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Welches waren die Kriterien für die Überführung der Lehrkräfte und wie wurden sie gewichtet? 2

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Academic year: 2022

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I 050/2002 ERZ 15. Mai 2002 48C

Interpellation

1671 Winkenbach-Rahn, Münchenbuchsee (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 18.03.2002

Überführungsprozedere für die Dozentinnen und Dozenten an den Instituten der Lehrerinnen- und Lehrerbildung: Willkür oder korrekte Befolgung der Verordnung

Im Zusammenhang mit der neuen Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLB) musste ein grosser Teil der Lehrkräfte der ehemaligen Seminare in einen neuen Lehrkörper überführt werden. Dazu erliess die Erziehungsdirektion eine Überführungsverordnung und setzte eine Überführungskommission ein. Das ganze Prozedere zog sich sehr in die Länge.

Vom Schliessungsentscheid für die Institute LLB Biel und Langenthal im Dezember 2001 wurden wiederum 70 Personen betroffen, die kurz zuvor, an diese Standorte versetzt worden waren. In diesem Zusammenhang interessieren daher folgende Fragen:

1. Welches waren die Kriterien für die Überführung der Lehrkräfte und wie wurden sie gewichtet?

2. Konnte die Überführungsverordnung in allen Fällen konsequent eingehalten werden?

3. Die geringe Nachfrage nach Studienplätzen in Biel und Langenthal zeichnete sich frühzeitig ab und die Schliessungsabsichten für die ILLB Biel und Langenthal müssen bereits zum Zeitpunkt der Überführungen bekannt gewesen sein. Hätte diese Situation daher nicht zwingend bei den Überführungsentscheiden mit berücksichtigt werden müssen?

4. Muss unter diesen Umständen nicht von Willkür und einem Verstoss gegen Treu und Glauben gesprochen werden, wer an welchen Standort gewählt wurde?

5. Welche Massnahmen hat die Erziehungsdirektion nun ergriffen, um den von den Schliessungen ILLB Biel und Langenthal erneut betroffenen Dozierenden eine zumutbare und möglichst attraktive Anstellung zu vermitteln?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 21.03.2002.

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Antwort des Regierungsrats Antwort auf die Frage 1

Die Kriterien für die Überführung der Lehrkräfte sind in der Verordnung vom 30. April 1997 über die Bildung des Lehrkörpers der Institutionen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung sowie der an öffentlichen Seminaren errichteten Maturitätsschulen (folgend mit ÜV bezeichnet) festgehalten. In Art. 3 Abs. 1 ÜV wird geregelt, dass die Lehrkräfte der neuen Institutionen grundsätzlich aus den Lehrkörpern der bisherigen Institutionen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung zu rekrutieren sind, soweit Personen mit adäquater Qualifikation zur Verfügung stehen.

Nach Art. 3 Abs. 2 ÜV sind die personellen Massnahmen so vorzunehmen, dass für die be- troffenen Lehrkräfte die grösstmögliche Kontinuität im Beschäftigungsgrad gewährleistet ist.

In Art. 11 Bst. b ÜV werden die bei der Auswahl der Lehrkräfte anzuwendenden Kriterien aufgezählt. Es sind dies:

- Qualifikation,

- Anstellungsart (bisher befristet oder unbefristet angestellt),

- Beschäftigungsgrad (bisher),

- ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern,

- Dauer und Ort der bisherigen Lehrtätigkeit (Anciennität und Ort),

- weitere persönliche Umstände.

Die zu besetzenden Stellen (Pensen) wurden ausgeschrieben. Die Lehrkräfte mussten sich bewerben. Im Durchschnitt haben sich die Lehrkräfte auf 15 Pensen beworben. Die einzelne Bewerbung musste mit einer Priorität versehen werden (1. Rang, 2. Rang usw.).

Eine Beratergruppe hat zuhanden der Überführungskommission geprüft, ob die für eine bestimmte Stelle erforderliche Qualifikation vorliegt. Wurde eine Lehrkraft für ein bestimmtes Pensum als wählbar erklärt, stand sie in Konkurrenz mit allen Mitbewerbenden, die für die betreffende Stelle ebenfalls als wählbar erklärt worden sind. Als zweites Kriterium wurde die Anstellungsart berücksichtigt, wobei einer bisher unbefristet angestellten Lehrperson der Vorzug gegeben wurde. Als drittes Kriterium wurde die Dauer der bisherigen Anstellung (Anciennität) berücksichtigt. Bei etwa gleicher Anciennität wurde die Stelle der Bewerberin zugeteilt, um das Kriterium der ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern zu erfüllen. Als weitere Kriterien wurden das Referenzpensum (bisheriger Beschäftigungsgrad) und die persönliche Prioritätenliste berücksichtigt. Es wurde auch darauf geachtet, dass eine Lehrperson in der Regel nicht an mehr als zwei Standorten angestellt wird.

Es wurde niemand an eine Stelle versetzt, um die sich die betreffende Person nicht bewor- ben hat.

Antwort auf die Frage 2

Die Überführungsverordnung schreibt nicht vor, in welcher Reihenfolge die Kriterien anzu- wenden sind. Einzig dem Kriterium der Qualifikation kommt Priorität zu, indem nach Art. 3 Abs. 1 ÜV nur Personen mit adäquater Qualifikation überführt werden können. Das in der Antwort auf die Frage 1 dargestellte Verfahren zeigt, in welcher Reihenfolge die Überfüh- rungskommission die Kriterien angewandt hat. Die Überführungskommission hätte grund- sätzlich auch eine andere Reihenfolge bei der Anwendung der Kriterien wählen können.

Für das Ergebnis der gesamten Überführung spielt es eine Rolle, in welcher Reihenfolge die Stellen besetzt werden. Eine andere Reihenfolge führt notwendigerweise zu einem anderen Ergebnis. Entscheidend ist jedoch, dass die Überführungskommission die Kriterien der Überführung rechtsgleich und begründbar angewandt hat.

Antwort auf die Frage 3

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Die Überführung der Lehrkräfte an die Standorte Biel und Langenthal war im Mai 2001 zum grössten Teil abgeschlossen. Der Entscheid, am Standort Langenthal mit der Grundausbil- dung nicht zu beginnen, wurde im September 2001 gefällt. Der Entscheid, Biel und Langenthal als Standorte der Grundausbildung für den Kindergarten und die Primarstufe zu schliessen, wurde im Dezember 2001 getroffen. Die Abklärungen im Vorfeld des Schlie- ssungsentscheides fallen in die Monate November / Dezember 2001. Daraus geht hervor, dass es nicht möglich gewesen ist, den Schliessungsentscheid bei den Überführungsent- scheiden zu berücksichtigen.

Antwort auf die Frage 4

Wie oben bereits ausgeführt, wurde niemand an eine Stelle versetzt, für die sie oder er sich nicht beworben hat. Das Überführungsverfahren wurde rechtsgleich und begründbar vollzo- gen; vom Willkür kann nicht die Rede sein. Man kann auch nicht von einem Verstoss gegen Treu und Glauben sprechen. Die Anstellungsbehörde konnte die Schliessung der Standorte Biel und Langenthal nicht voraussehen und deshalb auch nicht berücksichtigen.

Antwort auf die Frage 5

Die Erziehungsdirektion hat eine Projektgruppe „Sozialpolitische Massnahmen“ eingesetzt und beauftragt, eine Koordinationsstelle für aktive Stellenbewirtschaftung zu führen. Sie sammelt wöchentlich alle möglichen Stellen und offeriert diese den Dozierenden. Weitere Massnahmen sind: Beratungsstelle, Coaching in Zusammenarbeit mit der Akademischen Berufsberatung, individuelle Weiterbildungen zur Steigerung der Arbeitsmarktfähigkeit sowie ausserordentliche vorzeitige Pensionierungen nach Art. 14a des BLVK-Dekretes.

An den Grossen Rat

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