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Pressemitteilung - Tarifvertrag Pflege in Bremen (TV PfliB) für den örtlichen Pflegedienst

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Verantwortlich: Dr. Volker Stelljes – Am Wall 198 – 28195 Bremen  T: (0421) 361-5215  F: (0421) 361-5212  E-Mail: pressestelle@arbeitsgericht.bremen.de

Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven Freie

Hansestadt Bremen

P R E S S E M I T T E I L U N G

Bremen, 26.02.2019

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat heute in Bremerhaven über die Frage ent- schieden, ob bei einem örtlichen Pflegedienst der Tarifvertrag Pflege in Bremen (TV PfliB) anzuwenden ist.

Vier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben geltend gemacht, der beklagte Pflege- dienst schulde eine Jahressonderzahlung und in drei Fällen zusätzlichen Urlaub. Sie leiten diese Ansprüche aus dem TV PfliB her. Bei dem TV PfliB handelt es sich um einen zwi- schen der Gewerkschaft ver.di und der Tarifgemeinschaft Pflege Bremen unter dem Datum 23. März 2017 geschlossenen Tarifvertrag.

Im Januar 2017 hatte der beklagte Pflegedienst seine Mitgliedschaft in der Tarifgemein- schaft mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 31. März 2017 gekündigt. Der Pflegedienst hat die Meinung vertreten, der TV PfliB sei auf die Arbeitsverhältnisse nicht anzuwenden.

Er sei der Tarifgemeinschaft schon nicht wirksam beigetreten. Die Tarifgemeinschaft sei nicht tariffähig und ihr fehle die Kompetenz zum Abschluss eines Tarifvertrags. Jedenfalls werde er vom TV PfliB nicht erfasst, weil dieser erst nach dem Austritt aus der Tarifgemein- schaft zustande gekommen sei, denn alle nötigen Unterschriften seien erst nach dem Aus- tritt geleistet worden.

Das Gericht hat den Klaganträgen im Wesentlichen stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der TV PfliB auf die Arbeitsverhältnisse anzuwenden ist, und den Pflegedienst zur Leistung der Jahressonderzahlung sowie zur Gewährung weiteren Urlaubs verurteilt. Die Kündigung der Mitgliedschaft des Pflegedienstes in der Tarifgemeinschaft war nicht mit sofortiger Wir- kung, sondern erst zum 31. März 2017 möglich. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Tarifvertrag erst nach diesem Zeitpunkt unterzeichnet wurde, fehlen. Die Tarifgemein- schaft ist tariffähig und konnte gemäß ihrer Satzung den TV PfliB abschließen. Gegen die- se Urteile ist für den beklagten Pflegedienst das Rechtsmittel Berufung zulässig.

Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteile vom 26. Februar 2019 – 11 Ca 11047/18; 11 Ca 11072/18; 11 Ca 11099/18; 11 Ca 11164/18.

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