Dieselmotoremissionen bei Feuerwehren
Torsten Wolf, Bochum
Anwendung Gefahrstoffverordnung
Ehrenamtliche, wie Freiwillige Feuerwehr- leute fallen in den Geltungsbereich der
Gefahrstoffverordnung.
Gefahrstoffverordnung.
LASI-Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung http://lasi.osha.de/docs/LV_45.pdf
T. Wolf, Bochum
Gefährdung Dieselmotoremissionen
• Krebs erzeugend (Kat. 1 bzw. 2) nach TRGS 906 (Verzeichnis
krebserzeugender Tätigkeiten und Verfahren)
alt
und Verfahren)
• Entzündungsreaktion der Lunge
• Zusätzliche weitere chemische Gefährdungen möglich,
(z. B. durch CO, NO
x, usw)
T. Wolf, Bochum
neu
Vorrang TRGS (§ 7 GefStoffV)
• Es müssen die notwendigen Maßnahmen vorab getroffen werden
• Grundsätzlich sind die in den Technischen
• Grundsätzlich sind die in den Technischen Regeln genannten Erkenntnisse zu
berücksichtigen (Vermutungswirkung)
• Abweichungen sind möglich, wenn ein
vergleichbarer Schutz der Gesundheit und Sicherheit gewährleistet ist
T. Wolf, Bochum
TRGS 554
• TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“
• Ausgabe: Oktober 2008
(GMBl Nr. 56-58 S. 1179-1212 (08.12.2008)
berichtigt: GMBl Nr. 28 S. 604-605 (v. 2.7.2009) berichtigt: GMBl Nr. 28 S. 604-605 (v. 2.7.2009)
• Beschreibt „Stand der Technik“
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-554.pdf
T. Wolf, Bochum
Maßnahmen TRGS 554
• Verwendung schadstoffarmer Dieselmotoren (EURO-5)
• Verwendung von Dieselpartikelfiltern
• Erfassung der Abgase durch
Absaugung an der Austrittsstelle aus
Alternativ
Absaugung an der Austrittsstelle aus dem Auspuff und Ableitung ins Freie
• regelmäßige Wartung
• lüftungstechnische Maßnahmen
• räumliche Trennung unterschiedlich belasteter Bereiche
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AlternativErgänzend
Maßnahmen TRGS
Ergänzungen Abstellbereiche
• Explizite Nennung von Feuerwehrfahrzeugen
• Grundsätzlich:
Erfassung von Dieselmotor- emissionen am Abgasaustritt
• Erleichterung:
Fahrzeuge, die direkt nach dem Starten ausfahren,
wenn sich keine weiteren Personen in der Halle befinden Beispiel: Einzelgarage für Sonderfahrzeug
Aber: Lüftungsanlage mit Nachlauf T. Wolf, Bochum
Ergänzende organisatorische Maßnahmen TRGS 554
• Aufnahme in das Gefahrstoffverzeichnis
• Erstellen einer Betriebsanweisung
• Unterweisungen
• Unterweisungen
• Reinigung
• Abgrenzung der Gefahrenbereiche
• Zutritt auf unterwiesene Beschäftige begrenzen
• Arbeitsmedizinische Untersuchung anbieten
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Weitere Maßnahmenoptionen
• Umstellung auf EURO-5-Fahrzeugflotte
• Ergänzend
– Druckerhaltung/
– Druckerhaltung/
Vorwärmung der Motoren – Selbstschließende Türen – Querlüftung
– Kritisch: Aufsteckfilter (aber ggf. Werkstatt)
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Schutzleitfaden
• Praxisgerechte Beschreibung möglicher Maßnahmen
• Selbst nicht verbindlich,
spiegelt aber die Forderungen spiegelt aber die Forderungen der TRGS 554 wieder
• Verfasser: BAuA/Unfallkasse NRW
• Gleichlautendes DGUV-Rundschreiben 0411/2009 vom 14.07.2009
• http://www.baua.de/nn_12322/de/Themen-von-A-Z/
Gefahrstoffe/Arbeiten-mit-Gefahrstoffen/pdf/S002.pdf T. Wolf, Bochum
Alternativer Nachweis
• Möglich durch Gefährdungsbeurteilung
• Nachweis des gleichwertigen Schutz
• Maßstab unter Anderen:
• Maßstab unter Anderen:
Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910
„ Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/Bekanntmachung-910.pdf
• Wirksamkeitskontrolle durch Messungen
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Ampelkonzept
Administrativ Behörde
Technische
Niedriges Risiko Mittleres Risiko Hohes Risiko/Gefahrbereich
- Anzeige
Maßnahmenplan
Maßnahmenplan Verbot
Genehmigung mit Auflagen
(Räumliche Abtrennung) Technische Maßnahmen Technische Maßnahmen Räumliche Abtrennung
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Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen
Arbeitsmedizinische Untersuchung
Substitution
(Räumliche Abtrennung)
(Expositionsminimierung) Räumliche Abtrennung Expositionsminimierung
Räumliche Abtrennung Expositionsminimierung („Schutzausrüstung“)
Angebot Pflicht Pflicht
Wenn verhältnismäßig Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verpflichtend
Zwingend, wenn möglich Allgemeine
Hygienemaßnahmen
Minimierung der Dauer Minimierung der Exponierten
Betriebsanweisung, Schulung Risikokommunikation
+ +
Ampel bei DME
Toleranzgrenze
anhand der Beurteilungsmaßstäbe aus der TRGS 554
T. Wolf, Bochum Toleranzgrenze
100 µg/m³ EC (Elementarer Kohlenstoff)
Akzeptanzgrenze
20 µg/m³ EC (Elementarer Kohlenstoff)
Messwerte
Bj. Absaugung µg/m³
US-amerik. Wachen vor 1987 nein 170 – 480
Wache A 1955 nein 32
Wache B 1952/1997 nein 23
Wache C 1992 ja 16
Wache D 1883 ja 11 Que
lle: brandschutz7/2009 Quelle: EPA, de_factsheet_8_29_02.pdf
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Wache D 1883 ja 11
Im Gelbbereich (nach BekGS 910):
- Maßnahmenkonzept (technische Minderungsmaßnahmen) - Expositionsspitzenbegrenzung (Absaugung?!)
- Atemschutz anbieten (i. d. R. Partikelfilter P2) - Pflichtuntersuchungen
Hintergrundbelastung in städtischen Bereichen: 3 µg/m³ EC
Quelle: Quelle: EPA, de_factsheet_8_29_02.pdf
Umkleideräume
• Erforderlich, wenn besondere Arbeitskleidung getragen werden muss
• Bei Gefahrstoffen in der Regel Schwarz-Weiß-Trennung
Schwarz-Weiß-Trennung
• Einsicht darf nicht möglich sein
• Für Männer und Frauen getrennt
• § 6 ArbStättV und ASR 34/1-5
• Anwendbar wegen Verweis in Anlage 1 der Unfall- verhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“
http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16486/5_034_1_5.pdf
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Jugendliche
• Keine „Beschäftigung“ von Jugendlichen, wenn sie schädlichen Wirkungen von
Gefahrstoffen ausgesetzt sind
• § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz
• Anwendbar wegen Verweis in Anlage 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ aber auch
z. B. Erlass des IM S-H vom 17.06.2009
T. Wolf, Bochum