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Entscheidungen - Kein Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit durch gesetzliches Verstümmelungsverbot bei Tieren iSv § 6 Abs 1 S 1 TierSchG

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Kein Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit durch gesetzliches Verstümmelungsverbot bei Tieren iSv § 6 Abs 1 S 1 TierSchG"

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- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Partner,

Günterstalstraße 31, Freiburg i.Br. -

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2

3 Bundesverfassungsgericht

- 1 BVR 875/99 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde des Herrn R...

gegen §§ 6 und 12 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl I S. 1105)

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling,

die Richterin Jaeger und den Richter Steiner am 19. Juli 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer, im Nebenberuf Hundezüchter, wendet sich direkt gegen

§§ 6 und 12 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.

Mai 1998 (BGBl I S. 1105), soweit danach das Kupieren von Schwanz und Ohren der von ihm gezüchteten Boxer verboten wird. Damit werde unverhältnismäßig in seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit eingegriffen.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Erfolgsaussichten hat (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es ist bereits zweifelhaft, ob der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall berührt wird. Dies bedarf aber keiner Entscheidung, weil das gesetzliche Verbot nicht gegen dieses Grund- recht verstößt. Das Ziel, Tiere vor unnötiger Verstümmelung zu schützen, ist ein legi- timer Gemeinwohlbelang, den der Gesetzgeber mit verhältnismäßigen Mitteln zu er- reichen sucht. Hierbei kommt dem Gesetzgeber eine weit gefaßte Einschätzungsprärogative zu. Diese überschreitet er nicht, wenn er trotz unterschied- licher Beurteilung dieser Frage durch die Sachverständigen grundsätzlich davon aus- geht, daß alle dem Tier von Natur aus gegebenen Körperteile erhaltenswert sind.

Auch soweit in der gesetzlichen Regelung nicht zwischen einzelnen Hunderassen unterschieden wird, stellen die in der Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Argu- mente seine Einschätzung nicht in Frage.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

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(2)

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kühling Jaeger Steiner

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 1999 - 1 BvR 875/99

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 1999 - 1 BvR 875/99 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/

rk19990719_1bvr087599.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990719.1bvr087599

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