Neue Technischen Regeln zur künstlichen optischen Strahlung
23. September 2014 in Dortmund
Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch inkohärente optische
Strahlung Günter Ott
Gruppe 2.2
Physikalische Faktoren
Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
TROS Inkohärente optische
Strahlung
Teil 3:
Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung
1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen
3 Grundsätze bei der Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen 4 Einzelmaßnahmen
5 Kennzeichnung, Abgrenzung, Zugangsregelung
6 Unterweisung der Beschäftigten zur Benutzung von PSA 7 Betriebsanweisung
8 Literaturhinweise
Anlage 1: Beispiele zur Auswahl und Anwendung von Schutzmaßnahmen Anlage 2: Warn- und Hinweiszeichen
Anlage 3: Was ist bei Erstellung einer Betriebsanweisung zu beachten?
Anlage 4: Hinweise zur Kennzeichnung von Augenschutz (UV- und IR-Filter
Schutzmaßnahmen
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Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung:
Expositionsgrenzwerte können überschritten werden Schutz der Augen und der Haut notwendig Schutz vor indirekter Auswirkung notwendig
Auswahl von Schutzmaßnahmen:
S – T – O – P
TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
Rangfolge von Schutzmaßnahmen
S
ubstitution– T
echnisch– O
rganisatorisch– P
ersönlichExpositionszeit Abstand
Kennzeichnung Unterweisung
Substitutionsprüfung
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Auswahl alternativer Arbeitsverfahren, bei denen keine oder geringfügige Strahlungsemissionen oder -
expositionen stattfinden
Kleben statt Schweißen
Einsatz von Kameras und Bildschirmen anstatt direkter Beobachtung von Prozessen
Beschränkung auf die erforderliche Leistung
Anpassung der Wellenlänge auf den für den Prozess notwendigen Bereich
TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
Technische Maßnahmen
Zur Reduzierung der Exposition sind technische
Schutzmaßnahmen vorrangig an der Quelle anzuwenden durch
:Abschirmungen Abdeckungen Blenden optische Filter
Technische Maßnahmen
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Konkrete Technische Schutzmaßnahmen sind:
Einhausungen, ggf. mit Verriegelung
geeignete Positionierung der Strahlungsquelle(n) steuerbare Blenden, Verschlüsse
Optimierung der Strahlgeometrie, die zu keiner oder nur geringer Exposition von Personen führt
Einsatz von Schutzvorhängen und Schutzwänden Abschrankungen
Vorrichtungen zur automatischen Abschaltung
Begrenzung der Strahlausbreitung (z. B. bei Schweißrobotern) automatische Prozessführung bei besonders strahlintensiven Arbeiten Einsatz von reflexionsmindernden oder absorbierenden Oberflächen
TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen
Organisatorischen Maßnahmen sind raum- oder zeitorganisatorische Maßnahmen:
Minimierung der Expositionszeit durch Optimierung der Arbeitsabläufe Einschieben von Abkühlphasen (bei IR-Exposition)
Vergrößerung des Abstandes zwischen Strahlungsquelle(n) und Beschäftigtem(n)
Beachtung von (ggf. zeitabhängigen) Sicherheitsabständen nach Herstellerangaben
Kennzeichnung, Warnsignale (Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und Warnleuchten)
Wechsel von Tätigkeitsanteilen zwischen höher- und niedriger exponierten Bereichen
Unterweisung: Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über die getroffenen Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdungen
Persönliche Schutzmaßnahmen
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Anzuwenden, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen
dienen zum Schutz der Augen und Schutz der Haut mit dem Ziel, die Exposition möglichst weit, mindestens aber unter die Expositionsgrenz- werte, herabzusetzen
Arbeits-, Berufs- oder Dienstkleidung sind geeignet, wenn die EGW für die Haut eingehalten werden (keine PSA)
Die Auswahl kann anhand von Informationen für bestimmte Arbeits- verfahren erfolgen ( z. B. für Schweißen) oder durch Expositions- ermittlung und Berechnung des notwendigen Reduktionsfaktors durch Vergleich mit den Expositionsgrenzwerten (z. B. bei Schutzbrillen ) Beteiligung der Beschäftigten bei der Auswahl von persönlichen Maßnahmen erhöht die Akzeptanz (Tragekomfort, Hautverträglichkeit) Überprüfung der Wirksamkeit
TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
Persönliche Schutzmaßnahmen
Schutzmaßnahmen gegen indirekte Auswirkungen
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Indirekte Auswirkungen sind vorübergehende Blendung, Brandgefahr, Explosionsgefahr und Gefährdungen durch Gefahrstoffe
Zur Vermeidung von Gefährdungen durch vorübergehende Blendung ist die wichtigste Schutzmaßnahme, den direkten Blick in eine Quelle mit sichtbarer Strahlung durch technische oder organisatorische
Maßnahmen soweit wie möglich zu verhindern
Zur Vermeidung einer Zündung brennbarer Stoffe oder explosionsfähiger Atmosphäre sind Schutzmaßnahmen bei hohen Energie- oder
Leistungsdichten ( z. B. durch Fokussierung) erforderlich
Gefährdungen durch Gefahrstoffe, aus Wechselwirkung zwischen der Strahlung und der Umgebung (z. B. Entstehung von Ozon)
Gefährdungen durch Gefahrstoffe, die sich aus der Wechselwirkung zwischen der Strahlung und den Werkstoffen ergeben (z. B. Rauche, Dämpfe)
TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
Anlage1: Beispiele zur Auswahl und
Anwendung von Schutzmaßnahmen
Anlage1: Beispiele zur Auswahl und Anwendung von Schutzmaßnahmen
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Lichtbogenhandschweißen
Strahlung sehr intensiv; Überschreitung von Expositionsgrenzwerten im Sekundenbereich
Neben der stark blendenden sichtbaren Strahlung auch hohe Strahlungs- anteile aus den ultravioletten und infraroten Spektralbereichen
Haut und Augen sind vor dieser Strahlung zu schützen
Für die verschiedenen Schweißverfahren werden entsprechende
Schutzstufen für Schutzfilter in Abhängigkeit von der Stromstärke empfohlen die Haut ist z. B. durch Lederstulpenhandschuhe, geschlossene Kleidung, Lederschürze und Nackenleder, zu schützen
Der Arbeitgeber hat je nach Verfahren und Arbeitsbedingungen dem Beschäf- tigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen Strahlung über relativ große Entfernungen wirksam; auch Personen, die in die Nähe von Schweißarbeitsplätzen gelangen können, sind zu schützen
TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
Anlage1: Beispiele zur Auswahl und Anwendung von Schutzmaßnahmen
Gasschweißen und verwandte Verfahren
verwandte Verfahren sind Brennschneiden, Flammlöten, Flammrichten und Flammwärmen
Strahlung bei weitem nicht so stark wie beim Lichtbogenschweißen Neben der stark blendenden sichtbaren Strahlung auch Strahlungsanteile aus den ultravioletten und infraroten Spektralbereichen
Haut und die Augen sind vor dieser Strahlung zu schützen
Insbesondere beim Brennschneiden sind zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen Verbrennungen der Haut durch Funken, Spritzer, Schlacke und glühende Metallteilchen zu treffen
Gegebenenfalls Maßnahmen treffen gegen Brand- und Explosionsgefahr
Anlage1: Beispiele zur Auswahl und Anwendung von Schutzmaßnahmen
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Hitzearbeit
Als technische Schutzmaßnahmen können an hitzebelasteten Arbeitsplätzen die Luftführung, Luftkühlung, Wasserkühlung, Abschirmung bzw.
Verminderung der Strahlung zur Anwendung kommen
Bei starker Hitzebelastung kann als organisatorische Maßnahme die Reduzierung der Arbeitsschwere sein
In Fällen, in denen eine Reduzierung der Arbeitsschwere nicht mehr möglich ist, haben sich Entwärmungsphasen (Abkühlungsphasen) bewährt
Persönliche Schutzausrüstungen müssen auch vor Verbrennungen an heißen Oberflächen, Hitzeeinwirkungen und feuerflüssigen Spritzern schützen
TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
Anlage1: Beispiele zur Auswahl und Anwendung von Schutzmaßnahmen
Betrachtungsplätze für die fluoreszierende Prüfung mit dem Magnet- pulver- oder Eindringverfahren („Fluxarbeitsplätze“)
Verfahren für die zerstörungsfreie Qualitätskontrolle von mechanisch hoch belasteten Werkstücken wie Kurbelwellen, Turbinen usw.
Zur Anregung des fluoreszierenden Prüfmittels wird UV-Strahlung benötigt.
Anregungswellenlängen liegen im Bereich von 330 nm bis 400 nm
Strahlungsemission der Strahler ist im Rahmen der technischen Maßnahmen auf die Anregungswellenlängen zu beschränken
Die Strahlungsleistung ist auf das notwendige Maß zu reduzieren Strahler nicht oberhalb der Augen anbringen
Anlage 2: Warn- und Hinweiszeichen
17 TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
Warnung vor optischer Strahlung
Warnschild mit Hinweisschild
Zutritt für Unbefugte verboten
Augenschutz
benutzen Handschutz
benutzen
Gesichtsschutz benutzen
Schutzkleidung benutzen
Anlage 3: Was ist bei Erstellung einer Betriebsanweisung zu beachten?
Zugangsregelungen und Anwendung persönlicher Schutzausrüstungen sind in einer Betriebsanweisung zu regeln. Bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen ist eine Aktualisierung erforderlich.
Inhalte einer Betriebsanweisung nach OStrV Anwendungsbereich (z.B. für Schweißarbeiten) Gefährdungen für den Menschen (welche Gesundheitsschäden oder Gefährdungsfaktoren
können auftreten
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Verhalten bei Störungen
Verhalten bei Unfällen Abschluss der Arbeiten
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
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Handlungsweisen für einen UV-Arbeitsplatz Einhaltung der Expositionsgrenzwerte
arbeitstägliche Funktionsprüfung der zwangsläufigen Abschaltung der Strahlung bei Verkleidungs- und Verdeckungssystemen mit selbsttätiger Überwachung
Auf eine Abschirmung, die keine inkohärente optische Strahlung durchlässt, achten (z. B. Bleche, Holzplatten, Vorhänge etc.)
wirkungsvoll abschirmende PSA tragen
Eindämmen von Reflexionen; Hinweis: UV-Strahlung kann praktisch von allen Flächen, auch von verputzten Mauerwänden, reflektiert werden
Ozon-Entstehung vermeiden bzw. an der Entstehungsstelle absaugen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung anbringen
TROSIOS Teil3 Maßnahmen
Anlage 4: Hinweise zur Kennzeichnung von Augenschutz
PSA zum Schutz vor Gesundheitsschäden durch inkohärente optische Strahlung ist i. A. der Kategorie II zuzuordnen PSA Kategorien
Kategorie I: einfache PSA zum Schutz gegen minimale Gefahren z. B.
Augenschutz und Filter zum Schutz vor Sonnenlicht, Sonnenbrillen, für gewerblichen und privaten Gebrauch Kategorie II: zum Schutz vor mittleren Risiken z. B. Augenschutz und
Filter, Gesichtsschutz, Schutzkleidung/-zubehör jeglicher Art Kategorie III: komplexe PSA zum Schutz vor tödlichen Gefahren und
irreversiblen Gesundheitsschäden. Augenschutz/ Filter und Schutzkleidung/-zubehör für Hochtemperaturumgebung (Temperatur vergleichbar mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder höher) oftmals gekennzeichnet durch die Merkmale Infrarotstrahlung, Flammenschutz, Schutz vor großen Mengen geschmolzenen Metalls.
Anlage 4: Hinweise zur Kennzeichnung von Augenschutz
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Tabellen:
Kennzeichnung der Sichtscheiben und Tragkörper nach DIN EN 166 Kennzeichnung von Augenschutzgeräten mit Sichtscheiben und Tragkörper in einer Einheit
Sichtscheiben ohne Filterwirkung (mit höchstem Niveau mechanischer Schutzfunktion)
UV- und IR-Schutzfilter mit und ohne mechanische Schutzfunktion Sichtscheiben mit Filterwirkung z. B. Schweißerschutzfilter
Sonnenschutzfilter für gewerblichen Gebrauch und Sonnenschutzfilter mit mechanischer Schutzfunktion
TROS IOS Teil 3 Maßnahmen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Günter Ott
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Gruppe: Physikalische Faktoren Friedrich-Henkel-Weg 1-25 44149 Dortmund
Tel. 0231/9071-2317 Fax 0231/9071-2023 ott.guenter@baua.bund.de
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