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Anm. Lit. Gliederung

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Anhang 1

Anm. Die im BGBl abgedruckten Erklärungen zu Aufbau und Ein- teilung des Anh 1 werden aus systematischen Erwägungen hier nicht wiedergegeben; siehe jedoch unten Rz 1 und bei § 3 Rz 1 ff.

Lit. Altenburger/Wojnar, UVP-G Rz 487 ff; Eberhartinger-Tafill/

Merl, UVP-G 145 ff; Furherr, ecolex 2005, 268; Köhler/Schwarzer, UVP-G Anh I; Merl, RdU 2005, 52; B. Raschauer, Vorauflage Anh I.

Gliederung Zur Systematik 1

Vorbem zu Z 1

und Z 2 2

Zu Z 1 3

Zu Z 2 4

Zu Z 3 5

Zu Z 4 6

Zu Z 5 7

Zu Z 6 8

Zu Z 7 9

Zu Z 8 10

Zu Z 9 11

Zu Z 10 12

Zu Z 11 13

Zu Z 12 14

Zu Z 13 15

Zu Z 14 16

Zu Z 15 17

Zu Z 16 18

Zu Z 17 19

Zu Z 18 20

Zu Z 19 21

Zu Z 20 22

Zu Z 21 23

Zu Z 22 24

Zu Z 23 25

Zu Z 24 26

Zu Z 25 und 26 27

Zu Z 27 28

Zu Z 28 29

Zu Z 29 30

Vorbem zu den

Z 30–42 31

Zu Z 30 32

Zu Z 31 33

Zu Z 32 34

Zu Z 33 35

Zu Z 34 36

Zu Z 35 und 36 37

Zu Z 37 38

Zu Z 39 39

Zu Z 40 40

Zu Z 41 41

Zu Z 42 42

Zu Z 43 43

Zu Z 44 44

Zu Z 45 45

Zu Z 46 46

Zu Z 47 47

Zu Z 48–57 48

Zu Z 56 49

Zu Z 58 50

Zu Z 59 51

Zu Z 60 52

Zu Z 61 53

Zu Z 62 54

Zu Z 63 55

Zu Z 64 56

Zu Z 65 57

Zu Z 68 58

Zu Z 70 58

Zu Z 71 60

Zu Z 73 61

Zu Z 75 62

Zu Z 76 63

Zu Z 77 64

Zu Z 78 65

Zu Z 79 66

Zu Z 80 67

Zu Z 81 68

Zu Z 82 69

Zu Z 83 70

Zu Z 84 71

Zu Z 85 72

Zu Z 86 73

Zu Z 87 74

Zu Z 88 75

(2)

Zur Systematik. Anh 1 enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vor- haben.

InSpalte 1 und 2finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP- pflichtig sind und einem „normalen UVP-Verfahren“ (Spalte 1) oder einemvereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind (Aus- nahme: Z 10 lit d). Bei den in Anh 1 angeführten Änderungstatbestän- den ist ab dem jeweils angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprü- fung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs 2 und 3 (außer es wird aus- drücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuer- schließung“ erfasst [Näheres schon bei § 3 Rz 2 ff]).

InSpalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfall- prüfung zu erfolgen.Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spal- te 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anh 2 näher definiert (vgl schon bei § 3 Rz 14 f). Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

Anh 1 enthält mehr als 100 verschiedene und eigenständige Vorha- benstypen, die in 88 Ziffern 8 Projektgruppen systematisch zugeordnet sind:

– Abfallwirtschaft (Z 1–3);

– Energiewirtschaft (Z 4–6);

– Umgang mit radioaktiven Stoffen (Z 7–8);

– Infrastrukturprojekte (Z 9–24);

– Bergbau (Z 25–29);

– Wasserwirtschaft (Z 30–42);

– Land- und Forstwirtschaft (Z 43–46);

– Sonstige Anlagen (Z 47–88).

Verwendet Anh 1 spezifische Begriffe (insb solche des UVP-G), so sind diese primär – und soweit möglich – nach den Kriterien dieses BundesG auszulegen. Verwendet der Anh allerdings nicht im UVP-G definierte Begriffe bzw kann deren Inhalt (Verständnis) nicht auf dem Boden des UVP-G abgeleitet werden, so ist auf idente Begriffe in MaterienG und deren Auslegung zurückzugreifen (US 14. 5. 1997, 7/1997/4 [Donau- Machland]; US 14. 11. 1997, 8/1997/2-51 [Untersiebenbrunn]; US 12. 2.

2001, 2/2000/15-15 [Frohnleiten]).

1

(3)

UVP UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

Abfallwirtschaft Z 1 a) Deponien für

gefährliche Abfälle; Berech- nungsgrundlage (§ 3a Abs 3) für Änderungen ist das bescheidmä- ßig genehmigte Gesamtvolumen;

b) Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch- biologischen Be- handlung von ge- fährlichen Ab- fällen mit einer Kapazität von mindestens 20 000 t/a;

c) sonstige An- lagen zur Be- handlung (ther- misch, chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausge- nommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Ver- wertung.

[UVP-RL: Anh I Z 9, Anh II Z 11 b]

Materialien

EB zu IA/168 21. GP NR (zu Z 1). „Im Anh I der ÄndRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Anlagen zur Verbrennung, chemisch-physi- kalischen Behandlung oder Deponierung von gefährlichen Abfällen – ohne Schwellenwert.

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Hinsichtlich der Deponien für gefährliche Abfälle entfällt eine ex- plizite Nennung in dieser Ziffer, da Neuerrichtungen sowie Änderun- gen nur mehr entsprechend den in der Deponieverordnung (BGBl Nr 164/1996) genannten Deponietypen möglich sind.

Für Anlagen zur biologischen oder mechanisch-biologischen Be- handlung in lit b) wird der im UVP-G 1993 festgelegte Schwellenwert von 20.000 t/a beibehalten. (…)

Unter thermischer Behandlung wird die Behandlung des Abfalls mit thermischen Methoden mit dem Zweck, seine chemischen, physika- lischen, biologischen Eigenschaften zu verändern, verstanden (zB Ver- brennung, Pyrolyse, jedoch nicht Sterilisation, siehe ÖNORM S 2100, 1. 9. 1997).

Unter chemisch-physikalischer Behandlung wird die Behandlung des Abfalls mit chemisch-physikalischen Methoden mit dem Zweck, seine chemischen und/oder physikalischen Eigenschaften zu verändern, verstanden (zB Neutralisierung, Fällung, Extraktion, Reduktion, Oxi- dation, Verfestigung, Desinfektion, Sortierung, Eindampfen, Destilla- tion, Sintern, Schmelzen, Verglasen, siehe ÖNORM S 2100, 1. 9. 1997).

Unter biologischer Behandlung wird die Behandlung des Abfalls mit aeroben, anaeroben oder kombinierten anaerob-aeroben biologi- schen Methoden mit dem Zweck, seine chemischen, physikalischen, toxikologischen und biologischen Eigenschaften zu verändern, verstan- den (zB Kompostierung, Rotte, Vergärung, Bioleaching, Dekontamina- tion von Böden).

Eine mechanisch-biologische Vorbehandlung im Sinn der Deponie- verordnung (BGBl Nr 164/1996) ist eine verfahrenstechnische Kombi- nation mechanischer und biologischer Prozesse zur Vorbehandlung von Abfällen. Ziel der mechanischen Prozesse ist die Separierung von für eine biologische Behandlung wenig geeigneten Stoffen, von Stör- stoffen und Schadstoffen sowie eine Optimierung des biologischen Abbaues der verbleibenden Abfälle durch Erhöhung der Verfügbarkeit und Homogenität. Ziel der biologischen Prozesse ist der weitestmögli- che Abbau verbliebener organischer Substanzen (Ab- und Umbau bio- logisch abbaubarer Bestandteile) durch die Anwendung anaerob-aero- ber oder aerober Verfahren. Mechanisch-biologisch vorbehandelte Ab- fälle zeichnen sich durch eine deutliche Reduzierung des Volumens, des Wassergehaltes und des Gasbildungspotentiales sowie eine deutliche Verbesserung des Auslaugverhaltens und des Setzungsverhaltens aus.“

Vorbem zu Z 1 und Z 2 (Anlagen zur Behandlung von Abfällen). Der Begriff „Behandlung“ umfasst gemäß AWG 2002 die Verwertung (thermisch oder stofflich), die sonstige Behandlung (chemisch, physika- lisch, biologisch, thermisch) sowie die Ablagerung von Abfällen (gemäß

2

(5)

§ 1 Abs 3 AWG 2002 sind die Abfallverwertung und die Abfallentsor- gung [sonstige Behandlung und Ablagerung] als Grundsätze der Abfall- wirtschaft festgelegt). Zur sonstigen Behandlung zählen auch die Auf- bereitung sowie – als Untergruppe der Aufbereitung – die Sortierung (idS schon die EB [oben]).

UnterAufbereitung fällt die physikalische (mechanisch, thermisch, elektrisch, magnetisch etc) oder chemische Behandlung von Stoffen und Stoffgemischen mit dem Ziel der Trennung oder Reinigung von Ab- fallbestandteilen, dh bestimmte Stoffkomponenten werden in einem oder mehreren Verfahrensschritten herausgelöst oder abgetrennt. Die Anforderungen an die aufbereiteten Produkte betreffen die stoffliche Zusammensetzung und die physikalischen Eigenschaften. Die Aufbe- reitungsverfahren setzen sich aus kombinierten Aufbereitungsprozes- sen zusammen. Diese sind zB das Zerkleinern, Klassieren (zB Siebung), die Flotation, Sink-Schwimm-Verfahren, Hydrozyklon, Magnetab- scheidung, Trocknen, Sintern oder die elektronische Aufbereitung; vgl 3. UVP-Rs, 73).

Zu Z 1 (Abfallbehandlungsanlagen für gefährliche Abfälle). Durch die UVP-G-Nov 2004 (BGBl I 2004/153) wurde auf Grund der Vor- gabe der UVP-RL in lit a formal auf Deponien allgemein (dies schließt auch Untertagedeponien ein) Bezug genommen, auch wenn gemäß § 16 Abs 1 AWG 2002 die obertägige Ablagerung gefährlicher Abfälle grds verboten ist. Dies folgt wohl auf die E des US in der RS Ort/Innkreis (2. 3. 2001, 3/2000/5-39), wonach Z 1 lit a des Anh 1 UVP-G 2000 richt- linienkonform dahin gehend auszulegen sei, dass nicht nur Untertage- deponien, sondern auch obertägige Deponien für gefährliche Abfälle vom Anwendungsbereich des UVP-G 2000 erfasst sind. Zum Begriff derDeponie vgl § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 (es handelt sich um Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen [US 12. 2. 2001, 2/2000/15- 15,Frohnleiten]). Als solche unterscheidet sie sich wesensmäßig von einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage.

Anlagen zur biologischen oder mechanisch-biologischen Behand- lung von gefährlichen Abfällen oder Altölen sind in einer eigenen lit b ab einer Kapazität von 20.000 t/a erfasst. Die UVP-Pflicht derartiger Anlagen betrifft demnach sowohl Anlagen zur (stofflichen) Verwertung als auch jene zur sonstigen Behandlung (man beachte im Gegensatz dazu die Ausnahme für Anlagen zur stofflichen Verwertung in lit c).

Hinsichtlich der „gefährlichen Abfälle“ vgl im Einzelnen § 2 Abs 4 Z 3 AWG 2002 iVm der AbfallverzeichnisV, BGBl II 2003/570 idgF.

„Stoffliche Verwertung“ ist iSd § 2 Abs 5 Z 2 AWG 2002 zu verstehen.

Lit c erfasst Anlagen zur thermischen, chemischen oder physika- lischen Behandlung (dh zur Verwertung und sonstigen Behandlung)

3

(6)

von gefährlichen Abfällen. Die im UVP-G 2000 (idF BGBl I 2000/89) definierte Mengenschwelle von 1.000 t/a in Z 1 lit c war nicht richt- linienkonform (vgl US 2. 10. 2003, 2B/2003/16 [Wilhelmsburg]; VwGH 20. 2. 2003, 2001/07/0171) und wurde deshalb gestrichen. Anlagen zur physikalischen Behandlung gefährlicher Abfälle werden nunmehr in Z 1 lit b geregelt und mit einer Mengenschwelle von 20.000 t/a versehen.

Ausgenommen von einer UVP-Pflicht sind lediglich Anlagen zur aus- schließlich stofflichen Verwertung von gefährlichen Abfällen. Dies sind Anlagen, in denen Abfälle ausschließlich zum Zweck der Gewinnung von Stoffen behandelt werden (zB Gewinnung von Zink aus Filter- stäuben in einer Sekundärhütte oder hüttenmäßige Rückgewinnung von Metallen aus Batterien). Der Begriff „ausschließlich“ ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass der überwiegende Anteil der ein- gesetzten Abfälle (mind 80 %) zur Gewinnung von Wertstoffen dient.

Wenn in einer Anlage jedoch auch Abfälle in großem Ausmaß ver- wendet werden (etwa als Energieträger bei der Zementproduktion), so liegen die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand nicht vor.

Eine nähere Definition für die Begriffe thermische, chemisch-phy- sikalische und biologische Behandlung findet sich in der ÖNORM S 2100 vom 1. 9. 1997: Thermische Behandlung meint hier zB Verbren- nung, Pyrolyse; der Begriff der „chemisch-physikalischen Behand- lung“ erfasst bspw die Neutralisierung, Fällung, Extraktion, Oxidation, Reduktion, Verfestigung, Desinfektion, Umkehrosmose oder das Ein- dampfen. Unter „biologischer Behandlung“ ist die Kompostierung, Rot- te oder Vergärung zu verstehen (idS auch 3. UVP-Rs, 74). Eine Definition fürmechanisch-biologische Vorbehandlung enthält § 2 Z 26 DeponieV (BGBl 1996/164 idF II 2004/49). Eine rein manuelle Vorsortierung unter Verwendung von technischen Geräten als Transporthilfsmittel stellt keine physikalische Behandlung dar (US 24. 1. 2006, 2B/2005/23-7, Pinsdorf).

InZ 1 lit c wird Altöl nicht mehr explizit angeführt, da gemäß Ab- fallverzeichnisV, BGBl II 2003/570, in Umsetzung der gemeinschafts- rechtlichen Vorgaben – sowie in kompetenzrechtlicher Hinsicht (Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG) – alle Altöle als gefährliche Abfälle anzusehen sind (vgl dazu schon B. Raschauer, ecolex 1990, 647; Kneihs, Abfallwirt- schaftsrecht 310).

Anlagen zur chemischen und chemisch-physikalischen Behand- lung, ausgenommen Anlagen zur stofflichen Verwertung, unterliegen Z 1 lit c.Anlagen zur ausschließlich (mithin hundertprozentigen) phy- sikalischen Behandlung unterliegen der Z 1 lit b. Zur Auslegung des Ausnahmetatbestandes der ausschließlich stofflichen Verwertung siehe US 23. 10. 2001, 2A/2001/9-12 (Oberpullendorf II), wonach der Aus- nahmetatbestand eng auszulegen ist und die abschließende Verwertung in der Anlage selbst erfolgen muss.

(7)

UVP UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

Abfallwirtschaft Z 2 a) Massenabfall-

oder Reststoff- deponien mit einem Gesamt- volumen von mindestens 500 000 m3; b) Untertage- deponien für nicht gefähr- liche Abfälle mit einem Gesamt- volumen von mindestens 500 000 m3; c) sonstige An- lagen zur Be- handlung (ther- misch, che- misch, physika- lisch, biologisch, mechanischbio- logisch) von nicht gefähr- lichen Abfällen mit einer Kapa- zität von min- destens 35 000 t/

a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließ- lich stofflichen Verwertung oder mechani- schen Sortie- rung;

[UVP-RL Anh I Z 10, Anh II Z 11 b]

d) Baurestmassen- deponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens

1 000 000 m3; e) Anlagen zur Auf- bereitung von Bau- restmassen mit einer Kapazität von min- destens 200 000 t/a.

(8)

Materialien

EB zu IA/168 A 21. GP NR (zu Z 2). „Im Anhang I der ÄndRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Anlagen zur Verbrennung oder che- misch-physikalischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 100 t/d.

Diese Ziffer umfasst die gesamten Behandlungsmöglichkeiten für nicht gefährliche Abfälle in Anlagen, ausgenommen stoffliche Verwer- tung und mechanische Sortierung. Die Begriffsbestimmungen der De- ponieverordnung (BGBl Nr 164/1996) wurden übernommen.

Der Schwellenwert in lit c) wurde korrespondierend zur oben ge- nannten Schwelle der ÄnderungsRL mit einer Jahreskapazität von 35.000 t festgelegt. Ergänzend zum geltenden Gesetz und in Abstim- mung mit dem AWG sind nunmehr in lit c) Aufbereitungsanlagen er- fasst, um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden.

Für die Aufbereitung von Baurestmassen in lit e) wurde ein höherer Schwellenwert von 200.000 t/a gewählt. Anlagen zur stofflichen Ver- wertung von nicht gefährlichen Abfällen sowie Anlagen zur Sortierung sind von der UVP-Pflicht ausgenommen.“

Zu Z 2 (Abfallbehandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle).

Diese Ziffer umfasst sämtliche Anlagen der Behandlung (Verwertung, sonstige Behandlung und Ablagerung [dazu oben Rz 2]) von nicht ge- fährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen zur ausschließlich, mithin hundertprozentigen stofflichen Verwertung und mechanischen Sortie- rung.Nicht-gefährliche Abfälle sind jene, die grds durch die AWG der Länder erfasst werden (vgl zB § 1 Abs 4 Z 3 Szbg AWG). Dieser „Dua- lismus“ ist auf die derzeit maßgebliche verfassungsgesetzliche Kompe- tenzverteilung im Bereich der Abfallwirtschaft zurückzuführen (Art 10 Abs 1 Z 12, Art 15 Abs 1 B-VG; siehe dazu ausführlich Madner, Abfall- behandlungsanlagen, in: Holoubek/Potacs [Hrsg], Wirtschaftsrecht II 471 f).

Inlit a, b und d ist die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfäl- len geregelt, wobei auf die Deponietypen gemäß DeponieV (vgl oben;

angesprochen sind Massenabfall- und Reststoffdeponien, Baurestmas- sendeponien) Bezug genommen wird. Erforderlich ist jedoch, dass die in Rede stehenden Abfälle tatsächlich auf Deponien iSd DeponieV ab- gelagert werden (das bloße Ablagern für sich allein erfüllt noch nicht den Deponiebegriff des AWG 2002; vgl VwGH 6. 11. 2003, 2000/07/

0095).

Lit c erfasst Anlagen zur thermischen, chemischen, physikali- schen, biologischen oder mechanisch-biologischen Behandlung (dh zur Verwertung und sonstigen Behandlung) von nicht gefährlichen Abfällen (vgl schon oben die Def in Rz 3).

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(9)

Ausgenommen von einer UVP-Pflicht sind Anlagen zur aus- schließlich stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen (zB Verwertung von sortenreinem Kunststoffgranulat, Verwertung von Altglas, Altpapier etc, im Übrigen vgl zu Z 1) sowie Anlagen zur me- chanischen Sortierung, dh Anlagen, in denen nur eine Trennung der Bestandteile des Abfalls erfolgt, wobei jedoch die Bestandteile (Stoffe) sowie die jeweiligen Stoffarten unverändert bleiben (zB Trennung von Bestandteilen des Abfalls mittels Elektromagneten, Windsichtung, händischer Sortierung; insofern nicht umfasst ist die Zerkleinerung [Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 181; US 13. 9. 2005, 1B/2005/11-7 [Fußach/Lustenau]; vgl dazu auch schon US 6. 11. 2000, 3/2000/10-12 [Oberpullendorf]). Die mechanische Sortierung ist somit den überge- ordneten Einteilungen folgend als ein Verfahren der Aufbereitung sowie weiters als ein Verfahren der physikalischen Behandlung anzu- sehen (vgl zu Z 1 und 2).

EineAnlage zur Sortierung und Aufbereitung liegt vor, wenn die in der Anlagenbeschreibung vorkommenden Verfahrensschritte (wie Zerkleinern, Trennen, Sieben, Filtern, Magnetabscheidung, Beschleuni- ger) und die Stoffe, die aus dem Stoffgemisch des Abfalls gewonnen werden (wie Brennstoffe, Eisen, Nicht-Eisen-Metalle, Zellstoff, Kup- fer, kompostierbares Material, Reststoffe, Kunststoff), typisch für eine Sortierung und Aufbereitung sind. Hierbei ist es unerheblich, auf wel- che Art die Sortierung und Aufbereitung (mechanisch, physikalisch, chemisch, biologisch usw) erfolgt. Es ist der Zweck der Behandlung (Sortierung oder Aufbereitung) und nicht die Art der Behandlung ent- scheidend (US 6. 11. 2000, US 3/2000/10-12 [Oberpullendorf]).

Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen (als Spezialfall einer sonstigen Behandlung) sind in lit e geregelt.

Durch die UVP-G-Novelle 2004 wurde richtlinienkonform in Z 2 lit c auch eine Tageskapazität als Schwellenwert eingeführt (EBRV 648 BlgNR 22. GP, 15; idS auch US 19. 8. 2003, 1B/2003/11-17 [Fraham I]

bzw US 20. 2. 2004, 1A/2004/1-16 [Fraham II]; VwGH 18. 11. 2004, 2003/07/0127).

Liegt die beantragte Kapazität einer Abfallbehandlungsanlage unter dem Schwellenwert gemäß Anh 1 Z 2 UVP-G 2000 bzw Anh I Z 10 der UVP-RL und enthält das Projekt ein ausreichendes Kontrollsystem, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Be- trieb sicherstellt, dass die beantragte Leistung eingehalten wird und dies auch seitens der Verwaltungsbehörden überprüft werden kann, so ist ein solches Vorhaben nicht UVP-pflichtig (US 9. 8. 2004, 1A/2004/10-6 [Scheffau]; ähnlich US 20. 11. 2000, 3/2000/11-16 [Retznei]).

(10)

UVP UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

Abfallwirtschaft

Z 3 a) Anlagen zur

Lagerung von Alt-Kraftfahrzeu- gen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen mit einer Gesamt- lagerkapazität von mindestens 10 000 t, b) Anlagen zur Lagerung von Eisenschrott und Alteisen mit einer Gesamtlagerkapa- zität von minde- stens 30 000 t;

[UVP- RL Anh II Z 11 e]

c) Anlagen zur Lage- rung von Alt-Kraft- fahrzeugen ein- schließlich Einrich- tungen zum Zerteilen in schutzwürdigen Gebieten der Kate- gorie C mit einer Ge- samtlagerkapazität von mindestens 5 000 t.

Materialien

EB zu IA/168 A 21. GP NR (zu Z 3). „Gemäß Anhang II der Ände- rungsRL ist für die Lagerung von Eisenschrott einschließlich Schrott- wagen ein geeigneter Schwellenwert zu setzen. Da Altautos als gefähr- licher Abfall gelten, sofern in ihnen noch gefährliche Stoffe vorhanden sind, wurde als Schwellenwert eine Gesamtlagerkapazität von 10.000 t festgelegt. Da derartige Anlagen insbesondere eine Gefahr für das Grundwasser darstellen, ist für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C eine Einzelfallprüfung vorgesehen. Für die Lagerung von Eisenschrott einschließlich Zerkleinerung wurde als Schwellenwert eine Gesamtlagerkapazität von 30.000 t festgelegt.“

Zu Z 3 (Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen und Eisenschrott). Diese Ziffer erfasst zunächst die Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen, in de- nen noch gefährliche Stoffe (wie zB Altöl [§ 2 Abs 4 Z 5 AWG 2002]

oder Bremsflüssigkeit) enthalten sind. Dies hat zur Konsequenz, dass Altautos insofern als „gefährliche Abfälle“ einzustufen sind. Z 3 unter- liegt darüber hinaus die Lagerung trockengelegter Altautos (nicht ge- fährlicher Abfall). Da Anlagen zur Lagerung von Altautos demnach

5

(11)

eine Gefahr für das Grundwasser darstellen können, ist für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C eine Einzelfallprüfung vor- gesehen. Dabei ist gemäß § 3 Abs 4 die qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Wasserversorgungsanlagen zu prüfen.

Schrott ist metallischer Wertstoff. Er entsteht zB bei der Verschrot- tung von Autos und anderen Fahrzeugen, wenn deren Nutzungsdauer abgelaufen ist, oder beim Abwracken von Schiffen (vgl http://de.

wikipedia.org/Schrott [10. 1. 2006]). Alteisen meint zB nicht länger ge- brauchte Eisenrohre, Dachrinnen und dgl.

Die in Z 3 jeweils verankerten Schwellenwerte beziehen sich auf die Gesamtlagerkapazität des Vorhabens, dh es ist die größtmögliche, technisch nutzbare Fläche für die Lagerung der Altautos bzw des Eisen- schrotts sowie der aufbereiteten Stoffe und Produkte zu berücksich- tigen.

UVP UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

Energiewirtschaft Z 4 a) Thermische

Kraftwerke oder andere Feuerungsan- lagen mit einer Brennstoff- wärmeleistung von mindestens 200 MW;

[UVP- RL Anh I Z 2; Anh II Z 3 a]

b) thermische Kraft- werke oder andere Feuerungsanlagen in schutzwürdigen Ge- bieten der Kategorie D mit einer

Brennstoffwärmeleis- tung von mindestens 100 MW.

Materialien

EB zu IA/168 A 21. GP NR (zu Z 4). „Im Anh I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Wärmekraftwerke und andere Ver- brennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW.

Feuerungsanlagen sind technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Dampf- oder Heißwassererzeugung oder sonstiger Wärmeträger- erwärmung Brennstoffe verbrannt werden. Neben reinen Wärmekraft- werken werden demnach auch Kraftwerke mit Abwärmenutzung (Heizkraftwerke) erfasst. Feuerungen, in denen Güter in unmittelbarer Berührung mit Flammen oder Abgasen behandelt werden, fallen ebenso wie Abfallverbrennungsanlagen nicht unter diese Ziffer. Der Schwel-

(12)

lenwert von 200 MW Brennstoffwärmeleistung aus dem Anh I des UVP-G 1993 wird beibehalten. Für Anlagen der Z 4 in luftbelasteten Gebieten ist wegen der verursachten Abluftemissionen eine Einzelfall- prüfung vorgesehen.“

Zu Z 4 (Thermische Kraftwerke und andere Feuerungsanlagen).

Thermische Kraftwerke (auch als Wärme- oder kalorische Kraftwerke bekannt) sind allgemeint Elektrizitätswerke, die – vereinfacht dar- gestellt – Wärmeenergie in elektrische Energie umsetzen. Die Wärme- energie wird zunächst in einer Kraftmaschine in nutzbare kinetische Energie umgewandelt und diese dann durch einen Generator in elektri- sche Energie (es finden also Energieumwandlungen statt; vgl http://de .wikipedia.org/wiki/W%C3%A4rmekraftwerk [9. 1. 2006]).

Feuerungsanlagen sind technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Dampf- oder Heißwassererzeugung oder sonstiger Wärme- trägererwärmung Brennstoffe verbrannt werden (idS auch § 3 Abs 1 FeueranlagenV, BGBl II 1997/331 idgF). Neben reinen Wärmekraft- werken werden demnach auch Kraftwerke mit Abwärmenutzung (Heizkraftwerke) erfasst. Heizkraftwerke dienen der gleichzeitigen Er- zeugung von elektrischer Energie und Nutzwärme (3. UVP-Rs, 75).

Als Brennstoffwärmeleistung ist in Anlehnung an das EG-K (BGBl I 2004/150) jene mit dem Brennstoff zugeführte durchschnitt- liche stündliche Wärmemenge (Input) zu verstehen, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Leistung (Nennlast) erforderlich ist.

Wenn das Vorhaben in einem geschützten Gebiet Luft der Kate- gorie D des Anh 2 liegt, ist bei einer Einzelfallprüfung die Erheblichkeit der zusätzlichen Luftbelastung abzuklären.

UVP UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

Energiewirtschaft Z 5 Kernkraftwerke

oder andere Kernreaktoren, sofern sie nicht vom Atom- sperrgesetz (BGBl 1978/676) verboten sind, einschließlich

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(13)

der Demontage oder Stilllegung solcher Kraft- werke oder Re- aktoren; ausge- nommen sind Reaktoren in Forschungsein- richtungen für die Herstellung und Bearbei- tung von spalt- baren und brut- stoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermi- sche Dauerleis- tung nicht übersteigt.

[UVP- RL Anh II Z 3 i]

Materialien

EB zu IA/168 A 21. GP NR (zu Z 5). „Im Anh I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Bau oder Demontage/Stilllegung von Kernkraftwerken oder Reaktoren mit Ausnahme von Anlagen, de- ren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt.

Ergänzend zum UVP-G 1993 wurde gemäß ÄnderungsRL die Demon- tage oder Stilllegung von Kernkraftwerken oder Kernreaktoren neu in die UVP-Pflicht aufgenommen.“

Zu Z 5 (Kernreaktoren). Diese Ziffer erfasst bloß solche Kernreakto- ren, die nicht unter das Verbot des „AtomsperrG“ fallen, wie etwa Reaktoren für Forschungszwecke sowie Kernfusionsreaktoren (vgl Köhler/Schwarzer, UVP-G Anh I Rz 20; insofern wäre etwa der Betrieb eines Kernreaktors zur Elektrizitätsgewinnung durch Kernspaltung unzulässig). Sofern Z 7 auf das AtomsperrG, BGBl 1978/676 verweist, vgl nunmehr auch das BVG „Atomfreies Österreich“ (BGBl I 1999/149, insb dessen § 2).

Ergänzend zum UVP-G 1993 wurde gemäß UVP-ÄndRL 1997 durch die UVP-G-Nov 2000 die Demontage und Stilllegung von Kern- kraftwerken und Kernreaktoren neu in die UVP-Pflicht aufgenommen.

7

(14)

Vom Begriff „Stilllegung“ sind alle Tätigkeiten erfasst, die notwendig sind, um einen Reaktor ordnungsgemäß außer Betrieb zu nehmen;

umfasst sind neben dem Herunterfahren auch Wartezeiten, um ein be- stimmtes Strahlungsniveau zu erreichen, sowie die eigentliche physi- sche Demontage des Reaktors. Von dieser Bestimmung sind kleine For- schungsreaktoren mit einer Höchstleistung bis zu 1 kW ausgenommen (3. UVP-Rs, 75; Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 181).

UVP UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

Energiewirtschaft

Z 6 a) Anlagen zur

Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern;

[UVP- RL Anh II Z 3 i]

b) Anlagen zur Nut- zung von Windener- gie in schutzwürdigen Gebieten der Kate- gorie A mit einer elektrischen Gesamt- leistung von mindes- tens 10 MW oder mit mindestens 10 Kon- vertern.

Materialien

EB zu IA/168 A 21. GP NR (zu Z 6). „Anlagen zur Nutzung von Windenergie wurden neu in den Anhang II der UVP-ÄnderungsRL aufgenommen. Auf Grund der möglichen nachteiligen Auswirkungen derartiger Anlagen (optische Eingriffe in das Landschaftsbild, Lärm, Gefahr für Vögel) muss für diese an sich saubere Form der Energie- gewinnung ab einer bestimmten Größe eine UVP durchgeführt werden.

Als Schwellenwert wurden die Leistung (20 MW) bzw. die Zahl der Windräder (20 Konverter) gewählt. In schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A (insbesondere etwa in Vogelschutzgebieten) ist eine Ein- zelfallprüfung vorgesehen.“

Zu Z 6 (Windenergieanlagen). Vorliegende Ziffer erfasst eine beson- dere Form der Herstellung erneuerbarer Energie (vgl etwa § 5 Abs 1 Z 3 ÖkostromG), unterwirft dabei aber die in Frage kommenden An- lagentypen erst ab einer bestimmten Leistungskapazität bzw Konver- teranzahl dem Genehmigungserfordernis nach UVP-G. Vgl dazu aus-

8

(15)

führlichB. Raschauer, Handbuch Energierecht, insb 48 ff, 105 ff. Siehe dazu weiters US 8. 9. 2005, 4B/2005/1 [Marchfeld Nord]). Die in Z 6 normierten Schwellenwerte beziehen sich augenscheinlich auf die Ge- samtanlage („Windpark“).

Windenergieanlagen dienen dazu, Wind über einen Energieum- wandler (Rotor) Energie zu entziehen und sie in andere Energieformen zu transformieren.

UVP UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

Umgang mit radioaktiven Stoffen Z 7 a) Anlagen zur

Herstellung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen oder zur Wieder- aufbereitung, Aufarbeitung oder Beseitigung von bestrahlten Kernbrennstoffen;

b) Anlagen zur Aufarbeitung oder Endlagerung von hochradio- aktiven Abfällen;

c) Anlagen zur Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle;

d) Anlagen mit dem ausschließ- lichen Zweck der für mehr als 10 Jahre geplanten Lagerung be- strahlter Kern- brennstoffe oder radioaktiver Ab- fälle an einem

(16)

anderen als dem Produktionsort (ausgenommen Lagerung von Abfällen von radioaktiven Stof- fen natürlichen Ursprungs wie zB Granit).

Berechnungs- grundlage (§ 3a Abs 2) für Ände- rungen der lit a bis d ist die be- scheidmäßig ge- nehmigte Pro- duktions- bzw Lagerkapazität.

[UVP- RL Anh I Z 3]

Materialien

EB zu IA/168 A 21. GP NR (zu Z 7). „Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Anlagen zur Erzeugung, An- reicherung, Aufarbeitung, Beseitigung oder (für mehr als 10 Jahre ge- planten) Lagerung von bestrahlten Kernbrennstoffen; Anlagen zur Aufarbeitung, endgültigen Beseitigung oder (für mehr als 10 Jahre ge- planten) Lagerung von radioaktiven Abfällen – ohne Schwellenwert.

Die entsprechenden Formulierungen im Anh I der ÄnderungsRL wur- den übernommen. Damit sind auch Anlagen der Z 8 und 9 des UVP-G 1993 erfasst.“

Zu Rz 7 (Umgang mit radioaktiven Stoffen). Die in Z 7 genannten Stoffe bzw Abfälle fallen unter die Definition des radioaktiven Stoffes nach § 2 Abs 34 StrahlenschutzG (BGBl 1969/227 idgF): darunter sind Stoffe zu verstehen, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, so- fern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann. Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stof- fen gleich. „Radioaktive Abfälle“ sind Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten oder hierdurch kontaminiert sind und für die kein Ver- wendungszweck vorgesehen ist (§ 2 Abs 32 leg cit).

9

(17)

Kernbrennstoffe sind Materialien, die zur Energiegewinnung durch Kernspaltung in Kernreaktoren eingesetzt werden. Die in Brenn- stäben eingeschlossenen spaltbaren Stoffe (insbesondere die Isotope Uran-235 und Plutonium-239) werden durch Neutronenbeschuss zur Kernspaltung angeregt, dadurch kommt es zu einer Kettenreaktion.

Durch diesen Vorgang wird Energie freigesetzt, die in Kernkraftwerken zur Produktion von elektrischer Energie genutzt wird (vgl http://de.

wikipedia.org/Kernbrennstoff [10. 1. 2006]).

Während in Österreich keine Anlagen zur Herstellung von Energie durch Kernspaltung betrieben werden dürfen (§ 2 BVG „Atomfreies Österreich“), ist die Herstellung, Anreicherung bzw Lagerung von Kernbrennstoffen ausdrücklich zulässig.

Der Begriff „Endlagerung“ meint offenbar das Gegenteil von „La- gerung“ bzw „Zwischenlagerung“ (nach AWG und ALSAG gilt eine zwölf Monate übersteigende Lagerung als „Ablagerung“; vgl zB § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002, doch findet das AWG auf radioaktive Stoffe keine Anwendung [§ 3 Abs 1 Z 4 leg cit]). Sofern radioaktive Abfällen in einem End- oder Langzeitlager oder an einem bestimmten Ort ohne die Absicht einer Rückholung eingelagert werden, ist von der „Beseiti- gung“ radioaktiver Abfälle zu sprechen (§ 2 Abs 3 StrahlenschutzG).

UVP UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

Umgang mit radioaktiven Stoffen

Z 8 Bau von Teilchen-

beschleunigern ab 50 MeV

[Nicht in UVP-RL genannt]

Materialien

EB zu IA/168 A 21. GP NR (zu Z 8). „Auf Grund der Nennung im UVP-G 1993 sowie insbesondere wegen des räumlichen Eingriffes durch großdimensionierte Anlagen wird diese Ziffer beibehalten.“

Zu Z 8 (Teilchenbeschleuniger). EinTeilchenbeschleuniger ist ein in der Chemie (Massenspektrometer), Physik (zB Kernphysik), Medizin (Strahlentherapie) oder zur Materialuntersuchung (Werkstoffprüfung) verwendetes Gerät, in dem geladene Teilchen (zB Atomkerne oder ioni- sierte Atome) durch elektrische Felder auf hohe Geschwindigkeiten beschleunigt werden (http://de.wikipedia.org/wiki/Teilchenbeschleu-

10

(18)

niger [9. 1. 2006]). Nach Z 8 ist die erstmalige Errichtung eines Teilchen- beschleunigers ab einer „Mindestleistung“ von 50 Mega-Elektronvolt erfasst.

Die UVP-Pflicht für die Errichtung eines Teilchenbeschleunigers sei nach Eberhartinger-Tafill/Merl (UVP-G 182) wegen des räumlichen Eingriffs groß dimensionierter Anlagen sowie wegen der Gefahr von ionisierender Strahlung gerechtfertigt.

UVP UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

Infrastrukturprojekte Z 9 a) Neubau von

Schnellstraßen oder ihrer Teil- abschnitte, aus- genommen zu- sätzliche An- schlussstellen;

als Neubau gilt auch die Zule- gung von zwei auf vier oder mehr Fahrstrei- fen auf einer durchgehenden Länge von min- destens 10 km;

b) Neubau sonstiger Stra- ßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von min- destens 10 km, wenn auf der neuen Straße eine durch- schnittliche täg- liche Verkehrs- belastung

d) Neubau zu- sätzlicher An- schlussstellen an Schnellstraßen1, wenn auf allen Rampen insge- samt eine durch- schnittliche täg- liche Verkehrsbe- lastung (DTV) von mindestens 8000 Kraftfahr- zeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

e) Neubau sonsti- ger Straßen oder ihrer Teilab- schnitte mit einer durchgehenden Länge von min- destens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrs- belastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahr-

g) Ausbaumaßnah- men sonstiger Art an Schnellstraßen1 oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt wird und eine durch- schnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindes- tens 2000 Kraftfahr- zeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

h) Ausbaumaßnah- men sonstiger Art an Schnellstraßen1, Neu- bau sonstiger Straßen oder ihrer Teilab- schnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt

(19)

(DTV) von mindestens 2000 Kraftfahrzeu- gen in einem Prognosezeit- raum von fünf Jahren zu er- warten ist; als Neubau gilt auch die Zule- gung von zwei auf vier oder mehr Fahrstrei- fen;

c) Neuerrich- tung einer zwei- ten Richtungs- fahrbahn auf einer durchge- henden Länge von mindestens 10 km;

zeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

f) Vorhaben der lit. a, b, c oder e, wenn das Längen- kriterium der je- weiligen lit nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jah- ren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken er- reicht wird;

wird und eine durch- schnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindes- tens 2000 Kraftfahr- zeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

i) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrs- belastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeit- raum von fünf Jahren zu erwarten ist.

Als Neubau im Sinn der lit. g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen;

ausgenommen von lit. g bis i ist die Be- rührung von schutz- würdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Be- seitigung von Gefah- renbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufrei- machung von Eisen- bahnkreuzungen oder durch Brückenneu- bauten bedingte

(20)

1Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Über- einkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.

Materialien

EB zu IA/168 A 21. GP NR (zu Z 9). „Im Anhang I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt:

– Bau von Autobahnen und Schnellstraßen (ohne Schwellenwert).

– Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Ausbau von ein- oder zweispurigen Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, ab 10 km durchgehender Länge.

Bei der Definition der genannten Schnellstraßen kommt es nicht auf Bezeichnung, sondern ausschließlich auf den Charakter als Schnellstra- ße im Sinn des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 an, wie dies die UVP-RL vorschreibt. Danach sind Schnellstraßen Straßen, die aus- schließlich für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und nur über Kreuzungen oder verkehrsgeregelte Einmündungen zu- gänglich sind und auf der insbesondere das Anhalten und Parken auf der Fahrbahn verboten ist. Auf Grund der neugefassten Bestimmungen der ÄnderungsRL sind besonders umweltrelevante Straßenneu- und -aus- bauten einer UVP zu unterziehen. Die Auswahl der UVP-pflichtigen Straßen trifft Anh I der Richtlinie für die dort angeführten Projekte obligatorisch, die gemäß Anh II der Richtlinie UVP-pflichtigen Stra- ßenvorhaben sind auf Grund der Kriterien des Anh III zu bestimmen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Straßen nach österreichischer Rechtslage Bundesstraßen sind.

Es war daher über den 3. Abschnitt hinaus eine gesonderte Regelung zu treffen. Die vorliegende Regelung führt für alle nicht von §23a erfass- ten Straßenvorhaben (dh sowohl Neubauten als auch Änderungsprojek- te), auf die die Kriterien zutreffen, zur Durchführung einer UVP und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens nach dem 2. Abschnitt. (…)

Für Vorhaben der lit e), die ein Schutzgebiet der angegebenen Kate- gorie berühren, ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen.“

Umlegungen von be- stehenden Straßen.

Bei lit. g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwen- den.

Von Z 9 sind Bundes- straßen (§ 23a) nicht erfasst.

[UVP-RL Anh I Z 7 b, c, Anh II Z 10 e]

(21)

EBRV zur Nov 2004 (648 BlgNR 22. GP, 15 f). „Die Z 9 wird an die in § 23a Abs 2 vorgenommenen Änderungen angepasst und sicher gestellt, dass auch für Nicht-Bundesstraßen die Anforderungen der UVP-Richtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs in Bezug auf Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten erfüllt werden. In lit b wird die gleiche Schwelle eines DTV von 2000 Kfz aufgenommen, wie sie bisher bereits in Spalte 3 festgesetzt war, um unbedeutende Straßen mit wenig Verkehrsaufkommen (Interessenten- straßen, Forst- und Güterwege, kleine Gemeindestraßen) aus der UVP auszunehmen. Die bisher am Ende der Z 9 festgelegte ausdrückliche Ausnahme für Forststraßen und Güterwege kann daher entfallen. Die nunmehr in lit f aufgenommene Regelung stellt eine bereits bisher bei den Bundesstraßen (§ 23a Abs 2 Z 3) bewährte und leicht handhabbare Vorkehrung gegen unzulässige Stückelungen bei Linienvorhaben dar (vgl EuGH Kommission/Irland in der Rs C-392/96; VfGH V 51/00).

Eine neue lit h wird eingefügt mit dem Zweck, dass nicht mehr jeder Neubau einer Straße in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie B oder D einer Einzelfallprüfung unterliegt, sondern nur solche Neubauten, die eine Bagatellschwelle von 500 m Länge überschreiten. Dadurch müssen kleinere Anpassungen des Straßennetzes insbesondere in Groß- städten, in denen die angeführte DTV-Schwelle verbreitet erreicht wird, keiner Einzelfallprüfung mehr unterzogen werden. Damit soll der Ver- waltungsaufwand vor allem in belasteten Gebieten – Luft auf ein ver- nünftiges Maß begrenzt und trotzdem nach wie vor alle Vorhaben mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt erfasst wer- den. Eine neue lit i berücksichtigt, dass stark befahrene Straßen in Sied- lungsgebieten erhebliche Auswirkungen auf die AnrainerInnen haben können. Der Schwellenwert von 15000 entspricht in etwa dem Schwel- lenwert von Art 7 der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG für Hauptverkehrsstraßen, für die strategische Lärmkarten zu erstellen sind. In den lit g bis i wird, der Definition in lit a und b folgend, die Zulegung von zwei oder mehr Fahrstreifen als Neubau definiert und auch damit eine Bagatellschwelle für den Fall eingezogen, dass eine Verbreiterung (landesrechtlich) als Neubau zu werten wäre. Durch Z 9 wird nicht nur die UVP-Richtlinie, sondern auch das Verkehrsproto- koll der Alpenkonvention, BGBl III Nr 234/2002, für den Bereich der UVP umgesetzt. Art 8 Abs 1 dieses Protokolls verpflichtet Österreich, Umweltverträglichkeitsprüfungen für ‚große Neubauten, wesentliche Änderungen oder Ausbauten vorhandener Verkehrsinfrastrukturen‘

durchzuführen. Diese Bestimmung ist durch die gesamte Z 9 umgesetzt.

Art 11 Abs 2 lit a des Verkehrsprotokolls verlangt die Durchführung einer UVP für hochrangige Straßenprojekte für den inneralpinen Ver- kehr. Art 2 des Protokolls definiert solche hochrangigen Straßen als ‚alle

(22)

Autobahnen und mehrbahnige, kreuzungsfreie oder in der Verkehrs- wirkung ähnliche Straßen‘. Diese Definition wird in Z 9 erfüllt:

– durch lit a bis c und die Schnellstraßendefinition des Europäi- schen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975, auf die sowohl die UVPRichtlinie als auch Z 9 verweisen, wonach Schnellstraßen solche Straßen sind, die ausschließlich für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders be- stimmt und nur über Anschlussstellen oder kontrollierte Einmündun- gen zugänglich sind und auf denen insbesondere das Anhalten und Parken auf der Fahrbahn verboten ist; dadurch werden mehrbahnige Straßen (dh mit zwei Richtungsfahrbahnen), die gleichzeitig kreu- zungsfrei sind, regelmäßig erfasst;

– die Bestimmung der lit e, die das Bestehen einer in der Verkehrs- wirkung ähnlichen Straße mit einer bestimmten Mindestlänge und einem Mindest-DTV annimmt.“

Zu Z 9 (Straßen). Auf Grund der Bestimmungen der UVP-ÄndRL 1997 sind besonders umweltrelevante Straßenneu- und -ausbauten je- denfalls einer UVP zu unterziehen. Da Anh I der UVP-ÄndRL 1997 für die dort angeführten Projekte somit eine obligatorische UVP vorsieht, wurde mit der UVP-G-Novelle 2000 über den dritten Abschnitt des UVP-G 2000 hinaus für jene Straßen, die keine Bundesstraßen (iSd BStrG) sind, eine gesonderte Regelung getroffen. Z 9 erfasst daher alle nicht von § 23a erfassten Straßenvorhaben (dh sowohl Neubauten als auch Änderungsprojekte), auf die die Kriterien der Z 9 zutreffen. Für diese Vorhabenstypen ist ein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem zweiten Abschnitt durchzuführen (§ 23a erfasst darüber hin- aus bestimmte Bundesstraßenvorhaben, die nach dem dritten Abschnitt dieses BundesG zu behandeln sind [vgl zu § 23a]). Auf die Vorhaben der Z 9 sind die Bestimmungen des § 3 Abs 7 über das Feststellungsverfah- ren anzuwenden. Vgl dazu auch bei § 23a.

Zu beachten ist, dass Z 9 lit a, b, c, d, e und i als Neuvorhaben definiert sind, der Änderungstatbestand des § 3a Abs 2 bis 5 ist bei diesen Vorhabenstypen nicht anwendbar. Solche Vorhaben sind daher ohne Einzelfallprüfung UVP-pflichtig.

Für Vorhaben der lit g, h und i, die ein Schutzgebiet der angegebe- nen Kategorie (besonderes Schutzgebiet, Alpinregion, luftbelastetes Gebiet) berühren, ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen, die – je nach betroffenem Schutzgebiet – die Gefährdung des jeweiligen Schutz- zweckes oder des schützenswerten Lebensraumes zu untersuchen hat.

Rampen sind die bei höhenungleicher Querung eines Verkehrs- weges benötigte Zufahrt (bspw) der Brücke oder des Tunnels. Die An- schlussstelle ist eine Einrichtung an einer Autobahn oder sonstigen

11

(23)

Straße, durch die eine Verbindung mit dem übrigen Straßennetz herge- stellt wird. Sie besteht meistens aus einer Auf- und einer Abfahrt an beiden (Autobahn-)Richtungsfahrbahnen und ist so angelegt, dass der fließende Verkehr auf der Autobahn nicht beeinträchtigt wird. In Bal- lungsgebieten sind gelegentlich Anschlussstellen anzutreffen, die nur das Auf- und Abfahren in eine Richtung erlauben (vgl http://de.

wikipedia.org/Anschlussstelle [10. 1. 2006]). Hinsichtlich der Begriffe

„Fahrstreifen“ und „Richtungsfahrbahn“ vgl § 2 Z 3a und 5 StVO, BGBl 1960/159 idgF).

Manche LandesstraßenG sehen hinsichtlich der Neuerrichtung bzw Änderung von Landesstraßen die Erlassung von TrassenV vor (idS etwa § 6 Bgld LandesstraßenG). Die UVP bei Vorhaben der Z 9 erfolgt jedoch im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem zweiten Abschnitt. Die TrassenV ist nicht von der Konzentrationswirkung des

§ 3 Abs 3 und des § 17 erfasst; es ist daher vor oder nach Erlassung der TrassenV ein konzentriertes Genehmigungsverfahren für alle sonstigen anzuwendenden MaterienG durchzuführen. Auch in Ländern, deren LandesstraßenG kein straßenrechtliches Bauverfahren vorsehen, ist ein konzentriertes UVP-Verfahren nach dem 2. Abschnitt durchzuführen, da das UVP-G 2000 nicht nur eine Verfahrens- und Entscheidungskon- zentration für nach den Materienvorschriften bestehende Genehmi- gungsvorbehalte schafft, sondern in § 17 iVm Anh I auch eigene Geneh- migungstatbestände enthält (idS US 14. 6. 2000, 9/2000/6 [Baumbach- alm];Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 183).

Zu den Änderungen der Z 9 infolge der UVP-G-Nov 2004 (BGBl I 2004/153) siehe die EB (oben).

Bei der Berechnung des Schwellenwerts von grenzüberschreitenden Straßen, welche die Staatsgrenze überschreiten und deren österreichi- sche Teile nicht das Längenkriterium der Z 9 erfüllen, ist das Vorhaben insgesamt zu beurteilen.

UVP UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

Infrastrukturprojekte Z 10 a) Neubau von

Eisenbahn- Fernverkehrs- strecken oder ihrer Teilab- schnitte;

d) Vorhaben der lit. b und c, wenn das Längenkrite- rium nur gemein- sam mit daran unmittelbar an- grenzenden, noch

e) Neubau von Eisen- bahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte wenn ein schutz- würdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berührt wird;

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b) Neubau von sonstigen Eisen- bahnstrecken oder ihrer Teil- abschnitte auf einer durchge- henden Länge von mindestens 10 km;

c) Änderung von Eisenbahn- strecken oder ihrer Teilab- schnitte auf einer durchge- henden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Glei- ses der geänder- ten Trasse von der Mitte des äußersten Glei- ses der beste- henden Trasse mehr als 100 m entfernt ist;

nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teil- stücken erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall fest- stellt, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke mit er- heblichen schäd- lichen, belästigen- den oder belas- tenden Auswir- kungen auf die Umwelt zu rech- nen und daher eine Umweltver- träglichkeitsprü- fung für das ge- plante Vorhaben durchzuführen ist;

f) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilab- schnitte wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänder- ten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehen- den Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E be- rührt wird;

g) Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges Ge- biet der Kategorien A, B oder C berührt wird;

h) Änderung von Ei- senbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrs- aufkommen (vor oder nach der Kapazitäts- erhöhung) von min- destens 60 000 Zügen/

Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25 %, wenn ein schutzwür- diges Gebiet der Kate- gorie E berührt wird.

Ausgenommen von lit. e bis h sind Stra- ßenbahnen, Stadt-

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[UVP-RL Anh I Z 7 a, Anh II Z 10 c]

Materialien

EB zu IA/168 A 21. GP NR (zu Z 10). „Im Anh I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Bau von Eisenbahn-Fernverkehrs- strecken (ohne Schwellenwert). Alle Eisenbahnvorhaben, für die die Erlassung einer Trassenverordnung nicht vorgesehen ist, sind wie bis- her die von Z 12 Anh I UVP-G 1993 erfassten Vorhaben im konzen- trierten Verfahren nach dem 2. Abschnitt zu genehmigen. (…) [A]uf die Vorhaben der Z 10 [sind] die Bestimmungen des § 3 Abs 7 über das Feststellungsverfahren anzuwenden. Für Vorhaben der lit d) und e), die ein Schutzgebiet der angegebenen Kategorie berühren, ist eine Einzel- fallprüfung durchzuführen.“

schnellbahnen in Hochlage, Unter- grundbahnen, Hän- gebahnen und ähn- liche Bahnen beson- derer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Per- sonenbeförderung dienen, innerhalb ge- schlossener Siedlungs- gebiete, sowie An- schlussbahnen; aus- genommen ist auch die Berührung von schutzwürdigen Ge- bieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophen- fällen bedingte Um- legungen.

Bei lit. c, f, g und h ist

§ 3a Abs 5 nicht anzu- wenden. Von Z 10 sind Hochleistungs- strecken (§ 23b) nicht erfasst.

(26)

EBRV zur Nov 2004 (648 BlgNR 22. GP, 16). „Z 10 wird an die Änderungen in § 23b Abs 2 angepasst und auch hier sichergestellt, dass auch für Nicht-Hochleistungsstrecken die Anforderungen der UVP- Richtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten er- füllt werden, wobei die Anti-Stückelungsregelung der Z 9 auch für diese Linienvorhaben Anwendung findet (lit d). Zwar ist im Fall, dass das Kriterium der lit d (neu) erfüllt ist, eine Einzelfallprüfung durchzufüh- ren, der Tatbestand soll jedoch dennoch in Spalte 2 und nicht in Spalte 3 aufgenommen werden, da diese Spalte gemäß § 3 Abs 4 für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten vorgesehen ist. Es handelt sich somit um den einzigen Tatbestand des Anh I, der sich in Spalte 2 findet, für den aber dennoch eine Einzelfallprüfung vorgesehen ist. Die lit e bis h ent- sprechen den Tatbeständen in § 23b Abs 2. Ausgenommen von diesen Tatbeständen sollen jedoch Straßenbahnen, U-Bahnen und andere städ- tische schienengebundene Massenverkehrsmittel (der Wortlaut wurde aus Anh I Z 10 lit. h der UVP-Richtlinie übernommen) werden, soweit sie in geschlossenen Siedlungsgebieten (vgl Anh I Z 20 und 23 UVP-G 2000 und die Judikatur des Umweltsenates dazu) errichtet werden.

Werden solche Strecken (auch) außerhalb geschlossener Siedlungsge- biete errichtet und berühren diese dort ein schutzwürdiges Gebiet, so unterliegen sie den Z der Spalte 3. In jedem Fall UVP-pflichtig sind solche Bahnen weiterhin, wenn sie die Schwellenwerte nach Z 1 erreich- ten. Der Grund für die – begrenzte – Ausnahme dieser Bahnen von den Tatbeständen der Spalte 3 liegt darin, dass diese Bahnen schon ihrem Wesen nach in Siedlungsgebieten errichtet werden, um zu einer Verbes- serung der Umweltsituation beizutragen.“

Zu Z 10 (Eisenbahntrassen). Alle Eisenbahntrassenvorhaben, die nicht bereits gemäß § 23b dem dritten Abschnitt der UVP-Pflicht unterliegen (insofern ist Z 10 zu § 23b subsidiär [vgl Altenburger/Woj- nar, UVP-G Rz 530]), sind im konzentrierten Verfahren nach dem zweiten Abschnitt zu genehmigen, sofern die in Z 10 ausgewiesenen Parameter überschritten werden (idS schon Köhler/Schwarzer, UVP-G Anh I Rz 20 zur alten Rechtslage; vgl ferner US 7. 9. 2001, 6A/2001/7-16 [Koralmbahn Graz]). Erfasst werden zum einen Neuerrichtungen, zum anderen Änderungen bestimmter Eisenbahntrassen, wobei Vor- haben der lit a, b und e der Z 10 als Neuvorhaben definiert sind, wäh- rend lit c, f, g und h Änderungsvorhaben darstellen; der Änderungstat- bestand des § 3a Abs 2 bis 5 ist bei diesen Vorhabenstypen ausdrücklich ausgenommen. Vorhaben der lit a und b sind jedenfalls UVP-pflichtig, für Vorhaben der lit c sowie d, f, e und h ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen, die im Fall von lit d und e – je nach betroffenem Schutz-

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(27)

gebiet – die Gefährdung des jeweiligen Schutzzweckes oder des schüt- zenswerten Lebensraumes zu untersuchen hat (vgl bei § 3 Rz 13 ff). Vgl dazu bei § 23b.

Durch die Nov 2004 (BGBl I 2004/153) wurde die „Anti-Stücke- lungsregelung“ der Z 9 lit f auch für bestimmte Eisenbahnlinienvorha- ben eingeführt (vgl nunmehr lit d). Hier hat die zuständige Behörde im Zuge einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob aufgrund der Kumu- lierung der Auswirkungen einzelner Teilstücke mit erheblichen Aus- wirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; die Feststellung hat sich allerdings auch darauf zu beziehen, ob das Längenkriterium gemeinsam mit den angrenzenden Teilstücken erreicht wird. Krit dazu Merl, RdU 2005, 58; Altenburger/Wojnar, UVP-G Rz 535.

Bei der Berechnung des Schwellenwerts von grenzüberschreitenden Eisenbahntrassen, welche die Staatsgrenze überschreiten und deren österreichische Teile nicht das Längenkriterium der Z 10 erfüllen, ist das Vorhaben insgesamt zu beurteilen ist.

UVP UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

Infrastrukturprojekte Z 11 a) Verschub-

bahnhöfe mit einer Flächenin- anspruchnahme von mindestens 75 ha;

b) Frachtenbahn- höfe, Güter- terminals oder Güterverkehrs- zentren mit einer Flächeninan- spruchnahme von mindestens 50 ha;

[UVP-RL Anh II Z 10 c]

c) Verschubbahnhöfe in schutzwürdigen Gebieten der Kate- gorien A oder C mit einer Flächeninan- spruchnahme von mindestens 30 ha;

d) Frachtenbahnhöfe, Güterterminals oder Güterverkehrszen- tren in schutzwür- digen Gebieten der Kategorien A oder C mit einer Flächen- inanspruchnahme von mindestens 25 ha.

Materialien

EB zu IA/168 A 21. GP NR (zu Z 11). „Gemäß ÄnderungsRL ist auch für intermodale Umschlaganlagen und Terminals ein Schwellenwert

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festzulegen. Als Schwellenwert für derartige Vorhaben sowie für die bereits in Anh I und II des UVP-G 1993 genannten Verschub- und Frachtenbahnhöfe wurde im Fall der Verschubbahnhöfe eine Flächen- inanspruchnahme von 75 ha bzw im Fall der Frachtenbahnhöfe, Güter- terminals und Güterverkehrszentren eine Flächeninanspruchnahme von 50 ha festgelegt.

Die Umweltauswirkungen dieser Vorhaben äußern sich vor allem in den großflächigen Raumveränderungen (einschließlich Versiegelung), in Lärmemissionen sowie in dem durch den An- und Abtransport ver- ursachten Verkehrsaufkommen.

Als Verschubbahnhöfe gelten jene Bahnhöfe, die besondere bau- liche und technische Einrichtungen zur Abwicklung des Verschubbe- triebes beinhalten (zB Rollberg, Balkengleisbremse, Ablaufsteuerung).

Frachtenbahnhöfe, Güterterminals und Güterverkehrszentren sind ver- schiedene, teilweise multifunktionale Einrichtungen des Güterum- schlags zwischen Schiene, Straße oder Hafen samt ihren Neben- und Hilfseinrichtungen.“

EBRV zur Nov 2004 (648 BlgNR 22. GP, 16). „Neu eingeführt werden Tatbestände in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A und C auf Grund der mit Verschubbahnhöfen und Terminals verbundenen erheblichen Flächeninanspruchnahme bzw Versiegelung und potenzi- eller Gewässer- und Grundwasserverunreinigungen.“

Zu Z 11 (Bahnhöfe und Güterterminals). Verschubbahnhöfe dienen im Gegensatz zu Personenbahnhöfen und Güterbahnhöfen nicht als Zugangsstelle zum Eisenbahnnetz und damit nicht verkehrlichen, son- dern (innerhalb des Netzes) als Betriebsbahnhöfe des Güterverkehrs ausschließlich betrieblichen Aufgaben. Die im Wagenladungsverkehr beförderten einzelnen Waggons müssen – vereinfacht dargestellt – für den Transport zu Zügen zusammengestellt und die Züge wieder zerlegt werden. Daher ist ein im Wagenladungsverkehr aufgegebener Waggon mehrere Male zu rangieren (zu verschieben), und zwar einerseits im Abgangs- und Zielbahnhof sowie andererseits, da nicht jeder Abgangs- bahnhof eine ausreichende Leistungsfähigkeit für das Bilden von Güter- zügen zu jedem Zielbahnhof hat, während des Laufweges in Rangier- bahnhöfen und teilweise auch noch in kleineren Eisenbahnknotenpunk- ten (vgl http://de.wikipedia.org/wiki/Rangierbahnhof [9. 1. 2006]).

Sofern Z 11 lit b und d in verschiedenen Varianten auf den Güterum- schlag Bezug nimmt, können die derart angesprochenen Vorhaben unter dem Schlagwort Güterbahnhof zusammengefasst werden. Unter einem solchen versteht man im weitesten Sinn eine Bahnanlage oder deren Teil, worauf kein Personenverkehr stattfindet, sondern lediglich Güter in je- der Form von der Straße oder vom Schiff auf die Eisenbahn beziehungs-

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weise umgekehrt verladen und/oder Eisenbahngüterwagen an örtliche Gleisanschlüsse übergeben werden. Für diesen Zweck ist der Güter- bahnhof meist mit einer größeren Menge an Abstellgleisen und Lade- gleisen ausgestattet. An den Ladegleisen befinden sich entweder fest montierte oder für einen kurzfristigen Zeitraum (zB Radlader für die Verteilung von Zuckerrüben) aufgestellte Verladehilfen (Kräne, Förder- bänder etc). Handelt es sich bei den zu verladenden Waren in erster Linie um Container, so werden diese Güterbahnhöfe auch als Containertermi- nals bezeichnet, auf denen wieder spezielle Kräne und Stapelfahrzeuge für die Verladung dieser Container vom LKW oder Schiff auf die Wag- gons oder retour sorgen. Wenn für die Güterverladung nur ein kleiner Teil des Bahnhofs bzw Haltestellenbereichs verwendet wird, so wird dieser auch als Ladestelle bezeichnet und hat eine eigene Zufahrt mit Beschilderung. Für die Verladung der Güter steht hier meist keine Ein- richtung zur Verfügung, die Verladung muss von den jeweiligen Firmen selbst organisiert werden (Förderbänder, LKW-Kräne und dgl). Vgl http://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCterbahnhof [9. 1. 2006])

UVP UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3

Infrastrukturprojekte Z 12 a) Neuerschlie-

ßung oder Änderung (Er- weiterung) von Gletscherschi- gebieten, wenn damit eine Flächeninan- spruchnahme durch Pisten- neubau oder durch Lifttras- sen verbunden ist;

b) Neuerschlie- ßung oder Änderung (Er- weiterung) von Schigebieten1a durch Errich-

c) Neuerschließung oder Änderung (Erwei- terung) von

Schigebieten1a durch Errichtung von Seilför- deranlagen zur Perso- nenbeförderung oder Schleppliften oder Er- richtung von Pisten in schutzwürdigen Gebie- ten der Kategorie A, wenn damit eine Flä- cheninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist.

Bei Z 12 sind § 3 Abs 2 und § 3a Abs 6 mit der Maßgabe anzuwenden,

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tung von Seil- förderanlagen zur Personenbe- förderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächenin- anspruchnahme mit Geländever- änderung durch Pistenneubau oder durch Lift- trassen von mindestens 20 ha verbun- den ist;

dass die Behörde im Einzelfall festzustellen hat, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit er- heblichen schädlichen, belästigenden oder be- lastenden Auswirkun- gen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglich- keitsprüfung durchzu- führen ist, wenn mit dem beantragten Vor- haben oder der bean- tragten Änderung eine Flächeninanspruch- nahme durch Pisten- neubau oder durch Lifttrassen von min- destens 5 ha verbunden ist und dieses Vorha- ben mit einem oder mehreren anderen der- artigen Vorhaben in einem räumlichen Zu- sammenhang steht.

[UVP-RL Anh II Z 12 a]

1aEin Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängen- den technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder ge- kennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Be- fahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie zB Verkehrserschließung, Versorgungs- betriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw) aufweist. Begrenzt wird das Schigebiet entweder

a) morphologisch nach Talräumen: Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (zB Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so kann ein Schigebiet auch mehrere Talräume umfassen; oder

b) nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer: Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichti- gen.

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Materialien

EB zu IA/168 A 21. GP NR (zu Z 12). „In dieser Ziffer wurde eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass nun für die Berechnung der Flächeninanspruchnahme sowohl Flächen für Seilförderanlagen (Lifttrassen etc) als auch Flächen für Pistenneuanlegungen zu berück- sichtigen sind. Dh, es sind potentiell auch Vorhaben erfasst, bei denen entweder nur ein Pistenneubau erfolgt oder nur eine neue Lifttrasse errichtet wird. Der Änderungstatbestand ist in der Ziffer geregelt und mit dem Schwellenwert für Rodungen harmonisiert, dh ein Schigebiet- Erweiterungsprojekt ist ab einer Inanspruchnahme neuer Flächen (durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen und/oder Errichtung von Lifttrassen) von mindestens 20 ha einzelfallprüfungspflichtig.

Schigebiete verursachen vielfältige Umweltauswirkungen, die auf großflächigen Rodungen und der intensiven touristischen Nutzung beruhen. Zu nennen sind etwa Veränderungen des Wasserhaushaltes, Bodenverdichtungen, Gefährdung benachbarter Waldbestände, Abrut- schungen etc. Insbesondere ist mit einer Erhöhung des Verkehrsauf- kommens zu rechnen.

Da Schigebiete ohnedies vorwiegend in sensiblen Berglagen zu fin- den sind, wird hier das Kriterium Alpinregion (Kategorie B) nicht extra angewandt. Für Vorhaben, die zusätzlich in besonderen Schutzgebieten liegen, ist eine Einzelfallprüfung ab 10 ha Flächeninanspruchnahme – unabhängig von Geländeveränderungen – vorgesehen.“

EBRV zur Nov 2004 (648 BlgNR 22. GP, 17): „In Z 12 a wird nunmehr jede Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, die mit einer Flächeninanspruchnahme (durch Pistenneubau oder Lifttras- sen) verbunden ist, einer Einzelfallprüfung unterworfen. Dies ist auf Grund der besonders hohen Sensibilität von Gletschern und hochalpi- nen Regionen geboten. Weiters wird in der Fußnote 1a der Begriff

‚Schigebiet‘ näher definiert, da sich in der Praxis insbesondere bei Ände- rungen und Kumulationen von Schigebieten Abgrenzungsprobleme ergeben haben. Ein eigener in Spalte 3 definierter Kumulationstatbe- stand soll aufwändige und langwierige Berechnungen der einzurech- nenden Flächen verschiedener, va bereits seit langer Zeit bestehender Vorhaben ersparen. Nunmehr soll ab einer Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder Lifttrassen von mindestens 5 ha eine Einzel- fallprüfung durchzuführen sein, wenn das beantragte Vorhaben mit anderen Schigebieten in einem räumlichen Zusammenhang steht. Ist auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen aller dieser Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen, so ist eine UVP für das beantragte Vorhaben durchzuführen. Ab wann tatsächlich davon aus- gegangen werden kann, dass das Vorhaben in einem ‚räumlichen Zu-

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