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Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de IFA Report 1/2012 Gefahrstoffliste 2012 Gefahrstoffe am Arbeitsplatz IFA R

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Academic year: 2022

Aktie "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de IFA Report 1/2012 Gefahrstoffliste 2012 Gefahrstoffe am Arbeitsplatz IFA R"

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Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de

IFA Report 1/2012

Gefahrstoffliste 2012

Gefahrstoffe am Arbeitsplatz

IFA Report 1/2012 „Gefahrstofflist

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Gefahrstoffe am Arbeitsplatz

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Broschürenversand: bestellung@dguv.de Publikationsdatenbank: www.dguv.de/publikationen

Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Mittelstraße 51, D – 10117 Berlin

Telefon: 030 288763800 Telefax: 030 288763808 Internet: www.dguv.de E-Mail: info@dguv.de – Juli 2012 –

Satz und Layout: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Druck: Druckerei Plump, Rheinbreitbach

ISBN (print): 978-3-86423-035-6

ISBN (online): 978-3-86423-036-3

ISSN: 0173-0387

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Das Institut für Arbeitsschutz (IFA) hat in der Gefahrstoffliste 2012 die wichtigsten Regelungen für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie ergänzende Hinweise in einer Tabelle zusammengefasst. Die vorliegende Version aktu- alisiert die Gefahrstoffliste aus dem Jahr 2009.

Die Liste enthält die vorgeschriebenen Einstufungen und Kennzeichnungen von Stoffen und Gemischen gemäß der GHS- (CLP)-Verordnung 1272/2008 (einschließlich 1. Anpassung) sowie die in der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe“

aufgeführten Stoffe. Weiterhin aufgenommen wurden die Luftgrenzwerte (TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“) und die Biologischen Grenzwerte – BGW (TRGS 903).

Abschließend werden Hinweise u.a. zu Messverfahren (DFG, BGI 505, IFA Arbeitsmappe, HSE, NIOSH, OSHA), zur Arbeits- medizin und auf stoffbezogene Regelungen in der GefStoffV, der ChemVerbotsV, den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sowie auf Regelungen der Unfallversicherungsträger gegeben.

In its 2012 list of hazardous substances, the Institute for Occupational Safety and Health (IFA) summarised the main regulations governing occupational safety and health, together with complementary remarks, in the form of a table. The cur- rent version updates the list of hazardous substances for the year 2009.

The list incorporates the prescribed classifications and label- ling of substances and mixtures in accordance with EC regula- tion 1272/2008 (incl. 1st adaptation) as well as the substances listed in the TRGS 905 ”Index of substances which can cause cancer, genetic changes or limit reproductive capability”.

The limit values for air quality were also included (TRGS 900 occupational exposure limit values) and the biological limit values (BGW) (TRGS 903).

Finally, reference is also made to measurement procedures (DFG, BGI 505, IFA work dossier, HSE, NIOSH, OSHA), occup- ational medicine and substancerelated provisions contained in the ordinance on hazardous substances (GefStoffV), the ordinance on banned chemicals (ChemVerbotsV), the technical code of practice on hazardous substances (TRGS) and professi- onal associations‘ regulations.

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L‘institut pour la Sécurité du Travail – le IFA – a réuni dans la liste des substances dangereuses 2012 les règlements les plus importants pour la sécurité et la santé au poste de travail, ainsi que des indications complémentaires dans un tableau. La présente version est l‘actualisation de la liste des substances dangereuses de l‘année 2009.

La liste contient les classifications et les étiquetages prescrites de substances et des mélanges conformément à le règlement (CE) 1272/2009 (1ère adaptation à jour comprise) ainsi que les substances mentionnées dans les Règles Techniques pour les Substances Dangereuses – TRGS 905, «liste des substances cancérigènes, entrainant des modifications du capital géné- tique ou des risques pour la reproduction».

La liste contient également les valeurs limites d‘exposition professionnelle – AGW (Règles Techniques pour les Substan- ces Dangereuses – TRGS 900) ainsi que les valeurs limites biologiques – BGW (Règles Techniques pour les Substances Dangereuses – TRGS 903).

Pour terminer, des indications concernant entre autres les méthodes de mesure (DFG, BGI 505, dossier de travail du IFA, HSE, NIOSH, OSHA), la médecine du travail et les règlements relatifs aux substances dans l‘ordonnance sur les substances dangereuses (GefStoffV), l‘ordonnance sur l‘interdiction de produits chimiques (ChemVerbotsV) et les Règles Techniques pour les Substances Dangereuses – TRGS, ainsi que les règle- ments des associations professionnelles sont données.

El Instituto para la seguridad del trabajo (IFA – Institut für Ar- beitsschutz) ha reunido en una tabla en la Lista de sustancias nocivas de 2012 las normas más importantes para la seguridad e higiene del trabajo, así como indicaciones complementarias.

La versión presente actualiza la Lista de sustancias nocivas del año 2009.

La lista contiene las clasificaciones y etiquetados prescritas de las sustancias y mezclas, según el Reglamento (CE) 1272/2008 (incluida la adaptación 1) así como las sustancias designa-das en las Normas técincas para sustancias nocivas TRGS 905

«Índice de sustancias cancerígenas, causantes de alteraciones genéticas o nocivas para la procreación».

Han sido también incluidos los valores límite de exposición profesional – AGW (TRGS 900) y los valores biológicos límite – BGW (TRGS 903).

Finalmente se hacen referencias a, entre otros, procesos de medición (DFG, BGI 505, carpeta de trabajo de IFA, HSE, NIOSH, OSHA), a la medicina laboral y a las normativas relati- vas a las sustancias en el Reglamento para sustancias nocivas (GefStoffV), el Reglamento de prohibición de sustancias quí- micas (ChemVerbotsV), en las Normas técnicas para sustan- cias nocivas (TRGS), así como a normas de las Mutualidades laborales.

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Seite

Einleitung ... 7

1 Gefahrstoffliste ... 9

Erläuterungen zur Liste ... 9

Liste der Gefahrstoffe (Tabelle) ... 23

Anhang 1: Biologische Grenzwerte (BGW) ... 647

Anhang 2: Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe (EKA) ... 651

Anhang 3: Einstufung und Kennzeichnung von Enzymen gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS, CLP) ... 657

2 Besondere Stoffgruppen ... 659

3 Liste der R- und S-Sätze Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen ... 663

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Das Vorschriften- und Regelwerk zu Gefahrstoffen am Arbeits- platz hat inzwischen einen erheblichen Umfang mit hohem Komplexitätsgrad erreicht. Für den Arbeitsschutzpraktiker ist es zunehmend schwieriger geworden, einen Überblick über alle relevanten Regeln für einen Gefahrstoff zu gewinnen, insbeson- dere auch, weil sich die rechtlichen Quellen zunehmend nur auf bestimmte Teilaspekte beschränken.

So sind beispielsweise mit den 1994 erschienenen Techni- schen Regeln für Gefahrstoffe „Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz“ (TRGS 900), „Biologische Arbeitsplatztoleranz- werte“ (TRGS 903) und „Verzeichnis krebserzeugender, erbgut- verändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe“

(TRGS 905) die Informationen der früheren TRGS 900 „MAK- und BAT-Werte-Liste“ auf drei Technische Regeln verteilt wor- den. Seit Dezember 1997 gibt es zusätzlich eine TRGS 907

„Verzeichnis sensibilisierender Stoffe“, in der die vom Aus- schuss für Gefahrstoffe als sensibilisierend bewerteten Stoffe geführt werden und seit 2005 die TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Verfahren und Tätigkeiten“. Darüber hinaus enthalten die Gefahrstoffverordnung, die Chemikalienverbots- verordnung und die GHS-Verordnung im Anhang VI stoffbezo- gene Regelungen.

Um die Arbeitsschutzpraxis wirksam zu unterstützen, hat das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfall- versicherung (IFA) die wesentlichen Informationen über Gefahr- stoffe am Arbeitsplatz zusammengeführt und in einer einheit- lichen Liste dargestellt. Neben den o.g. Vorschriften und Regeln sind auch andere Quellen mit einbezogen worden, und zwar

∙ Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizini- sche Vorsorgeuntersuchungen,

∙ Messverfahren (der Deutschen Forschungsgemeinschaft, BGI 505, IFA Arbeitsmappe „Messung von Gefahrstoffen“, der EU und anderer Institutionen, z.B. HSE, NIOSH, OSHA),

∙ relevante Regeln bzw. Literatur

(z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger, EU-Richtlinien).

Es ist erklärtes Ziel, den Unternehmen und Aufsichtsbehör- den die arbeitshygienischen Grundinformationen der in den verschiedenen relevanten Vorschriften und Regeln genannten Stoffe in übersichtlicher kompakter Form zur Verfügung zu stel- len. Um eine Weiterentwicklung für die Anwender in der Praxis zu erreichen und einen möglichst optimalen Überblick über das komplexe Gebiet zu gewährleisten, werden Kommentare und Anregungen gerne entgegengenommen.

Es wurde besonderer Wert auf Vollständigkeit und korrekte Wiedergabe der Daten gelegt. Dennoch kann es bei dem Umfang des Datenmaterials nicht ausgeschlossen werden, dass sich Fehler eingeschlichen haben. Auch hier sind wir für entsprechende Hinweise dankbar.

Änderungen 2012

Die Gefahrstoffliste 2012 enthält die aktuellen Arbeitsplatz- grenzwerte der TRGS 900 und Akzeptanz- und Toleranzkonzen- trationen (Risiko-Konzept) aus der Bekanntmachung zu Gefahr- stoffen 910 für krebserzeugende Stoffe. Ferner sind Anpassun- gen an die Gefahrstoffverordnung von 2010 erfolgt und Hin- weise auf neue EU-Verordungen aufgenommen worden.

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Die Stoffliste enthält Hinweise zu Luft- und biologischen Grenzwerten, deren Herkunft, Einstufung und Kennzeichnung, Gefahr der Sensibilisierung bzw. Hautresorption, ärztlich- medizinische Vorgaben, Messverfahren und Hinweise auf rele- vante Verordnungen, Richtlinien und Regeln. Detaillierte Infor- mationen zum Inhalt der einzelnen Spalten werden im Folgenden ausführlich erläutert.

Erläuterungen zur Liste

Die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen wurden folgenden Veröffentlichungen ent- nommen:

∙ EU-VO Nr. 1272/2008 (GHS-Verordnung)

Wird die Verordnung geändert oder an den technischen Fort- schritt angepasst, so gilt sie in der geänderten, im Amtsblatt veröffentlichten Fassung nach Ablauf der festgelegten Um- setzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkraft- treten der Änderungs- oder Anpassungsverordnung ange- wendet werden. Somit können bis zum Ablauf der Umset- zungsfrist sowohl die alte als auch die neue Einstufung eines Stoffes nebeneinander auftreten. Die Umsetzungsfrist für die 1. Anpassung der GHS-Verordnung endete am 30. Novem- ber 2010.

Die in der GHS-Verordnung bekannt gegebenen Einstufungen für Erdöl-, Erdgas- und Kohlederivate wurden nicht in die nachstehende Liste aufgenommen. Eine Vielzahl dieser komplexen Gemische ist als krebserzeugend eingestuft.

Die Einstufung erfolgt in der Regel anhand des Gehaltes an sogenannten Leitkomponenten (u.a. Benzol, 1,3-Butadien, Benzo[a]pyren). Die entsprechenden Anmerkungen J bis P sind deshalb ebenfalls nicht aufgeführt. Die Einstufungen für diese Produkte können jedoch der GESTIS-Stoffdatenbank entnommen werden.

∙ TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändern- der oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe“

∙ TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV“

∙ TRGS 907 „Verzeichnis sensibilisierender Stoffe“

∙ Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG): 47. Mitteilung der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe (MAK- und BAT-Werte-Liste 2011), Wiley-VCH, Weinheim, 2011

Die Luftgrenzwerte und Biologischen Grenzwerte (BGW) wur- den aus der TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ und TRGS 903

„Biologische Grenzwerte“, die Grenzwertvorschläge aus der MAK- und BAT-Werte-Liste 2011 entnommen.

Spalte 1 – Stoffidentität

Mit „*“ gekennzeichnete Stoffe weisen gegenüber dem BGIA- Report 1/2009 Veränderungen bei der Einstufung (Spalte 2 bis 4) und/oder den Grenzwerten einschließlich Anhang I (BGW) auf. Auf Stoffe, die in der 1. Anpassung der GHS-Verord- nung stehen, wird in Klammern (1.) hingewiesen.

Als zusätzliches Hilfsmittel zur Identifizierung der Stoffe wer- den folgende Registriernummern in der Liste angegeben:

∙ CAS-Nummer (Registriernummer des „Chemical Abstract Service“)

∙ und unter der EG-Nummer die

– EINECS-Nummer (Registriernummer des „European Inventory of Existing Chemical Commercial Substances“) bzw.

– ELINCS-Nummer (Registriernummer der „European List of New Chemical Substances“)

Bei Einträgen, die keine der o.g. Registriernummern haben, wird zusätzlich zum „EG-Namen“ ggf. eine international aner- kannte chemische Bezeichnung (nach ISO bzw. IUPAC) aufge- führt.

Gemische werden mit ihrem generischen Namen oder als

„Mischung aus...“ bezeichnet.

In Spalte 1 sind weiterhin ggf. folgende Anmerkungen zu finden, die der GHS-Verordnung verkürzt entnommen wurden:

Anmerkung A

Der Name des Stoffes muss auf dem Kennzeichnungsschild unter seiner korrekten chemischen Bezeichnung gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegeben werden, auch wenn in der Liste eine allgemeine Bezeichnung wie „Verbindungen des ...“ verwendet wird.

Anmerkung B

Für diesen Stoff ist seine Konzentration in der Lösung auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben.

Anmerkung C

Auf dem Kennzeichnungsschild ist anzugeben, ob es sich um ein Isomerengemisch handelt oder bei Einzelstoffen, welche genau definierte isomere Form vorliegt.

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können, muss angegeben werden, wenn sie in nicht stabilisier- ter Form vorliegen.

Anmerkung E

Bei Stoffen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend in den Kategorien 1 oder 2 und gleichzeitig als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuft wurden, muss bei den entsprechenden Gefahren- sätzen das Wort „auch“ vorangestellt werden (z.B.: „Kann Krebs erzeugen, auch giftig beim Einatmen“; R45-23).

Anmerkung F

Diese Stoffe können Stabilisatoren enthalten. Verändern diese Stabilisatoren die gefährlichen Eigenschaften des Stoffes, so ist die Kennzeichnung des Stoffes in Übereinstimmung mit den Regeln für die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen vor- zunehmen.

Anmerkung G

Diese Stoffe können in einer explosionsgefährlichen Form in Verkehr gebracht werden. In diesem Fall muss die Kennzeich- nung einen entsprechenden Hinweis enthalten.

Die Anmerkungen J bis P werden nicht abgedruckt, da sie sich auf die komplexen Erdöl-, Erdgas- und Kohlederivate bezie- hen, die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführt werden.

Anmerkung Q

Die Einstufung als krebserzeugend ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen wird, dass der Stoff eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

∙ Mit einem kurzfristigen Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern einer Länge von über 20 µm weniger als zehn Tage beträgt, oder

∙ mit einem kurzfristigen Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern einer Länge von über 20 µm weniger als 40 Tage beträgt, oder

∙ bei einem geeigneten Intraperitonealtest ergaben sich keine Anzeichen übermäßiger Karzinogenität, oder

∙ Abwesenheit relevanter Pathogenität oder neoplastischer Veränderungen bei einem geeigneten Langzeitinhalations- test.

Anmerkung R

Die Einstufung als krebserzeugend ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen geometrischen Stan- dardabweichung größer ist als 6 µm.

lich (siehe Teil 8 von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG).

Anmerkung T

Dieser Stoff kann in einer Form in Verkehr gebracht werden, die nicht die physikalischen Eigenschaften aufweist, wie im Einstufungseintrag in Anhang VI Teil 3 der Verordnung 1272/

2008 angegeben. Wenn die Ergebnisse der einschlägigen Methode/n gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zeigen, dass die betreffende Form des in Verkehr gebrachten Stoffes diese physikalische/n Eigenschaft/en nicht aufweist, ist der Stoff gemäß den Ergebnissen dieser Prüfung/en einzustufen. In das Sicherheitsdatenblatt sind die betreffenden Informationen aufzunehmen, einschließlich der Nennung der einschlägigen Prüfmethode/n.

Die folgenden Anmerkungen 1 bis 6 beziehen sich auf Zubereitungen:

Anmerkung 1

Die angegebenen Konzentrationen oder – bei Fehlen einer ent- sprechenden Angabe – die in der Richtlinie 1999/45/EG festge- legten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht der Zubereitung, zu verstehen.

Anmerkung 2

Die angegebenen Konzentrationen der Isocyanate sind als Gewichtsprozent des freien Monomers, bezogen auf das Gesamtgewicht der Zubereitung, zu verstehen.

Anmerkung 3

Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtspro- zent der in Wasser gelösten Chromationen, bezogen auf das Gesamtgewicht der Zubereitung, zu verstehen.

Anmerkung 5

Die Konzentrationsgrenzen für gasförmige Zubereitungen wer- den in Volumenprozent angegeben.

Anmerkung 7

Legierungen, die Nickel enthalten, werden als hautsensibilisie- rend eingestuft, wenn die Freisetzung 0,5 μg Ni/cm2/Woche, gemessen mithilfe des Europäischen Standardreferenzprüf- verfahrens EN 1811, übersteigt.

Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

In den Spalten 2 bis 6 der Liste wird die Einstufung und Kenn- zeichnung von Stoffen wiedergegeben, wie sie im Anhang VI der GHS-Verordnung oder der TRGS 905 aufgeführt ist. Für alle übrigen Wirkungsendpunkte, die nicht durch eine Legaleinstu- fung vorgegeben sind, hat der Hersteller oder Importeur Be- wertungen und ggf. Selbsteinstufungen vorzunehmen. Stoffe,

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Auch die Vorschläge der DFG-Senatskommission werden zunächst vom Ausschuss für Gefahrstoffe nach den Krite- rien des Anhanges VI der Richtlinie 67/548/EWG geprüft, anschließend in die Kategorien nach Anhang VI der Richt- linie 67/548/EWG eingeordnet und in der TRGS 905 veröffent- licht. In einigen Fällen wurde ein Einstufungsvorschlag nicht in die TRGS 905 übernommen. Sofern nach Prüfung der Daten- lage durch den AGS keine Einordnung in die Kategorien 1 bis 3 vorgenommen werden konnte, wird dies durch einen Strich (–) gekennzeichnet.

In den Spalten 2 bis 4 erscheinen die nationalen Bewertun- gen nach TRGS 905 in Normalschrift. Wurde von der EU-Kom- mission entschieden, einen Stoff nach Anhang VI der GHS- Verordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fort- pflanzungsgefährdend einzustufen, ist die Einstufung durch eine fette Schreibweise hervorgehoben. Seit Oktober 1999 werden die Einstufungen über einen gleitenden Verweis in der GefStoffV (§ 5) direkt übernommen.

Bei einigen Stoffen finden sich in Spalte 2 (krebserzeugend), 3 oder 4 zwei Eintragungen: z.B. Bromethan 2 und 3. Hierbei gilt die fett gedruckte Eintragung (Legaleinstufung) für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen (EU-Einstufung), während die nationale Bewertung (Kat. 2) für Tätigkeiten mit diesem Gefahrstoff gilt (TRGS 905). Das heißt, für Tätigkeiten mit diesem Gefahrstoff gelten in diesem Fall die Vorschriften der GefStoffV für krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 1 oder 2.

Im Sicherheitsdatenblatt ist auf die Wirkung der Stoffe nach TRGS 905 hinzuweisen (§ 5 Abs. 2 GefStoffV).

Die gleiche Regelung gilt für Stoffe, die von der EU nicht als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungs- gefährdend eingestuft wurden. Findet sich beispielsweise in den Spalten 2 bis 4 eine nicht fett gedruckte Eintragung und gleichzeitig Eintragungen in der Spalte 5 (EU-Einstufung), so ist die nationale Bewertung für die Arbeitsschutzmaßnahmen her- anzuziehen (Beispiele: 3-Chlor-2-methylpropen, Ethen).

Findet sich in den Spalten 2 bis 4 eine nicht fett gedruckte Ein- tragung und fehlt gleichzeitig eine Eintragung in der Spalte 5, so ist dieser Stoff noch nicht im Anhang VI der GHS-Verordnung aufgeführt. Die Veröffentlichung der Bewertung erfolgt nach Beratung durch den AGS in der TRGS 905 (Beispiel: Blei).

Ein komplettes, ständig aktualisiertes Verzeichnis der krebs- erzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungs- gefährdenden Stoffe kann auf den Internetseiten des IFA unter http://www.dguv.de/ifa (Webcode d4754) eingesehen werden.

K1/R45/R49

Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Der Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs ist ausreichend nachgewiesen.

K2/R45

Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im All- gemeinen auf Folgendem:

∙ geeigneten Langzeit-Tierversuchen

∙ sonstigen relevanten Informationen K3/R40

Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben, über die jedoch unge- nügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhalts- punkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in Kate- gorie 2 einzustufen.

Spalte 3 – Erbgutverändernd EU

M1/R46

Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen erbgutver- ändernd wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Men- schen gegenüber dem Stoff und vererbbaren Schäden vorhan- den.

M2/R46

Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Men- schen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem:

∙ geeignete Tierversuche

∙ sonstige relevante Informationen M3/R68

Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zur Besorgnis Anlass geben. Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzu- stufen.

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RF

Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) und

RE

Fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) RF1/R60

Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen RE1/R61

Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken

RF2/R60

Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten RE2/R61

Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden sollten

RF3/R62

Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflan- zungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zur Besorgnis Anlass geben

RE3/R63

Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwick- lungsschädigender) Wirkungen beim Menschen zur Besorgnis Anlass geben

Spalte 5 – Gefahrensymbol, R-Sätze

Diese Spalte enthält die Gefahrensätze (R-Sätze) und Gefah- rensymbole der EU-Einstufung. Diese Einstufung wirkt sich nicht nur auf die Kennzeichnung, sondern auch auf weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus.

Stehen in Spalte 5 keine Einträge, so muss der Hersteller oder Einführer den Stoff selbst einstufen (§ 4 GefStoffV). Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse (z.B. TRGS 905) sind bei Tätig- keiten mit diesem Stoff zu beachten (§ 2 und 4 GefStoffV).

Spalte 6 – Kennzeichnung Gefahrensymbol, R-Sätze, S-Sätze

Diese Spalte enthält Gefahrensymbole, R-Sätze und S-Sätze, die bei der Stoffkennzeichnung verwendet werden müssen.

Die Bedeutung der Gefahrensymbole sowie der R- und S-Sätze wird im Kapitel 3 dieser Liste sowie im Anhang VI der Richt- linie 67/548/EWG erläutert.

Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen (Gemischen)

Spalte 7 – Konzentrationsgrenzen Einstufung

Konzentrationsgrenzen in Gewichtsprozent, bezogen auf das Gesamtgewicht der Zubereitung, für die die Einstufungen und Kennzeichnungen gelten. Ist keine Konzentrationsgrenze bei Zubereitungen angegeben, gelten bei dem üblichen Ver- fahren zur Bewertung des Gesundheitsrisikos die Konzentra- tionsgrenzen der Richtlinie 1999/45/EG über gefährliche Zubereitungen oder der GHS-Verordnung, sofern diese ange- wendet wird.

Nach der Richtlinie 1999/45/EG sind Zubereitungen als krebs- erzeugend anzusehen, sofern der Massengehalt an einem krebserzeugenden Stoff gleich oder größer als 0,1 % beträgt, soweit nicht andere stoffspezifische Konzentrationsgrenzen im Anhang VI der GHS-Verordnung oder der TRGS 905 festgelegt sind. Wurde in der TRGS 905 für einen krebserzeugenden Stoff eine andere Konzentrationsgrenze festgelegt, so wird diese in Klammern angegeben.

C = Konzentration Grenzwerte (Luft)

Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) werden in der TRGS 900

„Arbeitsplatzgrenzwerte“ veröffentlicht.

Die nationale Umsetzung der verbindlichen EU-Arbeitsplatz- grenzwerte erfolgt durch den gleitenden Verweis gemäß § 7 Abs. 11 GefStoffV (BArbBl. [2006] Nr. 4). Diese Grenzwerte ste- hen nicht in der TRGS 900, da es keine Arbeitsplatzgrenzwerte nach § 2 Abs. 7 GefStoffV sind. Eine Gesundheitsgefährdung ist auch bei Einhaltung dieser Grenzwerte (Benzol, Blei, Hartholz- staub, Vinylchlorid, Asbest) nicht auszuschließen. Nach dem Stand der Technik sind in der Regel niedrigere Konzentratio- nen erreichbar. Weitere Hinweise siehe: www.dguv.de/ifa, Webcode d4704.

Spalte 8 – mg/m3 bzw. ml/m3

Die in dieser Spalte angegebenen Arbeitsplatzgrenzwerte beziehen sich auf die Konzentration (Gewichts- bzw. Volumen- anteil) eines Gefahrstoffes in der Luft am Arbeitsplatz. Für die Beurteilung der inhalativen Exposition ist der Massenwert als Bezugswert heranzuziehen (TRGS 900). Grenzwertvorschläge der DFG-Senatskommission und der EU-Kommission werden in Klammern angegeben. Diese sind jedoch noch nicht in die TRGS 900 aufgenommen worden.

Arbeitsplatzgrenzwerte sind Schichtmittelwerte bei in der Regel täglich achtstündiger Exposition und bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.

Kurzzeitige Überschreitungen des Schichtmittelwertes (Expo- sitionsspitzen) werden mit Kurzzeitwerten (Spalte 9) beurteilt, die nach Höhe und Dauer gegliedert sind.

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gen von schwer löslichen bzw. unlöslichen Stäuben, die nicht anderweitig reguliert sind.

Er ist auch als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen, wenn am Arbeitsplatz Faserstäube vorliegen, die nicht als krebserzeu- gend eingestuft sind (z.B. nicht biopersistente Mineralwollen oder Papierstäube). Mit einer Gesundheitsgefährdung ist nur dann nicht zu rechnen, wenn nach einschlägiger Überprüfung sichergestellt ist, dass erbgutverändernde, krebserzeugende, sensibilisierende, fibrogene oder sonstige toxische Wirkungen der Stäube nicht zu erwarten sind. Dies gilt zum Beispiel für folgende Stäube (siehe auch Nummer 2.5 der TRGS 900):

Aluminium, Aluminiumhydroxid, Aluminiumoxid (faserfrei, außer Aluminiumoxid-Rauch), Bariumsulfat, Eisen(II)oxid, Eisen(III)oxid, Graphit, Magnesiumoxid (außer Magnesiumoxid- Rauch), Polyvinylchlorid, Siliciumcarbid (faserfrei), Tantal und Titandioxid

Liegen dagegen Stäube oder Staubgemische vor, bei denen über die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane infolge der allgemeinen Staubwirkung hinaus die oben genann- ten spezifischen Wirkungen zu erwarten sind, müssen auf alle Fälle die stoffspezifischen Grenzwerte eingehalten werden.

Zusätzlich aber gilt, dass auch hier der Allgemeine Staub- grenzwert im Sinne einer allgemeinen Obergrenze eingehalten werden muss.

Die Grenzwerte sind in der TRGS 900 als Schichtmittelwerte festgelegt worden. Der Allgemeine Staubgrenzwert gilt nicht für

∙ lösliche Stäube

∙ ultrafeine Partikelfraktionen

∙ grobdisperse Partikelfraktionen

∙ Lackaerosole

∙ Arbeitsplätze, die einem überwachten und dokumentier- ten dosisbasierten Schutzkonzept nach Gesundheitsschutz- Bergverordnung unterliegen.

Messung und Beurteilung Löslichkeit

Lösliche Bestandteile wie z.B. bestimmte Alkali- oder Erd- alkalisalze (u.a. Stein- und Kalisalze) fallen nicht unter den Geltungsbereich des Allgemeinen Staubgrenzwertes, werden aber wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht separat erfasst. Für den Fall, dass dennoch eine Differenzierung erforderlich ist, steht ein Konventionsverfahren zur Ermittlung der Löslichkeit von Stäuben in der IFA Arbeitsmappe (siehe Kennzahl 0412/7) zur Verfügung.

Bereich um 2,5 g/cm3. Der Beraterkreis „Toxikologie“ hat auf dieser Basis abgeleitet, dass bei einer Dichte der Stäube von

≥ 2,5 g/cm3 nach derzeitigen Erkenntnissen eine Gesundheits- gefährdung bei Einhaltung des Grenzwertes von 3 mg/m3 (alveolengängige Fraktion) nicht zu erwarten ist, sofern die Stäube keine spezifisch wirkenden Inhaltsstoffe enthalten.

Beurteilung der Konzentrationen nach TRGS 402

Zur Beurteilung der in der Luft des Arbeitsbereiches auftreten- den Konzentrationen sind in der Regel immer die einatembare und alveolengängige Fraktion zu bestimmen. Der höhere Stoff- index ist für die Arbeitsplatzbeurteilung heranzuziehen. Liegen ausreichende Informationen über das Verhältnis von einatem- barer zu alveolengängiger Fraktion vor, so genügt es, die Frak- tion zu bestimmen, die den höheren Stoffindex ergibt. Diese Informationen können direkt aus der Arbeitsplatzbeurteilung gewonnen werden oder in Form von standardisierten Arbeits- verfahren nach Nummer 5 der TRGS 400 vorliegen.

Gemische

Der Allgemeine Staubgrenzwert soll die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane infolge der allgemeinen Staub- wirkung verhindern. Kommen am Arbeitsplatz Stoffe als Staub oder Rauch vor, die eigene Grenzwerte haben (z.B. Mangan oder Chrom), so sind deren Stoffindizes nicht mit den Stoffindi- zes des Allgemeinen Staubgrenzwertes zu einem Bewertungs- index zusammenzufassen. Bei der Addition aller Indizes würde es zu einer doppelten Berücksichtigung der Mangan- oder Chromkonzentrationen kommen, da diese Metallstaubkon- zentrationen auch bei der unspezifischen Staubmessung mit erfasst werden.

Bei Stoffgemischen, die chemisch-irritativ wirkende Stoffe ent- halten (z.B. gasförmige Stoffe wie Ozon oder Stickstoffoxide), sind synergistische Effekte zu erwarten. Die gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse erlauben derzeit jedoch keine Quantifizierung dieser Einflüsse. Bis zum Vorliegen geeigneter arbeitsmedizinischer und expositionsbezogener Daten und dem Abschluss der wissenschaftlichen Diskussion werden deshalb auch bei diesen Stoffgemischen bei der Berechnung der Bewertungsindizes nach Nummer 5.2.1 der TRGS 402 die Stoffindizes für den allgemeinen Staubgrenzwert nicht berück- sichtigt.

Aus den Stoffindizes für die alveolengängige und die ein- atembare Staubfraktion wird ebenfalls kein Bewertungsindex berechnet.

Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasser stoffgemische Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind anzuwenden auf flüssige Stoffgemische und auf Be stand teile flüssiger Stoffgemische, die ausschließlich aus Kohlenwasserstoffen bestehen, wobei unter Kohlenwasserstoffen organische Verbindungen zu ver-

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wasserstoffe und keine kohlenwasser stoff fremden Additive.

Wenn Gemische aus Kohlenwasserstoffen und anderen Löse- mitteln vorliegen, dann bezieht sich dieser Teil nur auf den Kohlen wasserstoffanteil in der Gesamtmischung einer Zuberei- tung.

Die in der Praxis eingesetzten Kohlenwasserstoffgemische lassen sich jedoch in der Regel nicht ausschließlich einzelnen dieser Fraktionen (RCP-Gruppen) zuordnen, da sie aus Kohlen- wasserstoffen mehrerer RCP-Gruppen zusammengesetzt sind.

Für diese Gemische ist auf Basis der in der Liste aufgeführten Grenzwerte und des Massen gehalts (w/w) der Fraktionen im flüssigen Lösemittelgemisch der für das Gemisch maßgebliche Arbeitsplatzgrenzwert nach der RCP-Methode (RCP = reci- procal calculation procedure) mittels Formel (1) zu berechnen.

Werden Mischungen aus mehreren Kohlenwasserstoff gemi- schen hergestellt (z.B. in Lacken), ist ebenfalls nach Formel (1) der AGW für das neue Kohlenwasserstoffgemisch zu berech- nen. In diesen Fällen gehen die einzelnen Kohlenwasserstoff- gemische der Mischung mit ihren Arbeitsplatzgrenzwerten und ihrem Massengehalt (w/w) im flüssigen Lösemittelgemisch in die Berechnung ein.

Die Stoffe n-Hexan, Cyclo hexan, Naphthalin, 1,2-Diethylben- zol und n-Butyl benzol werden durch die Gruppen grenzwerte nicht berücksichtigt und sind wie die RCP-Gruppen über ihren mengen mäßigen Anteil und den Einzelstoffgrenzwert (soweit festgelegt) bei der Berechnung des Grenzwertes mittels Formel (1) zu berücksichtigen.

Andere Kohlenwasserstoff e wie z.B. Pentan, Xylol und Toluol, für die ebenfalls Arbeitsplatzgrenzwerte in der TRGS 900 fest- gelegt sind, werden dagegen mit den jeweiligen Gruppengrenz- werten berücksichtigt. Sofern sie als Einzel-Kohlenwasserstoff einem Kohlenwasserstoff gemisch zugesetzt werden, gehen sie in die Berechnung mit ihrem RCP-Gruppengrenzwert und nicht mit ihrem stoffspezifischen AGW ein.

AGWn Fraktionn AGWb

Fraktionb AGWa

Fraktiona AGWGemisch

1 = + + ... (1)

In der Formel bedeuten:

Fraktiona…n Massenanteil (w/w)

∙ der jeweiligen Fraktion (RCP-Gruppe) des Kohlenwasserstoff- gemisches oder

∙ eines Einzel-Kohlenwasserstoffs oder

∙ eines Kohlenwasserstoffgemisches (bei Mischungen aus Kohlenwasserstoff gemischen)

im flüssigen Lösemittelgemisch.

∙ Gruppengrenzwert der jeweiligen Fraktion (RCP-Gruppe) oder

∙ stoffspezifische Arbeitsplatz grenzwert eines Einzel-Kohlen- wasserstoffs oder

∙ Arbeitsplatzgrenzwert eines Kohlenwasserstoffgemisches (bei Mischungen aus Kohlenwasserstoff gemischen) Die errechneten Arbeitsplatzgrenzwerte sind wie folgt auf- oder abzurunden:

< 100 mg/m3: auf volle 25 mg/m3 von 100 bis 600 mg/m3: auf volle 50 mg/m3

> 600 mg/m3: auf volle 100 mg/m3

Ist im Sicherheits datenblatt kein Arbeitsplatzgrenzwert für das Kohlen wasser stoff gemisch an ge geben und die Zusam- mensetzung des Kohlenwasserstoffgemisches nicht bekannt, ist der niedrigste Gruppengrenzwert (100 mg/m³) für die Beur- teilung heran zu ziehen. Bei Gemischen mit einem Naphthalin- gehalt von mehr als 0,07 Gew.-% kann dieser Worst-Case- Grenzwert aufgrund des neuen AGW für Naphthalin von 0,5 mg/m3 nicht angewendet werden.Sofern im Einzelfall detail liertere Informationen zur Zusammensetzung vorhanden sind, kann von dieser Regelung abge wichen werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Zusammensetzung des Kohlen- wasser stoff gemisches in Spannbreiten angegeben wird oder bekannt ist, dass es sich um ein aromaten freies bzw.

entaromatisiertes oder ein reines aromatenhaltiges Gemisch handelt.

Beurteilung von Mischexpositionen

Besteht innerhalb einer Schicht zeitlich nacheinander oder gleichzeitig durch mehrere Emis sions quellen eine Exposition gegenüber mehreren Kohlenwasserstoffgemischen verschiede- ner Fraktionen, so ist der niedrigste Arbeitsplatzgrenzwert der eingesetzten Fraktionen zur Beur teilung heranzuziehen, sofern eine messtechnische Differenzierung nicht vorgenommen wird oder werden kann.

Besteht neben der Exposition gegenüber einem oder mehreren Kohlen wasser stoffgemischen auch eine gleichzeitige Expo- sition gegenüber kohlen wasser stoff fremden Lösemitteln mit Arbeitsplatzgrenzwerten wie z.B. Estern, Keto nen, Alkoholen usw., so ist das Messergebnis für das Kohlenwasserstoff- gemisch zusammen mit den Ergebnissen für die anderen Stoffe in die Berechnung des Bewertungsindexes für das Gemisch mit einzubeziehen.

Die Beurteilung der Exposition gegenüber Kohlenwasserstoff- gemischen erfolgt ausschließlich über die RCP-Gruppengrenz- werte bzw. Arbeitsplatzgrenzwerte, die mittels der Formel (1) berechnet wurden. Die Bewertung von Kohlenwasserstoff- gemischen über Einzelstoffgrenzwerte und Bildung eines Bewertungs indexes für das Gemisch durch Addition der Stoff- indizes ist nicht zulässig. Sofern Lösemittelgemische unter

(16)

jedoch durch die Berechnung des Bewertungsindexes zu beur- teilen.

Weitere Informationen: IFA Homepage unter Fachinformationen RCP-Rechner:

www.dguv.de/ifa/rcp-rechner Partikelfraktion

Falls Stoffe partikelförmig auftreten, wird mit der Angabe „A“

bzw. „E“ ein Hinweis darauf gegeben, welche Fraktion für die Beurteilung durch Vergleich mit dem Grenzwert heranzuzie- hen ist. In Klammern ist die ältere, z.T. noch gebräuchliche Bezeichnung angegeben. Die neueren Bezeichnungen sind der Europäischen Norm EN 481 „Festlegung von Konventionen von Partikelgrößenfraktionen zur Messung von Schwebstoffen am Arbeitsplatz“ entnommen.

nicht überschreiten. Die betriebliche Überwachung soll durch messtechnische Mittelwertbildung über 15 Minu- ten erfolgen, z.B. durch eine 15-minütige Probenahme.

b) In begründeten Fällen kann auch ein Momentanwert festgelegt werden, der zu keinem Zeitpunkt über- schritten werden darf. Die Stoffe werden in der Spalte

„Spitzenbegrenzung“ durch das Zeichen = = und den Überschreitungsfaktor ausgewiesen (in der Regel: =2=).

Die technischen und organisatorischen Maßnahmen sind so festzulegen, dass die Kurzzeitwertkonzentra- tion nicht überschritten wird. Für die betriebliche Überwachung ist eine möglichst kurze Mittelungsdauer entsprechend den messtechnischen Möglichkeiten zu wählen (siehe auch TRGS 402, Anlage 3 Nr. 3.2).

Bei einigen Stoffen der Kategorie I wird sowohl ein 15-Minuten- Mittelwert als auch ein Momentanwert festgesetzt. In diesem Fall werden beide Überschreitungsfaktoren in der TRGS 900 aufgeführt. Eine Spitzenbegrenzung (Kurzzeitwert) von z.B.

2, =4= (I) bedeutet, dass die zweifache Grenzwertkonzentra- tion als Mittelwert über 15 Minuten einzuhalten ist und im gleichen Zeitraum die vierfache Grenzwertkonzentration zu keinem Zeitpunkt überschritten werden darf.

∙ Kategorie II

Resorptiv wirksame Stoffe

Als Basiswert (15-Minuten-Mittelwert) wird ein Überschreitungs- faktor (ÜF) von 2 festgelegt, der stoffspezifisch angepasst werden kann (bis maximal 8). Die betriebliche Überwachung soll durch messtechnische Mittelwertbildung über 15 Minuten erfolgen, z.B. durch eine 15-minütige Probenahme. Bei Stoffen der Kurzzeitwert-Kategorie II sind auch längere Überschrei- tungsdauern zulässig, solange das Produkt aus Überschrei- tungsfaktor (ÜF) und Überschreitungsdauer eingehalten wird.

Bei Überschreitungsfaktoren von 8, 4 und 2 sind somit z.B. die in der unten stehenden Tabelle angegebenen Varianten mög- lich.

∙ Zeitraum

Für die Intervalle zwischen den Perioden mit einer Konzentra- tion oberhalb des Grenzwertes als 15-Minuten-Mittelwert (Kurzzeitwertphase) ist ein Zeitraum von einer Stunde anzu- streben. Insgesamt sind vier Kurzzeitwertphasen innerhalb einer Schicht zulässig.

Spalte 9 – Spitzenbegrenzung

Um Expositionsspitzen in ihrer Höhe und Dauer zu begrenzen, hat der Ausschuss für Gefahrstoffe sogenannte Kurzzeitwerte festgelegt, die unterschiedliche Wirkungscharakteristika verschiedener Stoffgruppen berücksichtigen. Die Kurzzeit- wertkonzentration ergibt sich aus dem Produkt von Arbeits- platzgrenzwert und Überschreitungsfaktor. Der maximale Überschreitungsfaktor beträgt 8. Bei achtfacher Überschrei- tung des Grenzwertes viermal pro Schicht über 15 Minuten darf in dieser Schicht keine weitere Exposition mehr erfolgen, da sonst die Konzentration am Arbeitsplatz als Schichtmittelwert den Grenzwert überschreitet [8 · GW · (0,25h · 4)/8h + 0 · GW · 7h/8h = GW]. Auch darf keine Exposition gegenüber anderen Stoffen mit Arbeitsplatzgrenzwerten bestehen, da in diesem Fall die Kriterien für Gemische nach TRGS 402 zum Tragen kom- men.

Zwei Kurzzeitwertkategorien sind festgelegt:

∙ Kategorie I

Stoffe, bei denen die lokale Wirkung grenzwertbestimmend ist, oder atemwegssensibilisierende Stoffe

Spitzenbegrenzung nach TRGS 900 Expositionsdauer in Minuten

15 20 25 30 40 50 60 80 100 120

Kategorie: 8 (II), ÜF = 8 6 4,8 4 3 2,4 2 1,5 1,2 1

Zulässiger Überschreitungsfaktor in Abhängigkeit von der Überschreitungsdauer Bezeichnung Abkürzung ältere Bezeichnung

alveolengängige Fraktion A Feinstaub (F) einatembare Fraktion E Gesamtstaub (G)

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zen festgelegt. In diesem Fall hat der Ausschuss für Gefahr- stoffe in der TRGS 402, Anlage 3, Nr. 3.2 (4), vorgesehen, dass Expositionen, die kürzer als eine Stunde sind, den Grenzwert höchstens um den Faktor acht überschreiten dürfen. Das bedeutet, dass sich die entsprechende Messung auf die tat- sächliche Expositionsdauer beziehen muss.

Spalte 10 – Art/Bemerkungen H

(Hautresorptive Stoffe)

Verschiedene Stoffe können leicht durch die Haut in den Körper gelangen und zu gesundheitlichen Schäden führen. Beim Um- gang mit hautresorptiven Stoffen ist die Einhaltung des Luft- grenzwertes für den Schutz der Gesundheit nicht ausreichend.

Durch organisatorische und arbeitshygienische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Hautkontakt mit diesen Stoffen unterbleibt. Bei unmittelbarem Hautkontakt ist die TRGS 401 zu beachten.

S

(Sensibilisierende Stoffe)

Sensibilisierungen der Haut und/oder der Atemwege können durch viele Stoffe ausgelöst werden. Wiederholter Kontakt kann zu allergischen Erkrankungen führen. Die Einhaltung der Luftgrenzwerte gibt keine Sicherheit gegen das Auftreten aller- gischer Reaktionen. Mit „S“ ausgewiesen werden alle Stoffe, die nach den EU-Kriterien als sensibilisierend (R42, R43) ange- sehen werden müssen (TRGS 907 und GHS-Verordnung).

Bewertungen der DFG-Senatskommission sind an folgenden Abkürzungen zu erkennen:

Sa = Sensibilisierung der Atemwege Sh = Sensibilisierung der Haut

Sah = Sensibilisierung der Atemwege und der Haut Bei sensibilisierenden Stoffen sind zusätzlich die TRGS 401 und 406 zu beachten.

Y

(AGW und Schwangerschaft)

Mit der Bemerkung „Y“ werden Stoffe ausgewiesen, bei denen ein Risiko der Fruchtschädigung bei Einhaltung des Arbeits- platzgrenzwertes und des Biologischen Grenzwertes nicht befürchtet zu werden braucht.

Z

Mit der Bemerkung „Z“ werden Stoffe ausgewiesen, bei denen ein Risiko der Fruchtschädigung auch bei Einhaltung des AGW und des Biologischen Grenzwertes (BGW) nicht ausgeschlos- sen werden kann.

enthalten. Das Brennen bzw. Calcinieren von Kieselguren führt zu steigenden Cristobalitanteilen. Aktivierte Kiesel- gur kann bis zu 60 Massen-% Cristobalit enthalten. Bei der Beurteilung der Exposition gegenüber (gebrannten) Kieselguren sind sowohl der amorphe Anteil (Grenzwert für Kieselgur bzw. gebrannte Kieselgur) als auch die Summe der Anteile an Cristobalit und Quarz (krebserzeugend nach TRGS 906) zu ermitteln und zu bewerten. Auch in Kiesel- rauchen kann produktionsbedingt Quarz enthalten sein, der neben dem Kieselrauch gesondert zu ermitteln und zu bewerten ist.

(2) Kolloidale amorphe Kieselsäure [7631-86-9] einschließlich pyrogener Kieselsäure und im Nassverfahren hergestellter Kieselsäure (Fällungskieselsäure, Kieselgel)

(3) Technische Produkte maßgeblich mit 2-Nitropropan (krebserzeugend Kat. 2) verunreinigt

(4) Gilt nur für Rohbaumwolle

(5) Gefahr der Hautresorption für Amin-Formulierung und Ester, nicht jedoch für die Säure

(6) Die Reaktion mit nitrosierenden Agenzien kann zur Bildung von kanzerogenen N-Nitrosaminverbindungen führen.

(7) Nur für Arbeitsplätze ohne Hautkontakt

(8) 0,5 = (Konz. a-HCH dividiert durch 5) + Konz. β-HCH (9) Die Bewertung bezieht sich nur auf den reinen Stoff:

Verunreinigung mit Chlorfluormethan [593-70-4] ändert die Risikobeurteilung grundlegend.

(10) Der Arbeitsplatzgrenzwert bezieht sich auf den Element- gehalt des entsprechenden Metalls.

(11) Summe aus Dampf und Aerosolen

(12) Der Luftgrenzwert gilt in der Regel nur für die Monomeren.

Zur Beurteilung von Oligomeren oder Polymeren siehe TRGS 430 „Isocyanate“

(13) Eine Begründung für die Ableitung eines gesundheits- basierten AGW liegt nicht vor.

(14) AGW für die Summe der Luftkonzentrationen von 1-Ethoxy- propan-2-ol und 2-Ethoxy-1-methylethylacetat

(15) Für die analytische Bestimmung wird folgende Vorgehens- weise empfohlen: „Analytische Methoden zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe“, Band 1 „Luftana- lysen“, 14. Lieferung 2005, und „Spezielle Vorbemerkun- gen“, Kap. 4.7.1, S. 29-30, Wiley-VCH Verlag GmbH & Co.

KGaA, Weinheim, oder „Messung von Gefahrstoffen“, IFA Arbeitsmappe, Erich Schmidt Verlag, Bielefeld

(18)

tige Probenahme.

(17) Der AGW gilt für die Dampfphase bei erhöhten Temperatu- ren und ist nicht zur Bewertung als Aerosolkonzentration heranzuziehen.

(18) Die messtechnische Bestimmung kann durch die gravi- metrische Bestimmung der E-Staubfraktion erfolgen.

BAT-Wert festgelegt.

(50) Die Europäische Kommission hat folgende verbindliche Grenzwerte festgelegt:

Stoff EU-Richtlinie Verbindlicher EU-Grenzwert

Asbest 2009/148/EG 100 000 F/m3

Benzol 2004/37/EG 1 ml/m3

Blei und anorgische Bleiverbindungen 98/24/EG 0,15 mg/m3

Hartholzstäube 2004/37/EG 5 mg/m3

Vinylchlorid 2004/37/EG 3 ml/m3

Da auch bei Einhaltung der bindenden EU-Grenzwerte das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit nicht auszu- schließen ist, sind entsprechend dem Minimierungsgebot der GefStoffV durch fortgesetzte Verbesserungen der technischen Schutzmaßnahmen Konzentrationen in der Luft anzustreben, die möglichst weit unterhalb der Grenzwerte liegen. Für fol- gende Stoffe wurden vom Ausschuss für Gefahrstoffe Exposi- tionsbegrenzungswerte festgelegt, die den Stand der Technik beschreiben:

∙ Holzstaub, siehe TRGS 553 (2 mg/m3 E)

∙ Blei, siehe TRGS 505 (0,1 mg/m3 E)

∙ Asbest in mineralischen Rohstoffen, siehe TRGS 517 (15 000 F/m3)

∙ Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten einschließlich Messstrategie, siehe TRGS 519

Hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen gelten folgende Asbestfaserkonzentrationen:

– 15 000 F/m3 für Arbeiten mit geringer Exposition – 100 000 F/m3 für Arbeiten geringen Umfangs

(maximal zwei Arbeitnehmer, maximal vier Stunden) Spalte 11 – Herkunft, Staubklasse

(1) Die in der TRGS 900 aufgeführten Grenzwerte werden von folgenden Institutionen vorgeschlagen:

– Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft Die von der DFG-Kommission vorgeschlagenen Werte sind

– Europäische Union

Die EU verabschiedet Richtgrenzwerte und verbindliche Grenzwerte für eine berufsbedingte Exposition. Diese wer- den in EU-Richtlinien veröffentlicht.

– Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

Vom AGS werden nach den Kriterien der BekGS 901 Arbeitsplatzgrenzwerte abgeleitet.

Mit den folgenden Kürzeln wird in Spalte 11 auf die Herkunft der Luftgrenzwerte und den Fundort für evtl.

vorliegende Begründungspapiere (in Klammern) hinge- wiesen:

AGS Ausschuss für Gefahrstoffe (www.baua.de) DFG Senatskommission zur Prüfung

gesundheitsschäd licher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft EU Europäische Kommission

(www.dguv.de/ifa, Webode d4699) AUS Ausländischer Luftgrenzwert

(2) Bei Maschinen zur Beseitigung gesundheitsgefährlicher Stäube mit Rückführung der Reinluft in die Arbeitsräume, beispielsweise bei Industriestaubsaugern oder Entstau- bern, werden Anforderungen hinsichtlich der Staubabschei- dung gestellt, die sich an der Gesundheitsgefährlichkeit der abzuscheidenden Stäube orientieren. So werden nach der Norm IEC 335-2-69, Annex AA, folgende Staubklassen aus- gewiesen:

(19)

M (medium hazard):

Stäube mit Grenzwert ≥ 0,1 mg/m3 H (high hazard):

Alle Stäube mit Grenzwert einschließlich krebserzeugender Stoffe und Krankheitserreger

Diesen Staubklassen sind entsprechend steigende Anforderungen hinsichtlich Durchlassgrad und Filter- flächenbelastung zugeordnet.

In Spalte 11 ist bei Stoffen, die unter normalen betrieblichen Umgebungsbedingungen staubförmig auftreten können, durch L, M oder H gekennzeichnet, welcher der angegebe- nen Staubklassen der jeweilige Gefahrstoff bzw. Staub, der diesen Gefahrstoff enthält, zuzuordnen ist. Mit H gekennzeichnet sind in Spalte 11 die krebserzeugenden Stoffe der Kategorien 1 oder 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bzw. der TRGS 905. In „Krebsverdacht“

stehende Stoffe der Kategorie 3 sind nicht gekennzeichnet.

Es wird jedoch im Sinne des vorsorglichen Arbeitsschutzes empfohlen, auch für diese Stoffe die Anforderungen der Staubklasse H zu erfüllen. Ebenso wird bei erbgutver- ändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen emp- fohlen, die Anforderungen der Staubklasse H zu erfüllen.

Bei Stoffen, die unter Umgebungsbedingungen einen merk- lichen Dampfdruck aufweisen und die insofern von Staub- abscheidern nur unvollständig zurückgehalten werden können, enthält Spalte 11 keinen Eintrag. Hier ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine ausreichende Abscheidung gewährleistet ist und ob daher der Einsatz eines entsprechenden Abscheiders zugelassen werden kann. Bei brennbaren Stäuben sind bei Abscheidern zusätzlich die Anforderungen der Kategorie B1 (Bauart-1-Prüfung) zu erfüllen. Explosionsgefährliche Stoffe (z.B. Sprengstoffe) bedürfen besonderer Überlegungen.

Spalte 12 – Messverfahren

In dieser Spalte werden Hinweise auf die in Deutschland anerkannten und empfohlenen Messverfahren gegeben (IFA Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen). Ein maß- gebliches Kriterium für solche Verfahren wird die Erfüllung der Anforderungen nach der Europäischen Norm EN 482 „Arbeits- platzatmosphäre – Allgemeine Anforderungen an Verfahren für die Messung von chemischen Arbeitsstoffen“ sein.

Für die Verfahrenssammlungen wurden folgende Abkürzungen gewählt:

fahren zur Feststellung der Konzentration krebserzeugender Arbeitsstoffe in der Luft in Arbeitsbereichen.

Hrsg.: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Carl Hey- manns Verlag, Köln

Die Methoden sind im Internet abrufbar unter

http://www.dguv.de/ifa, Rubrik Fachinfos, Regeln und Vorschriften

DFG:

DFG Luftanalysenband: Analytische Methoden zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen For- schungsgemeinschaft. Wiley VCH, Weinheim

IFA:

IFA Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen mit der jedem Stoff zugeordneten Kennzahl

(Hrsg.: Institut für Arbeitsschutz der DGUV [IFA], Erich Schmidt Verlag, Bielefeld)

www.ifa-arbeitsmappe=digital.de OSHA:

Analytical Methods Manual.

(Hrsg.: Occupational Safety & Health Administration [OSHA], Cincinnati, 1991)

mit der Methodennummer

Die Methoden sind im Internet abrufbar unter http://www.osha.gov/dts/sltc/ methods/toc_q.html OSHA-Verfahren ohne Methodennummer können ebenfalls über das Internet abgerufen werden. Es handelt sich hierbei um teilvalidierte Verfahren.

NIOSH:

Manual of Analytical Methods. 4th Ed.

(Hrsg.: U.S. Department of Health and Human Services, Cincinnati 1994)

mit der Methodennummer

Die Verfahren können auch über das Internet abgerufen wer- den unter

http://www.cdc.gov/niosh/nmam/

HSE:

(Hrsg.: Health and Safety Executive. MDHS Series, Bootle, Merseyside)

mit der Methodennummer

Anmerkung:

Die Staubklassen L, M und H haben die in der Bundesrepublik Deutschland früher gebräuchlichen Verwendungskategorien U, S, G, C, K1 und K2 (siehe IFA Handbuch, Kennzahl 510 210) ersetzt.

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Measurement Techniques for Carcinogenic Agents in Work- place Air. Royal Society of Chemistry, 1989

Metalle und Metallverbindungen

Die aus toxikologischer Sicht notwendige differenzierte Betrachtungsweise für einzelne Metalle und Metallverbindun- gen stellt ein mit der analytischen Überwachung des Grenz- wertes beauftragtes Labor in vielen Fällen vor Probleme.

Da die analytische Unterscheidung nach Verbindungsart, Oxidationsstufe oder Löslichkeit des Metalls häufig nur mit hohem Aufwand möglich ist, ist eine pragmatische Vorgehens- weise zweckmäßig, solange der Schutz des Beschäftigten am Arbeitsplatz nicht vernachlässigt wird. Vorschläge zur Behandlung von luftgetragenen metallhaltigen Stäuben wer- den beschrieben in den vorstehend genannten Publikationen der DFG (spezielle Vorbemerkungen, Kap. 4, S. 17) und des IFA (Kennzahl 6015).

Spalte 13 – Arbeitsmedizin, BGW/EKA

(1) Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind neben den Expositionsgrenzwerten für Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz auch die Biologischen Grenzwerte (BGW) zu beachten. BGW sind definiert als die beim Menschen höchstzulässige Quantität eines Gefahrstoffes bzw. eines Gefahrstoffmetaboliten oder eines Beanspruchungsindi- kators, die nach dem gegenwärtigen Stand der wissen- schaftlichen Kenntnis im Allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt. BGW können als Kon- zentrationen bzw. als Bildungs- oder Ausscheidungsraten (Menge/Zeiteinheit) definiert sein; sie beziehen sich wie Arbeitsplatzgrenzwerte auf eine Arbeitszeit von acht Stun- den täglich und 40 Stunden wöchentlich.

In Spalte 13 der Liste weist der Eintrag BGW darauf hin, dass für den jeweiligen Stoff ein Biologischer Grenzwert festgelegt ist. BGW werden von der DFG-Senatskommission bzw. der EU-Kommission vorgeschlagen und nach Beratung durch den AGS in der TRGS 903 „Biologische Grenzwerte“

veröffentlicht. Die aktuellen Werte sind in der Grenzwerte- liste im Anhang 1 aufgeführt.

Eine der Voraussetzungen für die Aufstellung von BGW ist das Vorliegen ausreichender arbeitsmedizinischer und toxi- kologischer Erfahrungen beim Menschen. Da gegenwärtig für krebserzeugende Gefahrstoffe kein als unbedenklich anzusehender biologischer Wert angegeben werden kann, werden sie nicht mit Biologischen Grenzwerten belegt.

Für krebserzeugende Gefahrstoffe, bei denen Stoff- bzw.

Metabolitenkonzentrationen im biologischen Material einen Anhalt für die innere Belastung geben und bei denen eine Beziehung besteht zwischen der Stoffkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz und der Stoff- bzw. Metaboliten- konzentration im biologischen Material, werden jedoch von

In Spalte 13 der Liste weist der Eintrag EKA darauf hin, dass für den jeweiligen Stoff ein EKA-Wert festgelegt ist.

EKA-Werte werden in Abschnitt XIII der jährlich erscheinen- den MAK- und BAT-Werte-Liste veröffentlicht (siehe auch Anhang 2).

(2) Anhang Teil 1 der Verordnung zur

arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Der Anhang enthält Listen von Gefahrstoffen und Tätigkei- ten, für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen entweder zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) oder an- zubieten (Angebotsuntersuchung) sind. Stoffe, die in Teil 1 aufgeführt werden, sind in der Spalte 13 mit „ArbMedVV“

unter Angabe des Absatzes gekennzeichnet.

(3) BG-Grundsätze (Ziffer)

Die vielfältigen Gefährdungen der Gesundheit, denen Arbeitnehmer in der Arbeitswelt ausgesetzt sein können, verlangen nach geeigneten Maßnahmen in der arbeitsmedi- zinischen Vorsorge, um Beeinträchtigungen der Gesundheit zu verhindern oder frühzeitig erkennen zu können. Trotz aller Maßnahmen des technischen Arbeitsschutzes und der Verwendung Persönlicher Schutzausrüstungen kann es unter den Bedingungen in der Praxis zu einer Gefährdung der Gesundheit durch biologische, chemische oder physi- kalische Einwirkungen kommen.

Mithilfe arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen sollen die Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag, vor diesen Gesundheitsgefahren zu bewahren, werden die Berufsgenossenschaften sowie sonstige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vor- beugend tätig. Sie haben mit der Unfallverhütungsvor- schrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A4) der BGV A1 „Grundsätze der Prävention“, sowie besonders den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeits- medizinische Vorsorgeuntersuchungen (BG Grundsätze) wirkungsvolle Instrumente geschaffen, um das berufliche Risiko für die Gesundheit des Einzelnen so gering wie möglich zu halten. Die rechtliche Verantwortung für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz liegt grundsätzlich beim Unternehmer, der bei der Erfüllung dieser Aufgabe sowohl berufsgenossenschaftliche als auch staatliche Vor- schriften zu beachten hat.

Die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeits- medizinische Vorsorgeuntersuchungen, die vom Ausschuss ARBEITSMEDIZIN der Deutschen Gesetzlichen Unfallver- sicherung erstellt werden, sind Leitlinien, die der Vorsorge bei spezifischen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren dienen. Die Grundsätze haben Empfehlungscharakter und stellen Hinweise für Ärzte dar. Mit ihrem Empfehlungs- charakter im Sinne „best practice“ sind sie zwar keine

(21)

gefährdenden Tätigkeiten einheitlich durchgeführt werden.

Damit soll – unabhängig von regionalen oder branchen- spezifischen Besonderheiten – erreicht werden, dass einheitlich nach gleichen Kriterien untersucht, beurteilt, ausgewertet und die Untersuchungsergebnisse erfasst werden. Die Grundsätze sollen die ärztliche Handlungs- freiheit im Einzelfall nicht einschränken. Sie sind nach einer einheitlichen Systematik gegliedert, die ihre praktische Anwendung erleichtert.

Die Grundsätze haben im nationalen und internationalen Bereich Anerkennung gefunden und sollen auch in Zukunft als ein Beitrag zu den präventiv-medizinischen Aufgaben verstanden werden.

In der Spalte 13 weist eine Ziffer auf den jeweils zutreffen- den BG Grundsatz hin (z.B. „40“ für den G 40).

Seit Herbst 2007 stehen die Grundsätze auch in einer eng- lischen Ausgabe zur Verfügung.

Spalte 14 – Relevante Regeln/Literatur/

Hinweise/ZVG-Nummer

In Spalte 14 wird auf spezielle Regeln bzw. Literatur für den jeweiligen Gefahrstoff verwiesen. Allgemeingültige Regeln wie

∙ Gefahrstoffverordnung

∙ BG Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) sind nicht bzw. nur im Einzelfall mit Angabe spezieller Vor- schriften aufgeführt.

Die Einträge in Spalte 14 haben im Einzelnen folgende Bedeu- tung:

∙ RL xx/xxx/EG:

Richtlinie der Europäischen Union

∙ EU-VO xxx/xxxx

Verordnung der Europäischen Union 1272/2008 GHS(CLP)-Verordnung 1907/2006 REACH-Verordnung

Anhang XIV „Zulassungspflichtig“

Anhang XVII „Beschränkungen“

850/2004 POP-Verordnung (persistente organische Schadstoffe)

Liste der verbotenen Stoffe

∙ GefStoffV...:

Gefahrstoffverordnung (mit jeweils angegebenem Teil bzw. Abschnitt) vom 23. Dezember 2004 in der Fassung vom Dezember 2010

Anhang II Herstellungs- und Verwendungsverbote

∙ ChemVerbotsV...:

Chemikalienverbotsverordnung in der Fassung vom Juli 2008

TRGS 901 Nr. ...:

Das aufgehobene Begründungspapier zum ehemaligen Grenzwert enthält Informationen zur Wirkung und Verwen- dung des Stoffes.

BAuA 90X

Die Begründungen zur Bewertung von Stoffen als krebs- erzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend oder sensibilisierend sowie zu Arbeitsplatzgrenzwerten gemäß TRGS 900, 905, 906 oder 907 werden im Internet unter www.baua.de, Rubrik Gefahrstoffe, veröffentlicht. Die TRGS 906 (alt) und 908 wurden 2001 aufgehoben. Soweit diese noch zitiert werden, haben die alten Begründungen weiter Gültigkeit.

∙ BGV...:

BG Vorschrift (mit jeweiliger Nummer)

∙ BG...:

Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR), Grundsätze (BGG) und Informationen (BGI) (mit jeweiliger Nummer)

Technische Regeln für Gefahrstoffe und berufsgenossen- schaftliche Schriften sind zu beziehen beim

Carl Heymanns Verlag KG

Luxemburger Straße 449, 50939 Köln

∙ ZVG-Nummer:

(eindeutige Identifikationsnummer in der GESTIS-Stoffdaten- bank) Unter der ZVG-Nummer können im Internet weitere arbeits- und umweltschutzrelevante Informationen abgeru- fen werden.

www.dguv.de/ifa/stoffdatenbank

Mindestens einhaltbare Konzentration (mind. einh. Konz.) Mit Inkrafttreten der GefStoffV am 1. Januar 2005 ist allen tech- nisch abgeleiteten Grenzwerten nach dem TRK-Konzept die Grundlage entzogen worden. Diese Grenzwerte sind nicht mehr gültig.

In Spalte 14 werden jedoch die alten Schichtmittelwerte wei- terhin als mindestens einhaltbare Konzentration (mind. einh.

Konz.) aufgeführt, da die bis Ende 2004 gültigen technischen Grenzwerte einen Anhaltspunkt dafür geben, welche Exposi- tionshöhen entsprechend dem Stand der Technik zum Zeit- punkt der Ableitung des Grenzwertes zu unterschreiten waren und somit heute mindestens erreichbar sein sollten. Bei einer Überschreitung der alten Grenzwerte wäre in der Regel an- zunehmen, dass der Stand der Technik nach GefStoffV nicht erreicht wird. Allerdings kann auch bei Einhaltung der alten Grenzwerte nicht davon ausgegangen werden, dass der Stand der Technik erreicht wurde oder keine Gesundheitsgefährdung mehr besteht. Deshalb muss im Einzelfall bei den Ermittlungen zur Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob weitere Maß- nahmen einschließlich der Substitution zu ergreifen sind, um die Gefährdung bzw. Exposition in Anwendung des Minimie- rungsgebotes nach § 7 bis 9 GefStoffV soweit wie möglich zu verringern. Für einige krebserzeugende Stoffe geben die bisher

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Schutzmaßnahmen enthalten bestehende stoffspezifische technische Regeln (z.B. TRGS 519 oder 554) sowie Schriften der Unfallversicherungsträger oder der Bundesanstalt für Arbeits- schutz und Arbeitsmedizin.

Als Grundlage für die Ermittlung des aktuellen Standes der Technik sind die alten technischen Grenzwerte nicht geeignet.

Informationen zum Geltungsbereich des ehemaligen Grenzwer- tes finden sich, sofern erforderlich, in Spalte 1.

Ehemaliger Grenzwert

Mit der erstmaligen Veröffentlichung von Arbeitsplatzgrenz- werten im Januar 2006 sind ca. 370 Luftgrenzwerte entfallen, da sie die Kriterien für einen Arbeitsplatzgrenzwert nicht erfüllen. In Spalte 14 werden diese ehemaligen Luftgrenzwerte zur Information angegeben. Alle Grenzwerte waren bis zu ihrer Aufhebung einzuhalten. Die Konzentrationen sollten deshalb auch heute noch in der Regel nach dem Stand der Technik min- destens erreichbar sein. Da die ehemaligen Grenzwerte aber nicht die Definition des Arbeitsplatzgrenzwertes erfüllen, kann jedoch auch bei deren Einhaltung eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Dies muss bei einer Gefähr- dungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV berücksichtigt werden.

Die Gefährdung bzw. Exposition ist in Anwendung des Minimie- rungsgebotes nach § 7 und 9 GefStoffV soweit wie möglich zu verringern.

Weiterhin enthält Spalte 14 allgemeine Informationen und Hinweise zu Anmerkungen in der Zeile zum Stoff.

Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910 (BekGS)

Der AGS hat folgende allgemeine stoffübergreifende Risiko- grenzen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

bekannt gegeben wurden:

Akzeptanzrisiko 4 : 10 000 spätestens ab 2018 4 : 100 000

Unterhalb dieses Wertes wird ein Risiko akzeptiert und ober- halb unter Einhaltung der im Maßnahmenkatalog der Bek. 910 spezifizierten Maßnahmen toleriert.

Toleranzrisiko 4 : 1 000

Oberhalb dieses Wertes ist ein Risiko nicht tolerabel.

Auf Basis dieser Werte werden für krebserzeugende Gefahr- stoffe stoffspezifische Konzentrationswerte aus den entspre- chenden Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) abgeleitet und ggf. nach Beratung im AGS in der Bekanntmachung 910 veröffentlicht. Die Konzentrationswerte mit einem Risiko von 4 : 10 000 und 4 : 1 000 sollen nach TRGS 400 als aktuelle Maßstäbe für die Beurteilung der inhalativen Exposition bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung angewen- det werden. Die Konzentrationswerte mit einem Risiko von 4 : 100 000 geben dagegen den anzu strebenden Zielwert wie- der. Es handelt sich bei diesen Werten jedoch nicht um Grenz- werte im Sinne der GefStoffV.

Die Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen sind als Mittelwerte auf der Zeitbasis „Lebensarbeitszeit“ (40 Jahre) bei einer kontinuierlichen arbeitstäglichen Exposition von 8 h abgeleitet.

Sofern stoffspezifische technische Regeln vorliegen, enthal- ten diese die erforderlichen Vorgaben und Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit diesem Gefahrstoff.

(23)
(24)

1. Empfehlungen der Senatskommission zur Prüfung gesund- heitsschädlicher Arbeitsstoffe und der EU sind in Klammern genannt. Diese erlangen nur Rechtsgültigkeit mit Veröffent- lichung im Technischen Regelwerk.

2. An dieser Stelle möchten wir eindringlich darauf hinweisen, dass es sich auch bei einem Stoff, der nicht in dieser Liste aufgeführt wird, um einen Gefahrstoff handeln kann. In jedem Fall sollten bei Stoffen, die nicht aufgelistet sind, weitergehende Informationen vom Hersteller oder Vertrei- ber über die Eigenschaften (z.B. Sicherheitsdatenblatt) ein- geholt werden. Der Hersteller oder Einführer muss Stoffe, die nicht im Anhang VI der GHS-Verordnung genannt sind, selbst einstufen.

3. Gruppeneinträge

In der GHS-Verordnung findet sich eine Reihe von Gruppen- eintragungen, ohne dass an geeigneter Stelle in der Liste ein Querverweis gegeben wird. Einige dieser Gruppenein- träge wurden in dieser Liste aufgelöst bzw. Querverweise eingefügt. Darüber hinaus verbleiben jedoch einige Grup- peneinträge wie beispielsweise Acrylate, Aluminiumalkyle, Bleialkyle, Hexafluorsilikate, Methacrylate und Polyethy- lenamine sowie zu zahlreichen Nickelverbindungen.

4. Vorschriften- und Regelwerk

Bei Metallen und ihren Verbindungen werden Hinweise zum Vorschriften- und Regelwerk in der Regel nur unter dem Metall oder unter der Sammelposition Metallverbindungen aufgeführt.

5. „Iso-“

Chemische Verbindungen, die mit dem Präfix „Iso“ be- ginnen, sind je nach Schreibweise entweder unter dem Buchstaben „I“ oder unter dem Anfangsbuchstaben des Stammnamens zu finden.

Beispiel: Isobutan bzw. iso-Butan 6. Carbonsäureester

Carbonsäureester sind in der Regel unter der englischen Schreibweise in die Liste aufgenommen worden und nur in einigen Fällen unter der deutschen Schreibweise. Beispiel:

Ethylacetat (deutsch: Essigsäureethylester).

7. Chlor/Fluor

Verbindungen, die Chlor und/oder Fluor enthalten, werden im Regelwerk teilweise unter der englischen Schreibweise chloro/fluoro geführt. Beispiel: Alkalihexafluorosilikate, aber Hexafluorsilikate. Deshalb sollte auch in dieser Liste unter beiden Möglichkeiten recherchiert werden.

(25)

AAT s. 2-Aminoazotoluol Acephat (ISO)

250-241-2; 30560-19-1 Xn; R22 Xn

R: 22 S: (2)-36 Acetal

s. 1,1-Diethoxyethan Acetaldehyd

200-836-8; 75-07-0 3 F+; R12

R40 Xi; R36/37

F+, Xn R: 12-36/37-40 S: (2)-16-33-36/37 Acetamid

200-473-5; 60-35-5 3 R40 Xn

R: 40 S: (2)-36/37 3-(5-Acetamido-4-(4-[4,6-bis(3-diethylamino-

propylamino)-1,3,5-triazin-2-ylamino]phenylazo)- 2-(2-methoxyethoxy)phenylazo)-6-amino-4- hydroxy-2-naphthalensulfonsäure 407-670-7; 115099-58-6

N; R50-53 N

R: 50/53 S: 60-61

7-Acetamido-1,2,3,10-tetramethoxy-5,6,7,9- tetrahydrobenzo[a]heptalen-9-on s. Colchicin

Acetamiprid (ISO)

135410-20-7 (1.) Xn; R22

R52-53 Xn

R: 22-52/53 S: (2)-46-61 Acetanhydrid

s. Essigsäureanhydrid Acetessigsäuremethylester s. Methylacetoacetat

Hauptkomponente: Acetoessigsäure anilid/

3-Amino-1-hydroxybenzol (ATAN-MAP): Trinatrium {6-[(2 oder 3 oder 4)-amino-(4 oder

5 oder 6)-hydroxyphenylazo]-5'-(phenylsulfa-moyl)- 3-sulfonatonaphthalin-2-azobenzol-1,2'-diolato}- {6''-[1-(phenylcarbamoyl)ethylazo]-5'''-(phenyl- sulfamoyl)-3''-sulfonatonaphthalin-2''-azobenzol- 1'',2'''-diolato}chromat (III)

Nebenprodukt 1: Acetoessigsäureanilid/Aceto- essigsäureanilid (ATAN-ATAN): Trinatrium bis{6-[1- (phenylcarbamoyl)ethylazo]-5'-phenylsulfonyl)- 3-sulfonatonaphthalin-2-azobenzol-1,2'-diolato}- chromat (III)

Nebenprodukt 2: 3-Amino-1-hydroxybenzol/3- Amino-1-hydroxybenzol (MAP-MAP): Trinatrium bis{6-[(2 oder 3 oder 4)-amino-(4 oder 5 oder 6)- hydroxyphenylazo]-5'-(phenylsulfamoyl)-3-sulfona- tonaphthalin-2-azobenzol-1,2'-diolato} chromat (III) 419-230-1

R43

R52-53 Xi

R: 43-52/53 S: (2)-22-24-37-61

Aceton

200-662-2; 67-64-1 F; R11

Xi; R36 R66, R67

F, Xi R: 11-36-66-67

S: (2)-9-16-26 Acetoncyanhydrin

s. 2-Cyanopropan-2-ol Acetonitril

200-835-2; 75-05-8 F; R11

Xn; R20/21/22 Xi; R36

F, Xn R: 11-20/21/22-36

S: (1/2)-16-36/37 3-(a-Acetonylbenzyl)-4-hydroxycumarin

s. Warfarin Acetophenon

202-708-7; 98-86-2 Xn; R22

Xi; R36 Xn

R: 22-36 S: (2)-26

(26)

ZVG 510020

91 50 1; =2= (I) Y DFG DFG, IFA 6024

OSHA 68 NIOSH 2018

ZVG 12760

DFG, OSHA ZVG 70330

TRGS 901 Nr. 97 mind. einh. Konz.: 0,1 mg/m3

ZVG 530770

ZVG 535832

S ZVG 902016

1 200 500 2 (I) DFG IFA 7708

OSHA 69 HSE 72

BGW ZVG 11230

34 20 2 (II) H, Y DFG NIOSH 1606 ZVG 13660

Referenzen

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