinsam mit der Universität Klagenfurt eingerichtete Masterstudium Wirtschaftsrecht

Die Rektorate der Universität Klagenfurt und der Universität Wien legen gem. § 54e Abs. 3 und 4 UG fest, welche Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen und welche studienrechtlichen

Satzungsbestimmungen der beteiligten Universitäten im Rahmen des Masterstudiums Wirtschaftsrecht jeweils zur Anwendung kommen.

Zuständigkeit studienrechtlicher Organe

§ 1

(1) Die Zulassung zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Wirtschaftsrecht erfolgt an der Universität Klagenfurt.

(2) Für studienrechtliche Angelegenheiten, die sich nicht auf eine bestimmte Lehrveranstaltung oder Prüfung oder auf die Masterarbeit beziehen, ist das Rektorat oder studienrechtliche Organ der Universität Klagenfurt zuständig. Dies umfasst insbesondere die folgenden Angelegenheiten:

Meldung der Fortsetzung des Studiums Erlöschen der Zulassung

Beurlaubung Studienbeitrag

Veröffentlichung der Masterarbeit durch Übergabe an die Bibliothek gem. § 86 Abs. 1 UG Ausschluss der Benützung der abgelieferten Masterarbeit

Verleihung des akademischen Grades

Ausstellung des Zeugnisses über den Studienabschluss

Ausstellung von Studienbestätigungen, Studienerfolgsnachweisen, der Abgangsbescheinigung und des Diploma Supplement

Genehmigung der Ablegung einer Prüfung an einer anderen Universität gem. § 63 Abs. 9 Z 2 UG Ausschluss vom Studium aufgrund von Gefährdung

Ausschluss vom Studium aufgrund eines Plagiats

(3) Für studienrechtliche Angelegenheiten, die sich auf eine bestimmte Lehrveranstaltung oder Prüfung oder auf die Masterarbeit beziehen, ist – unbeschadet der Regelung des Abs. 4 und der Regelung zur Anerkennung in Abs. 6 – das studienrechtliche Organ jener Universität zuständig, an der die betreffende Lehrveranstaltung absolviert oder die betreffende Prüfung abgelegt oder die Masterarbeit betreut und beurteilt wird. Dies umfasst

insbesondere die folgenden Angelegenheiten:

Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen

Entgegennahme der Meldung des Themas der Masterarbeit

2 36. Stück - Ausgegeben am 18.09.2019 - Nr. 273-273

(3)

Einsetzung von PrüferInnen und Prüfungskommissionen

Betrauung von Lehrenden mit der Betreuung von Masterarbeiten und Zuweisung von Studierenden zu BetreuerInnen

Abbruch von Prüfungen Aufhebung von Prüfungen

Ausstellung von Zeugnissen über Prüfungen sowie Masterarbeiten (Eintragung der Beurteilungen in das Sammelzeugnis)

Sicherstellung der Aufbewahrung der Beurteilungsunterlagen von Prüfungen und Masterarbeiten Nichtigerklärung von Beurteilungen

(4) Die administrative Abwicklung der mit der Masterarbeit zusammenhängenden Vorgänge erfolgt durch die Universität Klagenfurt. Wird die Masterarbeit an der Universität Wien betreut und beurteilt, so ist vom

studienrechtlichen Organ der Universität Wien die Einhaltung der diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen der Satzung der Universität Wien der Universität Klagenfurt gegenüber zu bestätigen.

(5) Die Masterprüfung ist an jener Universität abzulegen, an der die Masterarbeit betreut und beurteilt wurde. Für die Durchführung der Masterprüfung und der damit in Zusammenhang stehenden studienrechtlichen

Angelegenheiten ist das studienrechtliche Organ jener Universität zuständig, an der die Masterprüfung abgelegt wird.

(6) Für die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist das studienrechtliche Organ der Universität Klagenfurt zuständig. Wenn sich der Antrag auf die Anerkennung von Prüfungen bezieht, die

ausschließlich an der Universität Wien zu absolvieren sind, ist vor der Entscheidung das Einvernehmen mit dem studienrechtlichen Organ der Universität Wien herzustellen.

Anzuwendende studienrechtliche Satzungsbestimmungen

§ 2

(1) In den Angelegenheiten gem. § 1 Abs. 1 und 2 sind die studienrechtlichen Bestimmungen der Universität Klagenfurt anzuwenden.

(2) Für Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die an der Universität Klagenfurt absolviert bzw. abgelegt werden, gelten die studienrechtlichen Bestimmungen der Universität Klagenfurt. Für Lehrveranstaltungen und

Prüfungen, die an der Universität Wien absolviert bzw. abgelegt werden, gelten die studienrechtlichen Bestimmungen der Universität Wien.

(3) Wird die Masterarbeit an der Universität Klagenfurt betreut und beurteilt, so gelten die studienrechtlichen Bestimmungen der Universität Klagenfurt. Wird die Masterarbeit an der Universität Wien betreut und beurteilt, so gelten die studienrechtlichen Bestimmungen der Universität Wien.

In-Kraft-Treten

§ 3

Diese Verordnung tritt am 23.09.2019 in Kraft.

Die Vizerektorin:

3 36. Stück - Ausgegeben am 18.09.2019 - Nr. 273-273

(4)

Schnabl

Redaktion: HR.in Mag.a Elisabeth Schramm Druck und Herausgabe: Universität Wien.

Erscheinung: nach Bedarf; termingebundene Einschaltungen sind mindestens

7 Arbeitstage vor dem gewünschten Erscheinungsdatum in der Redaktion einzubringen.

4 36. Stück - Ausgegeben am 18.09.2019 - Nr. 273-273

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