- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Partner,
Günterstalstraße 31, Freiburg i.Br. -
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3 Bundesverfassungsgericht
- 1 BVR 875/99 -
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde des Herrn R...
gegen §§ 6 und 12 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl I S. 1105)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling,
die Richterin Jaeger und den Richter Steiner am 19. Juli 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer, im Nebenberuf Hundezüchter, wendet sich direkt gegen
§§ 6 und 12 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Mai 1998 (BGBl I S. 1105), soweit danach das Kupieren von Schwanz und Ohren der von ihm gezüchteten Boxer verboten wird. Damit werde unverhältnismäßig in seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit eingegriffen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Erfolgsaussichten hat (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es ist bereits zweifelhaft, ob der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall berührt wird. Dies bedarf aber keiner Entscheidung, weil das gesetzliche Verbot nicht gegen dieses Grund- recht verstößt. Das Ziel, Tiere vor unnötiger Verstümmelung zu schützen, ist ein legi- timer Gemeinwohlbelang, den der Gesetzgeber mit verhältnismäßigen Mitteln zu er- reichen sucht. Hierbei kommt dem Gesetzgeber eine weit gefaßte Einschätzungsprärogative zu. Diese überschreitet er nicht, wenn er trotz unterschied- licher Beurteilung dieser Frage durch die Sachverständigen grundsätzlich davon aus- geht, daß alle dem Tier von Natur aus gegebenen Körperteile erhaltenswert sind.
Auch soweit in der gesetzlichen Regelung nicht zwischen einzelnen Hunderassen unterschieden wird, stellen die in der Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Argu- mente seine Einschätzung nicht in Frage.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kühling Jaeger Steiner
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 1999 - 1 BvR 875/99
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 1999 - 1 BvR 875/99 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/
rk19990719_1bvr087599.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990719.1bvr087599
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