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Informationsveranstaltung der BAuANeue Technische Regeln zur künstlichen optischen StrahlungDortmund, 23.09.2014TROS IOS Teil 3 Maßnahmen1

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Neue Technischen Regeln zur künstlichen optischen Strahlung

23. September 2014 in Dortmund

Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch inkohärente optische

Strahlung Günter Ott

Gruppe 2.2

Physikalische Faktoren

Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

TROS Inkohärente optische

Strahlung

Teil 3:

Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung

1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen

3 Grundsätze bei der Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen 4 Einzelmaßnahmen

5 Kennzeichnung, Abgrenzung, Zugangsregelung

6 Unterweisung der Beschäftigten zur Benutzung von PSA 7 Betriebsanweisung

8 Literaturhinweise

Anlage 1: Beispiele zur Auswahl und Anwendung von Schutzmaßnahmen Anlage 2: Warn- und Hinweiszeichen

Anlage 3: Was ist bei Erstellung einer Betriebsanweisung zu beachten?

Anlage 4: Hinweise zur Kennzeichnung von Augenschutz (UV- und IR-Filter

(2)

Schutzmaßnahmen

3

Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung:

Expositionsgrenzwerte können überschritten werden Schutz der Augen und der Haut notwendig Schutz vor indirekter Auswirkung notwendig

Auswahl von Schutzmaßnahmen:

S – T – O – P

TROS IOS Teil 3 Maßnahmen

Rangfolge von Schutzmaßnahmen

S

ubstitution

– T

echnisch

– O

rganisatorisch

– P

ersönlich

Expositionszeit Abstand

Kennzeichnung Unterweisung

(3)

Substitutionsprüfung

5

Auswahl alternativer Arbeitsverfahren, bei denen keine oder geringfügige Strahlungsemissionen oder -

expositionen stattfinden

Kleben statt Schweißen

Einsatz von Kameras und Bildschirmen anstatt direkter Beobachtung von Prozessen

Beschränkung auf die erforderliche Leistung

Anpassung der Wellenlänge auf den für den Prozess notwendigen Bereich

TROS IOS Teil 3 Maßnahmen

Technische Maßnahmen

Zur Reduzierung der Exposition sind technische

Schutzmaßnahmen vorrangig an der Quelle anzuwenden durch

:

Abschirmungen Abdeckungen Blenden optische Filter

(4)

Technische Maßnahmen

7

Konkrete Technische Schutzmaßnahmen sind:

Einhausungen, ggf. mit Verriegelung

geeignete Positionierung der Strahlungsquelle(n) steuerbare Blenden, Verschlüsse

Optimierung der Strahlgeometrie, die zu keiner oder nur geringer Exposition von Personen führt

Einsatz von Schutzvorhängen und Schutzwänden Abschrankungen

Vorrichtungen zur automatischen Abschaltung

Begrenzung der Strahlausbreitung (z. B. bei Schweißrobotern) automatische Prozessführung bei besonders strahlintensiven Arbeiten Einsatz von reflexionsmindernden oder absorbierenden Oberflächen

TROS IOS Teil 3 Maßnahmen

Organisatorische Maßnahmen

Organisatorischen Maßnahmen sind raum- oder zeitorganisatorische Maßnahmen:

Minimierung der Expositionszeit durch Optimierung der Arbeitsabläufe Einschieben von Abkühlphasen (bei IR-Exposition)

Vergrößerung des Abstandes zwischen Strahlungsquelle(n) und Beschäftigtem(n)

Beachtung von (ggf. zeitabhängigen) Sicherheitsabständen nach Herstellerangaben

Kennzeichnung, Warnsignale (Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und Warnleuchten)

Wechsel von Tätigkeitsanteilen zwischen höher- und niedriger exponierten Bereichen

Unterweisung: Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über die getroffenen Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdungen

(5)

Persönliche Schutzmaßnahmen

9

Anzuwenden, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen

dienen zum Schutz der Augen und Schutz der Haut mit dem Ziel, die Exposition möglichst weit, mindestens aber unter die Expositionsgrenz- werte, herabzusetzen

Arbeits-, Berufs- oder Dienstkleidung sind geeignet, wenn die EGW für die Haut eingehalten werden (keine PSA)

Die Auswahl kann anhand von Informationen für bestimmte Arbeits- verfahren erfolgen ( z. B. für Schweißen) oder durch Expositions- ermittlung und Berechnung des notwendigen Reduktionsfaktors durch Vergleich mit den Expositionsgrenzwerten (z. B. bei Schutzbrillen ) Beteiligung der Beschäftigten bei der Auswahl von persönlichen Maßnahmen erhöht die Akzeptanz (Tragekomfort, Hautverträglichkeit) Überprüfung der Wirksamkeit

TROS IOS Teil 3 Maßnahmen

Persönliche Schutzmaßnahmen

(6)

Schutzmaßnahmen gegen indirekte Auswirkungen

11

Indirekte Auswirkungen sind vorübergehende Blendung, Brandgefahr, Explosionsgefahr und Gefährdungen durch Gefahrstoffe

Zur Vermeidung von Gefährdungen durch vorübergehende Blendung ist die wichtigste Schutzmaßnahme, den direkten Blick in eine Quelle mit sichtbarer Strahlung durch technische oder organisatorische

Maßnahmen soweit wie möglich zu verhindern

Zur Vermeidung einer Zündung brennbarer Stoffe oder explosionsfähiger Atmosphäre sind Schutzmaßnahmen bei hohen Energie- oder

Leistungsdichten ( z. B. durch Fokussierung) erforderlich

Gefährdungen durch Gefahrstoffe, aus Wechselwirkung zwischen der Strahlung und der Umgebung (z. B. Entstehung von Ozon)

Gefährdungen durch Gefahrstoffe, die sich aus der Wechselwirkung zwischen der Strahlung und den Werkstoffen ergeben (z. B. Rauche, Dämpfe)

TROS IOS Teil 3 Maßnahmen

Anlage1: Beispiele zur Auswahl und

Anwendung von Schutzmaßnahmen

(7)

Anlage1: Beispiele zur Auswahl und Anwendung von Schutzmaßnahmen

13

Lichtbogenhandschweißen

Strahlung sehr intensiv; Überschreitung von Expositionsgrenzwerten im Sekundenbereich

Neben der stark blendenden sichtbaren Strahlung auch hohe Strahlungs- anteile aus den ultravioletten und infraroten Spektralbereichen

Haut und Augen sind vor dieser Strahlung zu schützen

Für die verschiedenen Schweißverfahren werden entsprechende

Schutzstufen für Schutzfilter in Abhängigkeit von der Stromstärke empfohlen die Haut ist z. B. durch Lederstulpenhandschuhe, geschlossene Kleidung, Lederschürze und Nackenleder, zu schützen

Der Arbeitgeber hat je nach Verfahren und Arbeitsbedingungen dem Beschäf- tigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen Strahlung über relativ große Entfernungen wirksam; auch Personen, die in die Nähe von Schweißarbeitsplätzen gelangen können, sind zu schützen

TROS IOS Teil 3 Maßnahmen

Anlage1: Beispiele zur Auswahl und Anwendung von Schutzmaßnahmen

Gasschweißen und verwandte Verfahren

verwandte Verfahren sind Brennschneiden, Flammlöten, Flammrichten und Flammwärmen

Strahlung bei weitem nicht so stark wie beim Lichtbogenschweißen Neben der stark blendenden sichtbaren Strahlung auch Strahlungsanteile aus den ultravioletten und infraroten Spektralbereichen

Haut und die Augen sind vor dieser Strahlung zu schützen

Insbesondere beim Brennschneiden sind zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen Verbrennungen der Haut durch Funken, Spritzer, Schlacke und glühende Metallteilchen zu treffen

Gegebenenfalls Maßnahmen treffen gegen Brand- und Explosionsgefahr

(8)

Anlage1: Beispiele zur Auswahl und Anwendung von Schutzmaßnahmen

15

Hitzearbeit

Als technische Schutzmaßnahmen können an hitzebelasteten Arbeitsplätzen die Luftführung, Luftkühlung, Wasserkühlung, Abschirmung bzw.

Verminderung der Strahlung zur Anwendung kommen

Bei starker Hitzebelastung kann als organisatorische Maßnahme die Reduzierung der Arbeitsschwere sein

In Fällen, in denen eine Reduzierung der Arbeitsschwere nicht mehr möglich ist, haben sich Entwärmungsphasen (Abkühlungsphasen) bewährt

Persönliche Schutzausrüstungen müssen auch vor Verbrennungen an heißen Oberflächen, Hitzeeinwirkungen und feuerflüssigen Spritzern schützen

TROS IOS Teil 3 Maßnahmen

Anlage1: Beispiele zur Auswahl und Anwendung von Schutzmaßnahmen

Betrachtungsplätze für die fluoreszierende Prüfung mit dem Magnet- pulver- oder Eindringverfahren („Fluxarbeitsplätze“)

Verfahren für die zerstörungsfreie Qualitätskontrolle von mechanisch hoch belasteten Werkstücken wie Kurbelwellen, Turbinen usw.

Zur Anregung des fluoreszierenden Prüfmittels wird UV-Strahlung benötigt.

Anregungswellenlängen liegen im Bereich von 330 nm bis 400 nm

Strahlungsemission der Strahler ist im Rahmen der technischen Maßnahmen auf die Anregungswellenlängen zu beschränken

Die Strahlungsleistung ist auf das notwendige Maß zu reduzieren Strahler nicht oberhalb der Augen anbringen

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Anlage 2: Warn- und Hinweiszeichen

17 TROS IOS Teil 3 Maßnahmen

Warnung vor optischer Strahlung

Warnschild mit Hinweisschild

Zutritt für Unbefugte verboten

Augenschutz

benutzen Handschutz

benutzen

Gesichtsschutz benutzen

Schutzkleidung benutzen

Anlage 3: Was ist bei Erstellung einer Betriebsanweisung zu beachten?

Zugangsregelungen und Anwendung persönlicher Schutzausrüstungen sind in einer Betriebsanweisung zu regeln. Bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen ist eine Aktualisierung erforderlich.

Inhalte einer Betriebsanweisung nach OStrV Anwendungsbereich (z.B. für Schweißarbeiten) Gefährdungen für den Menschen (welche Gesundheitsschäden oder Gefährdungsfaktoren

können auftreten

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Verhalten bei Störungen

Verhalten bei Unfällen Abschluss der Arbeiten

(10)

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

19

Handlungsweisen für einen UV-Arbeitsplatz Einhaltung der Expositionsgrenzwerte

arbeitstägliche Funktionsprüfung der zwangsläufigen Abschaltung der Strahlung bei Verkleidungs- und Verdeckungssystemen mit selbsttätiger Überwachung

Auf eine Abschirmung, die keine inkohärente optische Strahlung durchlässt, achten (z. B. Bleche, Holzplatten, Vorhänge etc.)

wirkungsvoll abschirmende PSA tragen

Eindämmen von Reflexionen; Hinweis: UV-Strahlung kann praktisch von allen Flächen, auch von verputzten Mauerwänden, reflektiert werden

Ozon-Entstehung vermeiden bzw. an der Entstehungsstelle absaugen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung anbringen

TROSIOS Teil3 Maßnahmen

Anlage 4: Hinweise zur Kennzeichnung von Augenschutz

PSA zum Schutz vor Gesundheitsschäden durch inkohärente optische Strahlung ist i. A. der Kategorie II zuzuordnen PSA Kategorien

Kategorie I: einfache PSA zum Schutz gegen minimale Gefahren z. B.

Augenschutz und Filter zum Schutz vor Sonnenlicht, Sonnenbrillen, für gewerblichen und privaten Gebrauch Kategorie II: zum Schutz vor mittleren Risiken z. B. Augenschutz und

Filter, Gesichtsschutz, Schutzkleidung/-zubehör jeglicher Art Kategorie III: komplexe PSA zum Schutz vor tödlichen Gefahren und

irreversiblen Gesundheitsschäden. Augenschutz/ Filter und Schutzkleidung/-zubehör für Hochtemperaturumgebung (Temperatur vergleichbar mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder höher) oftmals gekennzeichnet durch die Merkmale Infrarotstrahlung, Flammenschutz, Schutz vor großen Mengen geschmolzenen Metalls.

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Anlage 4: Hinweise zur Kennzeichnung von Augenschutz

21

Tabellen:

Kennzeichnung der Sichtscheiben und Tragkörper nach DIN EN 166 Kennzeichnung von Augenschutzgeräten mit Sichtscheiben und Tragkörper in einer Einheit

Sichtscheiben ohne Filterwirkung (mit höchstem Niveau mechanischer Schutzfunktion)

UV- und IR-Schutzfilter mit und ohne mechanische Schutzfunktion Sichtscheiben mit Filterwirkung z. B. Schweißerschutzfilter

Sonnenschutzfilter für gewerblichen Gebrauch und Sonnenschutzfilter mit mechanischer Schutzfunktion

TROS IOS Teil 3 Maßnahmen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Günter Ott

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Gruppe: Physikalische Faktoren Friedrich-Henkel-Weg 1-25 44149 Dortmund

Tel. 0231/9071-2317 Fax 0231/9071-2023 ott.guenter@baua.bund.de

www.baua.de

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