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Die Genehmigung von Glyphosat durch die EU / eingereicht von Sarah Niederhumer

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Academic year: 2021

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JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ Altenberger Straße 69 Eingereicht von Sarah Niederhumer Angefertigt am Institut für Europarecht Beurteiler / Beurteilerin Assoz. Univ.-Prof. Dr. Franz Leidenmühler Dezember 2019

DIE GENEHMIGUNG

VON GLYPHOSAT

DURCH DIE EU

Diplomarbeit

zur Erlangung des akademischen Grades

Magistra der Rechtswissenschaften

im Diplomstudium

(2)

EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch.

Linz, 09.12.2019

Gender Erklärung

Damit eine einfache Lesbarkeit gewahrt werden kann, wird in dieser Diplomarbeit auf geschlechtsspezifische Ausdrücke verzichtet. Jegliche Bezeichnungen, die sich auf bestimmte Personen beziehen, sollen als geschlechtsneutral verstanden werden.

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DIE GENEHMIGUNG VON GLYPHOSAT DURCH DIE EU

Inhaltsverzeichnis

I. VERTEILUNG DER KOMPETENZEN IM PFLANZENSCHUTZMITTELRECHT ... 5

A. Europäische Union ... 5

B. Der Bund Österreich ... 5

C. Die Österreichischen Bundesländer ... 6

II. GENEHMIGUNG UND ZULASSUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN ... 7

A. Allgemeine Informationen über Pflanzenschutzmittel ... 7

B. Rechtsgrundlagen ... 8

C. Rollenverteilung innerhalb der EU ... 9

1. European Food Safety Authority (EFSA) ... 9

2. Referat Pestizide ... 9

3. Europäische Kommission ... 9

4. Gremium für Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände (PPR-Gremium) ... 10

D. Die Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln durch die EU ... 10

E. Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Österreich ... 12

F. Verkauf, Verwendung, Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln ... 13

1. Verkauf von Pflanzenschutzmitteln ... 13

2. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ... 13

3. Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln ... 14

III. DER WIRKSTOFF GLYPHOSAT ... 15

A. Allgemeine Informationen zu Glyphosat ... 15

B. Gefahrenpotential von Glyphosat und dessen Auswirkungen auf die Umwelt ... 16

1. Auswirkungen von Glyphosat auf den menschlichen Körper ... 16

2. Auswirkungen von Glyphosat auf die Umwelt... 17

IV. DIE GENEHMIGUNG VON GLYPHOSAT DURCH DIE EU ... 19

A. Das Verfahren zur Wiedergenehmigung von Glyphosat ... 19

1. Folgen der Wiedergenehmigung von Glyphosat in den Mitgliedstaaten ... 21

B. Inhalt der erneuten Genehmigung von Glyphosat ... 22

C. Risikobewertung von Glyphosat und dessen Rückstände ... 24

1. Risikobewertung von Glyphosat ... 24

(4)

2. Glyphosatrückstände und Rückstandshöchstgehalte ... 28

a) Rückstandshöchstgehalte ... 28

b) Glyphosatrückstände ... 29

D. Europäische Bürgerinitiative „Stop Glyphosate“ ... 30

V. DIE ZULASSUNG VON GLYPHOSAT IN ÖSTERREICH ... 33

A. Totalverbot von Glyphosat in Österreich ... 33

1. Derzeitige Rechtslage in Österreich ... 37

B. Verwendungsbeschränkungen für Glyphosat in Österreich ... 38

VI. RESÜMEE ... 40

VII.Abkürzungsverzeichnis ... 42

VIII.Literatur- und Quellenverzeichnis ... 44

A. Literatur ... 44

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I. VERTEILUNG DER KOMPETENZEN IM

PFLANZENSCHUTZMITTELRECHT

A. Europäische Union

Der Bereich Landwirtschaft ist nicht der alleinigen Zuständigkeit der EU zugewiesen, denn diese Materie ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 Litera d AEUV zwischen der EU und den Mitgliedstaaten geteilt. Dies führt dazu, dass es den Mitgliedstaaten möglich ist, Vorschriften zu erlassen, solange keine diesbezüglichen Bestimmungen auf EU-Ebene festgelegt sind.1

Europarechtlich ist die Materie Landwirtschaft im 3. Titel „Die Landwirtschaft und Fischerei“ in den Artikeln 38 bis 44 AEUV festgelegt, wobei für den Gesetzgeber im Bezug auf die konkrete Ausgestaltung viele Ermessens-möglichkeiten vorgesehen werden.2

Bestimmungen, die die Genehmigung bzw. Erneuerung von Pflanzenschutz-mittelwirkstoffen regeln, sind komplett durch das Unionsrecht vorgegeben.3

B. Der Bund Österreich

In der österreichischen Bundesverfassung finden sich keine konkreten Regelungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Im Bereich des Pflanzenschutzmittelrechts ist Artikel 10 B-VG anzuwenden.4 Gemäß Artikel 10

Absatz 1 Ziffer 12 fallen Dünge- und Pflanzenschutzmittel in Gesetzgebung als auch Vollziehung in die Kompetenz des Bundes.5 Laut Artikel 12 Absatz 1 Ziffer

4 B-VG ist der Bund im Bereich „Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und

Schädlinge“ kompetent, Grundsatzgesetze zu verabschieden während es den

Ländern vorbehalten ist, Ausführungsgesetze zu erlassen und die Vollziehung vorzunehmen.6 Ziffer 4 leg. cit. entfällt ab dem 01.01.2020.7

1 Vgl. Holzer, Agrarrecht4 (2018), S. 88. 2 Vgl. Holzer, Agrarrecht4 (2018), S. 96.

3 Vgl. Österreichisches Parlament Sektion II/ZRD (2017): Schriftliche Information gemäß § 6 EU-InfoG zu

Pkt. 1 und 2 der Tagesordnung des EU-Unterausschusses des Nationalrates am 03.10.2017.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SINF/SINF_00090/imfname_671032.pdf (Zugriff am 12.11.2019), S. 3.

4 Vgl. Holzer, Agrarrecht4 (2018), S. 104f.

5 Vgl. Artikel 10 Abs. 1 Z. 12 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I

138/2017.

6 Vgl. Artikel 12 Abs. 1 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 114/2013. 7 Vgl. BGBl. I 2019/14.

(6)

Durch das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und die Pflanzenschutzmittel-verordnung 2011 wurden unionsrechtliche Vorgaben durch Österreich umgesetzt. In § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 findet sich die jeweilige Grundsatzbestimmung, die durch den Bund erlassen wurde.

C. Die Österreichischen Bundesländer

Gemäß § 13 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 wird den Bundesländern zugewiesen, genauere Regelungen für die Verwendung von Pflanzenschutz-mitteln zu erlassen. Diese Regelungen werden in den jeweiligen Pflanzenschutzmittelgesetzen der Bundesländer ausgeführt. 8 Alle

Bundes-länder außer Oberösterreich haben ein Gesetz im Bereich des Pflanzenschutzmittelrechts erlassen. In Oberösterreich werden die Vorgaben der §§ 13 und 14 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 durch das Oö Bodenschutzgesetz ausgeführt.9

Ab dem Außerkrafttreten des Artikels 12 Absatz 1 Ziffer 4 B-VG sind die Länder im Bereich „Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge“ vollständig befugt, die Gesetzgebung und Vollziehung vorzunehmen. Dies gilt weiters auch für alle Bereiche im Pflanzenschutzmittelrecht, die nicht eindeutig dem Bund im Sinne der Kompetenzverteilung zugeordnet sind. Jedoch ist es den Ländern nur möglich, die Verwendung von jenen Pflanzenschutzmitteln festzulegen, die vom Bund zugelassen wurden.10

8 Vgl. Holzer, Agrarrecht4 (2018), S. 488.

9 Vgl. Universität für Bodenkultur Wien BOKU, Österreichische Agentur für Gesundheit und

Ernährungssicherheit AGES, Nationale Machbarkeitsstudie zum Glyphosatausstieg (2019), S. 33.

10 Vgl. Universität für Bodenkultur Wien BOKU, Österreichische Agentur für Gesundheit und

(7)

II. GENEHMIGUNG UND ZULASSUNG VON

PFLANZENSCHUTZMITTELN

A. Allgemeine Informationen über Pflanzenschutzmittel

Unter Pflanzenschutzmittel werden biologische oder chemische Substanzen verstanden, die vor allem dazu verwendet werden, um in der Landwirtschaft ungewollte Organismen zu vernichten.11

Dabei handelt es sich um Wirkstoffe oder Gemische aus Wirkstoffen und anderen Substanzen, wie beispielsweise Wirkstoffverstärker oder Lösungs-mitteln. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist zahlreich. Sie reicht vom Schutz vor Schadorganismen (z.B. Insektizide), der Beeinflussung von Lebensvorgängen der Pflanzen (z.B. Wachstumsregler), der Konservierung von Pflanzenerzeugnissen (z.B. Saatgutschutzmittel) über die Vernichtung ungewollter Pflanzen bzw. Pflanzenteilen bis hin zur Hemmung bzw. zum Unterbinden eines unerwünschten Wachstums von Pflanzen (Herbizide).12

In Vorschriften der EU unterscheidet man zwischen Wirkstoffen (z.B. Glyphosat) und Pflanzenschutzmitteln. Als Wirkstoff wird der jeweilige Bestandteil von Pflanzenschutzmitteln bezeichnet, der Schadorganismen bekämpft oder Krankheiten von Pflanzen verhindert. Pflanzenschutzmittel enthalten als Gemische mindestens einen Wirkstoff sowie andere Beistoffe.13

Vor allem der Einsatz von chemisch-synthetischen Wirkstoffen, deren toxikologische Eigenschaften gut ermittelt wurden, überwiegt im Pflanzenschutz. Solche Pflanzenschutzmittel sind oft planbar einzusetzen, begrenzen Schadorganismen und belasten weitere Organsimen in der Natur kaum bis gar nicht. Trotzdem hat sich in der europäischen Öffentlichkeit vor allem in den letzten Jahren eine kritische Haltung gegenüber dem Pflanzenschutz entwickelt. Es wird die Ansicht vertreten, dass

11 Vgl. Umweltbundesamt Deutschland (2018): Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft. https://www.umweltbundesamt.de/themen/boden-landwirtschaft/umweltbelastungen-der-landwirtschaft/pflanzenschutzmittel-in-der-landwirtschaft (Zugriff am 07.11.2019).

12 Vgl. Wirtschaftskammer Österreich WKO (2018): Pflanzenschutzmittel: Zulassung, Verwendung und

Verkauf. https://www.wko.at/service/umwelt-energie/pflanzenschutzmittel.html (Zugriff am 07.11.2019).

13 Vgl. Europäische Kommission (2017): Mitteilung der Kommission über die europäische Bürgerinitiative

„Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor Giftigen Pestiziden“.

https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/3/2017/DE/C-2017-8414-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF (Zugriff am 07.11.2019), S. 2.

(8)

Pflanzenschutzmittel giftig seien und kaum absehbare Wirkungen auf die Umwelt entfalten.14

B. Rechtsgrundlagen

Die Grundlage im europäischen Pflanzenschutzmittelrecht bildet die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Diese Verordnung regelt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie ihre Verwendung und Kontrolle innerhalb der EU.15 Durch diese Verordnung soll ein

hohes Schutzniveau geschaffen werden, indem die Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vermindert, als auch eine Verbesserung des Binnenmarktes durch Harmonisieren von Vorgaben über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bewirkt werden soll.16 Die Richtlinie 2009/128/EG

bestimmt vor allem die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der EU.17 In

der Verordnung (EG) 396/2005 finden sich Bestimmungen zu den Rückstands-höchstgehalten von Pestiziden in Lebens- und Futtermitteln.18

In Österreich kommt als Rechtsgrundlage im Pflanzenschutzmittelrecht das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 zur Anwendung. Dieses Gesetz enthält Anordnungen zur Vollziehung der Verordnung (EG) 1107/2009 und dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG19. Weiters ist die

Pflanzenschutz-mittelverordnung 201120 zu nennen, die Detailvorschriften für das

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 beinhaltet21.

14 Vgl. Börner, Aumann, Schlüter, Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschutz8(2009), S. 1.

15 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009

über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. I 2014 L 309/1.

16 Vgl. Holzer, Agrarrecht4 (2018), S. 490.

17 Vgl. Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009

über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. 2009 L309/71.

18 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.02.2005

über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs, ABl. I 2005 L 70/1.

19 Vgl. Bundesgesetz über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln und über Grundsätze für die

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011), BGBl. I 10/2011.

20 Vgl. Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur

Durchführung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Pflanzenschutzmittelverordnung 2011), BGBl. II 233/2011.

21 Vgl. Österreichischen Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus - Abteilung für Legistik und

Rechtskoordination (2019): Pflanzenschutzmittelrecht. https://www.bmnt.gv.at/land/produktion-maerkte/betriebsmittel-rechtsinfo/Pflanzenschutzmittel.html (Zugriff am 07.11.2019).

(9)

C. Rollenverteilung innerhalb der EU

1. European Food Safety Authority (EFSA)

Bei der European Food Safety Authority (EFSA) handelt es sich um eine unparteiische europäische Behörde, die von der Europäischen Kommission, vom Europäischen Parlament und den EU Mitgliedstaaten unabhängig ist. Sie wurde für die Zwecke der Beratung und Kommunikation im Zusammenhang mit Risiken der Lebensmittelkette errichtet. Die EFSA erstellt Empfehlungen und wissenschaftliche Gutachten, diese bilden die Grundlage für die europäische Gesetzgebung hinsichtlich der Lebensmittelkette.22 Auf der Basis von

Risiko-bewertungen erteilt die EFSA Risikomanagern eine wissenschaftliche Beratung.23

2. Referat Pestizide

Innerhalb der EFSA ist das Referat Pestizide für das Peer-Review zuständig. Beim Peer-Review werden die in den Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffe auf jeweilige Risiken bewertet. Die EFSA arbeitet dabei eng mit den Mitgliedsstaten zusammen. Gegenstand dieser Bewertung ist die Frage, ob die enthaltenen Substanzen bei angemessener Verwendung eine schädigende Wirkung für Menschen und Tiere entfalten bzw. die Qualität des Grundwassers nachteilig beeinflussen und sonstige negative Wirkungen auf die Umwelt zeigen. Weiters berät das Referat Pestizide die Europäische Kommission zu Risiken im Zusammenhang mit Pestizidrückständen in Lebensmitteln, die zuvor mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden und wirkt bei der Festlegung von Rückstandshöchstgehalten mit. Das Referat Pestizide erstellt den Jahresbericht über Pestizidrückstände in der EU.

3. Europäische Kommission

Die Europäische Kommission ist dafür zuständig, die jeweiligen Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln nach einem ausführlichen Evaluierungsprozess zu genehmigen. Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten legt die Europäische

22 Vgl. European Food Safety Authority EFSA (o.J.): Über die EFSA. https://www.efsa.europa.eu/de/aboutefsa (Zugriff am 07.11.2019).

23 Vgl. European Food Safety Authority EFSA (o.J.): Pestizide.

(10)

Kommission Regulierungen fest und bestimmt Grenzwerte für Pestizid-rückstände in Lebens- und Futtermitteln.

4. Gremium für Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände (PPR-Gremium)

Aufgabe des PPR-Gremiums der EFSA ist die wissenschaftliche Beratung zu Angelegenheiten, die im Peer Review nicht erfasst werden konnten. Gemeinsam mit dem Referat Pestizide baut das PPR-Gremium wissenschaftliche Verfahrensweisen zur Beurteilung von Pestizidrisiken aus und überarbeitet diese.24

D. Die Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln durch die EU

Bevor ein Wirkstoff in der EU zugelassen wird, muss geklärt werden, ob dieser Wirkstoff sicher ist.25 Innerhalb der EU erfolgt die Wirkstoffprüfung

gemeinschaftlich. Beteiligt sind dabei alle Mitgliedstaaten der EU, die Europäische Kommission und die EFSA.26

Die Vorschriften zur Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen finden sich vor allem in den Artikeln 7 bis 13 der Verordnung (EG) 1107/2009. Zuerst übermittelt der Hersteller eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 einem beliebigen Mitgliedstaat (dieser wird auch als berichterstattender Mitgliedstaat bezeichnet) einen Antrag auf Genehmigung des jeweiligen Wirkstoffs. Dieser Antrag enthält ein vollständiges Dossier sowie eine Kurzfassung davon. Die jeweiligen Informationen, die die Kurzfassung des Dossiers zu enthalten hat, ergeben sich aus Artikel 8 Abs. 1 sowie auch der Inhalt des vollständigen Dossiers (Abs. 2). Der jeweilige Wirkstoff muss dabei die Genehmigungskriterien des Artikels 4 erfüllen.

Gemäß Artikel 4 wird ein Wirkstoff nur genehmigt, wenn er die Kriterien des Abs. 2 und 3 erfüllt. Demnach dürfen Rückstände von Pflanzenschutzmitteln der Gesundheit von Mensch und Tier nicht schaden und es dürfen keine negativen Wirkungen auf das Grundwasser festgestellt werden können.

24 Vgl. European Food Safety Authority EFSA (o.J.): Pestizide.

https://www.efsa.europa.eu/de/topics/topic/pesticides (Zugriff am 08.11.2019).

25 Vgl. European Food Safety Authority EFSA (2017): Wer bewertet Pestizide in der EU?.

https://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/Glyphosate-infographic_DE.pdf (Zugriff am 09.11.2019).

26 Vgl. Europäische Kommission (2017): Fragen und Antworten zur Erneuerung der Zulassung des

Herbizids Glyphosat. https://ec.europa.eu/germany/news/20171127GlyphosatFragenAntworten_de (Zugriff am 08.11.2019).

(11)

Weiters muss eine „unannehmbare Auswirkung auf die Umwelt“ ausgeschlossen werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Pflanzenschutzmittel hinreichend wirksam sein müssen.

Zunächst wird der vorgelegte Antrag von dem Mitgliedstaat geprüft und bewertet, den der Antragsteller für die Prüfung vorgeschlagen hat – außer ein anderer Mitgliedstaat will die Prüfung des Antrags übernehmen. Der berichterstattende Mitgliedstaat erstellt dann gemäß Artikel 11 leg. cit. einen Entwurf des Bewertungsberichts für den Wirkstoff, in dem er feststellt, ob die Kriterien des Artikels 4 voraussichtlich vorliegen. Diesen Bericht übermittelt der Mitgliedstaat an die Kommission und an die Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die mit dem Peer Review des Bewertungsberichts beginnt.27 Die EFSA

erörtert den Bericht anschließend mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und erkundigt sich nach den Auffassungen von Interessensgruppen und sonstigen Interessenten.28 Nachfolgend sendet die

EFSA den Bericht an den Antragsteller und die anderen Mitgliedstaaten und erarbeitet eine Schlussfolgerung dazu, ob der Wirkstoff den Kriterien des Artikels 4 voraussichtlich entspricht (gem. Artikel 12).

Nachdem die Kommission die Schlussfolgerung erhalten hat, unterbreitet sie dem Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gemäß Artikel 13 einen Überprüfungsbericht sowie einen Verordnungsentwurf. Auf der Basis dieses Überprüfungsberichts und des Vorsorgeprinzips wird eine Verordnung erlassen, mit der ein Wirkstoff entweder genehmigt oder nicht genehmigt wird, oder aber die Bedingungen einer Genehmigung abgeändert werden. Wirkstoffe die genehmigt wurden, werden in die Liste bereits genehmigter Wirkstoffe aufgenommen und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 29

Weitere Informationen zu den Wirkstoffen, die gemäß der Verordnung (EG) 1107/2009 als genehmigt eingetragen sind, finden sich im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 540/2011.30

27 Vgl. Artikel 4ff. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. I 2014 L 309/1.

28 Vgl. European Food Safety Authority EFSA (2017): Wer bewertet Pestizide in der EU?.

https://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/Glyphosate-infographic_DE.pdf (Zugriff am 09.11.2019).

29 Vgl. Artikel 12f. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. I 2014 L 309/1.

30 Vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25.05.2011 zur Durchführung

der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 der Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe, ABl. II 2011 L 153/1.

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E. Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Österreich

Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) 1107/2009 dürfen Pflanzenschutzmittel nur verwendet oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie zuvor von dem betroffenen Mitgliedstaat zugelassen wurden. Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist nach Artikel 29 leg. cit. grundsätzlich nur möglich, wenn der darin enthaltene Wirkstoff genehmigt ist und vorhandene Risiken so weit wie möglich minimiert wurden.31

Damit Pflanzenschutzmittel in Österreich verwendet werden dürfen, müssen diese national zugelassen sein. Zuständige Behörde für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß der Verordnung (EG) 1107/2009 ist laut § 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES).32

Um eine Zulassung in Österreich zu erwirken, muss ein Unternehmer einen Antrag auf Genehmigung der Zulassung beim BAES einbringen.33 Das BAES

kann daraufhin eine Zulassung des Pflanzenschutzmittels anhand eines Bescheids aussprechen. Ausgangspunkt des Zulassungsbescheids sind „Bewertungsberichte und Gutachten der Expertinnen und Experten der AGES [Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit] aus den

Bereichen Toxikologie, Rückstandsverhalten, Umweltverhalten und

Ökotoxikologie, Wirksamkeit und Phytotoxizität sowie physikalisch-chemische Eigenschaften“. Auf Grundlage der Risikobewertung werden durch das BAES

im Bescheid zur Zulassung des Pflanzenschutzmittels Vorschriften zur Risikominderung auferlegt und eine Produktkennzeichnung für das Pflanzen-schutzmittel bestimmt. Ein PflanzenPflanzen-schutzmittel kann für höchstens zehn Jahre zugelassen werden.

Alle durch das BAES zugelassenen und geprüften Pflanzenschutzmittel sind im Pflanzenschutzmittelregister34 eingetragen. 35

31 Vgl. Artikel 28f. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. I 2014 L 309/1.

32 Vgl. § 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I 10/2011.

33 Vgl. Wirtschaftskammer Österreich WKO (2018): Pflanzenschutzmittel: Zulassung, Verwendung und

Verkauf. https://www.wko.at/service/umwelt-energie/pflanzenschutzmittel.html (Zugriff am 09.11.2019).

34 Siehe Pflanzenschutzmittelregister des BAES unter:

https://psmregister.baes.gv.at/psmregister/faces/main?_afrLoop=172113961551443&_afrWindowMode=0 &_adf.ctrl-state=da92s7a74_4

35 Vgl. Bundesamt für Ernährungssicherheit BAES (2019): Pflanzenschutzmittel. https://www.baes.gv.at/zulassung/pflanzenschutzmittel/ (Zugriff am 09.11.2019).

(13)

F. Verkauf, Verwendung, Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln

1. Verkauf von Pflanzenschutzmitteln

Vor Beginn jeder geschäftlichen Aktivität mit Pflanzenschutzmitteln sind Unternehmer verpflichtet, eine diesbezügliche Meldung beim BAES zu tätigen, wobei alle Lager- und Abgabestellen kundzutun sind. Erlaubt sind nur Pflanzen-schutzmittel, die nach dem Pflanzenschutzmittelregister zugelassen sind. Eine Veräußerung im Lebensmitteleinzelhandel sowie direkt neben Lebens- und Futtermitteln ist in Österreich untersagt, ein Gebrauch im Klein- und Hausgartenbereich ist nur für besonders zugelassene Mittel erlaubt und es gilt eine umfassende Informationspflicht. Unternehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu tätigen und jeweilige Unterlagen aufzubewahren (z.B. Rechnungen).

Der Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln ist zudem ausschließlich durch geschultes Personal erlaubt, worüber auch ein Nachweis zu erbringen ist. Bei einer beruflichen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Verkauf nur für sachkundige Anwender zulässig.

2. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

In Österreich wird die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln anhand von Landesgesetzen festgelegt.36 Gemäß § 17 des Oö Bodenschutzgesetzes 1991

ist es nur sachkundigen Personen gestattet, Pflanzenschutzmittel zu verwenden. Demnach ist der Besitz eines gültigen Sachkundenachweises unerlässlich. Sachkundig „sind Personen, die über die für die sachgerechte

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen (Sachkundenachweis)“. Dafür kommen nach

Absatz 2 Ziffer 1 vor allem die Teilnahme an bestimmten Kursen oder Abschlüsse einer genannten Ausbildung in Betracht.37

36 Vgl. Wirtschaftskammer Österreich WKO (2018): Pflanzenschutzmittel: Zulassung, Verwendung und

Verkauf. https://www.wko.at/service/umwelt-energie/pflanzenschutzmittel.html (Zugriff am 10.11.2019).

37 Vgl. § 17 des Landesgesetzes vom 03.07.1991 über die Erhaltung und den Schutz des Bodens vor

schädlichen Einflüssen sowie über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Oö. Bodenschutzgesetz 1991), LGBl. 63/1997 idF LGBl. 3/2014.

(14)

3. Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln

Für die Einstufung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln sind die Vorschriften der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung)38 maßgebend.

Es ist nicht erlaubt, Angaben wie beispielsweise „ungiftig“ oder „nicht gesundheitsgefährdend“ auf dem Etikett der Verpackung anzubringen. Die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln ist in deutscher Sprache, klar und deutlich, sichtbar und lesbar anzubringen und muss dauerhaft vorhanden sein. Diese Vorgaben über Einstufung, Kennzeichnung und weitere Voraussetzungen werden im Verfahren zur Zulassung des Mittels festgelegt.39

38 Siehe Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008

über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. I 2008 L 353/1.

39 Vgl. Wirtschaftskammer Österreich WKO (2018): Pflanzenschutzmittel: Zulassung, Verwendung und

(15)

III. DER WIRKSTOFF GLYPHOSAT

A. Allgemeine Informationen zu Glyphosat

Der Wirkstoff Glyphosat wurde bereits um 1950 hervorgebracht und ist die Hauptingredienz zahlreicher Breitbandherbizide wie beispielsweise Pflanzenschutzmittel mit dem Namen „Roundup“ oder „Touchdown“. Auf Glyphosat basierende Pflanzenschutzmittel werden weltweit am häufigsten angewendet.40 In der EU ist Glyphosat seit dem Jahr 2002 genehmigt.41

Pflanzen können anhand des sogenannten „Shikimatwegs“ drei bedeutende Aminosäuren produzieren. Glyphosat führt dazu, dass die Pflanze diese Aminosäuren nicht mehr erzeugen kann und dadurch abstirbt. Menschen und Tiere können diese Aminosäuren nicht herstellen und müssen diese durch die Nahrung aufnehmen, weshalb Glyphosat für sie auf diesem Weg nicht schädlich sein kann.

Bei Pflanzen wird Glyphosat über die Blätter und sonstige grüne Pflanzenteile aufgenommen, wobei unterschiedlichste Nutzpflanzen gentechnisch derart verändert wurden, dass Glyphosat sie nicht weiter beeinträchtigen kann. Dies führt dazu, dass Landwirte Glyphosat so einsetzen können, dass durch den Wirkstoff Unkraut abgetötet, aber die Nutzpflanze nicht beschädigt wird.42

Die Verwendung von Glyphosat ist zahlreich, es wird in den Bereichen Acker-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, im Forstbereich, im Grünland aber auch im Nichtkulturland (z.B. an Wegen oder Gleisanlagen) sowie im Haus- und Kleingartenbereich angewendet.43 In Österreich sind momentan (Stand

11.11.2019) 42 zugelassene Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat im Pflanzenschutzmittelregister der BAES verzeichnet. Die meisten angeführten Pflanzenschutzmittel enthalten Glyphosat als Soloformulierung, in einigen

40 Vgl. Wegener, Umweltinformationsfreiheit - ernst genommen: Der Fall Glyphosat, ZUR 2014, S. 32. 41Vgl. Österreichisches Parlament Sektion II/ZRD (2017): Schriftliche Information gemäß § 6 EU-InfoG zu

Pkt. 1 und 2 der Tagesordnung des EU-Unterausschusses des Nationalrates am 03.10.2017.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SINF/SINF_00090/imfname_671032.pdf (Zugriff am 12.11.2019), S. 1.

42 Vgl. Feil, Resag, Riebe, Faszinierende Chemie – Eine Entdeckungsreise vom Ursprung der Elemente

bis zur modernen Chemie2(2017/18), S. 282f.

43 Vgl. Besenhofer für die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit AGES (o.J.):

Aktuelle Entwicklungen am Sektor Pflanzenschutzmittel.

https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&ved=2ahUKEwiK-POrmuLlAhUEqIsKHbsED4IQFjABegQIBBAC&url=https%3A%2F%2Fwww.bwsb.at%2Fmedia.php%3F% 2Bcontent%2B%26id%3D%252C%252C%252C%252CZmlsZW5hbWU9ZG93bmxvYWQlM0QlMkYyMDE 4LjEyLjEzJTJGMTU0NDY4ODAxMzU0ODQzMi5wZGYmcm49QmVzZW5ob2Zlcl9BR0VTXzIwMTgtMTItM TIucGRm&usg=AOvVaw35-rnQJsRjsTm8rAiO2PGG (Zugriff am 10.11.2019), Folie 56.

(16)

wenigen Produkten wird eine Mischung aus Glyphosat und anderen chemischen Stoffen verwendet. Als Schadfaktor wird hauptsächlich das Abtöten von Pflanzen zur Kulturvorbereitung genannt.44 Die Behandlung von Pflanzen

mit Glyphosat findet grundsätzlich vor der Aussaat sowie zur Sikkation (=Austrocknung, die in der Landwirtschaft verwendet wird, um Kulturpflanzen-bestände zur Abreifebeschleunigung abzutöten45) bevor die Ernte erfolgt,

statt.46

Vom Österreichischen Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) wird jedes Jahr eine Erhebung der Mengen an Glyphosat, die im betreffenden Kalenderjahr erstmalig in Verkehr gebracht wurden, vorgenommen. Diese Erhebung bezieht sich nur auf das Inverkehrbringen und nicht auf die tatsächliche Anwendung von Glyphosat auf österreichischem Grund und Boden. Laut BAES wurde im Jahr 2018 eine Menge von 242 Tonnen und im Jahr 2017 eine Menge von 329 Tonnen an Glyphosat in Verkehr gebracht. Die Höchstmenge an in-Verkehr-gebrachtem Glyphosat wurde im Jahr 2010 mit 498 Tonnen verzeichnet. Generell kann der Erhebung entnommen werden, dass sich eine sinkende Tendenz im Bezug auf das Inverkehrbringen von Glyphosat ableiten lässt.47

B. Gefahrenpotential von Glyphosat und dessen Auswirkungen auf die Umwelt

1. Auswirkungen von Glyphosat auf den menschlichen Körper

Wenn Glyphosat durch den Mund aufgenommen wird, kommt es zu einer Absorption von ca. 20% aus dem Magen-Darm-Trakt. Nach etwa sieben Tagen wird der Wirkstoff beinahe gänzlich ausgeschieden.48

44 Vgl. Österreichischen Pflanzenschutzmittelregister des BAES.

https://psmregister.baes.gv.at/psmregister/faces/main?_afrLoop=316670165452584&_afrWindowMode=0 &_adf.ctrl-state=jcaw1gqck_4 (Zugriff am 11.11.19).

45 Vgl. Wikipedia (2019): Sikkation. https://de.wikipedia.org/wiki/Sikkation (Zugriff am 11.11.2019). 46 Vgl. European Food Safety Authority EFSA (2015): EFSA erklärt Risikobewertung Glyphosat.

https://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/corporate_publications/files/efsaexplainsglyphosate151112d e.pdf (Zugriff am 11.11.2019).

47 Vgl. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit AGES (2019):

VerbraucherInnen-Information zu Glyphosat.

https://www.ages.at/service/service-presse/pressemeldungen/verbraucherinnen-information-zu-glyphosat/anwendung/ (Zugriff am 11.11.2019).

48 Vgl. Deutsches Bundesinstitut für Risikobewertung BfR (2016): Fragen und Antworten zur Bewertung

des gesundheitlichen Risikos von Glyphosat. https://mobil.bfr.bund.de/cm/343/fragen-und-antworten-zur-bewertung-des-gesundheitlichen-risikos-von-glyphosat.pdf (Zugriff am 21.11.2019), S. 7.

(17)

Glyphosat wurde vom Komitee für Risikobewertung der Europäischen Chemikalienbehörde (ECHA) als augenschädigend eingestuft.49 Jedoch wird

Glyphosat immer wieder mit weiteren nachteiligen Folgen in Beziehung gesetzt, wie Hautirritationen, Schwindel, Kopfschmerzen, Husten oder Kreislauf-problemen. Im Jahr 2015 wurde Glyphosat von der Weltgesundheits-organisation (WHO) für Menschen als „wahrscheinlich krebserregend“ (Kategorie 2A) beurteilt. Die Kategorie 2A bezeichnet die zweithöchste Gefahrenstufe. Glyphosat wird dabei verdächtigt, genotoxisch zu sein und daher die Erbsubstanz des Menschen so zu schädigen, dass es den Zellen nicht mehr möglich ist, die genetische Substanz exakt zu kopieren. In der Folge führt dies zu Mutationen und weiter zu einem ansteigenden Krebsrisiko.50

Laut der veröffentlichten Monographie der internationalen Agentur für Krebsforschung (IARC) gibt es beim Menschen begrenzte Hinweise auf ein Krebsrisiko im Zusammenhang mit Glyphosat. Vor allem wurde der Wirkstoff mit dem Non-Hodgkin-Lymphom (alle bösartigen Erkrankungen des lymphatischen Systems) in Verbindung gebracht. Bei Versuchstieren liegen laut IARC ausreichende Hinweise vor, dass Glyphosat krebserregend ist.51

Allgemein ist zu bemerken, dass das Gefahrenpotential von Glyphosat im Bezug auf den menschlichen Körper sehr umstritten ist. Verschiedenste Meinungen und Studien zu diesem Thema reichen von einer Feststellung als gesundheitsschädlich bzw. krebserregend für den Menschen bis zu komplett unbedenklich und nicht gesundheitsgefährdend.

2. Auswirkungen von Glyphosat auf die Umwelt

Da Glyphosat ein Totalherbizid ist, werden alle Pflanzen vernichtet, die nicht genetisch verändert wurden und mit dem Wirkstoff in Kontakt kommen. Dies kann langfristig zu einem Rückgang der biologischen Vielfalt führen, da für viele Bodenorganismen, Insekten und Tiere der Lebensraum entzogen oder minimiert wird. 52

49 Vgl. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit AGES (2019):

VerbraucherInnen-Information zu Glyphosat.

https://www.ages.at/service/service-presse/pressemeldungen/verbraucherinnen-information-zu-glyphosat/bewertung/ (Zugriff am 11.11.2019).

50 Vgl. Global 2000 (o.J.): Glyphosat. https://www.global2000.at/glyphosat (Zugriff am 11.11.2019). 51 Vgl. Internationale Agentur für Krebsforschung IARC (2015): IARC Monography Glyphosate.

https://monographs.iarc.fr/wp-content/uploads/2018/06/mono112-10.pdf (Zugriff am 11.11.2019), S. 78.

(18)

Auswirkungen von Glyphosat auf das Grundwasser: Durch Regen können im Boden Stoffe gelöst werden, die dann beim Versickern ins Grundwasser gelangen. Ausschlaggebend ist dafür die Stärke der Bindung des jeweiligen Schadstoffs an die Partikel im Boden.53 Glyphosat wird im Boden fest an

Mineralteilchen gebunden, weshalb der Wirkstoff nur schwer in tiefere Bodenschichten und weiter ins Grundwasser vordringt.54 Jedoch kann bei

stark porösen Böden oder bei unmittelbarem Kontakt von Oberflächen- und Grundwasser Glyphosat im Grundwasser nachgewiesen werden. Es ist daher nicht möglich, die Verlagerung von Glyphosat ins Grundwasser auszuschließen.

Glyphosat und Oberflächenwasser: Glyphosat kann durch Abdrift bei der Verwendung, durch Regen oder durch Abwaschung ins Oberflächenwasser gelangen, wo sich der Wirkstoff weiter ausbreitet. Für Glyphosat wurde eine Einstufung als „giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung“ vorgenommen, wobei sich der toxische Effekt vor allem auf Algen und Wasserpflanzen bezieht.

Auswirkungen von Glyphosat auf das Ökosystem: Die massenhafte Verwendung von Glyphosat führt dazu, dass die Diversität an Pflanzen zurückgeht und vielen Lebewesen die Nahrungsgrundlage entzogen wird. Es besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen dem globalen Rückgang von Blütenbestäubern und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.55

Auswirkungen von Glyphosat auf Regenwürmer können nicht komplett ausgeschlossen werden. Manche Mikroorganismen im Boden reagieren sehr sensibel auf Glyphosat, weshalb es langfristig zu einer Veränderung der Artenzusammensetzung kommen kann.56

53 Vgl. Hering, Schulz, Umweltschutztechnik und Umweltmanagement (2018), S. 17. 54 Vgl. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit AGES (2019):

VerbraucherInnen-Information zu Glyphosat.

https://www.ages.at/service/service-presse/pressemeldungen/verbraucherinnen-information-zu-glyphosat/umwelt/ (Zugriff am 12.11.2019).

55 Vgl. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit AGES (o.J.): Glyphosat –

Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt.

https://www.ages.at/download/0/0/6f96f1fcc93d86f7dd5756d35b7eb9da41327269/fileadmin/AGES2015/T hemen/Pflanzenschutzmittel_Dateien/Umwelt_Bewertung.pdf (Zugriff am 12.11.2019), S. 2f.

56 Vgl. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit AGES (2019):

VerbraucherInnen-Information zu Glyphosat.

(19)

IV. DIE GENEHMIGUNG VON GLYPHOSAT DURCH

DIE EU

A. Das Verfahren zur Wiedergenehmigung von Glyphosat

In der Verordnung (EG) 1107/2009 finden sich entsprechende Regelungen zur Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs. Gemäß Artikel 14 wird die Erneuerung aufgrund eines Antrags genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 4 leg. cit. vorliegen. Diese erneuerte Genehmigung kann für maximal 15 Jahre ausgesprochen werden. Um die Erneuerung der Genehmigung zu erwirken, muss der Erzeuger des Wirkstoffs nach Artikel 15 spätestens drei Jahre bevor die ursprüngliche Genehmigung ausläuft, einen entsprechenden Antrag bei einem Mitgliedstaat einbringen. Der Antragsteller muss neues Datenmaterial im Antrag übermitteln. Die vom Antragsteller eingebrachten Informationen werden anschließend veröffentlicht. Zunächst werden Durchführungsmaßnahmen verabschiedet, um Vorgaben für das Erneuerungsverfahren zu bestimmen. Gemäß Artikel 20 wird folglich eine Verordnung erlassen, mit der die Wirkstoffgenehmigung erneuert wird oder nicht.57

Im Fall Glyphosat äußerten mehrere Unternehmen gegenüber der Kommission den Wunsch, die Zulassung von Glyphosat zu verlängern. Die Unternehmen entschlossen sich dazu, als Glyphosat-Task-Force zusammenzuarbeiten. In der Folge wurde rechtzeitig ein Antrag auf Erneuerung für den Wirkstoff Glyphosat bei dem berichterstattenden Mitgliedstaat eingebracht.58

Berichterstattender Mitgliedstaat für die Erneuerung des Wirkstoffs Glyphosat war Deutschland. Im Dezember 2013 leiteten die deutschen Behörden den Bericht bezüglich Glyphosat an die EFSA weiter. Anschließend erfolgte das Peer Review durch die EFSA und die restlichen Mitgliedstaaten. Bei dieser

57 Vgl. Artikel 14ff. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. I 2014 L 309/1.

58 Vgl. Europäische Kommission, Review Report for the active substance glyphosate finalised in the

Standing Commitee on Plants, Animals, Food and Feed at ist meeting on 9 November 2017 in view of the renewal of the approval of glyphosate as active substance in accordance with Regulation (EC) No. 1107/2009 (2017), S. 1.

(20)

Prüfung kam es nicht nur zu einer ausführlichen Konsultation mit allen Mitgliedstaaten, sondern auch zu einer 60-tägigen öffentlichen Erörterung.59

Am 29.04.2015 forderte die Kommission die EFSA auf, die veröffentlichten Informationen der IARC, in denen der Wirkstoff Glyphosat als krebserregend dargestellt wird, zu examinieren und die Resultate der Prüfung in ihrer Schlussfolgerung zu erfassen. Diese Schlussfolgerung teilte die EFSA am 30.10.2015 der Kommission mit. Am 28.01.2016 übermittelte die Kommission den Entwurf des Überprüfungsberichts an den ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel (PAFF-Ausschuss). Innerhalb dieses Ausschusses bildete sich die Meinung, dass es nötig wäre, eine Beurteilung des Ausschusses für Risikobewertung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur krebserregenden Eigenschaft von Glyphosat einzufordern. Die ECHA überreichte der Kommission ihre Stellungnahme am 15.06.2017, in welcher sie zur Überzeugung kam, dass von Glyphosat keine Gefahr im Bezug auf Krebs hervorgehe.60

Am 06.10.2017 wurde der Kommission eine Bürgerinitiative über ein „Verbot

von Glyphosat und Schutz von Mensch und Umwelt vor giftigen Pestiziden“

übermittelt.61 Anzumerken ist auch, dass sich das Europäische Parlament im

Entschließungsantrag vom 05.04.201662 als auch vom 19.10.201763 gegen eine

Wiedergenehmigung von Glyphosat ausgesprochen hat.

Der PAFF-Ausschuss stimmte am 09.11.2017 über die Erneuerung der Genehmigung von Glyphosat für 5 Jahre ab. Jedoch konnte kein Entschluss gefasst werden, da weder für noch gegen die Erneuerung eine qualifizierte Mehrheit erreicht wurde. Dies führte dazu, dass die Kommission einen aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Berufungsausschuss heranzog.

59 Vgl. Europäische Kommission (2017): Fragen und Antworten zur Erneuerung der Zulassung des

Herbizids Glyphosat. https://ec.europa.eu/germany/news/20171127GlyphosatFragenAntworten_de (Zugriff am 14.11.2019).

60 Vgl. Sinkovits für das Österreichische Bundesamt für Ernährungssicherheit BAES (o.J.):

Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat und die daraus folgenden rechtlichen Schritte.

https://www.zukunft-pflanzenbau.at/fileadmin/Redakteure_ZP/Zukunft_Pflanzenbau/Glyphosat/Vortrag_Sinkovits_Durchführun gsverordnung_der_Kommission.pdf (Zugriff am 14.11.2019), S. 5ff.

61 Vgl. Europäische Kommission (2017): Mitteilung der Kommission über die europäische Bürgerinitiative

„Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor Giftigen Pestiziden“.

https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/3/2017/DE/C-2017-8414-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF (Zugriff am 14.11.2019), S. 2.

62 Siehe Entschließungsantrag des Europäischen Parlaments vom 05.04.2016: http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/B-8-2016-0439_DE.html 63 Siehe Entschließungsantrag des Europäischen Parlaments vom 19.10.2017: http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/B-8-2017-0567_DE.html

(21)

Dieser Ausschuss behandelte am 27.11.2017 die Frage, ob eine Wiedergenehmigung von Glyphosat erfolgen sollte. Dabei wurde der Vorschlag der Kommission, die Genehmigung von Glyphosat für 5 Jahre zu erneuern, mit einer Stimmenmehrheit von 18 Ja und 9 Nein angenommen.64 Erwähnenswert

ist, dass sich Österreich gegen die erneute Zulassung von Glyphosat ausgesprochen hat. Am 12.12.2017 entschloss sich das Kommissarskollegium ebenfalls für die Wiedergenehmigung.65 Mit der Durchführungsverordnung (EU)

2017/2324 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat wurde die Genehmigung für Glyphosat gemäß Artikel 1 erneuert. Diese Erneuerung gilt ab dem 16.12.2017 für einen Zeitraum von 5 Jahren und ist bis zum 15.12.2022 befristet. Die Verordnung (EU) 2017/2324 ist verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU.66

1. Folgen der Wiedergenehmigung von Glyphosat in den Mitgliedstaaten

Aufgrund der Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324 sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) 1107/2009 verpflichtet, alle Pflanzenschutz-mittel, die Glyphosat enthalten, auf Beachtung der durch die Verordnung (EU) 2017/2324 auferlegten Bedingungen und Einschränkungen zu prüfen.67

Demnach ist auf nationaler Ebene eine Produktprüfung durchzuführen, wozu in Österreich das BAES befugt ist. Personen, die über eine Zulassung für glyphosathaltige Produkte verfügen und beabsichtigen, diese auch zukünftig in Österreich zu vermarkten, müssen binnen drei Monaten ab dem Inkrafttreten der Wiedergenehmigung durch einen Antrag an das BAES die Erneuerung ihrer Zulassung erwirken. Wird die erneute Zulassung nicht beantragt, läuft diese nach Ablauf eines Jahres ab Ende der anfänglichen Glyphosatgenehmigung

64 Vgl. Europäische Kommission (2017): Fragen und Antworten zur Erneuerung der Zulassung des

Herbizids Glyphosat. https://ec.europa.eu/germany/news/20171127GlyphosatFragenAntworten_de (Zugriff am 14.11.2019).

65 Vgl. Sinkovits für das Österreichische Bundesamt für Ernährungssicherheit BAES (o.J.):

Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat und die daraus folgenden rechtlichen Schritte.

https://www.zukunft-pflanzenbau.at/fileadmin/Redakteure_ZP/Zukunft_Pflanzenbau/Glyphosat/Vortrag_Sinkovits_Durchführun gsverordnung_der_Kommission.pdf (Zugriff am 14.11.2019), S. 2.

66 Vgl. Artikel 1ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2324 der Kommission vom 12.12.2017 zur

Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat, ABl. 2017 L 333/10.

67 Vgl. Artikel 43 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(22)

aus.68 Wäre eine Wiedergenehmigung von Glyphosat nicht erfolgt, hätte dies

zur Folge gehabt, dass Glyphosat ab dem 16.12.2017 nicht mehr zugelassen wäre. Alle Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat hätten daher aufgrund des Ablaufs der ursprünglichen Genehmigung aus dem Verkehr gebracht werden müssen.69

B. Inhalt der erneuten Genehmigung von Glyphosat

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324 wurde die Genehmigung für Glyphosat für fünf Jahre verlängert. Als Grund für diesen Zeitraum wird im Erwägungsgrund Nr. 20 das Sicherstellen eines erforderlichen Sicherheits- und Schutzniveaus angegeben. Weiters wird in Erwägungsgrund Nr. 19 angegeben, dass im Gegensatz zu anderen Wirkstoffen eine beachtliche Zahl an Informationen publik gemacht wurde, weshalb eventuelle wissenschaftliche und technische Entwicklungen in der Zukunft bei der Genehmigung beachtet werden sollen. Außerdem wird angeführt, dass Glyphosat „eines der am

häufigsten eingesetzten Herbizide in der Union“ sei.

Im 1. Artikel der Verordnung wird angegeben, dass die Erneuerung von Glyphosat unter den Bedingungen des Anhangs I genehmigt wird. Aus Anhang I ergibt sich Folgendes:

Glyphosat darf nur als Herbizid verwendet werden.

Die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Glyphosat (insb. Anhang I und II) sind bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätzen des Artikels 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) 1107/2009 einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Gesamtbeurteilung von Glyphosat Folgendes beachten:

In gefährdeten Arealen ist auf den Grundwasserschutz zu achten, vor allem angesichts der Verwendung in Nicht-Kulturland,

gewerbliche und private Anwender von Glyphosat sind zu schützen,

68 Vgl. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit AGES (2019):

VerbraucherInnen-Information zu Glyphosat.

https://www.ages.at/service/service-presse/pressemeldungen/verbraucherinnen-information-zu-glyphosat/wiedergenehmigung/ (Zugriff am 18.11.2019).

69Vgl. Österreichisches Parlament Sektion II/ZRD (2017): Schriftliche Information gemäß § 6 EU-InfoG zu

Pkt. 1 und 2 der Tagesordnung des EU-Unterausschusses des Nationalrates am 03.10.2017.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SINF/SINF_00090/imfname_671032.pdf (Zugriff am 14.11.2019), S. 2.

(23)

es ist auf Landwirbeltiere und terrestrische Pflanzen, die nicht zur Zielgruppe gehören, im Hinblick auf das mit Glyphosat einhergehende Risiko acht zu geben,

weiters ist auch die Gefährdung der Diversität von Landarthropoden und Landwirbeltieren, die nicht Teil der Zielgruppe sind, durch trophische Wechselwirkungen zu beachten und

bei der Anwendung von Glyphosat vor der Ernte ist die gute landwirtschaftliche Praxis zu befolgen.

Die Voraussetzungen der Mitgliedstaaten für die Verwendung von Glyphosat haben erforderlichenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung zu enthalten.

Die Benützung von Glyphosat ist durch die Mitgliedstaaten in Bereichen

gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 2009/128/EG zu verringern. Darunter sind öffentliche oder von gefährdeten Personengruppen iSd Artikel 3 Ziffer 14 der Verordnung (EG) 1107/2009 benützte Gebiete zu verstehen, beispielsweise allgemein zugängliche Grünflächen, Freizeit- und Sportanlagen, Schulen und Spielplätze sowie Areale, die sich in direkter Nähe von Gesundheitseinrichtungen befinden. Unter den gefährdeten Personengruppen werden Personen verstanden, die bei der Beurteilung der Folgen von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit speziell beachtet werden. Angeführt werden Schwangere und Stillende, Embryos/Föten, Säuglinge, Kinder, Senioren und Personen, die für längere Zeit in Kontakt mit Pestiziden sind.

Von den Mitgliedstaaten ist sicherzustellen, dass die Besonderheit des technischen Materials, das gewerblich produziert wurde und dem Charakteristikum des Testmaterials, das für die toxikologischen Studien herangezogen wurde, gleichwertig ist.

Zuletzt wird in Anhang I das Verbot von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln angeordnet, die als Beistoff POE-Tallowin enthalten. Die Durchführungsverordnung verfügt weiters über einen Anhang II, wonach eine Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 540/2011 vorgenommen werden soll. Der Eintrag Nummer 25 zu Glyphosat im Teil A der

(24)

Verordnung (EU) 540/2011 soll gestrichen und im Sinne von Anhang II der Verordnung (EU) 2017/2324 ersetzt werden.70

C. Risikobewertung von Glyphosat und dessen Rückstände

1. Risikobewertung von Glyphosat

Bei der Risikobewertung eines Pflanzenschutzmittels werden Grenzwerte des Stoffes für die menschliche Gesundheit eruiert. Diese Grenzwerte werden als ADI, also Acceptable daily intake (akzeptable tägliche Aufnahmemenge) und ARfD (akute Referenzdosis), bezeichnet.71 Der ADI gibt die Dosis des Stoffes

an, die ein Mensch lebenslang jeden Tag zu sich nehmen kann, ohne Gesundheitsschäden davonzutragen. Bei der ARfD wird die Menge des Mittels gemessen, die ein Mensch an einem Tag durch die Ernährung zu sich nehmen kann, ohne seine Gesundheit zu gefährden.72 Als ADI-Wert wurde für Glyphosat

eine Menge von 0,5 mg/kg Körpergewicht vorgeschlagen, die ARfD für Glyphosat beträgt ebenfalls 0,5 mg/kg Körpergewicht.73

Da Deutschland im Fall der Wiedergenehmigung von Glyphosat als berichterstattender Mitgliedstaat für die Prüfung und Beurteilung des Wirkstoffs zuständig war, wurde das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zur Einschätzung des gesundheitlichen Risikos von Glyphosat herangezogen. Dabei hat das BfR über tausend Studien und andere Dokumente begutachtet und verwertet (darunter auch die Monographie der IARC über Glyphosat). Resultat dieser Prüfung durch das BfR ist, dass bei einer Bewertung nach dem momentanen wissenschaftlichen Standards bei einer bestimmungsmäßigen Verwendung von Glyphosat kein Risiko einer Krebserkrankung beim Menschen besteht.74 Auch die EFSA und die Risikobewerter der EU Mitgliedstaaten

vertreten die Ansicht, dass von einer krebserregenden oder

70 Vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2324 der Kommission vom 12.12.2017 zur Erneuerung

der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat, ABl. 2017 L 333/10.

71 Vgl. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit AGES (2019): Risikobewertung.

https://www.ages.at/themen/rueckstaende-kontaminanten/pflanzenschutzmittel-rueckstaende/risikobewertung/ (Zugriff am 19.11.2019).

72 Vgl. Deutsches Bundesinstitut für Risikobewertung BfR (2016): Fragen und Antworten zur Bewertung

des gesundheitlichen Risikos von Glyphosat. https://mobil.bfr.bund.de/cm/343/fragen-und-antworten-zur-bewertung-des-gesundheitlichen-risikos-von-glyphosat.pdf (Zugriff am 19.11.2019) S. 6.

73 Vgl. European Food Safety Authority EFSA (2015): Glyphosat: EFSA aktualisiert toxikologisches Profil. https://www.efsa.europa.eu/de/press/news/151112 (Zugriff am 19.11.2019).

74 Vgl. Deutsches Bundesinstitut für Risikobewertung BfR (2016): Fragen und Antworten zur Bewertung

des gesundheitlichen Risikos von Glyphosat. https://mobil.bfr.bund.de/cm/343/fragen-und-antworten-zur-bewertung-des-gesundheitlichen-risikos-von-glyphosat.pdf (Zugriff am 19.11.2019), S. 1f.

(25)

erbmaterialschädigenden Wirkung für den Menschen nicht auszugehen ist und kein Zusammenhang zwischen einer Exposition von Glyphosat und dem Auftreten einer Krebserkrankung beim Menschen besteht. Glyphosat wird nicht als Nervengift angesehen und soll für die menschliche Reproduktion bedenkenlos sein. Neben der EFSA, der ECHA und dem BfR schätzen auch die EPA (Umweltbehörde der USA), die kanadische PMRA, die australische APVMA, die Food Safety Commission auf Japan, die EPA aus Neuseeland und das Joint FAO/WHO Meeting on Pesticide Residues (JMPR) Glyphosat als nicht krebserregend ein.75

In der veröffentlichten Glyphosat-Monographie stellt die IARC jedoch eine Verbindung zwischen Glyphosat und der Entstehung von Krebs sowie einer Veränderung im genetischen Material her. Trotz dieser Erkenntnis der IARC wird Glyphosat von der EU als nicht krebserregend und nicht genotoxisch beurteilt. Dies wird seitens der EFSA damit begründet, dass die IARC sowohl den reinen Wirkstoff Glyphosat, als auch glyphosathaltige Gemische für ihre Bewertungen heranzog und im Ergebnis zusammenfasste. Bei der Beurteilung durch die EU wurde Glyphosat nur als reiner Wirkstoff berücksichtigt, Pflanzenschutzmittel als Formulierungen werden bei der Prüfung gesondert beurteilt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass gewisse glyphosathaltige Mittel schädigend für die Erbsubstanz wirken können, während Glyphosat als reiner Wirkstoff nicht genotoxisch ist. Daher liegt es nahe, dass die Ursache für die genotoxische Wirkung, die in manchen Formulierungen festgestellt wurde, nicht der Wirkstoff Glyphosat ist, sondern andere Beistoffe dafür verantwortlich sind. Diese Differenzierung zwischen Pflanzenschutzmitteln als Formulierung und Glyphosat als reinen Wirkstoff, die von der EFSA vorgenommen, von der IARC aber nicht berücksichtigt wurde, lässt auf die divergente Gewichtung der Daten von IARC und EFSA schließen.76

Glyphosat wird daher durch die EU nicht in die Kategorie 2 eingestuft, da der Wirkstoff nicht als krebserregend, fortpflanzungsgefährdend oder giftig angesehen wird. Anders werden jedoch Formulierungen aus Glyphosat und

75 Vgl. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit AGES (2019):

VerbraucherInnen-Information zu Glyphosat.

https://www.ages.at/service/service-presse/pressemeldungen/verbraucherinnen-information-zu-glyphosat/bewertung/ (Zugriff am 19.11.2019).

76 Vgl. European Food Safety Authority EFSA (o.J.): EFSA erklärt Risikobewertung.

https://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/corporate_publications/files/efsaexplainsglyphosate151112d e.pdf (Zugriff am 19.11.2019), S. 2.

(26)

POE-Tallowin beurteilt. Die EFSA stellte bei diesen Formulierungen eine toxische Wirkung fest und äußerte Bedenken hinsichtlich einer Beeinflussung der menschlichen Gesundheit, weshalb POE-Tallowin von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln ausgeschlossen wird.77

a) Portier Kontroverse

Christopher Portier und eine Gruppe aus 98 Wissenschaftlern kritisierten die Schlussfolgerung der EFSA zum Peer Review, in der Glyphosat als wahrscheinlich nicht krebserregend dargestellt wird. Im November 2015 verfassten sie einen offenen Brief78 an den europäischen Gesundheitskommisar

Andriukaitis, in welchem sie erläuterten, dass die IARC hinsichtlich der Karzinogenität von Glyphosat zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Das Resultat der Beurteilung von Glyphosat durch die IARC solle laut diesen Wissenschaftlern glaubwürdiger sein, als das Ergebnis der Bewertung durch EFSA und BfR. Dies wird damit begründet, dass die IARC ein offenes und transparentes Verfahren verwende, da die Experten der IARC unabhängig seien, was beim BfR nicht vorliege. Es sei nicht angemessen, Glyphosat für den Menschen als wahrscheinlich nicht krebserregend einzustufen, da das BfR beschränkte Beweise für eine krebserregende Wirkung festgestellt habe.79

Der geschäftsführende Direktor der EFSA antwortete Portier im Jänner 2016. In seinem Antwortschreiben wird ausgeführt, dass die anfängliche „Screening-Bewertung“ der IARC nicht mit einer ausführlichen Risikobewertung, wie jener der EFSA, gegenübergestellt werden könnte. Weiters würden beim Screening der IARC sowohl glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel als Formulierung, als auch Glyphosat als reiner Wirkstoff erfasst werden, während die EFSA nur Glyphosat als Wirkstoff berücksichtige. Hinsichtlich der vorgeworfenen fehlenden Transparenz wird argumentiert, dass die EFSA gemeinsam mit den EU Mitgliedstaaten ein Peer Review durchgeführt habe, wobei die Meinung Sachverständiger eruiert und öffentliche Erörterungen vorgenommen worden seien, weshalb Transparenz vorläge. Die Schlussfolgerungen der EFSA und

77 Vgl. Europäische Kommission, Review Report for the active substance glyphosate finalised in the

Standing Commitee on Plants, Animals, Food and Feed at ist meeting on 9 November 2017 in view of the renewal of the approval of glyphosate as active substance in accordance with Regulation (EC) No. 1107/2009 (2017), S. 5f.

78 Siehe Portier (2015): Open letter: Review of the carcinogenicity of Glyphosate by EFSA and BfR. https://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/Prof_Portier_letter.pdf (Abruf am 19.11.2019).

79 Vgl. Richter, Sicherheit vor Pestiziden in Europa? – Gefährliche Formen der Zusammenarbeit von EU

(27)

damit im Zusammenhang stehende Dokumente wären auf der Internetseite der EFSA veröffentlicht worden. Um die Transparenz der Wissenschaftler der EU Mitgliedstaaten beim Peer Review zu gewährleisten, verlange die EFSA außerdem eine Interessenserklärung (Declaration of Interest) von diesen. 80

Die öffentliche Aufregung zu diesem Thema konnte durch das Antwortschreiben der EFSA aber nicht beruhigt werden. Mitglieder des EU Parlaments forderten im März 2016 eine Möglichkeit zur öffentlichen Einsichtnahme für die gesamten Dokumente zu Daten von Tierlaboren, die in Zusammenhang mit den angewendeten Studien über eine Verbindung zwischen Glyphosat und Krebs beim Menschen stehen. Diese Daten wurden teilweise aufgrund von Geschäftsgeheimnissen als vertraulich bewertet.81 Daraufhin gab die EFSA die

Rohdaten heraus, die bei der Bewertung von Glyphosat durch die EU eingesetzt wurden.82

Nach der Veröffentlichung dieser Daten verfasste Christoper Portier im Mai 2017 einen Brief83 an den Präsidenten der Kommission (Juncker). In diesem

offenen Brief kritisierte Portier, dass EFSA und ECHA nicht alle bedeutenden Erkenntnisse hinsichtlich der krebserregenden Eigenschaft von Glyphosat beachtet hätten und wissenschaftliche Grundsätze verletzt hätten. Vor allem wären acht Studien nicht beachtet worden, die auf eine Krebsgefahr hindeuten würden und das BfR habe von 21 Erkenntnissen, die auf Krebs schließen lassen würden, nur ca. 20% in seine Bewertungen einbezogen.

Aus diesem Anlass forderte die EU Kommission ECHA und EFSA auf, die im Schreiben angeführten Mängel zu untersuchen. Beide Institutionen wiesen aber auf die Korrektheit der Ergebnisse hin. In einem Antwortschreiben84 wurde

ausgeführt, dass die von Portier bezeichneten Studien entweder ungenügend, biologisch irrelevant oder die aus den Studien folgenden Resultate statistisch nicht bemerkenswert seien. Sieben von acht positiven Diagnosen auf Krebs

80 Vgl. Geschäftsführender Direktor der EFSA (2016): Offener Brief: Prüfung der Karzinogenität von

Glyphosat durch EFSA und BfR.

http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/EFSA_response_Prof_Portier_DE.pdf (Zugriff am 19.11.2019), S. 1ff.

81 Vgl. Richter, Sicherheit vor Pestiziden in Europa? – Gefährliche Formen der Zusammenarbeit von EU

und Mitgliedstaaten am Beispiel der Neu-Genehmigung von Glyphosat, ZEuS 2019/2, S. 269.

82 Vgl. European Food Safety Authority EFSA (2016): Glyphosat: EFSA gibt Rohdaten aus

Risikobewertung frei. http://www.efsa.europa.eu/de/press/news/161209 (Zugriff am 19.11.2019).

83 Siehe Portier (2017): Open letter: Review of the Carcinogenicity of Glyphosate by EChA, EFSA and BfR. https://www.nrdc.org/sites/default/files/open-letter-from-dr-christopher-portier.pdf (Zugriff am 19.11.2019).

84 Siehe European Chemicals Agency ECHA (2017): Your letter review of the Carcinogenicity of

Glyphosate by EChA, EFSA and BfR. https://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/170706-glyphosate-letter.pdf (Zugriff am 19.11.2019).

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seien in den Berichten zwar nicht erwähnt worden, dies bedeute aber nicht, dass diese Diagnosen übersehen oder ausgenommen worden wären, vielmehr aber als nicht relevant für die Bewertung beurteilt worden wären. Es bestehe daher nicht die Notwendigkeit, an den Bewertungen zu zweifeln oder diese wie aufgefordert nochmals neu durchzuführen.85

2. Glyphosatrückstände und Rückstandshöchstgehalte a) Rückstandshöchstgehalte

Der Rückstandhöchstgehalt bezeichnet die maximale Menge an Pestizid-rückständen, die in einem Lebensmittel oder Futtermittel enthalten sein darf. Bei der Beurteilung dieses Höchstgehalts wird auf eine korrekte Anwendung im Sinne einer guten landwirtschaftlichen Praxis abgestellt. Rückstands-höchstgehalte werden als MRLs bezeichnet, was für Maximum Residue Levels (übersetzt maximale Rückstandsmengen) steht. Die EFSA ist zuständig, die jeweiligen Rückstandshöchstgehalte zu bemessen. Zuvor nimmt die EFSA eine Einschätzung des Rückstandsverhaltens der Substanz vor und führt Untersuchungen des Pestizids im Zusammenhang mit einer Beeinflussung der menschlichen Gesundheit aufgrund von Rückständen in Nahrungsmitteln durch. Stellt die EFSA bei der Risikobewertung keine inakzeptablen Folgen des Pestizids fest, werden innerhalb der EU aufeinander abgestimmte Rückstandshöchstgehalte bestimmt.86

Die gesetzlichen Regelungen zu Rückstandshöchstgehalten für Pestizide in Nahrungs- und Futtermitteln finden sich in der VO (EG) 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs.87

Überschreitet ein Produkt die festgelegte Höchstkonzentration an Pestizidrückständen, darf es in der EU nicht in Umlauf gebracht werden. Werden die festgelegten Höchstmengen überschritten, liegt zwar Rechtswidrigkeit vor, es muss aber nicht gleichzeitig ein gesundheitliches

85 Vgl. Richter, Sicherheit vor Pestiziden in Europa? – Gefährliche Formen der Zusammenarbeit von EU

und Mitgliedstaaten am Beispiel der Neu-Genehmigung von Glyphosat, ZEuS 2019/2, S. 270.

86 Vgl. European Food Safety Authority EFSA (o.J.): Pestizide.

https://www.efsa.europa.eu/de/topics/topic/pesticides (Zugriff am 20.11.2019).

87 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.02.2005 über

Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprunges, ABl. I 2005 L 70/1.

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Risiko eintreten. Eine Gesundheitsschädigung ist sowohl von der zugeführten Menge als auch vom Ausmaß der Übertretung des MRLs abhängig – werden die MRLs befolgt, kann eine Gesundheitsschädigung durch den jeweiligen Pestizidrückstand ausgeschlossen werden.

Für den Wirkstoff Glyphosat ist ein MRL Wert von 0,1 mg/kg Körpergewicht für pflanzliche Nahrungsmittel festgelegt, in denen Glyphosat bei einer korrekten Anwendung nicht vorkommen darf (beispielsweise viele Gemüse- und Obstarten). Andere Werte werden hingegen bei manchen Getreidesorten oder Hülsenfrüchten bestimmt, bei denen die MRLs für Glyphosat 10 mg/kg oder sogar 20 mg/kg Körpergewicht betragen können. Für tierische Lebensmittel (z.B. Honig) gilt idR. ein MRL von 0,5 mg/kg. Keine Glyphosatrückstände dürfen sich in biologischen Produkten nachweisen lassen, es gilt ein MRL von 0,01 mg/kg aufgrund eventueller Umwelteinwirkungen. Im Trinkwasser dürfen höchstens 0,1 μg/l nachweisbar sein.88

b) Glyphosatrückstände

Im Zeitraum von 2013 bis 2018 wurden von der AGES 1709 Lebensmittel auf Rückstände von Glyphosat getestet, darunter befanden sich 585 biologische und 1124 nicht biologische Nahrungsmittel. Innerhalb der 1124 nicht biologischen Lebensmittel wurde festgestellt, dass 92% keine Rückstände von Glyphosat enthielten und in keinem der getesteten pflanzlichen Produkte der MRL-Wert überstiegen wurde. In Linsen, Leinsamen, Soja und Hafer ließen sich erhöhte Rückstände erkennen, während in keiner einzigen Gemüseart Glyphosat identifiziert werden konnte. Bei den 585 biologischen Produkten konnten Glyphosatrückstände in 99% der Fälle ausgeschlossen werden.

Von 1956 Trinkwasserproben konnte Glyphosat nur in einer einzigen Probe festgestellt werden, während das Abbauprodukt von Glyphosat (AMPA) in 31 Proben ermittelt wurde.89

88 Vgl. Universität für Bodenkultur Wien BOKU, Österreichische Agentur für Gesundheit und

Ernährungssicherheit AGES, Nationale Machbarkeitsstudie zum Glyphosatausstieg (2019), S. 85f.

89 Vgl. Universität für Bodenkultur Wien BOKU, Österreichische Agentur für Gesundheit und

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D. Europäische Bürgerinitiative „Stop Glyphosate“

Ihre Rechtsgrundlage hat die Europäische Bürgerinitiative im Vertrag über die Europäische Union, konkret in Artikel 11 Absatz 4. Demnach ist es Bürgern der EU gestattet, im Wege der Europäischen Bürgerinitiative die Europäische Kommission anzuregen, innerhalb ihrer Kompetenz Vorschläge zu bestimmten Angelegenheiten zu äußern, für die aus der Sicht der EU Bürger ein europäischer Rechtsakt erforderlich ist. Für diese Initiative bedarf es zumindest einer Million EU Bürger eines beträchtlichen Anteils aus den Mitgliedstaaten.90

Voraussetzung für die Einbringung einer Europäischen Bürgerinitiative ist, wie bereits in Artikel 11 Absatz 4 leg. cit. erwähnt, die Unionsbürgerschaft. Weiters muss die EU im jeweiligen Bereich, der von der Initiative betroffen ist, zuständig sein. Erst nach einer anfänglichen Prüfung durch die EU kann innerhalb einer Frist von 12 Monaten mit der Unterschriftensammlung (mind. 1 Million Unterschriften und Überschreitung der nationalen Stimmhürden in ¼ der Mitgliedstaaten) begonnen werden. Ist dies erfüllt, hat sich die Kommission innerhalb von drei Monaten zu der Initiative zu äußern. Weiters erfolgt eine persönliche Konsultation über die Angelegenheiten der Initiative zwischen den Organisatoren und der Kommission.91

Am 25.01.2017 wurde die Europäische Bürgerinitiative „Verbot von Glyphosat

und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden“ der

Europäischen Kommission vorgelegt. Die zuständigen Organisationen überreichten der Kommission am 06.10.2017 ihre Initiative. Insgesamt wurden 1.070.865 Unterschriften in 22 Mitgliedstaaten gesammelt (davon 41.099 Stimmen in Österreich) und die Mindestzahl an Stimmen wurde in zehn Mitgliedstaaten überwunden. Am 20.11.2017 wurde den Organisationen die Möglichkeit geboten, die Bürgerinitiative in einem öffentlichen Hearing zu präsentieren.92

90 Vgl. Art. 11 Abs. 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), BGBl. III 85/1999 idF BGBl. III

132/2009.

91 Vgl. Luger, Ein neues Werkzeug: Die Europäische Bürgerinitiative am Fallbeispiel von „richt2water“

(2015), S. 44ff.

92 Vgl. Europäische Kommission (2017): Anhang der Mitteilung der Kommission über die Europäische

Bürgerinitiative „Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden“.

https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/3/2017/DE/C-2017-8414-F1-DE-ANNEX-1-PART-1.PDF

Referenzen

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