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Gültigkeit der Beiratswahl (Beirat Burglesum)

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Academic year: 2022

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Ortsamt Burglesum Oberreihe 2 28717 Bremen

Fahrstuhl an der Stirn- seite des Gebäudes

Bus- Haltestelle Lesum / Kirche

F (0421) 3 61 7110 E-Mail Office@

oaburglesum.bremen.de

Öffnungszeiten

montags-donnerstags von 9 bis 15 Uhr, freitags von 9 bis 13 Uhr

und nach telefonischer Vereinbarung

Ortsamt Burglesum

Freie

Hansestadt Bremen

Ortsamt Burglesum Oberreihe 2 28717 Bremen

Senatskanzlei

Wahlbereichsleiterin

für den Wahlbereich Bremen

Auskunft erteilt

Internet:

www.ortsamt-burglesum.

bremen.de

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(bitte bei Antwort angeben) OAL

Bremen, 06.09.2019

Einspruch der PIRATEN gegen die Wahl des 20. Beirates Burglesum Hier: Fragenkatalog

Sehr geehrte , sehr geehrte

in der gestrigen Sitzung des Sprecherausschusses des Beirates Burglesum erfolgte eine erste Vor- prüfung des Einspruches der PIRATEN gegen die Wahl des 20. Beirates Burglesum anhand der vor- liegenden Dokumenten.

Der Ausschuss ist dabei einstimmig zu der Auffassung gekommen, dass zunächst noch offene Fra- gen beantwortet werden müssen, bevor der Ausschuss im Rahmen einer Vorprüfung eine Empfeh- lung für den Beirat trifft.

Entsprechend wurde folgender Beschluss gefasst:

Der Beirat Burglesum muss nach § 53 Absatz 1 des BremWahlG über die Gültigkeit der Beiratswahl in Burglesum am 26.05.2019 entscheiden. Für seine Entscheidungsfindung benötigt der Beirat eine unabhängige juristische Beratung zu folgenden Fragestellungen:

1. Wie wird der Begriff „unterster Gebietsverband“ definiert?

2. Wie wird der Begriff „Landesverband“ definiert?

3. Gibt es nach dem BremWahlG für einen untersten Gebietsverband eine festgelegte An- zahl von Beiratsgebieten?

4. Kann ein Gebietsverband mehrere bzw. alle Beiratsgebiete umfassen?

5. Kann ein Landesverband als ein Gebietsverband ausgelegt werden?

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6. Die Argumentationslinien beider Seiten sind unterschiedlich. Zu welchen Punkten gibt es einschlägige Entscheidungen?

7. Wie sind die Argumente, z.B. Zeitlimits etc. zu gewichten?

8. Inwieweit räumt der § 19 Absatz 2 BremWahlG weitere Möglichkeiten der Kandidatenauf- stellung ein, die von den Bedingungen aus § 19 Absatz 1 BremWahlG abweichen?

9. Ist der Einzelfall nach § 53 Absatz 4 BremWahlG noch gegeben, wenn es Auswirkungen auf den gesamten Beirat und damit auf 17 Mitglieder hat?

10. Wenn gegen die Entscheidung des Beirats geklagt wird, wie sieht das Verfahren aus?

Wer ist Beklagter?

Wer vertritt den Beirat juristisch?

Wie ist der Verfahrensweg, die übliche Dauer und evtl. zeitliche Einbindung der/ des Beiratsvertreters?

Ich möchte Sie bitten, wenn möglich, die Fragen kurzfristig zu beantworten, gerne auch unter Einbe- ziehung des Justizressorts nach § 7 Absatz 4 BeirOG.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ortsamtsleiter

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Sehr geehrte

vielen Dank für Ihre Email vom 9. September 2019. Die Beantwortung der vom Beirat Burglesum aufgeworfenen wahlrechtlichen Fragen ist von unserer Seite nicht möglich.

Nach § 7 Abs. 4 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter (Ortsbeirätegesetz - OBG) kann der Beirat eine rechtliche Beratung über seine Aufgaben und Rechte bei der Senatorin für Justiz und Verfassung einholen (Satz 1). De Senatorin für Justiz und Verfassung ist zur Auskunft verpflichtet, sofern es sich um eine konkrete Fragestellung handelt und die Beantwortung für die Ausübung der Beteiligungs-, Entscheidungs- und Zustimmungsrechte des Beirats erforderlich ist (Satz 3).

Eine Beratungsanfrage muss demnach auf die Klärung eines konkreten Auslegungsfrage im Hinblick auf ein bestimmtes Recht oder eine bestimmte Pflicht des Beirates nach dem Ortsbeirätegesetz zielen, wobei die Senatorin für Justiz und Verfassung nur dann zur Auskunft verpflichtet ist, wenn eines der in den §§ 9, 10 OBG genannten Mitbestimmungsrechte berührt ist.

Demgegenüber ist es nicht Aufgabe der Senatorin für Justiz und Verfassung, einen Beirat über mögliche Rechte und Pflichten zu beraten, die sich aus anderen Gesetzen als dem Ortsbeirätegesetz ergeben können.

Die Beratungsanfrage Beirat Burglesum zielt indes im Kern auf Fragen, die sich im

Zusammenhang mit seinem gemäß § 53 Abs. 1 des Bremischen Wahlgesetzes bestehenden Entscheidungsrecht über den Einspruch der Partei die PIRATEN stellen.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

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