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Bank Praktiker. BankPraktiker.de. Beilage 1 zu BP 07/

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Bank Praktiker

Bank Praktiker .de

F A C H W I S S E N F Ü R D A S A K T I V - U N D P A S S I V G E S C H Ä F T U N A B H Ä N G I G – L Ö S U N G S O R I E N T I E R T – K O M P A K T :

Beilage 1 zu BP 07/08 2007

Herausgeber:

Werner Böhnke,

Vorstandsvorsitzender, WGZ BANK Dr. Jürgen Ellenberger,

Richter am BGH, Bankrechtssenat Dr. Thomas R. Fischer,

Vorstandsvorsitzender, WestLB AG Dr. Markus Guthoff,

Vorstand, IKB Deutsche Industriebank AG Dr. Peter Hanker,

Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eG Wolfgang Hartmann,

Mitglied des Vorstands und Chief Risk Officer, Commerzbank AG

Gerhard Hofmann,

Deutsche Bundesbank, Zentralbereichsleiter Banken und Finanzaufsicht

Dr. Hans Richter,

Oberstaatsanwalt, Leiter der Abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafrecht, Stuttgart

Harald Strötgen,

Vorstandsvorsitzender, Stadtsparkasse München Jürgen Engelke | Steffen Rummel

Unterschätzter Aufwand der Umsetzung

Sandra Lüth | Sven Marxsen

Handelsplätze und Transparenzvorgaben

Oliver Welp

Praxisbericht zur Umsetzung eines MiFID-Projekts

Dr. Karsten Füser | Andreas Serafin

Ansätze der externen Prüfung

Rainer Hahn

Änderungen bei Prüfgebieten, Prüfungsplanung und Prüfungsschwerpunkten der Internen Revision

Frank Michael Bauer

Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen

Hartmut Renz | Karsten Stahlke

Proaktives Management von Interessenkonflikten

Stefanie Held

Auswirkungen auf die Compliance-Organisation

Hanno Teuber

Anlageberatung und Vermögensverwaltung

Dr. Volker Lang | Dr. Peter Balzer

Kundenkategorisierung und allgemeine Informationspflichten BankPraktiker– Sonderbeilage zur Umsetzung der

Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID):

(2)

BP Anzeige Ulrich

(3)

Editorial

Herausgeber

Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat Dr. Thomas R. Fischer, Vorstandsvorsitzender, WestLB aG Dr. Markus Guthoff, Vorstand, IkB Deutsche Industriebank aG Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eG Wolfgang Hartmann, Mitglied des Vorstands und Chief Risk Officer, Commerzbank aG

Gerhard Hofmann, Deutsche Bundesbank, Zentralbereichsleiter Banken und Finanzaufsicht

Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter abteilung Bank-, Börsen- und Insol- venzstrafrecht, Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschaftsstrafrecht, Stuttgart Harald Strötgen, Vorstandsvorsitzender, Stadtsparkasse München

FacHbeirat

Jürgen Becker, Bundesamt für Finanzen Markus Dauber, Vorstand, Volksbank Offenburg eG

Markus Dokter, Leiter Unternehmenssteuerung, Volksbank Mittelhessen eG Volker Fentz, MBa, Direktor, Prokurist, Projektleiter, Berliner Volksbank eG Dr. karsten Füser, Head of advisory Services / Global Financial Services, Ernst & Young aG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart

Dr. Ralf Hannemann, Direktor, Bereichsleiter Risikomanagement und Controlling, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Ralf Josten, LL. M. oec, Rechtsanwalt, Direktor Zentralbereich kommunen/

Recht und Chefsyndikus kreissparkasse köln

Dr. Jörg Lauer, Generalbevollmächtigter, Ressortleiter Immobilenkunden International, Landesbank Rheinland Pfalz (LRP)

Hans-Peter Lorenz, Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung Frankfurt

Marcus Michel, Bereichsdirektor Personal, Recht und Marketing, Volksbank Baden-Baden-Rastatt eG

Burkhard Reitermann, Unternehmensbereichsleiter Marktfolge, kredit, Risikomanagement, Privat- und Geschäftskunden, Dresdner Bank aG, Frankfurt am Main

Helmut Schneider, Direktor, Steuerabteilung, Bayern LB

Elmar Scholz, abteilungsleiter Marktfolge Passiv / Dienstleistungen, Sparkasse am niederrhein

anja Steinmeyer, Leiterin Handelskontrolle, HSH nordbank aG alfred Totzek, Geschäftsführer, STG Transaktionsgesellschaft mbH Walter Ullrich, Direktor, Leiter Interne Revision, Hamburger Sparkasse aG Jürgen Wannhoff, Sparkassendirektor, Vorstandsvorsitzender, Sparkasse Detmold

Christoph Wengler, Syndikus, European association of Public Banks (EaPB) Dr. Maximilian a. Werkmüller, LL.M., Syndikus & Leiter Family Office, HSBC Trinkaus & Burkhardt kGaa

Dr. Stefan Zeranski, Leiter Treasury, kölner Bank eG

redaktion

Heidelberg

Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg (V.i.S.d.P.),

Dr. Christian Göbes, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg Corinna Schulz, Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH

sponsoren

protiviti.de

Restschuldversicherung

rsv-easy.de

de.ey.com digital-spirit.de www.sas.de

manic-gmbh.de

bankon.de warlich.de

Liebe Leserinnen und Leser,

wir heißen Sie herzlich willkommen zur Lektüre der MIFID-Sonderbeilage des BankPraktiker.

Die MiFID (Markets in Financial Instruments Directive) zählt zu den umfangreichsten kapitalmarktrechtlichen Gesetzesvorhaben der letzten Jahre. In Umsetzung der MiFID wurde inzwischen das Finanz- marktrichtlinienumsetzungsgesetz (FRUG) verabschiedet, das am 01.11.2007 in Kraft treten wird. Parallel hierzu wurde eine Verord- nung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisations- anforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie eine Verordnung zur Änderung der Finanzanalyse-Verordnung ver- abschiedet, die zum selben Zeitpunkt Gültigkeit haben werden. Im Rahmen des FRUG erfolgen zahlreiche und zum Teil gravierende Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes, des Börsengesetzes, des Kreditwesengesetzes sowie weiterer kapitalmarktrechtlicher Normenwerke.

In der Praxis wird sich die MiFID aufgrund ihres Regelungsumfangs und ihrer Detailtiefe auf sämtliche Bereiche der Banken auswirken.

Lediglich als Beispiele seien hier die Pflicht zur Durchführung einer Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung bei der Anlagebe- ratung und der Vermögensverwaltung, die Pflicht zur Aufstellung von Best execution-Grundsätzen für die Ausführung von Kundenor- ders, die Kundenkategorisierung oder die Verpflichtung zur Erstel- lung einer Interessenkonfliktspolicy genannt. Auch die neuen Vor- schriften zur Behandlung und Offenlegung von Zuwendungen stel- len die Banken vor große Herausforderungen. Die Erfüllung dieser Pflichten und auch die Anforderungen an die Nachhandelstrans- parenz oder die Änderungen der § 9 WpHG-Meldungen werden neben ihren Auswirkungen auf das Tagesgeschäft des Wertpapier- beraters zudem erheblichen Einfluss auf die IT-Systeme der Wert- papierdienstleistungsunternehmen haben.

Die vorliegende Sonderbeilage widmet sich ausschließlich den Fra- gen und Problemen, die sich bei der Umsetzung der neuen Rechts- vorschriften für Banken, Sparkassen und freie Finanzdienstleister ergeben. Die Autoren der Beiträge sind erfahrene Kolleginnen und Kollegen aus dem Bankenbereich, der Anwaltschaft und der Recht- sprechung, die an der praktischen Umsetzung der MiFID in ihren Bereichen jeweils aktiv beteiligt sind.

Wir hoffen, dass Ihnen die Beiträge in diesem Heft bei der Umset- zung der MIFID bzw. des FRUG und den sich daraus ergebenden Problemen eine Hilfestellung geben können.

Stefanie Held Dr. Volker Lang

Stefanie Held Dr. Volker Lang

BP Beilage 01 / 2007

(4)

BEITRÄGE AKTUELL / NEUE STUDIEN  06-09

Inhalt

10

Wertpapierhandelsrecht: Kundenkategorisierung und allgemeine Informationspflichten

Dr. Volker Lang | Dr. Peter Balzer, Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte, Bonn

Die MiFID bzw. das FRUG begründet für Wertpapierdienstleistungsunterneh- men die Verpflichtung, ihre Kunden in bestimmte Kundenkategorien einzutei- len. Je nach Eingruppierung bestehen hinsichtlich der Explorations- und Infor- mationspflichten unterschiedlich hohe Anforderungen.

18

Anlageberatung und Vermögensverwaltung:

Neue Pflichten im Überblick

Hanno Teuber, Commerzbank AG

Durch die MiFID erhalten vor allem die für den Vertrieb von Finanzinstrumen- ten maßgeblichen Verhaltenspflichten im Wertpapierhandelsgesetz ein neues Gesicht. Im Verbund mit der zugehörigen Verhaltens- und Organisationsver- ordnung werden für den Wertpapiervertrieb einige neue Pflichten aufgestellt bzw. präzisiert.

26

MiFID: Auswirkungen auf die Compliance-Organisation der Wertpapierunternehmen in Deutschland

Stefanie Held, HSBC Trinkaus & Burkhardt AG

Durch die MiFID werden in Deutschland erstmals Anforderungen an die Com- pliance-Organisation auf gesetzlicher Ebene statuiert. Der Beitrag gibt einen Über- blick über die wesentlichen Änderungen der MiFID und ihre Folgen.

2

Interessenkonflikte: Proaktives Management im Lichte der MiFID

Hartmut Renz | Karsten Stahlke, Helaba Landesbank Hessen-Thüringen

Mit Einführung der MiFID wird der Umgang mit Interessenkonflikten neu definiert. Interessenkonflikte sind zunächst zu identifizieren und zu dokumen- tieren. In einem zweiten Schritt werden diese analysiert und in ein proaktives Interessenkonfliktmanagement übertragen, an dessen Ende deren Veröffentli- chung steht.

8

Best Execution: Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen

Frank Michael Bauer, Kreissparkasse Köln

Die Regelungen des neuen § 33 a WpHG-E sind Eckpfeiler der MiFID-Umset- zung. Best Execution ist dabei der wohl am häufigsten missverstandene Teil der MiFID.

Interne Revision: Änderungen bei Prüfgebieten, Prüfungs- planung und Prüfungsschwerpunkte

Rainer Hahn, Nassauische Sparkasse, Wiesbaden

Die MiFID-Anforderungen an die Interne Revision sind in den MaRisk reali- siert. Die Erfüllung der Anforderungen zur mindestens jährlichen Überprüfung der Regelungen sind neu und sollten vor der externen WpHG-Prüfung im Fokus der Internen Revision liegen.

50

MiFID: Ansätze der externen Prüfung

Dr. Karsten Füser | Andreas Serafin, Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungs- gesellschaft, Stuttgart

Das Themenfeld MiFID-Umsetzung umfasst die Umsetzung der MiFID auf pro- zessualer und technischer Ebene. Als weiteres Themenfeld ergibt sich die Prü- fung der MiFID-Anwendung.

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BEITRÄGE 06

Auslagerung im Konsultations-

verfahren der MaRisk

MiFID und ihre IT-Implementierung – kein Königsweg in Sicht

07

MiFID – Informationsflut muss gemanagt werden

MiFID – Herausforderung für IT- Infrastrukturen

08

Neue Studien: Ist Deutschland „ready“

für die MiFID?

(5)

10-70

5

BankPraktiker:

UnaBHänGIG – LÖSUnGSORIEnTIERT – kOMPakT:

FaCHWISSEn FüR DaS akTIV- UnD PaSSIVGESCHäFT Herausgeber Fachmedien

Uwe Hoch Redaktion Heidelberg Dr. Patrick Rösler (V.i.S.d.P.), Dr. Christian Göbes Tel.: 0 62 21/60 18 55 E-Mail: bp.redaktion@vhb.de Redaktion Düsseldorf / Produktmanagement Corinna Schulz Tel.: 02 11 / 887-1470 E-Mail: bp.redaktion@vhb.de Verlag

Geschäftsführung Laurence Mehl, Dr. Tobias Schulz-Isenbeck Vorsitzender des Aufsichtsrats Dr. Stefan von Holtzbrinck Verlagsleitung Johannes Höfer Objektleitung andreas Walter

Gesamtanzeigenleitung Sandro Cristofoli Anzeigenleitung Regina Hamdorf Ad Sales & Management Jochen kolb Tel.: 02 11 / 8 87-14 93 Fax: 02 11 / 8 87-15 08 Kontakt

Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH kasernenstr. 67, 40213 Düsseldorf Postfach 10 11 02, 40002 Düsseldorf Tel.: 02 11 / 88 70, Telex 172 11 308 hblverl Redaktion: 02 11 / 8 87 28 03 Kundenservice

Tel. Inland 0800 / 000 1637 ( gebührenfrei) Fax Inland 0800 / 000 2959 (gebührenfrei) Tel. ausland 0049 / 211 – 887 – 3670 Fax ausland 0049 / 211 – 887 – 3671 Leserservice E-Mail: bp.leserservice@vhb.de Anschrift

Fachverlag kundenservice Berner Str. 2 97084 Würzburg Postfach 92 54, 97092 Würzburg Bankverbindung

Dresdner Bank aG, Düsseldorf (anzeigen / abo) BLZ 300 800 00, kto-nr. 211 455 000

Kooperationspartner

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH, Plöck 32a 69117 Heidelberg; Tel.: 0 62 21 / 60 18 – 62 Fax: 0 62 21 / 60 18 – 63

E-Mail: info@FC-Heidelberg.de www.FC-Heidelberg.de ISSN 1861-4884 Internet www.bankpraktiker.de E-Mail: BP.Redaktion@vhb.de BankPraktiker erscheint monatlich Bezugspreise

Einzelheft 22 €; zzgl. 0,95 € Versandkosten.

Jahresvorzugspreis Inland 198 € inkl. MwSt.

zzgl. 12 € Versandkosten. abo für Studenten und Teilnehmer an kursen zur Vorbereitung auf das Steuerberater- und Wirtschaftsprüferexamen (gegen Vorlage einer gültigen Bescheinigung) jährlich 105 €; inkl. MwSt. einschl. Versand- kosten. auslandsabonnement jährl. 198 € (angaben zu MwSt. und Versandkosten im ausland erhalten Sie im Internet unter:

www.fachverlag.de/bezugspreise).

Im kombi-abo mit der Monatszeitschrift FInanZ BETRIEB Inland 408 € inkl. MwSt. zzgl. 24 € Versandkosten. auslands-kombi-abonnement mit der Monatszeitschrift FInanZ BETRIEB 408 € (angaben zu MwSt. und Versandkosten im aus- land unter: www.fachverlag.de/bezugspreise).

abonnementskündigungen sind nur mit einer Frist von 21 Tagen zum Ende des berechneten Bezugszeitraums möglich. Im Fall höherer Gewalt (Streik oder aussperrungen) besteht kein Be- lieferungs- oder Entschädigungsanspruch.

BankPraktiker wird sowohl im Print als auch auf elektronischem Weg (z. B. Datenbank, CD-ROM etc.) vertrieben. nachdruck und Vervielfältigung jeder art sind nur mit Genehmigung des Verlags zulässig.

Layout und Produktion S3 aDVERTISInG kG newspaper & magazine experts Bilker allee 216, 40215 Düsseldorf E-Mail: experts@s3-advertising.com Für anzeigen gilt Preisliste nr. 2 vom 01.01.2007.

Impressum

71 -72

BP Beilage 01 / 2007

58

Projektorganisation: Praxisbericht zur MiFID-Umsetzung

Oliver Welp, Bankhaus B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA.

In dem Beitrag werden Ausführungen zum Aufbau, Umfang und Zeitpunkt des Projekts MiFID bezogen auf das Bankhaus gemacht. U. a. erfolgt eine Schil- derung des gewählten Umsetzungsansatzes und kurze Ausführungen zu Kern- themen.

66

„Level-Playing-Field“ im Wertpapierhandel:

Handelsplätze und Transparenzvorgaben

Sandra Lüth | Sven Marxsen, Rechtsanwalt BÖAG Börsen AG Hamburg und Hannover

Mit der Einführung harmonisierter Regeln für die verschiedenen Marktformen soll im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ein „Level-Playing-Field“ für den Wert- papierhandel bereitgestellt werden. Der Beitrag behandelt die durch die MiFID bedingten wesentlichen Änderungen im Hinblick auf die von der Richtlinie erfass- ten unterschiedlichen Handelsplattformen sowie die Transparenzvorgaben. Mög- liche wettbewerbliche Auswirkungen für die öffentlich-rechtlichen Wertpapier- börsen in Deutschland werden in die Betrachtung einbezogen

70

MiFID-Umsetzung: Unterschätzter Aufwand

Jürgen Engelke | Steffen Rummel, bankon Management Consulting

Die Zeit für die erfolgreiche Umsetzung der MiFID wird nach den Praxiser- fahrungen der Autoren für unerwartet viele Kreditinstitute knapp. Die betrof- fenen Institute können jedoch in der verbleibenden Zeit durch eine zeitnahe und schonungslose Bestandsaufnahme sowie eine hoch priorisierte und struk- turierte Umsetzung die Risiken der MiFID beherrschen und die sich bietenden Chancen nutzen.

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SERVICE

71

Umfrage

(6)

Aktuell

Vorstand, Revision

Auslagerung im Konsultations- verfahren der MaRisk

w Mit dem Entwurf einer Neufassung der MaRisk vom 19.03.07 werden unter Ziffer AT 9 entscheidende Weichenstellungen für die Auslegung der Auslagerungsbe- stimmungen im Bereich von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten vorgenom- men. Das Rundschreiben 116 der BaFin vom 10.04.2007 setzt u.a. das Konsultations- verfahren zur Zusammenfassung zweier europäischer Ansätze zur Auslagerung in Gang: Der bankaufsichtliche Risikoansatz der CEBS ( „ Guidelines on Outsourcing“

des Committee of European Banking Supervisors ) und der mehr auf den Anle- gerschutz abzielende Organisationsansatz der MiFID.

Mit der Endfassung der MaRisk und dem Inkrafttreten der Neufassung des § 25a KWG wird die Praxis der Auslegung wesentlich verändert durch, die umfassende Verant- wortung der Geschäftsleitung auch für die ausgelagerten Arbeitsprozesse, die Erfassung der im Auslagerungsunterneh- men für das auslagernde Institut tätigen Personen als eigene Mitarbeiter, die ver- bleibende Zuständigkeit der Innenrevision und der Compliance-Funktion für die aus- gelagerten Bereiche und die Bestellung eines Auslagerungsbeauftragen (Revisions- beauftragten).

Die MaRisk in der z.Zt. vorliegenden Kon- sultationsfassung definiert Auslagerung nicht mehr als dauerhafte oder langfris- tige Wahrnehmung von Tätigkeiten durch ein anderes Unternehmen, sondern sieht eine Auslagerung als gegeben an, „wenn zur Wahrnehmung von Aktivitäten und Pro- zessen des Instituts im Zusammenhang mit der Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen ins- titutstypischen Dienstleistungen auf Dritte zurückgegriffen wird.“ Dabei obliegt es dem Auslagerungsinstitut, eigenverantwort- lich auf der Grundlage einer Risikoanalyse festzulegen, welche Aktivitäten und Prozesse unter Risikogesichtspunkten wesentlich sind. Grundsätzlich sind alle

Auslagerungen möglich, solange nicht die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorgani- sation nach § 25a KWG beeinträchtigt wird und es nicht zu einer Delegation der Verant- wortung der Geschäftsleitung kommt.

Im Rahmen der Konsultation wird sich an dem von § 25a KWG vorgegebenen Rechts- rahmen nichts mehr ändern. Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit u.A. noch praktikable Vorgaben für die Auslagerung innerhalb einer Gruppe oder verbundener Unternehmen gefunden werden. £

Dr. Jürgen Brockhausen, Brockhausen Beratung und Compliance GmbH, Brock- hausenJ@t-online.de

Vorstand, Anlage, Handel, IT

MiFID und ihre IT-Implementie- rung – kein Königsweg in Sicht

w Nachdem nun das FRUG den Bundes- rat passiert hat und damit die gesetzliche Umsetzung der MiFID-Richtlinie für die Bundesrepublik Deutschland abgeschlos- sen ist, sind die rechtlichen Anforderungen an die Kreditinstitute im Wesentlichen klar.

Die Projekte sind in den meisten Häusern aufgesetzt. Die Umsetzungskonzepte nehmen Gestalt an. Der erste Anpassungs- bedarf, insbesondere in den Bereichen Formulare und Geschäftsprozesse, ist erhoben. Vielerorts stellt sich aber nun auch die die Frage, wie die prozessualen Änderungen durch die IT-Systeme unter- stützt und abgesichert werden sollen. Wie soll die IT-Implementierung der individu- ellen MiFID-Lösungen erfolgen? Welches sind die größten „Baustellen“? Generell gilt: Aufgrund der Vielzahl und Verschie- denartigkeit der in den einzelnen Häusern verwendeten Systeme und Prozesse gibt es keinen Königsweg für die IT-Implementie- rungen der individuellen MiFID-Lösungen.

Allgemein kristallisieren sich allerdings zwei Schwerpunkte heraus:

IT-technische Abfederung/Unterstüt- zung der Prozesse im Zusammenhang mit der komplexer gewordenen Kun- denberatung und ihren umfangreichen Kundeninformationen.

ß

IT-technische Unterstützung/Absi- cherung der Orderrouting- und Abwicklungsprozesse.

Beispielhaft seien hier nur einige der wich- tigsten Handlungsfelder genannt:

Dokumentation, Nutzbarmachung im Kundengespräch und Archivierung der gewonnenen Kundeninforma- tionen bei der Anlagebratung bzw.

dem beratungsfreien Geschäft durch elektronische Hilfsmittel und Verknüp- fung und elektronischer Abgleich der WpHG-Kundenangaben mit den gem.

MiFID-Art. 19 durchzuführenden Über- prüfungen.

Initiale Anpassungen in den die Order- routingprozesse unterstützenden IT-Systemen zur Erfüllung der Anfor- derungen der Best-Execution-Policy (z.B. Anbindung neuer Handelsplätze, Veränderungen in den zu erfassenden Daten/Datenformaten und Schnittstel- lenprogrammen, Sicherstellung der elektronischen Unterstützung der Kun- deninformation über die Policy) und fortfolgenden Anpassungen etwa bei Änderungen am Markt.

Anpassungen bei der Datenerfas- sung im Handel vor dem Hintergrund der Nachhandelstransparenz (Aktu- alisierungen der Datenbanken und Referenzierungen zu den Handelssyste- men, Aufbau / Vorbelegung bestimmter Masken und Feldinhalte im Handel).

Dabei drängen sich i. d. R. keine großen revolutionären Lösungen im Sinne ganzer Systemablösungen auf. Vielmehr besteht die Herausforderung bei der IT-Implem- tierung der MiFID-Lösungen im Meistern vieler kleinerer Anpassungen an beste- henden Systemen und der Beherrschung der Komplexität der gegenseitigen Sys- temabhängigkeiten. Diese zu beherrschen ist einer der Schlüssel für eine erfolg- reiche Umsetzung einer funktionsfähigen MiFID-Gesamtlösung in den einzelnen Kre- ditinstituten. £

Steffen Uber, MANIC Management Information Consulting GmbH, suber@

manic-gmbh.de ß

ß

ß

ß

(7)

Aktuell

7

BP Beilage 01 / 2007

Vorstand, Anlage, IT

MiFID – Informationsflut muss gemanagt werden

w So ehrenwert der Ansatz von MiFID als Instrument für den Anlegerschutz auch ist, Kritiker sehen in der EU-Richtlinie vor allem eine schwer zu bändigende Informationsflut auf die Finanzinstitute zurollen. Bedingt die EU-Richtlinie doch ganz neue Informationspflichten gegenüber den Kunden sowie Anforderungen an deren Kategorisierung. Zudem bringt die initialisierte Beweislastumkehr zugunsten der Kunden neue Anforderungen an interne Kontroll- und Reportingsysteme mit sich – um nur einige Herausforderungen zu nennen. Ab 01.11.2007 müssen die Banken also mit deutlich komplexeren Datenstrukturen und mehr Daten sowie zusätzlichen Auf- zeichnungen umgehen als bislang. Die Anforderungen an das Datenmanagement der Banken steigen immens. MiFID ist, wie viele regulatorischen Vorgaben der letzten Zeit, Fluch und Segen zugleich. Wie schon bei Basel II, muss auch im MiFID-Rahmen die IT der Banken fit sein. Unmengen an Daten müssen konsolidiert, aufbereitet und analysiert werden. Der 01.11.2007 ist eine MiFID-Liveline, keine Dead-Line, vor allem, da die MiFID als Rahmenrichtlinie einen großen Spielraum in der Umsetzung zulässt. Derzeit werden von den meisten Ins- tituten die erforderlichen Strukturen für die Umsetzung der MiFID-Regularien geschaffen, erste Analysen und Maßnah- men umgesetzt. Allerdings ist zu beobachten, dass der Grad der Vorbereitung unter den Dienstleistern sehr unterschied- lich ist. Jedes Institut wählt eine andere Strategie und setzt eigene Schwerpunkte. Ausmaß, Komplexität und die strate- gische Tragweite von MiFID wird von jedem unterschiedlich gewichtet. £

Lutz Schiermeyer, Risk Practice Leader Central Europe bei SAS Deutschland / Frank Moser, Business Architect bei CSC Finan- cial GmbH.

Vorstand, Anlage, Handel, IT

MiFID – Herausforderung für IT-Infrastrukturen

w Innerhalb der IT konzentriert sich laut Bea Systems die Umset- zung der MiFID-Richtlinien auf die Analyse der zu verbindenden Informationssysteme und Standards wie Web Services. Bricht man MiFID auf die Kernpunkte herunter, bilden sich folgende Anforderungen: Behandlung von Interessenkonflikten, Klassi- fikation von Investoren, Ausführung von Transaktionen nach Best Execution - Kursofferten, die die vorherrschenden Marktbe- dingungen widerspiegeln, Pre-Trade Reporting und Post-Trade Reporting – Vorhandels- und Nachhandels-Berichtspflichten für geregelte Märkte, MTFs und Wertpapierfirmen sowie das Passporting Recht. Die Einführung einer service-orientierten Architektur (SOA) als technologische Basis erleichtert dabei erheblich die Umsetzung der Hauptanforderungen. £

Seit über 10 Jahren erarbeitet die MANIC Management Information Consulting GmbH erfolgreich innovative und individuelle Lösungen zur Optimierung von Geschäfts- und IT-Prozessen für die Finanzwirtschaft. Mit unserer Erfahrung können wir auch Ihr Unternehmen begleiten, den sich durch MiFID abzeichnenden Wandel in der Bran- che zu nutzen, um auch weiterhin konkurrenzfähig und flexibel am Kapitalmarkt der Zukunft zu agieren.

Durch unseren Quick-Scan können kurzfristig relevante Handlungsfelder identifiziert werden. Das Ergebnis ist ein Soll-/Ist-Vergleich, der die notwendigen Umsetzungs- aktivitäten aufzeigt, oder Ihnen ein unabhängiges Bild des Standes Ihres MiFID-Projektes liefert.

Auf dieser Basis bestimmen wir dann gemeinsam mit Ihnen gemäß unseres modularen Umsetzungs- und Imple- mentierungsmodells die folgenden Schritte und begleiten Sie ganz nach Ihren Wünschen auf dem gesamten Weg von der Konzipierung bis zur Realisierung.

Vor diesem Hintergrund verweisen wir auf die große Expertise bei Geschäftsprozessoptimierungs- und Soft- wareprojekten, bei denen die MANIC GmbH ihre Erfah- rungen mit Kreditinstituten – speziell auf den Gebieten des gesamten Wertpapierumfelds – und ihr Know-how im Projektmanagement erfolgreich eingebracht hat.

Sofern Sie Bedarf an weitergehenden Informationen haben oder Sie das Thema MiFID im speziellen Kon- text Ihres Kreditinstitutes diskutieren wollen, sehen wir einer Kontaktaufnahme mit unserem Beratungshaus gerne entgegen.

Ansprechpartner:

Steffen Uber

Leiter Solution Center Investment Business MANIC Management Information Consulting GmbH

Otto-Hahn-Str. 31 D-63303 Dreieich Tel.: +49 61 03 / 7 06 57-0 E-Mail: suber@manic-gmbh.de

(8)

Neue Studien

Vorstand, Anlage, Recht, Revision, IT

Ist Deutschland „ready“ für die MiFID?

w Die „Markets in Financial Instruments Directive“ (MiFID) der EU wird ab dem 01.11. 2007 einen europaweit einheit- lichen regulatorischen Rahmen für den Wertpapierhandel schaffen und führt für die Kapitalmärkte und Marktteilnehmer zu grundlegenden Neuerungen im Wert- papiergeschäft.

Nach einer ersten Studie des E-Finance Lab zur Erhebung des Vorbereitungssta- tus der deutschen Finanzindustrie auf die MiFID im Frühjahr 2006 wurde die Befra- gung zu Beginn des Jahres 2007 erneut durchgeführt – also etwa neun Monate vor der geplanten Anwendbarkeit im November 2007 und genau ein Jahr nach der ersten Studie. Hierzu wurden knapp 200 deutsche Wertpapierfirmen zu ihrer MiFID-Projektplanung und ihren Einschät- zungen zu Kosten, Nutzeneffekten und sich aus den neuen regulatorischen Vorga- ben bietenden Wettbewerbspotenzialen befragt. Aus den Ergebnissen (Rücklauf- quote: 33,7%) lassen sich die folgenden Kernpunkte ableiten:

Verbesserter Vorbereitungsstatus Die Ergebnisse der diesjährigen Studie zeigen wie auch schon im vergangenen

Jahr eine hohe Streuung im Vorbereitungs- status der deutschen Wertpapierfirmen.

Allerdings hat sich gegenüber 2006 der Kenntnisstand zur MiFID insgesamt deut- lich verbessert (Abb.1): Mit 53% erachtet sich mittlerweile die Mehrheit der Wert- papierfirmen als sehr vertraut mit der MiFID (Vorjahr: lediglich 15% der befragten Häuser). Weiteren 30% der Wertpapier- firmen sind die wesentlichen Inhalte der MiFID bekannt. Befanden sich im Vorjahr noch 42% der Firmen im Stadium der Infor- mationssammlung, so gilt dies aktuell nur noch für 17% der Häuser.

2006 gaben 11% der Wertpapierfirmen an, sich bereits in der Implementierungs- phase des MiFID-Projekts zu befinden.

Dieser Anteil ist – wie angesichts des näher rückenden Datums der Anwendbarkeit der MiFID zu erwarten war – deutlich auf 44% angestiegen. Andererseits lässt sich damit aber auch feststellen, dass 56% der Häuser noch nicht mit der Implementie- rung begonnen haben (Stand: Februar 2007).

MiFID wird bisher nicht als Chance wahrgenommen

Die Einschätzungen der befragten Wert- papierfirmen zu den Nutzeneffekten und Wettbewerbspotenzialen, die sich durch die neuen regulatorischen Vorgaben bieten könnten, legen den Schluss nahe, dass die MiFID von den Betroffenen eher als eine Abbildung1: Kenntnisstand zur MiFID

Informationssammlung

MiFID ist bekannt

Sehr vertraut mit MiFID 2007 2006

0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 41,8 %

16,7 %

43,6 % 30,0 %

14,6 %

53,3%

Abbildung1: Kenntnisstand zur MiFID

Informationssammlung

MiFID ist bekannt

Sehr vertraut mit MiFID 2007 2006

0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 41,8 %

16,7 %

43,6 % 30,0 %

14,6 %

53,3%

regulatorische Pflicht denn als eine Chance zur Hebung neuer Wettbewerbspotenzi- ale wahrgenommen wird. Zwar befassen sich inzwischen mehr Firmen (48%) als im Vorjahr (30%) mit der Analyse der Auswir- kungen der MiFID auf die Strategie, jedoch unterstützen diese Werte die Vermutung, dass hier von den meisten Häusern ledig- lich ein regulatorischer Umsetzungszwang gesehen wird.

Best Execution bietet Wettbewerbs- potenzial

Von den untersuchten Themenbereichen der MiFID sehen die Häuser primär beim Thema Best Execution Wettbewerbspoten- zial (Abb. 2 auf S. 9): In den Grundsätzen der Auftragsausführung (Best Execution Policy) wird von 32% der Firmen (Vorjahr:

30%) ein sehr hohes oder hohes Wettbe- werbspotenzial gesehen, das sich mit der Umsetzung der MiFID bietet. Erwähnens- wert im Vergleich zum Vorjahr ist, dass die Weiterleitung von Kundenorders an MTFs den deutlich größten Zuwachs an Nennungen (28%; Vorjahr: 11%) erzielen konnte. Der deutlichste Rückgang bei der Frage nach Wettbewerbspotenzialen ist bei der Systematischen Internalisierung festzustellen: Dieses Thema wurde von nur noch 6% der Häuser genannt (Vor- jahr: 16%). Während bei der Mehrheit der Befragten Geschäftsprozesse für die Ausführung gegen den eigenen Handels- bestand existieren, hat der kommerzielle Aspekt der Internalisierung zum heutigen Zeitpunkt ebenso wie bei der Befragung im Vorjahr nur bei wenigen Wertpapier- firmen eine Bedeutung.

Kostenschätzungen

Die Kosten der MiFID-Umsetzung (ein- malige Umsetzungskosten) werden mehrheitlich (Abb. 3 auf S. 9), d.h. von 62%

der Häuser, auf unter 1 Mio. € geschätzt.

Diese Einschätzung allerdings teilten im Vorjahr noch 80%, sodass sich eine Ver- schiebung zu höheren Kostenklassen feststellen lässt. Entsprechend stiegen die jeweiligen Nennungen der Katego- rien 1 – 5 Mio. € (von 16% in 2006 auf 25%) bzw. 5 – 10 Mio. € (von 0% in 2006 auf 8%).

Abbildung 2: Wettbewerbspotenzial für Wertpapierdienstleistungen mit Umsetzung der MiFID Wettbewerbsvorteil über

Grundsätze der Auftragsausführung Neue Services für Privatkunden

Neue Services für institutionelle Kunden Grenzüberschreitende Wertpapierdienstleistungen Weiterleitung von Kundenorders an Internalisierer Aufbau von MTFs Systematische Internalisierung Vermarktung von Post Trade Daten

sehr hoch eher hoch eher niedrig sehr niedrig Grenze hoch/ niedrig 2006 Weiterleitung von Kundenorders an MTFs

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%

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2 8

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2 6 4

14

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9

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36

20 33

12

11 12 Abbildung 2: Wettbewerbspotenzial für Wertpapierdienstleistungen mit Umsetzung der MiFID

Wettbewerbsvorteil über Grundsätze der Auftragsausführung Neue Services für Privatkunden

Neue Services für institutionelle Kunden Grenzüberschreitende Wertpapierdienstleistungen Weiterleitung von Kundenorders an Internalisierer Aufbau von MTFs Systematische Internalisierung Vermarktung von Post Trade Daten

sehr hoch eher hoch eher niedrig sehr niedrig Grenze hoch/ niedrig 2006 Weiterleitung von Kundenorders an MTFs

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%

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Neue Studien

BP Beilage 01 / 2007

regulatorische Pflicht denn als eine Chance zur Hebung neuer Wettbewerbspotenzi- ale wahrgenommen wird. Zwar befassen sich inzwischen mehr Firmen (48%) als im Vorjahr (30%) mit der Analyse der Auswir- kungen der MiFID auf die Strategie, jedoch unterstützen diese Werte die Vermutung, dass hier von den meisten Häusern ledig- lich ein regulatorischer Umsetzungszwang gesehen wird.

Best Execution bietet Wettbewerbs- potenzial

Von den untersuchten Themenbereichen der MiFID sehen die Häuser primär beim Thema Best Execution Wettbewerbspoten- zial (Abb. 2 auf S. 9): In den Grundsätzen der Auftragsausführung (Best Execution Policy) wird von 32% der Firmen (Vorjahr:

30%) ein sehr hohes oder hohes Wettbe- werbspotenzial gesehen, das sich mit der Umsetzung der MiFID bietet. Erwähnens- wert im Vergleich zum Vorjahr ist, dass die Weiterleitung von Kundenorders an MTFs den deutlich größten Zuwachs an Nennungen (28%; Vorjahr: 11%) erzielen konnte. Der deutlichste Rückgang bei der Frage nach Wettbewerbspotenzialen ist bei der Systematischen Internalisierung festzustellen: Dieses Thema wurde von nur noch 6% der Häuser genannt (Vor- jahr: 16%). Während bei der Mehrheit der Befragten Geschäftsprozesse für die Ausführung gegen den eigenen Handels- bestand existieren, hat der kommerzielle Aspekt der Internalisierung zum heutigen Zeitpunkt ebenso wie bei der Befragung im Vorjahr nur bei wenigen Wertpapier- firmen eine Bedeutung.

Kostenschätzungen

Die Kosten der MiFID-Umsetzung (ein- malige Umsetzungskosten) werden mehrheitlich (Abb. 3 auf S. 9), d.h. von 62%

der Häuser, auf unter 1 Mio. € geschätzt.

Diese Einschätzung allerdings teilten im Vorjahr noch 80%, sodass sich eine Ver- schiebung zu höheren Kostenklassen feststellen lässt. Entsprechend stiegen die jeweiligen Nennungen der Katego- rien 1 – 5 Mio. € (von 16% in 2006 auf 25%) bzw. 5 – 10 Mio. € (von 0% in 2006 auf 8%).

Abbildung 2: Wettbewerbspotenzial für Wertpapierdienstleistungen mit Umsetzung der MiFID Wettbewerbsvorteil über

Grundsätze der Auftragsausführung Neue Services für Privatkunden

Neue Services für institutionelle Kunden Grenzüberschreitende Wertpapierdienstleistungen Weiterleitung von Kundenorders an Internalisierer Aufbau von MTFs Systematische Internalisierung Vermarktung von Post Trade Daten

sehr hoch eher hoch eher niedrig sehr niedrig Grenze hoch/ niedrig 2006 Weiterleitung von Kundenorders an MTFs

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%

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11 12 Abbildung 2: Wettbewerbspotenzial für Wertpapierdienstleistungen mit Umsetzung der MiFID

Wettbewerbsvorteil über Grundsätze der Auftragsausführung Neue Services für Privatkunden

Neue Services für institutionelle Kunden Grenzüberschreitende Wertpapierdienstleistungen Weiterleitung von Kundenorders an Internalisierer Aufbau von MTFs Systematische Internalisierung Vermarktung von Post Trade Daten

sehr hoch eher hoch eher niedrig sehr niedrig Grenze hoch/ niedrig 2006 Weiterleitung von Kundenorders an MTFs

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%

1 1 2 2

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Die Klasse 10-20 Mio.€ ist nicht besetzt.

Während 2006 zwei Häuser Gesamtkosten von über 20 Mio. € veranschlagten, gaben dies in der neuerlichen Befragung drei Unternehmen an. Wie schon im Vorjahr stellt die Umsetzung der Best Execution Anforderungen für die Wertpapierfir-

men einen wesentlichen Kostenfaktor der MiFID-Umsetzung dar. Die Einschät- zungen der Häuser zu den erwarteten jährlichen Kosten der Umsetzung fielen dabei sehr uneinheitlich aus: Während die Mehrheit der befragten Wertpapierfirmen (57%) die zukünftigen jährlichen Kosten auf 20.000 bis 100.000 € schätzt, kalku- liert jeweils etwa ein Fünftel der Häuser hier weniger als 20.000 € (20%) bzw. mehr als 100.000 € (23%) ein.

Interne vs. externe Projektdurch- führung

Im Vorjahr planten noch 44% eine Durch- führung ihres MiFID-Projekts ohne externe Dienstleister. Mittlerweile ziehen nur noch 17% der Wertpapierfirmen eine Durchfüh- rung des MiFID-Projekts in eigener Regie in Erwägung. Die meisten Häuser greifen bei der Umsetzung ihrer MiFID-Projekte auf die Unterstützung durch entsprechende Verbände (59%), Softwareanbieter oder Bera- tungsunternehmen (jeweils 31%) zurück.

Vorlaufzeit

53% der Wertpapierfirmen haben in ihren Projekten zur MiFID-Umsetzung eine Vor- Abbildung 3: Schätzung der einmaligen

Umsetzungskosten

500.000 -1Mio. €

< 500.000 € 1-5 Mio. € 5-10 Mio. €

< 20 Mio. € 7,7%

25,0%

11,5%

50,0%

5,8%

Abbildung 3: Schätzung der einmaligen Umsetzungskosten

500.000 -1Mio. €

< 500.000 € 1-5 Mio. € 5-10 Mio. €

< 20 Mio. € 7,7%

25,0%

11,5%

50,0%

5,8%

laufzeit zwischen sechs und zwölf Monaten eingeplant. Während 13% glauben, weni- ger als sechs Monate zu benötigen, sehen 19% eine Vorlaufzeit von zwölf bis 18 Monaten und 15% gar eine Vorlaufzeit von mehr als 18 Monaten.

Ein Blick auf die Budgetplanung der Wert- papierfirmen zeigt, dass 64% der Befragten (Vorjahr: 32%) eine Planung erstellt haben.

Immerhin sieben Häuser (12,5%) sehen auch für die Zeit nach Anwendbarkeit der MiFID, also für 2008, noch Bedarf an Umsetzungsbudget.

„MiFID-Readiness“ noch fraglich Insgesamt zeigen die Ergebnisse, dass von einer „MiFID-Readiness“ der deutschen Finanzindustrie noch nicht gesprochen werden kann und es – gerade vor dem Hin- tergrund, dass weniger als die Hälfte der Wertpapierfirmen bereits mit der Imple- mentierung begonnen hat – offen bleibt, ob alle Häuser das Zieldatum 01.11 2007 erreichen. £

Peter Gomber, Michael Chlistalla, Markus Gsell, Gregor Pujol – E-Finance Lab, Frankfurt/M.

(10)

Beitrag

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT

I. Einleitung

w Die MiFID bzw. das FRUG begründet für Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Verpflichtung, ihre Kunden in bestimmte Kun- denkategorien einzuteilen. Das Gesetz unter- scheidet hierbei zwischen privatkunden, pro­

fessionellen Kunden und sog. geeigneten Gegenparteien. Je nach Eingruppierung bestehen hinsichtlich der Explorations- und Informationspflichten unterschiedlich hohe Anforderungen. Zwischen den einzelnen Kun- dengruppen hat der Kunde die Möglichkeit des Wechsels (Opt-In bzw. Opt-Out).

Dieser Kundenkategorisierung liegt die Überle- gung zugrunde, dass – je nach Kenntnisstand, finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen – ein unterschiedliches Schutzniveau erforderlich ist.

Anleger, die den Schutz der Wohlverhaltensre- geln am dringendsten benötigen, sollen durch die Verhaltenspflichten in größtmöglicher Weise geschützt werden1. MiFID, FRUG und die jeweiligen Durchführungsbestimmungen haben in diesem Zusammenhang das Ziel, für die jewei- lige Kundengruppe angemessene und verhält- nismäßige Informationspflichten zu schaffen2. Vom Prinzip her ist die Einteilung in Kunden- gruppen nichts Neues. Schon in der Vergan- genheit haben zahlreiche Banken und Spar- kassen ihre Kunden in Risikoklassen, die entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden bei verschiedenen Wertpa- pierprodukten widerspiegelten, eingeteilt3. Anleger mit vergleichbarer Professionalität, Risikobereitschaft und wirtschaftlicher Leis- tungsfähigkeit wurden auf diese Weise zu Kun- dengruppen zusammengefasst, denen ausge- wählte Finanzprodukte beratungsfrei sowie mit allenfalls standardisierten Informationen angeboten werden konnten4. Der jeweiligen

Kundengruppe wurde eine entsprechende

„produktrisikoklasse“ zugeordnet. Kunden- gruppe und Risikoklasse waren untrennbar miteinander verbunden: der Kunde konnte – jedenfalls ohne weitergehende Informationen – nur solche Geschäfte tätigen, für die er über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügte. Insbesondere für Discount-Broker war die Möglichkeit der Eingruppierung ihrer Kunden in Risikoklassen ein praktikabler Weg, ihren Informationspflichten aus § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG in einer Weise nachzukom- men, die den besonderen Umständen dieser Geschäftsform Rechnung trug5.

Diese Einteilung erfolgte jedoch keinesfalls ein- heitlich, sondern war – je nach Ausrichtung, Dienstleistungsangebot und Zielgruppe des jeweiligen Wertpapierdienstleisters – auch von unterschiedlichen Marketingsstrategien beeinflusst. Die MiFID bzw. das FRUG stellen nunmehr gesetzliche Abgrenzungskriterien auf. Neu ist hierbei der Begriff der geeigneten Gegenpartei.

II. Die neuen Kundenkategorien

Rechtsgrundlage für die Kundenkategorisie- rung sind §§ 31a, 31b WpHG-E i.V.m. § 2 WpD- VerOV-E, die wiederum auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 10 – 12, Art. 19, Art. 21, Art. 24 und Art. 71 Abs. 6 sowie Anhang II MiFID i.V.m. Art. 28 und Art. 50 MiFID-DRL aufbauen.

Das Gesetz definiert als Kunden zunächst jede natürliche oder juristische Person, für die Wert- papierdienstleistungsunternehmen Wertpa- pierdienstleistungen und/oder Nebendienst- leistungen erbringen oder anbahnen (vgl. § 31a Abs. 1 WpHG-E, Art. 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID)6. Wie

Kundenkategorisierung und

allgemeine Informationspflichten

Neue Kundengruppen und Informationspflichten im neuen Wertpapierhandels- recht nach Umsetzung der MiFID.

Autor:

RA Dr. Volker Lang/

RA Dr. Peter Balzer, Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte, Bonn.

1 Fleischer, BKR 2006 S. 389, 394; Seyfried, WM 2006 S. 1375.

2 Fleischer, a.a.O. (Fn. 1), S. 389, 394; Seyfried, a.a.O.

(Fn. 1), S. 1375.

3 Vgl. Lang, Informationspflichten bei Wertpapier- dienstleistungen, 2003, § 17, Rdn. 63 ff.

4 Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informati- onspflichten im Bankverkehr, 2006, Rdn. 7.55 ff.;

Koller, in: Assmann/Schneider, WpHG, 4. Aufl.

2006, § 31, Rdn. 136 f.; Lang, a.a.O. (Fn. 3), § 17 Rdn. 63; Steuer, in: Festschrift Schimansky, 1999, S. 793, 815; Nobbe, in: Horn/Schimansky, Bank- recht 1998, S. 235, 254.

5 Balzer, a.a.O. (Fn. 4), Rdn. 7.60; Lang, a.a.O. (Fn. 3),

§ 17, Rdn. 63.

6 Seyfried, a.a.O. (Fn. 1), S. 1375.

dargelegt, hat ein Kunde jedoch die Möglich- keit, zwischen den einzelnen Kundengruppen zu wechseln (Opt-In bzw. Opt-Out). Vor diesem Hintergrund gibt es Privatkunden, professio- nelle Kunden und geeignete Gegenparteien, und zwar jeweils sowohl in geborener als auch in gekorener Form.

§ 2 Abs. 3 WpDVerOV-E stellt überdies klar, dass es bei Personenhandelsgesellschaften und klei- nen Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 HGB für die Einstufung ausreichend ist, wenn eine von der Gesellschaft benannte Person die in § 31a Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 bis 3 WpHG-E genannten Kri- terien erfüllt, die befugt ist, die von der Ände- rung der Einstufung umfassten Geschäfte im Namen der Rechtspersönlichkeit zu tätigen.

1. Professionelle Kunden

a) „Geborene“ professionelle Kunden Geborene professionelle Kunden sind alle Kunden, die kraft Gesetzes als solche qualifiziert werden, also Kunden, die die in Anhang II der MiFID vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen.

Das FRUG definiert den professionellen Kunden in § 31a Abs. 2 WpHG-E, wobei die Vorgaben von Anhang II der MiFID nahezu vollinhalt- lich übernommen werden. Derartige Kunden werden als ausreichend erfahren, kenntnis- reich und sachkundig qualifiziert; sie können ihre Anlageentscheidungen in aller Regel selbst treffen und die damit verbundenen Risiken in angemessener Weise beurteilen.

Zu den professionelle Kunden zählen u.a.

zugelassene oder beaufsichtigte Wertpapier­

dienstleistungsunternehmen, Kreditins­

titute, Versicherungsgesellschaften, sog.

Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften (mithin Invest­

mentfonds nach dem InvG), pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, Börsen- und Warenderivatehändler, Unternehmen, die an Börsen oder börsenähnlichen Einrich- tungen bestimmte Wertpapierdienstleistungen unter Haftung von Clearingmitgliedern dersel- ben Einrichtung erbringen sowie schließlich

„sonstige institutionelle Anleger“, also solche Unternehmen, die vergleichbare Eigenschaften wie die zuvor genannten Unternehmen und Institutionen aufweisen7. Als professionelle Kunden gelten schließlich große Unternehmen,

die auf Unternehmensebene zwei der nachfol- genden Anforderungen erfüllen müssen, näm- lich eine Bilanzsumme von 20 Mio. €, einen Nettoumsatz von 40 Mio. € oder Eigenmittel in Höhe von 2 Mio. €. Geborene professionelle Kunden sind des Weiteren nationale und regi- onale Regierungen, Zentralbanken, internati- onale und supernationale Einrichtungen, wie z.B. die Weltbank, der Internationale Währungs- fonds, die Europäische Zentralbank und andere vergleichbare Organisationen sowie schließlich sonstige institutionelle Anleger, deren Haupt- tätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht. Bei der Definition der professionellen Kunden arbeitet die MiFID mit einer Fiktion, die auf bestimmte Funktionen oder sachliche Kri- terien abstellt8.

Auch bei geborenen professionellen Kunden ist das Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, dass er tatsächlich als solcher behandelt wird (§ 31a Abs. 6 Satz 4 WpHG-E). Der Kunde muss zudem darüber aufgeklärt werden, dass er – vom Grundsatz her jederzeit – die Möglichkeit hat, als Privatkunde behandelt zu werden (Opt- Out). Er kann dann mit dem Wertpapierdienst- leistungsunternehmen eine Vereinbarung tref- fen, wonach er entweder für alle oder nur für eine bzw. mehrere Dienstleistungen oder Geschäfte bzw. für eine oder mehrere Arten von Produkten als Privatkunde gilt9.

b) „Gekorene“ professionelle Kunden Gekorene professionelle Kunden sind (Privat- ) Kunden, die auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können (sog. Opt-In). Der Kunde kann bei seinem Wertpa- pierdienstleistungsunternehmen schriftlich beantragen, dass er als professioneller Kunde behandelt werden möchte. In diesem Zusam- menhang muss der Kunde allerdings schrift- lich in klarer und deutlicher Weise darauf hin- gewiesen werden, welches Schutzniveau und welche Anlegerentschädigungsrechte er durch das Opt-In ggf. verliert10.

Das sog. Opt-In ist allerdings nur dann möglich und zulässig, wenn sich das Wertpapierdienst- leistungsunternehmen davon überzeugt hat, dass der Kunde ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, um die Risiken der ent- sprechenden Geschäfte abschätzen zu können.

» Vor diesem Hin- tergrund gibt es Pri- vatkunden, professi- onelle Kunden und geeignete Gegen- parteien, und zwar jeweils sowohl in geborener als auch in gekorener Form. «

» Vor diesem Hin- tergrund gibt es Pri- vatkunden, professi- onelle Kunden und geeignete Gegen- parteien, und zwar jeweils sowohl in geborener als auch in gekorener Form. «

» Das sog. Opt-In ist allerdings nur dann möglich und zuläs- sig, wenn sich das Wertpapierdienstleis- tungsunternehmen davon überzeugt hat, dass der Kunde ausreichende Kennt- nisse und Erfah- rungen besitzt. «

» Das sog. Opt-In ist

allerdings nur dann

möglich und zuläs-

sig, wenn sich das

Wertpapierdienstleis-

tungsunternehmen

davon überzeugt

hat, dass der Kunde

ausreichende Kennt-

nisse und Erfah-

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Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT

Beitrag

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BP Beilage 01 / 2007

dargelegt, hat ein Kunde jedoch die Möglich- keit, zwischen den einzelnen Kundengruppen zu wechseln (Opt-In bzw. Opt-Out). Vor diesem Hintergrund gibt es Privatkunden, professio- nelle Kunden und geeignete Gegenparteien, und zwar jeweils sowohl in geborener als auch in gekorener Form.

§ 2 Abs. 3 WpDVerOV-E stellt überdies klar, dass es bei Personenhandelsgesellschaften und klei- nen Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 HGB für die Einstufung ausreichend ist, wenn eine von der Gesellschaft benannte Person die in § 31a Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 bis 3 WpHG-E genannten Kri- terien erfüllt, die befugt ist, die von der Ände- rung der Einstufung umfassten Geschäfte im Namen der Rechtspersönlichkeit zu tätigen.

1. Professionelle Kunden

a) „Geborene“ professionelle Kunden Geborene professionelle Kunden sind alle Kunden, die kraft Gesetzes als solche qualifiziert werden, also Kunden, die die in Anhang II der MiFID vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen.

Das FRUG definiert den professionellen Kunden in § 31a Abs. 2 WpHG-E, wobei die Vorgaben von Anhang II der MiFID nahezu vollinhalt- lich übernommen werden. Derartige Kunden werden als ausreichend erfahren, kenntnis- reich und sachkundig qualifiziert; sie können ihre Anlageentscheidungen in aller Regel selbst treffen und die damit verbundenen Risiken in angemessener Weise beurteilen.

Zu den professionelle Kunden zählen u.a.

zugelassene oder beaufsichtigte Wertpapier­

dienstleistungsunternehmen, Kreditins­

titute, Versicherungsgesellschaften, sog.

Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften (mithin Invest­

mentfonds nach dem InvG), pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, Börsen- und Warenderivatehändler, Unternehmen, die an Börsen oder börsenähnlichen Einrich- tungen bestimmte Wertpapierdienstleistungen unter Haftung von Clearingmitgliedern dersel- ben Einrichtung erbringen sowie schließlich

„sonstige institutionelle Anleger“, also solche Unternehmen, die vergleichbare Eigenschaften wie die zuvor genannten Unternehmen und Institutionen aufweisen7. Als professionelle Kunden gelten schließlich große Unternehmen,

die auf Unternehmensebene zwei der nachfol- genden Anforderungen erfüllen müssen, näm- lich eine Bilanzsumme von 20 Mio. €, einen Nettoumsatz von 40 Mio. € oder Eigenmittel in Höhe von 2 Mio. €. Geborene professionelle Kunden sind des Weiteren nationale und regi- onale Regierungen, Zentralbanken, internati- onale und supernationale Einrichtungen, wie z.B. die Weltbank, der Internationale Währungs- fonds, die Europäische Zentralbank und andere vergleichbare Organisationen sowie schließlich sonstige institutionelle Anleger, deren Haupt- tätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht. Bei der Definition der professionellen Kunden arbeitet die MiFID mit einer Fiktion, die auf bestimmte Funktionen oder sachliche Kri- terien abstellt8.

Auch bei geborenen professionellen Kunden ist das Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, dass er tatsächlich als solcher behandelt wird (§ 31a Abs. 6 Satz 4 WpHG-E). Der Kunde muss zudem darüber aufgeklärt werden, dass er – vom Grundsatz her jederzeit – die Möglichkeit hat, als Privatkunde behandelt zu werden (Opt- Out). Er kann dann mit dem Wertpapierdienst- leistungsunternehmen eine Vereinbarung tref- fen, wonach er entweder für alle oder nur für eine bzw. mehrere Dienstleistungen oder Geschäfte bzw. für eine oder mehrere Arten von Produkten als Privatkunde gilt9.

b) „Gekorene“ professionelle Kunden Gekorene professionelle Kunden sind (Privat- ) Kunden, die auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können (sog.

Opt-In). Der Kunde kann bei seinem Wertpa- pierdienstleistungsunternehmen schriftlich beantragen, dass er als professioneller Kunde behandelt werden möchte. In diesem Zusam- menhang muss der Kunde allerdings schrift- lich in klarer und deutlicher Weise darauf hin- gewiesen werden, welches Schutzniveau und welche Anlegerentschädigungsrechte er durch das Opt-In ggf. verliert10.

Das sog. Opt-In ist allerdings nur dann möglich und zulässig, wenn sich das Wertpapierdienst- leistungsunternehmen davon überzeugt hat, dass der Kunde ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, um die Risiken der ent- sprechenden Geschäfte abschätzen zu können.

» Vor diesem Hin- tergrund gibt es Pri- vatkunden, professi- onelle Kunden und geeignete Gegen- parteien, und zwar jeweils sowohl in geborener als auch in gekorener Form. «

» Vor diesem Hin- tergrund gibt es Pri- vatkunden, professi- onelle Kunden und geeignete Gegen- parteien, und zwar jeweils sowohl in geborener als auch in gekorener Form. «

» Das sog. Opt-In ist allerdings nur dann möglich und zuläs- sig, wenn sich das Wertpapierdienstleis- tungsunternehmen davon überzeugt hat, dass der Kunde ausreichende Kennt- nisse und Erfah- rungen besitzt. «

» Das sog. Opt-In ist allerdings nur dann möglich und zuläs- sig, wenn sich das Wertpapierdienstleis- tungsunternehmen davon überzeugt hat, dass der Kunde ausreichende Kennt- nisse und Erfah- rungen besitzt. «

7 Vgl. DSGV-Leitfaden MiFiD, S. 56.

8 Vgl. Seyfried, a.a.O. (Fn. 1), S. 1375, 1376; Spindler/

Kasten, WM 2006 S. 1794, 1798.

9 Seyfried, a.a.O. (Fn. 1), S. 1375, 1376; Spindler/

Kasten, a.a.O. (Fn. 8), S. 1797, 1798.

10Seyfried, a.a.O. (Fn. 1), S. 1375, 1377; Spindler/

Kasten, a.a.O. (Fn. 8), S. 1797, 1798.

(12)

Beitrag

Nach § 31a Abs. 7 WpHG-E kommt das „Upgra- ding“ der Einstufung vom einem Privatkun- den zu einem professionellen Kunden nur in Betracht, wenn zwei der drei nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

Der Kunde hat am relevanten Markt wäh- rend des letzten Jahres durchschnittlich pro Quartal zehn Geschäfte von erheblichem Umfang getätigt (wobei der Begriff des

„erheblichen Umfangs“ nicht näher kon- kretisiert wird11);

der Kunde verfügt über Bankguthaben und Finanzinstrumente im Wert von mehr als 500.000 €;

der Kunde hat mindestens für ein Jahr einen Beruf am Kapitalmarkt ausgeübt, der Kennt- nisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt12. Denkbar sind hier etwa Berufe wie Börsenmakler, Market-Maker oder Bankkaufmann mit Schwerpunkt Kapitalmarktgeschäfte13. Hinzu kommen muss nach § 2 Abs. 2 WpD- VerOV, dass der Kunde

gegenüber dem Wertpapierdienstleistungs- unternehmen nach § 31a Abs. 7 WpHG-E schriftlich beantragt, grundsätzlich oder für eine bestimmte Art von Geschäf- ten, Finanzinstrumenten oder Wertpa- pierdienstleistungen oder für ein bestimm- tes Geschäft oder für eine bestimmte Wertpapierdienstleistung als professio- neller Kunde oder geeignete Gegenpartei behandelt zu werden;

vom Wertpapierdienstleistungsunterneh- men eindeutig auf die rechtlichen Folgen der Einstufungsänderung hingewiesen wird und

seine Kenntnisnahme von den Hinweisen auf die rechtlichen Folgen der Einstufungs- änderung in einem vom Vertrag getrennten Dokument bestätigt.

Neben der Möglichkeit des Kundenantrags ist ein Opt-In auch auf Veranlassung des Wertpa- pierdienstleistungsunternehmens möglich. Ist die Bank oder Sparkasse nach sorgfältiger Prü- fung der Ansicht, der Kunde sei ausreichend qualifiziert, kann sie bei Kunden, die bereits in der Vergangenheit als professionell qualifi- ziert wurden, diesen Status beibehalten (sog.

grandfathering)14. Die betreffenden Kunden ß

ß

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müssen hierüber informiert werden; sie haben selbstverständlich die Möglichkeit, der Einstu- fung zu widersprechen. In diesem Fall gelten sie als Privatkunden.

Auf der anderen Seite kann das Wertpapier- dienstleistungsunternehmen ohne Weiteres aus geschäftspolitischen Gründen die Entschei- dung treffen, entsprechenden Kundenanträgen auf Opt-In nicht nachzukommen. In der Kredit- wirtschaft wird ohnehin empfohlen, jedenfalls im Privatkundenbereich auf die sehr komple- xen neuen Kategorisierungsmöglichkeiten zu verzichten und (zunächst) alle Kunden als Pri- vatkunden einzustufen15. Alle Wertpapierkun- den genießen dann einheitlich das höchstmög- liche Schutzniveau. Abgesehen davon, dass diese Behandlung unter Marketingsaspekten nutzbar gemacht werden kann, erspart die einheitliche Kundenbehandlung einen erheb- lichen Aufwand organisatorischer Art; des Wei- teren werden Irrtümer und damit potenzielle Auseinandersetzungen vermieden16.

2. Geeignete Gegenparteien

Der Begriff der geeigneten Gegenpartei wird zwar nicht in der MiFID, wohl aber in § 31a Abs. 4 WpHG-E ausdrücklich definiert und in

§ 31b WpHG-E vorausgesetzt17. Der Begriff der geeigneten Gegenpartei deckt sich per- sonell weitgehend mit dem Begriff des pro- fessionellen Kunden18. Praktisch wirkt sich die Einstufung als geeignete Gegenpar- tei in der Nichtanwendung bestimmter Ver- haltenspflichten (§§ 31 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie §§ 31c, 31d und 33a WpHG-E) aus19. Nach § 31b Abs. 1 WpHG-E kommt der Gruppe der geeigneten Gegenpartei nur im Zusam- menhang mit dem Finanzkommissionsge- schäft, der Anlage- und Abschlussvermittlung sowie dem Eigenhandel eine eigenständige Bedeutung zu20.

Auch bei den geeigneten Gegenparteien kann zwischen „geborenen“ und „gekorenen“ geeig- neten Gegenparteien differenziert werden.

Nach § 31a Abs. 4 WpHG-E zählen zu den

„geborenen“ geeigneten Gegenparteien etwa Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kredi- tinstitute, Versicherungsgesellschaften, Bund, Länder, Landkreise, Kommunen und deren Ein- richtungen, ferner Zentralbanken sowie ent- sprechende internationale und supranationale

11 Vgl. DSGV-Leitfaden MiFiD, S. 58.

12 Vgl. Spindler/Kasten, a.a.O. (Fn. 8), S. 1797, 1798, die zu Recht darauf hinweisen, dass nicht völlig klar wird, was unter zehn Geschäften am rele- vanten Markt in einem erheblichen Umfang zu verstehen ist.

13 Vgl. DSGV-Leitfaden MiFiD, S. 58.

14 Seyfried, a.a.O. (Fn. 1), S. 1375, 1377.

15 Vgl. DSGV-Leitfaden MiFiD, S. 53.

16 Vgl. DSGV-Leitfaden MiFiD, S. 53.

17 Spindler/Kasten, a.a.O. (Fn. 8), S. 1797, 1798; Sey- fried, a.a.O. (Fn. 1), S. 1375, 1377, Fleischer, a.a.O.

(Fn. 1), S. 389, 394.

18 Vgl. Balzer, ZBB 2003 S. 177, 189; Seyfried, a.a.O.

(Fn. 1), S. 1375, 1377; Fleischer, a.a.O. (Fn. 1), S. 389, 395.

19 Spindler/Kasten, a.a.O. (Fn. 8), S. 1797, 1798.

20 DSGV-Leitfaden MiFiD, S. 59.

(13)

Wir sind als Branchenspezialist für den Finanzdienstleistungssektor fokussiert auf das Management komplexer The- menstellungen, die gleichermaßen bankfachliche und technische Expertise erfordern. Mit dem Anspruch eines Quali- tätsführers, der aufgrund der besonderen Kompetenzprofile der Berater auch bezüglich der Effizienz bei der Projekt- durchführung Maßstäbe setzt, umfasst das Beratungsspektrum sämtliche Bankfunktionalitäten. Unsere Kunden sind ausnahmslos renommierte Häuser, die in ihren Märkten eine führende Position innehaben.

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2007-03-21 Stellenzeige Version Page 1 23.03.2007 20:22:40 Uhr

Wir sind als Branchenspezialist für den Finanzdienstleistungssektor fokussiert auf das Management komplexer Themenstellungen, die gleichermaßen bankfachliche und tech- nische Expertise erfordern. Mit dem Anspruch eines Qualitätsführers, der aufgrund der besonderen Kompetenzprofile der Berater auch bezüglich der Effizienz bei der Projektdurch- führung Maßstäbe setzt, umfasst das Beratungsspektrum sämtliche Bankfunktionalitäten.

Unsere Kunden sind ausnahmslos renommierte Häuser, die in ihren Märkten eine führende Position innehaben.

Aufgrund unserer tiefen Verwurzelung stehen wir für jederzeit konkrete und verständli- che Lösungen in fast allen Fragestellungen der Bankenpraxis. Im aktuellen Thema MiFID schaffen wir zum Beispiel Mehrwerte durch

Readiness-Check: kurzfristige Überprüfung des Umsetzungsstatus zur Identifikation von erforderlichen Maßnahmen anhand pragmatischer Checklisten in nur wenigen Tagen Quick-Realisation: schnelle, pragmatische und gesetzeskonforme Schließung der beste- henden Lücken einer erfolgreichen MiFID-Einführung

Für Fragen steht Ihnen vorab Herr Jürgen Engelke (Tel.: 089 - 99 90 97 90 oder mobil:

0172 – 85 85 165, E-mail: engelke@bankon.de) gerne zur Verfügung.

Zur Fortsetzung unserer erfolgreichen Entwicklung suchen wir laufend:

Senior Consultants, Manager und Senior Manager (m/w)

Wenn Sie unser Team verstärken wollen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf unter:

bankon Management Consulting GmbH & Co. KG Herrn Achim Fischer

Max-Planck-Straße 8 85609 Dornach/München

oder per E-mail an: personal@bankon.de oder telefonisch unter 089 - 99 90 97 90

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