• Keine Ergebnisse gefunden

Zusammenfassung C-11/19 1. Rechtssache C-11/19

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Zusammenfassung C-11/19 1. Rechtssache C-11/19"

Copied!
9
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Zusammenfassung C-11/19 – 1 Rechtssache C-11/19

Zusammenfassung des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 98 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

Eingangsdatum:

7. Januar 2019 Vorlegendes Gericht:

Consiglio di Stato (Italien) Datum der Vorlageentscheidung:

26. Juli 2018 Berufungsklägerin:

Azienda ULSS n. 6 Euganea

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin:

Pia Opera Croce Verde Padova Beteiligte:

Azienda Ospedaliera di Padova Regione Veneto

Croce Verde Servizi

Gegenstand des Ausgangsverfahrens

Die von der Azienda ULSS n. 6 Euganea eingelegte Berufung sowie die Anschlussberufung der Pia Opera Croce Verde Padova gegen das Urteil Nr. 275/2018 des Tribunale amministrativo regionale del Veneto [Verwaltungsgericht für die Region Venetien, Italien] betreffen eine Vergabe mittels Ausschreibung durch die Azienda ULSS n. 6 mit Beschluss Nr. 979/2017 von Einsätzen von Krankenwagen zur Beförderung von Patienten und Dialysepatienten der Azienda ULSS n. 6 und der Azienda Ospedaliera di Padova [Krankenhaus Padua].

(2)

Gegenstand und Rechtsgrundlage der Vorlage

Vereinbarkeit der Legge regionale [Regionalgesetz] Veneto 26/2012, insbesondere deren Art. 5, im Licht der Regelung über die öffentlich-öffentliche Partnerschaft und von Art. 15 des Gesetzes 241/1990 sowie von Art. 5 Abs. 6 des Decreto legislativo 50/2016 mit der Richtlinie 2014/24/EU; das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof insbesondere nach der Vergabe im Wege eines direkten Vertragsabschlusses über die in Rede stehende Dienstleistung und der angeblichen Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, seine Entscheidung, statt einer Ausschreibung eine Direktvergabe vorzunehmen, zu begründen.

Vorabentscheidungsfragen

Stehen der 28. Erwägungsgrund, Art. 10 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU in einem Fall, bei dem beide Parteien öffentliche Stellen sind, aufgrund der öffentlich-öffentlichen Partnerschaft im Sinne der vorgenannten Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie und Art. 5 Abs. 6 des Decreto legislativo 50/2016 sowie Art. 15 des Gesetzes 241/1990 der Anwendbarkeit von Art. 5 der Legge regionale Veneto 26/2012 in Verbindung mit deren Art. 1, 2, 3 und 4 entgegen?

Stehen der 28. Erwägungsgrund, Art. 10 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 in einem Fall, in dem beide Parteien öffentliche Stellen sind, aufgrund der öffentlich-öffentlichen Partnerschaft nach den vorgenannten Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie und Art. 5 Abs. 6 des Decreto legislativo 50/2016 sowie Art. 15 des Gesetzes 241/1990 der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Legge regionale Veneto 26/2012 in dem begrenzten Sinne entgegen, dass sie den öffentlichen Auftraggeber dazu verpflichten, seine Entscheidung,die Vergabe der normalen Krankentransportdienstleistung statt durch eine Ausschreibung durch Direktvergabe vorzunehmen, zu begründen?“

Angeführte Bestimmungen des Unionsrechts

Richtlinie 2014/24/EU, insbesondere Erwägungsgründe 28 und 33, Art. 10, Art. 12, Art. 74 ff.

Angeführte nationale Vorschriften

Decreto del presidente del Consiglio dei ministri [Dekret des Präsidenten des Ministerrats] 12. Januar 2017, „Definition und Aktualisierung der Mindestversorgungsstandards“; insbesondere Art. 7, der lautet: „1. Der nationale Gesundheitsdienst garantiert in dringlichen Notfallsituationen im ambulanten territorialen Bereich frühzeitige Gesundheitsmaßnahmen zur Stabilisierung des Patienten, indem der sichere Transport zum geeignetsten Krankenhaus gewährleistet wird. Die Koordinierung und Steuerung der territorialen Notfallhilfe wird rund um die Uhr über die Telefonleitstelle 118 durchgeführt.

(3)

Insbesondere werden garantiert: a) Gesundheitsmaßnahmen durch Rettungsfahrzeuge mit Grund- und mit erweiterter Ausstattung am Boden und in der Luft mit angemessen ausgebildetem medizinischem Personal, b) sekundärer begleiteter und unbegleiteter Krankentransport; …“

Decreto legislativo [Gesetzesvertretendes Dekret] 117/2017 mit dem Codice del terzo settore [Gesetz über den Dritten Sektor]; insbesondere gilt gemäß Art. 57 Abs. 1: „Die Notfall- und Notarzt-Beförderungsdienste können prioritär Gegenstand einer Vergabe durch Vereinbarung an Freiwilligenorganisationen sein, die mindestens seit sechs Monaten in das Einheitliche Nationale Register des Dritten Sektors aufgenommen sind, die einem assoziativen Netzwerk gemäß Art. 41 Abs. 2 angehören und gegebenenfalls im Sinne der einschlägigen regionalen Vorschriften akkreditiert sind, sofern die direkte Vergabe aufgrund der besonderen Art der Dienstleistung die Erbringung der Dienstleistung von Allgemeininteresse in einem System der Beitragsleistungen mit einem sozialen Zweck und zur Verfolgung von Solidaritätszielen unter Bedingungen der wirtschaftlichen Effizienz und der Angemessenheit sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung garantiert.“

Legge regionale [Regionalgesetz] Veneto 26/2012; insbesondere Art. 1, der lautet:

„Die Regione del Veneto regelt das regionale System der Notfall-Krankentransporte und überträgt den Gesundheitseinrichtungen und den autorisierten und akkreditierten Vereinigungen die Möglichkeit, sich bei der Durchführung der naturgemäß medizinischen Notfall- und Rettungs-Krankentransporte unter Berücksichtigung ihrer territorialen Verbreitung, der Verwurzelung im sozio-medizinischen Netzwerk des Veneto sowie der Effizienz und der Qualität der erbrachten Dienstleistung, im Allgemeininteresse und unter Beachtung der Grundsätze der Universalität, der Solidarität, der Wirtschaftlichkeit und der Angemessenheit zu beteiligen.“; Art. 2 lautet: „1. Im Sinne dieses Gesetzes wird als medizinischer Notfall- und Rettungstransport die Tätigkeit definiert, die mit Rettungsfahrzeugen von medizinischem oder nicht medizinischem Personal, das für eine solche Dienstleistung vorgesehen ist, in Ausübung folgender Funktionen erbracht wird:

a) Rettungs- und Notfallbeförderungsdienstleistungen, die mit Rettungsfahrzeugen durchgeführt und von koordinierten Telefonleitstellen des Servizio urgenze ed emergenze mediche [medizinischer Notarzt- und Rettungsdienst] (SUEM) verwaltet werden; b) Beförderungsdienstleistungen, die im Rahmen der Mindestversorgungsstandards [LEA] mit Rettungsfahrzeugen erbracht werden; c) Beförderungsdienstleistungen, bei denen die klinischen Bedingungen des Patienten ausschließlich den Einsatz eines Rettungsfahrzeugs erfordern und während der Fahrt die Unterstützung durch medizinisches Personal oder anderes gut ausgebildetes Personal erforderlich ist und die Kontinuität der Versorgung zu gewährleisten ist“; Art. 3 Abs. 1 lautet: „1. Medizinische Notfall- und Rettungsbeförderungstätigkeiten nach Art. 2 können ausschließlich durch Personen durchgeführt werden, die über eine regionale Zulassung und Akkreditierung verfügen. …“; Art. 4 lautet: „1. Innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes genehmigt die Giunta regionale

(4)

[Regionalregierung] eine regionale Liste auf der bei der ersten Anwendung bereits zugelassene Gesundheitseinrichtungen und Vereinigungen stehen, die seit mindestens fünf Jahren medizinische Rettungs- und Notarztbeförderungstätigkeiten in der Region für Rechnung der für die Region zuständigen Aziende unità locali socio-sanitarie [örtlichen Sozial- und Gesundheitsstellen] (ULSS) auf der Grundlage von zu diesem Zweck abgeschlossenen Verträgen und/oder Vereinbarungen durchführen und im Besitz der erforderlichen Zulassungen sind … unter Beachtung der europäischen Rechtsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr. 2. Neben den in Abs. 1 genannten Personen werden in die regionale Liste gemäß Abs. 1 die Komitees der Croce rossa italiana [italienisches Rotes Kreuz] (CRI) nach einer besonderen Vereinbarung mit dem Regionalkomitee Veneto dieser Einrichtung sowie die Istituti pubblici di assistenza e beneficienza [Öffentliche Wohlfahrts- und Fürsorgeinstitute] (IPAB) aufgenommen, die medizinische Rettungs- und Notarztbeförderungstätigkeiten erbringen …. 3. Die regionale Liste nach Abs. 1 wird jährlich aktualisiert, mit neuen Gesundheitseinrichtungen und Vereinigungen, die die Zulassungs- und Akkreditierungsvoraussetzungen erfüllen …. 4. Die in die regionale Liste aufgenommenen Personen unterliegen regelmäßigen Überprüfungen, um das Vorliegen und den Fortbestandder Voraussetzungen festzustellen.“; Art. 5 lautet:

„1. Die medizinischen Rettungs- und Notarztbeförderungstätigkeiten werden von den ULSS-Einrichtungen sowie den in die regionale Liste nach Art. 4 aufgenommenen Personen erbracht. 2. Die Beziehungen mit den ULSS-Einrichtungen sowie die Modalitäten unter denen die in die regionale Liste nach Art. 4 aufgenommenen Personen bei den Notfall- und Rettungstätigkeiten mitwirken, werden durch spezielle Verträge geregelt, die auf der Grundlage eines von der Regionalregierung genehmigten und veröffentlichten Mustervertrags in Übereinstimmung mit den geltenden staatlichen und europäischen Regelungen für öffentliche Verträge geschlossen wurden. 3. Die Verträge gemäß Abs. 2 sehen ein System mit bestimmtem Budget nach Kriterien vor, die basierend auf der Anwendung von Standardkosten von der Regionalregierung festgesetzt und alle drei Jahre angepasst werden. … 5. Können die Notfall- und Rettungsbeförderungstätigkeiten nicht durch die in die regionale Liste gemäß Art. 4 eingetragenen Personen gewährleistet werden, können die ULSS-Einrichtungen sie entgeltlich an Personen vergeben, die durch öffentliche Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der geltenden staatlichen und europäischen Regelungen für öffentliche Verträge bestimmt werden und die die Voraussetzungen erfüllen, die geeignet sind, angemessene Qualitätsniveaus zu garantieren und der sozialen Funktion der Dienstleistung Geltung zu verschaffen.“

Gesetz 241/1990; insbesondere Art. 15 lautet: „Über die in Art. 14 vorgesehenen Fälle hinaus können die öffentlichen Verwaltungen stets untereinander Vereinbarungen schließen, um die Ausübung von im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeiten im Wege der Zusammenarbeit zu regeln“ (sogenannte öffentlich-öffentliche Partnerschaft).

(5)

Decreto legislativo 50/2016 (Codice dei contratti pubblici [Gesetzbuch über öffentliche Aufträge]); insbesondere Art. 5 Abs. 6, der lautet: „Eine ausschließlich zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern geschlossene Vereinbarung fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: a) die Vereinbarung begründet oder erfüllt eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel sicherzustellen, dass von ihnen zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden; b) die Durchführung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt; c) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten“; Art. 17 Abs. 1 Buchst. h, der lautet: „1. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuchs gelten nicht für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und -konzessionen, die Folgendes zum Gegenstand haben: … h) Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8;

98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung.“

Kurze Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrens

1 Mit Beschluss Nr. 979/2017 leitete die Azienda ULSS n. 6 Euganea (im Folgenden: AULSS n. 6) ein Verfahren zur Vergabe von Einsätzen von Krankenwagen zur Patientenbeförderung mit dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots ein. Der öffentliche Auftrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren und einen Wert von 5 043 560,00 Euro pro Jahr.

2 Die Pia Opera Croce Verde Padova (im Folgenden: Croce Verde) ist eine Istituzione Pubblica di Assistenza e Beneficienza [Öffentliche Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtung] ohne Gewinnerzielungsabsicht, die von der AULSS n. 6 in Anwendung der Legge regionale Veneto 26/2012 durch Vertrag vom 22. Dezember 2017 mit medizinischen Notarzt- und Rettungsdienstleistungen betraut wurde.

3 Die Croce Verde focht vor dem T.A.R. del Veneto den Beschluss Nr. 979/2017 der AULSS n. 6 zusammen mit der Ausschreibung, der Leistungsbeschreibung und den anderen Ausschreibungsdokumenten an, indem sie die Entscheidung der AULSS n. 6 beanstandete, die normalen Transportdienstleistungen im Wege der Ausschreibung zu übertragen, und hilfsweise beantragte, die öffentliche Ausschreibung für nichtig zu erklären, da sie unter anderen Gesichtspunkten rechtswidrig sei. Insbesondere hätten nach Ansicht der Croce Verde auch die normalen Transportdienstleistungen, die am Ende einer Ausschreibung 2010 mit dem Ablaufdatum am 31. März 2018 vergeben worden seien, in Anwendung von

(6)

Art. 5 der Legge regionale Veneto 26/2012, von Art. 15 der Legge 241/1990 und von Art. 5 Abs. 6 des Decreto legislativo 50/2016 unmittelbar durch Vereinbarung vergeben werden müssen, und nicht im Wege einer öffentlichen Ausschreibung.

4 Mit Urteil Nr. 275/2018 stellte das T.A.R. del Veneto fest, dass die AULSS n. 6 nicht berechtigt gewesen sei, die Ausschreibung durchzuführen, und wies die übrigen Rügen der Croce Verde zurück. Insbesondere stehe die von der Croce Verde vertretene Auslegung der Legge regionale 26/2012 – nach der beim Modell des direkten Vertrags nicht nur die Rettungs- und Notfalltransportdienstleistungen, sondern auch die normalen Krankenwagentransporte eingeschlossen seien – zu der anderslautenden und gewiss vorrangigen Regelung in den Art. 10 und 74 der Richtlinie 2014/24 und in Art. 17 Abs. 1 Buchst. h des Decreto legislativo n. 50/2016 in Widerspruch mit der Folge, dass die regionalen Vorschriften unangewendet bleiben müssten. Daher entschied das T.A.R. del Veneto – entgegen dem Vorbringen der Croce Verde – ferner, dass der Beschluss der AULSS n. 6 über die Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung keinen Begründungsmangel aufweise.

5 Die AULSS n. 6 legte gegen dieses Urteil des T.A.R. del Veneto Berufung beim Consiglio di Stato ein. Die Croce Verde ließ sich auf das Verfahren ein und machte im Wege der Anschlussberufung die vom T.A.R. del Veneto zurückgewiesenen Rügen nochmals geltend, insbesondere das Vorbringen, das zum einen auf den Nachweis, dass Art. 5 der Legge regionale 26/2012 mit dem europäischen und dem nationalen Recht im Licht der Regelung über die öffentlich-öffentliche Partnerschaft und mit Art. 15 des Gesetzes 241/1990 sowie mit Art. 5 Abs. 6 des Decreto legislativo 50/2016 vereinbar sei, sowie zum anderen auf die Anwendung dieser Regelung zu Gunsten der Croce Verde gerichtet ist.

6 Mit nicht rechtskräftigem Urteil Nr. 5968/2018 wies der Consiglio di Stato die Berufung der AULSS n. 6 zurück und teilte unter Bezugnahme auf die Rügen der Croce Verde hinsichtlich der unterlassenen der Anwendung von Art. 5 der Legge regionale Veneto 26/2012 grundsätzlich die Würdigung des T.A.R. del Veneto.

Insbesondere stellte der Consiglio di Stato fest, dass sich sowohl aus der europarechtlichen als auch aus der nationalen Regelung eine Unterscheidung zwischen der medizinischen Rettungsnotdienstleistung mit Krankenwagen und der normalen Transportdienstleistung von Patienten im Krankenwagen ohne Dringlichkeit ergib. Während die normale Transportdienstleistung den Ausschreibungsverfahren unterliegt (es handelt sich um die so genannte

„Sonderregelung“), wird die medizinische Rettungsnotdienstleistung mit Krankenwagen ausnahmsweise einem solchen Verfahren nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. h des Decreto legislativo 50/2016 entzogen, wenn sie von gemeinnützigen Organisationen erbracht wird, zu denen die IPAB zählt. Die Legge regionale Veneto 26/2012 enthält neben dem Rettungs- und Notfalltransport andere Formen des medizinischen Transports, die auf normale Transporte von Patienten zurückgeführt werden können, weshalb die zu prüfende Dienstleistung zumindest

(7)

teilweise in den Anwendungsbereich der Legge regionale fällt. Folglich bestehen ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Europarecht.

Wesentliches Vorbringen der Parteien im Ausgangsverfahren

7 Die Croce Verde rügt, dass das T.A.R. del Veneto bei der Würdigung der Unvereinbarkeit des Art. 5 der Legge regionale Veneto 26/2012 mit der europarechtlichen Regelung den Umstand nicht berücksichtigt habe, dass die Croce Verde keine einfache freiwillige privatrechtliche Vereinigung, sondern eine öffentliche Einrichtung ohne Gewinnstreben sei, auch wenn sie auf Freiwilligkeit beruhe.

8 Da ferner der normale medizinische Transport dem öffentlichen Ausschreibungsverfahren unterliege, schließe Art. 5 Abs. 6 des Decreto legislativo n. 50/2016 die Anwendung des Codice dei contratti pubblici aus, wenn die in Art. 15 der Legge 241/1990 genannten Voraussetzungen der öffentlich- öffentlichen Partnerschaft erfüllt seien. Zudem ergebe sich aus der Legge regionale Veneto 26/2012, dass sowohl der Notarzttransport als auch der normale Transport mittels Verträgen erbracht werden müssten, d. h. in Zusammenarbeit mit den vom regionalen Gesundheitssystem akkreditierten Einrichtungen. Folglich sei, wenn wie hier die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 6 erfüllt seien, der direkte Vertrag zwischen dem Gesundheitsbetrieb und der akkreditierten öffentlichen Einrichtung eine zwingende und keine Ermessensentscheidung, weil sie schon von der Legge regionale Veneto 26/2012 getroffen worden sei. Daher stehe die Regelung über die öffentlich-öffentliche Partnerschaft, die vom Codice dei contratti pubblici abweiche, dem nicht entgegen, sondern habe sogar Vorrang vor Art. 17 Abs. 1 Buchst. h des Decreto legislativo 50/2016.

Kurze Darstellung der Begründung der Vorlage

9 Im vorliegenden Vorabentscheidungsbeschluss prüft der Consiglio di Stato als Erstes, ob Art. 5 der Legge regionale Veneto zum Europarecht in Widerspruch steht.

10 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 57 des Decreto legislativo 117/2017 die Möglichkeit ergibt, den Freiwilligenorganisationen durch Vertrag (nur) die „Rettungs- und Notarzt“-Krankentransportdienstleistungen zu übertragen, und dass die zu prüfende Ausschreibung in den Anwendungsbereich des Decreto legislativo n. 50/2016 fällt und daher auch in den der Richtlinie 2014/24. Insbesondere die Dienste von Krankenwagen gemäß CPV 85143000-3 fallen unter Gesundheitsdienstleistungen, die Gegenstand der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der „Sonderregelung“ sein können.

11 Allerdings schließt die in den Art. 2 und 5 der Legge regionale Veneto 26/2012 vorgesehene Regelung über den medizinischen „Notfall- und Rettungs“-Transport Tätigkeiten ein, die, insbesondere unter im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. c,

(8)

scheinbar auch, die eher unter normale Transportdienstleistungen fallen. Folglich könnte auf die zu prüfende Transportdienstleistung, die als normale Notfall- Transportdienstleistung und nicht als Rettung qualifiziert werden kann, die in Art. 5 der Legge regionale Veneto 26/2012 vorgesehene Regelung angewandt werden. Jedoch scheint die Anwendung von Art. 5 in auf Fällen, in denen es sich nicht um Notfallrettung handelt, in Widerspruch zum Europarecht zu stehen.

12 Als Zweites bestehe ein solcher Widerspruch zur europarechtlichen Regelung auch dann, wenn die Direktvergabe eine Handlung horizontaler Natur in einer öffentlich-öffentlichen Partnerschaft ist, die mittels Vereinbarungen zwischen verschiedenen Verwaltungen vorgenommen wird, um die Zusammenarbeit bei der Ausführung der Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse zu regeln (vgl.

33. Erwägungsgrund und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 und Art. 15 der Legge 241/1990).

13 Zunächst ist dem zuzustimmen, dass die in der Legge regionale Veneto 26/2012 vorgesehene vertragliche Auftragsvergabe auf das allgemeine Institut der Verträge zwischen Verwaltungen im Sinne von Art. 15 der Legge 241/1990 zurückgeführt werden kann, bei denen die Anwendung des Decreto legislativo 50/2016 und der europäischen Richtlinien im Einklang mit den durch die europäische und die nationale Rechtsprechung aufgestellten gefestigten Grundsätzen ausgeschlossen ist. Die öffentlichen Einrichtungen können „immer“ auf dieses allgemeine Institut zurückgreifen, um – wie im vorliegenden Fall – organisatorische Vereinbarungen über die Planung und Durchführung eines öffentlichen Rettungsdienstes für Personen in Notsituationen zu treffen. Solche Vereinbarungen dürfen aber nicht mit dem Hauptziel der Vorschriften des Unionsrechts über das öffentliche Auftragswesen – dem freien Dienstleistungsverkehr und der Eröffnung eines unverfälschten Wettbewerbs in allen Mitgliedstaaten – entgegenstehen, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union „die Umsetzung dieser Zusammenarbeit nur durch Überlegungen und Erfordernisse bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen, und der in der Richtlinie 92/50 genannte Grundsatz der Gleichbehandlung der Interessenten gewährleistet ist, so dass kein privates Unternehmen besser gestellt wird als seine Wettbewerber“ (Urteil vom 9. Juni 2009, C-480/06, Rn. [47]).

14 Die nach Art. 5 Abs. 6 des Decreto legislativo 50/2016 erforderlichen Voraussetzungen für den Ausschluss dieser Vereinbarungen von der Anwendung der Regelung über öffentliche Verträge scheinen im zu prüfenden Fall vorzuliegen, da die Teilnahme der in die regionale Liste aufgenommenen Personen und die mit ihr verbundene Aufwertung der Freiwilligenarbeit ein gemeinsames Ziel der AULSS n. 6 und der in der regionalen Liste eingetragenen Croce Verde sind (die Krankentransportdienstleistungen sind der Auftrag der Croce Verde im Sinne des Art. 2 ihres Statuts), und die ausschließliche Motivation für den möglichen Vertragsschluss darstellen. Außerdem hat die Croce Verde bestätigt, dass sie auf dem Markt nur einen minimalen Anteil an der eigentlichen Krankentransporttätigkeit habe.

(9)

15 Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Vereinbarungen zwischen öffentlichen Verwaltungen über die Ausführung der Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse eine alternative, aber keine vorrangige Möglichkeit in Bezug auf die Auftragsvergabe dieser Tätigkeiten auf einzelne Marktteilnehmer darstellen, und dass zum anderen die Verwaltung im vorliegenden Fall entschieden hat, auf das alternative Modell der Ausschreibung zurückzugreifen.

Daher kann Art. 5 der Legge regionale Veneto 26/2012 für den Teil, der die Transportdienstleistung ohne Notfall betrifft, nicht durch die Bestimmungen über die öffentlich-öffentliche Partnerschaft gerechtfertigt werden.

16 Schließlich kann in Fällen einer öffentlich-öffentlichen Partnerschaft den Bestimmungen der Legge regionale Veneto 26/2012 keineswegs die begrenzte Wirkung abgeleitet werden, den öffentlichen Auftraggeber zu verpflichten, die Entscheidung, die Dienstleistung im Wege der Ausschreibung zu vergeben, da das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch den Vergleich mehrerer Angebote anhand des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots gemäß Art. 95 des Decreto legislativo 50/2016, der neben dem wirtschaftlichen Aspekt insbesondere die Qualität des zu leistenden Dienstes und folglich das beste Preis-Leistungs-Verhältnis berücksichtigt, per se die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Neutralität, der Öffentlichkeit, der Transparenz, der Beteiligung und der Gleichbehandlung garantiert. Eine Begründung ist dagegen erforderlich, wenn der öffentliche Auftraggeber beabsichtigt, den Weg der unmittelbaren Vergabe durch Vertrag zu beschreiten, da diese Vorgehensweise verhindert, alle potenziell interessierten Wirtschaftsteilnehmer zu vergleichen und sie gesamtwirtschaftlich zu bewerten.

17 Die vorstehenden Erwägungen könnten erst recht auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, da die Croce Verde nach ihrem Vortrag die einzige im Veneto akkreditierte Person ist, die eine öffentliche Einrichtung ist, und dies jede Möglichkeit des Wettbewerbs (und des Vergleichs) zwischen potenziellen Interessenten an der Durchführung der Dienstleistung verhindert. Die Croce Verde ist wie die anderen in die regionale Liste aufgenommenen Freiwilligenorganisationen als Wirtschaftsteilnehmer uneingeschränkt befugt, an der Ausschreibung teilzunehmen (wie von der Rechtsprechung anerkannt werde, da auch die Organismen, die ohne Gewinnstreben handelten, als Unternehmen eingestuft werden können – vgl. Gerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1993, C-159/91 und C-160/91) und hat deshalb die Möglichkeit, geltend zu machen , dass ihr Angebot das günstigste sei.

18 Daher ist der Consiglio di Stato auch insoweit der Ansicht, dass die Bestimmungen der Legge regionale Veneto 26/2012 ungewendet bleiben müssten.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

22 Die Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö hat ferner die Auffassung vertreten, dass es sich, unabhängig davon, ob die von der Gesellschaft angebotene

Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (ABl. e, der im Wesentlichen

73 ZDDS, die das Recht auf einen teilweisen Vorsteuerabzug vorsieht, hinsichtlich aller erhaltenen Lieferungen anzuwenden ist, weil die Einkäufe nicht nach der Art

a der Habitatrichtlinie ist dahin auszulegen, dass der Fang und der Transport eines Exemplars einer nach Anhang IV dieser Richtlinie ge- schützten Tierart wie des Wolfs am Rande

August 2017 verstarb der Lebenspartner JMPG, woraufhin die Rechtsmittelführerin eine Hinterbliebenenrente beantragte, die vom Instituto Nacional de la Seguridad

• Kinder, die aufgrund einer chronischen Erkrankung bereits stark gesundheitlich belastet sind oder enge Kontakte mit Personen haben, die sich selbst mit der Impfung nicht

11 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bleibt Raum für vernünftige Zweifel, ob das Unionsrecht dem entgegensteht, dass anhand des im nationalen

beispielsweise Urteil Singh (Rn.. AEUV anders sein solle als für ein anderes Aufenthaltsrecht, das sehr wohl zu einem EU-Aufenthaltsrecht führen könne. 26 Nach der