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Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Berlin

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Academic year: 2022

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Vorblatt

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Berlin (28. ÄndSchulG)

A. Problem:

Die Eltern sollen zukünftig für die Beschaffung der erforderli- chen Lernmittel (Schulbücher und ergänzende Druckschriften) ei- nen Eigenanteil leisten. Der Eigenanteil ist begrenzt auf 100 Euro (bezogen auf den Neuwert) pro Schüler und Schuljahr. Im Umfang des Eigenanteils gehen die Lernmittel in das Eigentum der Eltern über. Der über den Eigenanteil hinausgehenden Teil der Lernmittel wird den Schülern wie bisher leihweise zur Verfügung gestellt.

Den Schülern, deren Eltern die Zahlung eines Eigenteils wirt- schaftlich nicht zumutbar ist, werden die Lernmittel wie bisher vollständig leihweise überlassen.

B. Lösung:

Das Schulgesetz für Berlin muss geändert werden.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung:

Zu der Gesetzesänderung besteht keine Alternative.

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirt- schaftsunternehmen:

Die Belastung der Privathaushalte hängt von der Höhe des Ei- genanteils ab, der im Rechtsverordnungswege durch die Senats- verwaltung für Bildung, Jugend und Sport festzulegen ist. Darin ist ein Eigenanteil von höchstens 100 Euro (Neuwert) pro Schüler und Schuljahr unabhängig von der Schulart vorgesehen. Durch die Möglichkeit, die privaten Lernmittel gebraucht weiterzuveräußern, kann sich die finanzielle Belastung reduzieren. Einkommens- schwachen Familien werden die Lernmittel weiterhin vollständig leihweise überlassen.

Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen.

Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.

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Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 1604

E. Gesamtkosten:

Die Neuregelung führt zu Einsparungen im Haushalt von jährlich 9,8 Mio. Euro.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Die Neuregelung orientiert sich an der entspre- chenden Regelung im Land Brandenburg, die eben- falls einen Eigenanteil der Eltern an den Kosten der Lernmittelfreiheit vorsieht. Die Gesetzesänderung trägt damit auch zu einer Annäherung der schul- rechtlichen Vorschriften bei.

G. Zuständigkeit:

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport

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Vorlage – zur Beschlussfassung –

Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Berlin (28. ÄndSchulG)

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Berlin

Vom ...

Artikel I

Änderung des Schulgesetzes

§ 18a des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. Au- gust 1980 (GVBL. S. 2103), zuletzt geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), wird wie folgt ge- ändert:

1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Schul- bücher und ergänzende Druckschriften) werden den Schü- lern der Berliner Schule vom Land Berlin leihweise zur Verfügung gestellt mit Ausnahme der nach Satz 2 privat zu beschaffenden Lernmittel. Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler sind verpflichtet, sich an der Beschaffung der erforderlichen Lernmittel zu beteiligen (Eigenanteil); von der Zahlung eines Eigenanteils sind Personen ausgenommen, denen die private Beschaffung wirtschaftlich unzumutbar ist. Die dem Unterricht dienen- den Arbeitsmittel werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt mit Ausnahme solcher Gegenstände, die von den Schülern üblicherweise auch außerhalb des Unterrichts benutzt oder von Schülern der Berufsschulen üblicher- weise auch für die Berufsausbildung oder Berufsausübung benötigt werden.

Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen.

Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.

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Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 1604

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Schüler, die sich in einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes befinden.“

b) Satz 5 wird aufgehoben

2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Das für das Schulwesen zuständige Mit- glied des Senats hat durch Rechtsverordnung das Nähere über die Bereitstellung der Lernmit- tel zu regeln, insbesondere

1. die Höhe des privat zu erbringenden Eigen- anteils; dabei darf eine Höchstgrenze von 100 Euro (bezogen auf den Neuwert) pro Schüler und Schuljahr nicht überschritten werden,

2. den von der Zahlung eines Eigenanteils be- freiten Personenkreis.

In der Rechtsverordnung kann der von der Zahlung eines Eigenanteils befreite Perso- nenkreis auf die Empfänger von Unterstüt- zungsleistungen aus öffentlichen Haushal- ten beschränkt werden.“

Artikel II Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Mit der Gesetzesänderung wird das bisherige System der Lernmittelfreiheit in modifizierter Form aufrecht erhalten. Die Eltern werden im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für ihre Kinder an den Kosten der Lernmittelbeschaffung durch einen Eigenanteil beteiligt. Die über den Eigenanteil hinausgehenden Lernmittel werden den Schülern wie bisher leih- weise zur Verfügung gestellt. Mit dem Eigenanteil wird die Erziehungsverantwortung der Eltern neu akzentuiert. Indem die Schüler teilweise mit eigenen Lernmitteln arbeiten müssen, trägt die Neuregelung auch zu einer erhöhten Wertschätzung und Verant- wortung der Schüler für die gesamten Lernmittel bei. Sollten die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sein, ist der Eigenanteil durch den volljährigen Schüler zu erbringen. Die Festlegung der Höhe des Eigenanteils bleibt der Regelung durch Rechtsver- ordnung ebenso vorbehalten wie die Festlegung des Personenkreises, der auf Grund seiner finanziellen Situation von der Zahlung eines Eigenanteils befreit

wird. Dies ermöglicht eine sozial ausgewogene Re- gelung auf Verordnungsebene.

Angesichts der weiterhin angespannten Finanz- lage des Landes Berlin ist die Regelung zudem un- erlässlich, um den im Bereich der Lernmittelfreiheit bestehenden Ausstattungsvorsprung Berlins gegen- über anderen Bundesländern zu beseitigen.

b) Einzelbegründung:

Zu § 18a:

Durch die Gesetzesänderung werden die Erzie- hungsberechtigten oder die volljährigen Schüler an den Kosten der Lernmittelfreiheit durch einen Ei- genanteil beteiligt (Absatz 1). Ob im Einzelfall die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler für die Beschaffung im Rahmen des Eigenanteils verpflichtet sind, wird nicht durch das Schulgesetz geregelt. Dies richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Unterhaltspflicht.

Die Festlegung eines Eigenanteils schließt es nicht aus, dass in einzelnen Klassen sämtliche für den Unterricht erforderlichen Lernmittel privat zu beschaffen sind. Die Festlegung in der Rechtsver- ordnung über die Höhe des zu erbringenden Eigen- anteils darf allerdings nicht dazu führen, dass insbe- sondere in der Pflichtschule (Klassen 1 bis 10) die Eltern in allen Klassenstufen die vollen Kosten für die Lernmittel tragen müssen.

Den Personenkreis, der von der Zahlung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zu befreien ist, ist im Rechtsverordnungswege festzulegen.

Mit der Gesetzesänderung wird die Lernmittel- freiheit zudem auf eine reine Ausleihe beschränkt;

eine Übereignung von Schulbüchern, wie sie zuletzt ohnehin nur noch für die Fibel in Klasse 1 vorgese- hen war (vgl. Rundschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport „über das zur Über- eignung bestimmte Lernmittel in der Berliner Schu- le“ vom 4. April 2002 (ABl. S. 1510), ist nicht mehr zulässig.

Die weiteren Satzumstellungen in Absatz 1 sind rein redaktioneller Art. Die Regelung zu den Ar- beitsmitteln und dem für den Unterricht erforderli- chen Verbrauchsmaterial bleibt von der Gesetzesän- derung unberührt. Auch bleibt durch Satz 4 klarge- stellt, dass die in der dualen Ausbildung stehenden Jugendlichen sich die erforderlichen Lernmittel selbst beschaffen müssen. Satz 5 kann gestrichen werden, weil mit § 59 SchulG bereits eine Ermächti- gung zum Erlass von Ausführungsvorschriften vor- handen ist.

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ermächtigung an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, die Einzelheiten über die Bereit- stellung der Lernmittel durch Rechtsverordnung zu regeln. Die für die Durchführung der modifizierten Lernmittelfreiheit zwingend erforderliche Rechts- verordnung hat insbesondere die Höhe des zu erbringenden Eigenanteils zu regeln. Aus verfas- sungsrechtlichen Gründen wird der zu zahlende Eigenanteil bereits gesetzlich auf 100 € (bezogen auf den Neuwert) pro Schüler und Schuljahr begrenzt.

Zudem ermächtigt der Gesetzgeber die Senatsver- waltung für Bildung, Jugend und Sport durch Rechtsverordnung die Bezieher von öffentlichen Unterstützungsleistungen, wie beispielsweise lau- fender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bun- dessozialhilfegesetz oder Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, von der Zahlung eines Eigenan- teils zu befreien. Damit ist in der Rechtsverordnung der Personenkreis festzulegen, der wie bisher voll- ständig zur Lernmittelausleihe berechtigt ist. Die Verordnungsermächtigung eröffnet auch die Mög- lichkeit an die Verwaltung, den zur Ausleihe be- rechtigten Personenkreis auf die Empfänger von Leistungen aus öffentlichen Haushalten, beispiels- weise von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Wohngeldgesetz, zu begrenzen. Indem ausdrücklich auf die „Empfänger“ der öffentlichen Leistung abge- stellt wird, ist zugleich klargestellt, dass es insoweit nicht auf die materielle Berechtigung, sondern den tatsächlichen Empfang der Leistung ankommt. Da- mit entstünde an den Schulen kein zusätzlicher Ver- waltungsaufwand, wenn die leihweise Überlassung der erforderlichen Lernmittel lediglich an die Vor- lage eines entsprechendes Nachweises geknüpft würde.

In der Rechtsverordnung sind zudem die weite- ren Regelungen im Zusammenhang mit der Bereit- stellung der Lernmittel zu regeln, beispielsweise für den Fall, dass ein Schüler eine Jahrgangsstufe wie- derholen muss oder er während des Schuljahres die Schule wechselt.

B. Rechtsgrundlage:

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.

C. Kostenauswirkungen auf Privathaus- halte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die Privathaushalte sind abhängig von der konkreten Festlegung in der Rechtsverordnung über die Höhe des zu erbringenden Eigenanteils.

der Eigenanteil von höchstens 100 € (bezogen auf den Neuwert) pro Kind und Schuljahr unabhängig von der Klassenstufe angesetzt. Dieser zukünftig in der Regel von den Eltern aufzubringende Betrag kann sich jedoch in erheblichem Umfang reduzieren, wenn die erforderlichen Schulbücher und ergänzen- den Lernmittel gebraucht beschafft werden. Sobald sich ein Gebrauchtschulbuchmarkt etabliert hat, dürfte sich nach den Erfahrungen anderer Bundes- länder in diesem Bereich der zu erbringende Eigen- anteil um ca. 50 Prozent reduzieren.

Für den nach der Rechtsverordnung von der Zah- lung eines Eigenanteils befreiten Personenkreises entstehen keine kostenmäßigen Auswirkungen durch die Gesetzesänderung.

D. Gesamtkosten:

Vgl. die Ausführungen zu C. und F.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Die Neuregelung orientiert sich an der entspre- chenden Regelung im Land Brandenburg, die eben- falls einen Eigenanteil der Eltern an den Kosten der Lernmittelfreiheit vorsieht (vgl. § 111 Brandenbur- gisches Schulgesetz in Verbindung mit der Lern- mittelverordnung). Die Gesetzesänderung trägt da- mit auch zu einer Annäherung der schulrechtlichen Vorschriften bei.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Die Neuregelung führt im laufenden Haus- haltsjahr und den folgenden Haushaltsjahren zu Einsparungen im Landeshaushalt von ca.

9.8 Mio. €. Dies ergibt sich aus der folgenden Berechnung für das Schuljahr 2003/2004.

Gesamtschülerschaft: 380 000 (allgemein- und berufsbildende Schulen, gerundet)

Mindeststandards (derzeit): 19,7 Mio. € (Ausga- benfeld A 1 (Lernmittel) der Bezirke und Sen- BildJugSport ohne Kopierkosten).

Der Berechnung der zukünftig noch zu leisten- den Ausgaben liegen die folgenden realen Be- schaffungskosten zugrunde, wie sie sich nach Umfragen an den Schulen und bei den Schul- buchverlagen darstellen.

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Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 1604

Klasse Grundschule O OH OR OG Sek II

1 44,73 € 2 83,54 3 93,11 4 95,31 5 183,52 6 122,55

7 292,93 218,82 291,93 337,88

8 187,03 142,14 186,60 207,30

9 198,20 158,24 197,20 269,49

10 198,20 135,49 196,90 269,49

11 340,77

12 185,28

13 185,28

Für die Berechnung wird davon ausge- gangen, dass in der Lernmittelverordnung

aa) ein Eigenanteil von höchstens 100 € festgelegt wird und

bb) von der Zahlung eines Eigenanteils die Empfänger der folgenden öffent- lichen Unterstützungsleistungen be- freit werden:

• laufende Hilfe zum Lebensunter- halt (Sozialhilfe),

• Leistungen nach dem Wohngeld- gesetz (Wohngeld),

• Leistungen nach dem Bundesaus- bildungsförderungsgesetz (BAföG) und

• Leistungen nach dem Asylbewer- berleistungsgesetz.

Schulpflichtige Kinder von Sozialhilfe- empfängern: 43 000 (Statistisches Landes- amt)

Schulpflichtige Kinder der übrigen Emp- fänger von Unterstützungsleistungen (nach Schätzung hochgerechnet): 40 000 (Sen- Stadt).

Daraus errechnet sich ein vom Eigenanteil befreiter Personenkreis von ca. 83 000 Schülern. Das sind insgesamt rund 23 Pro- zent aller Schüler; wegen der statistischen Unsicherheit wird diese Anzahl auf 25 Prozent aufgerundet.

Zudem wird eine Laufzeit für die Lern- mittel in der Ausleihe von 4 Jahren ange- setzt.

Daraus ergibt sich Folgendes:

In den Klassen 1 bis 4 sind alle Lernmittel privat anzuschaffen, weil die realen An- schaffungskosten unter dem zu erbringen- den Eigenanteil von 100 € liegen. Lediglich für den von der Zahlung eines Eigenanteils befreiten Personenkreises sind Finanzmittel für die Lernmittelausleihe zu veranschla- gen. Die in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 durchschnittlichen Beschaffungskosten lie- gen bei 79,17 €. Dies entspricht bei einer vierjährigen Nutzung Kosten von 19,79 € pro Schüler und Schuljahr.

25 % von 100 000 Schülern (Klassen 1 bis 4) im Ausleihverfahren: 25 000 Schüler 25 000 x 19,79 € = 495 000 €.

Für die Jahrgangsstufen 5 bis 13 (hier über- schreiten die realen Beschaffungskosten den Eigenanteil) ergeben sich Beschaf- fungskosten von durchschnittlich 210 € (ge- rundet). Daraus ergeben sich Kosten für den vom Eigenanteil befreiten Personenkreis in Höhe von 3.6 Mio. € (gerundet).

Für die übrigen Personen sind Ausgaben in Höhe von 5.8 Mio. € (gerundet) zu erbrin- gen.

Daraus ergeben sich folgende Gesamtaus- gaben durch die Gesetzesänderung:

495 000 + 3 600 000 + 5 800 000 = 9.9 Mio. € Ausgaben des Landes: 9,9 Mio. €.

Bisherige Ausgaben: 19,7 Mio. €

= Einsparungen insgesamt: 9,8 Mio. €.

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Keine, da die Durchführung der verbliebe- nen Lernmittelausleihe keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand hervorruft, wenn sie – wie im Verordnungswege beabsichtigt – auf die Empfänger bestimmter Sozialleis- tungen beschränkt wird.

Der Rat der Bürgermeister hat sich mit der Vor- lage in seiner Sitzung am 17. April 2003 befasst und wie folgt Stellung genommen:

„Der Rat der Bürgermeister stellt fest, dass die mit dem Achtundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes einhergehende Einschränkung der Lernmittelfreiheit eine Verschlechterung der Ge- samtfinanzierung des Berliner Schulsystems bedeu- tet. Gleichwohl ist sich der Rat der Bürgermeister bewusst, dass es hierzu angesichts der momentanen prekären Finanzsituation und im Interesse der Zu- kunfts- und Handlungsfähigkeit des Landes Berlin keine Alternative gibt. Der Rat der Bürgermeister stimmt der Vorlage 314/03 daher mit der Maßgabe zu, dass

1. der in § 18a Abs. 5 SchulG formulierte Auftrag des Gesetzgebers an das zuständige Mitglied des Senats zum Erlass einer Rechtsverordnung da- hingehend erweitert wird, dass per Rechts- verordnung nicht nur die Höhe des Eigenanteils und Ausnahmetatbestände, sondern auch die Modalitäten zur Erbringung des Eigenanteils verbindlich geregelt werden. Hierbei sind ins- besondere die Grundsätze des Diskriminierungs- verbots und des Datenschutzes zu wahren;

2. die Bezirke bei der Bearbeitung der Rechtsver- ordnung angemessen beteiligt werden. Zur Ge- währleistung des unabdingbaren Praxisbezugs

Leiterin des LuV Bildung, Schule und Sport des Bezirksamtes Lichtenberg und den Leiter des Amtes für Bildung und Schulen des Bezirksam- tes Neukölln;

3. die Rechtsverordnung zur inhaltlichen Aus- gestaltung von § 18a SchulG unverzüglich erar- beitet und noch deutlich vor Beginn der Som- merferien in Kraft treten wird.“

Dem Anliegen des Rats der Bürgermeister zu den Punkten 2 und 3 des Beschlusses wird entspro- chen.

Soweit der Rat der Bürgermeister in Punkt 1 eine Ergänzung der Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 5 SchulG fordert, kann dem nicht entsprochen werden. Die in der Verordnungsermächtigung aus- drücklich genannten Regelungsgegenstände (Höhe des Eigenanteils, befreiter Personenkreis) sind nicht abschließend. Dieses ergibt sich bereits aus der Gesetzesformulierung, wonach „durch Rechtsver- ordnung das Nähere über die Bereitstellung der Lernmittel zu regeln (ist), insbesondere ...". Die im Gesetzestext enthaltene Aufzählung nennt aus- schließlich die Regelungstatbestände, die in beson- derer Weise wesentlich sind und die deshalb nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VvB in der Verordnungser- mächtigung hinsichtlich des Inhalts, Zwecks und Ausmaßes näher zu bestimmen sind. Zwar werden auch die näheren Modalitäten zur Erbringung des Eigenanteils – wie vom RdB gefordert – in der Rechtsverordnung geregelt werden, doch müssen diese Modalitäten nicht ausdrücklich in der Verord- nungsermächtigung genannt werden.

Berlin, den 29. April 2003

Der Senat von Berlin Klaus Wowereit

Regierender Bürgermeister

Klaus Böger Senator für Bildung,

Jugend und Sport

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Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 1604

Anlage Gegenüberstellung der Gesetzestexte

Alte Fassung Neue Fassung

Schulgesetz für Berlin

§ 18a (1) Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel werden den Schülern der Berliner Schule vom Land Berlin entweder leihweise zur Verfügung gestellt oder unentgeltlich zu Eigentum überlassen. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats bestimmt, welche Lernmittel den Schülern übereignet werden. Als Lernmittel im Sinne des Satzes 1 gelten

1. die für die Hand des Schülers bestimmten Schulbücher einschließlich ergänzender Druckschriften,

2. die dem Unterricht dienenden Arbeitsmittel mit Ausnahme solcher Gegenstände, die von den Schülern üblicherweise auch außerhalb des Unterrichts benutzt oder von Schülern der Berufsschulen üblicherweise auch für die Be- rufsausbildung oder Berufsausübung benötigt werden.

Satz 1 gilt nicht für Schüler, die sich in einer Be- rufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes befinden, hinsichtlich der in Satz 3 Nr. 1 genannten Lernmittel. Die für das Schulwesen zuständige Senats- verwaltung wird ermächtigt, hierzu besondere Ausfüh- rungsvorschriften zu erlassen. [...].

(1) Die für den Unterricht erforderlichen Lern- mittel (Schulbücher und ergänzende Druckschrif- ten) werden den Schülern der Berliner Schule vom Land Berlin leihweise zur Verfügung gestellt mit Ausnahme der nach Satz 2 privat zu beschaffenden Lernmittel. Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler sind verpflichtet, sich an der Beschaffung der erforderlichen Lernmittel zu beteiligen (Eigenanteil); von der Zahlung eines Eigenanteils sind Personen ausgenommen, denen die private Beschaffung wirtschaftlich unzumutbar ist. Die dem Unterricht dienenden Arbeitsmittel werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt mit Ausnahme solcher Gegenstände, die von den Schülern üblicherweise auch außerhalb des Unter- richts benutzt oder von Schülern der Berufsschulen üblicherweise auch für die Berufsausbildung oder Berufsausübung benötigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Schüler, die sich in einer Be- rufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgeset- zes befinden. [...]

(5) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats hat durch Rechtsverordnung das Nähere über die Bereitstellung der Lernmittel zu regeln, insbesondere

1. die Höhe des privat zu erbringenden Eigen- anteils; dabei darf eine Höchstgrenze von 100 Euro (bezogen auf den Neuwert) pro Schüler und Schuljahr nicht überschritten werden,

2. den von der Zahlung eines Eigenanteils be- freiten Personenkreis.

In der Rechtsverordnung kann der von der Zah- lung eines Eigenanteils befreite Personenkreis auf die Empfänger von Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Haushalten beschränkt werden.

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