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Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen folgendes an:

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(1)

Gericht Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum 23.08.2010

Geschäftszahl A1 304333-1/2008

Spruch

A1 304.333-1/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr.

Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2006, GZ: 05 07.430-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2005 den Antrag auf Gewährung von Asyl. Er wurde niederschriftlich am 30.05.2005 und am 26.07.2006 befragt.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.05.2005 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen folgendes an:

Er hätte den Herkunftsstaat verlassen, weil er an einer Demonstration teilgenommen hätte. Dies deshalb, da er kein Geld gehabt habe, um in die Schule zu gehen. Viele Leute hätten teilgenommen. In welchem Monat die Demonstration stattgefunden habe, wisse er nicht. Die Polizei sei hinter ihm her. Auf der Flucht sei er bei einem Stacheldraht hängen geblieben und hätte sich verletzt. Deswegen sei er in XXXX operiert worden. Er wisse nicht, ob ihn die Polizei persönlich kenne.

Bei seiner niederschriftlichen Befragung am 26.07.2006 gab der Beschwerdeführer vor, dass er an einer Demonstration in Gambia teilgenommen habe. Sein Vater sei arm gewesen, sie hätten kein Geld gehabt und deshalb hätte er nicht mehr die Schule weiter besuchen können. Er hätte an der Demonstration gegen die Regierung teilgenommen, weil er nicht in die Schule gehen hätte können. Die Polizei sei dann eingeschritten, es sei herumgeschossen worden, mehrere Menschen seien ums Leben gekommen, mehrere seien verletzt worden.

Er habe dann das Problem - unter Hinweis auf die Narbe am Bauch - gehabt. Es seien viele festgenommen worden und hätte man von diesen Personen nachher nichts gehört. Er sei jedoch verletzt worden und hätte man ihn nach XXXX gebracht. Dort hätte man ihn operiert. Die Demonstration hätte Ende 2003 in XXXX stattgefunden.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid, Zahl: 05 07.430-BAW, vom 28.07.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Abschiebungszulässigkeit fest und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.

(2)

Das Bundesasylamt traf ganz allgemeine Feststellungen zur politischen Situation in Gambia und führte zur Menschenrechtssituation lediglich folgendes aus:

"Die Regierung respektiert im Allgemeinen die verfassungsmäßig garantierten Menschenrechte der gambischen Bürger. Trotzdem wurden 2005 vereinzelt vom Menschenrechtsverletzungen berichtet."

Im Übrigen traf das Bundesasylamt zur politischen Situation weitgehend Feststellungen in englischer Sprache (siehe AS 127). Zur wirtschaftlichen Situation führte das Bundesasylamt an, dass Gambia als eines der ärmsten Länder der Welt gelte. 64 % der Bevölkerung würden unterhalb der Armutsgrenze liegen.

Dem Akteninhalt sind keinerlei Ermittlungen bzw. dem Bescheid sind keine Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Jahr 2003 - der Beschwerdeführer behauptet das Stattfinden einer Demonstration im Jahre 2003 - zu entnehmen. In der Aktenlage sowie dem Bescheid sind keinerlei Ermittlungen bzw.

Feststellungen zur Rückkehrsituation abgewiesener Asylwerber zu entnehmen.

Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer in Bezug auf Identität und Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit ab:

Die Identität wurde als nicht bescheinigt angesehen, da der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente vorzulegen vermochte. Das Fluchtvorbringen wiederum wurde als unglaubwürdig beurteilt, da der Beschwerdeführer "ein durchwegs inhaltsleeres und unkonkretes Vorbringen hinsichtlich seiner Fluchtgründe erstattete".

"Diversen Aufforderungen, nämlich von den fluchtauslösenden Geschehnissen/Vorfällen bzw. von seinen Fluchtgründen konkret und im Detail zu berichten, schenkte der Antragsteller keine Beachtung. Behördliches Nachfragen bzw. Hinterfragungen trat der Antragsteller durch das bloße Wiederholen von ihm zuvor oberflächlich angegebenen entgegen."

"Selbst der behördlichen Aufforderung, nämlich der angeblichen polizeilichen Suche nach seiner Person anhand der Schilderung konkreter Erlebnisse, Nachvollziehbarkeit und Glaubhaftigkeit zu verleihen, leistete der Antragsteller keine Folge."

Als Widerspruch wurde konstatiert, dass der Beschwerdeführer seine Mutter bei seiner Ersteinvernahme mit Namen XXXX und in seiner zweiten Einvernahme als XXXX bezeichnet habe. Daraus sei der Schluss zulässig, dass sich das Vorbringen des Asylwerbers als ein zur Gänze unwahres Konstrukt darstelle.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er wiederholte im Wesentlichen nochmals das in erster Instanz Dargelegte und zitierte aus einem Länderbericht des US-Departement of State zum Berichtsjahr 2003, aus dem hervorgehe, dass die Praxis der Sicherheitsbehörden in Gambia durchaus willkürlich sei und oftmals mit Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Misshandlung einhergehe.

Es sei Aufgabe der Behörde, einen Asylwerber derart anzuleiten, und von Amtswegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt würden.

Davon könne angesichts der im angefochtenen Bescheid enthaltenen nicht ins Detail gehenden Befragung zu seinem Fluchtgründen nicht gesprochen werden.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs. 3 und 3a angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus § 42 Abs. 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs. 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

§ 66 Abs. 2 AVG lautet:

Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

(3)

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 in Asylangelegenheiten erging zum Zeitpunkt des Bestehens des Vorläufers des Asylgerichtshofes, des Unabhängigen Bundesasylsenates, ist aber auch für den Asylgerichtshof maßgebend:

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der

"obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei der selben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG.

Im gegenständlichen Fall erweist sich der erstinstanzlich angefochtene Bescheid so mangelhaft, dass die Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich ist.

"Gemäß Art. 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Daher haben sich die Behörden - abgesehen von der in dieser Bestimmung vorgesehenen, im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen; die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben. Wenn der Gebrauch einer anderen Sprache nicht zugelassen ist, sind die behördlichen Erledigungen ausschließlich in deutscher Sprache abzufassen; die Verwendung der deutschen Sprache ist Voraussetzung dafür, dass die betreffende Äußerung der Behörde eine behördliche Erledigung darstellt, und damit wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides. Verwenden die Behörden selbst fälschlicherweise die Staatssprache nicht, handelt es sich um ein

"rechtliches Nichts" (vgl. dazu Erkenntnis vom 11.12.2003, 2003/21/0092, VwGH 3.12.2008, Zl. 2008/90/0990).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die englischsprachigen Textpassagen in der gegenständlichen Bescheidbegründung - die allgemeine Situation in Gambia betreffend - so zu behandeln sind, als wären sie nicht Bestandteile des Bescheides.

Daraus folgt für den gegenständlich angefochtenen Bescheid, dass keine Feststellungen zu Gambia getroffen wurden, da die im gegenständlichen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Gambia in englischer Sprache verfasst wurden. Der Bescheid gründet daher lediglich auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Vor diesem Hintergrund muss zusätzlich berücksichtigt werden, dass sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Beweis würdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH v. 18.4.2002, Zl. 2001/01/0023).

Um die Situation des im Betreff Genannten daher korrekt zu beurteilen, müssen vor dem Hintergrund aktueller in deutscher Sprache verfasster Länderberichte detaillierte Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Lage sowie zur Rückkehrsituation in Gambia getroffen werden.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass selbst wenn die gegenständlichen im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen in deutscher Sprache abgefasst wären, diese als derart mangelhaft einzustufen sind, dass trotzdem die Durchführung und Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich ist:

Das Bundesasylamt hat lediglich ganz allgemeine Feststellungen ohne jeglichen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen:

Es fehlen jegliche Ermittlungen und darauf aufbauend Feststellungen zum Berichtsjahr 2003, die Menschenrechtssituation in diesem Jahr betreffend und ob es, konkret bezogen auf den gegenständlichen Fall, eine entsprechende Schülerdemonstration im Jahr 2003 gegeben hat. Durch eine entsprechende Anfrage an die Staatendokumentation bzw. unter Heranziehung eines Sachverständigengutachters, welcher vor Ort eine entsprechende Recherche durchführt, bzw. unter Einbeziehung des in Gambia tätigen österreichischen Honorarkonsuls, hätte das Bundesasylamt ermitteln können, ob die entsprechende Demonstration stattgefunden hat.

(4)

Dies wäre im gegenständlichen Fall umso wichtiger gewesen, da das Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Widersprüche in sich aufweist. Gestützt wird das Vorbringen des Beschwerdeführers auch durch den Umstand, dass er eine Narbe ins Treffen zu führen vermochte. Diesfalls hätte das Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen müssen.

Im Übrigen erweisen sich die oben bereits zitierten Begründungsteile des Bundesasylamtes vor dem Hintergrund der Einvernahmeprotokolle als aktenwidrig:

Im Detail:

Am 30.05.2005 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen wie folgt befragt:

Zunächst erging die Frage "Warum haben Sie ihr Heimatland verlassen?" und antwortete der Beschwerdeführer - zwar kurz, aber nicht - wie das Bundesasylamt vermeint - inhaltsleer:

"Wegen der Demonstration. Aufgrund dessen hatte ich diese Probleme mit meinen Wunden. Ich wurde in XXXX operiert. Die Demonstration war im Jahre 2003 in XXXX. Es kam dann die Polizei und viele starben.

Auf der Flucht blieb ich bei einem Stacheldraht hängen und verletzte mich. Vorne ist die Operationsnarbe."

Der Beschwerdeführer hat also eine zusammenhängende Darstellung auf die eingangs gerichtete Frage nach seiner Fluchtmotivation dargeboten. Von einer Inhaltsleere, wie das Bundesasylamt vermeint, kann also keine Rede sein.

Es folgen aber daraufhin keine Fragen zur Demonstration, sondern geht die Befragung wie folgt weiter:

"Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt... reisten Sie alleine, mit wem reisten Sie, wo in XXXX wurden Sie operiert"

und erst nach diesem Fragenintermezzo geht es wieder weiter mit dem Thema Demonstration und wird an den Beschwerdeführer die Frage gerichtet

"Warum haben Sie demonstriert".

Auf diese antwortet der Beschwerdeführer aber konkret - also wiederum nicht inhaltsleer - und gibt eine plausible Auskunft: "Ich hatte kein Geld, um in die Schule zu gehen. Viele Leute haben demonstriert."

Auf die weitere - konkrete - Frage, von wem er verfolgt werde, gibt der Beschwerdeführer konkret an, die Polizei sei hinter ihm her. Der Beschwerdeführer kann lediglich bei dieser Einvernahme nicht angeben, woher ihn die Polizei kenne und in welchem Monat genau die Demonstration stattgefunden habe.

Bei der Beweiswürdigung kann also wohl nur letzteres - die Unfähigkeit, den Monat zu benennen - für den Beschwerdeführer negativ ins Treffen geführt werden.

Bei seiner zweiten Einvernahme fordert das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auf, im Detail und konkret die Fluchtgründe anzugeben und führt er Folgendes aus:

"Ich machte eine Demonstration in Gambia. Deswegen ging ich von Gambia weg. Mein Vater war arm, wir hatten kein Geld. Ich konnte deshalb die Schule nicht weiter besuchen, deshalb ging ich demonstrieren. Ich nahm teil an einer Demonstration gegen die Regierung, weil ich nicht in die Schule gehen konnte. Dann schritt die Polizei ein, es wurde herumgeschossen, mehrere Menschen kamen ums Leben, mehrere wurden verletzt. Ich hatte dann das Problem (AW zeigt eine Narbe am Bauch)."

Der Beschwerdeführer gibt also wiederum eine mit der Ersteinvernahme übereinstimmende Fluchtgeschichte an.

Anstatt jedoch nunmehr detailliert das bei der Demonstration, bzw. im Vorfeld der Demonstration bzw.

unmittelbar danach Vorgefallene zu erfragen, wiederholt das Bundesasylamt lediglich neuerlich die eingangs der zweiten Einvernahme gestellte Frage nach den Fluchtgründen:

"Weshalb verließen Sie Gambia. Nennen Sie Ihre Fluchtgründe."

(5)

Nachdem der Beschwerdeführer nochmals - verständlicherweise, weil zu keinerlei Konkretisierung aufgefordert, bzw. nach keinerlei Details befragt - nunmehr zum wiederholten Mal (inklusive Ersteinvernahme) seine Fluchtgeschichte als grobes Raster darlegt, fügt das Bundesasylamt als vorläufigen Höhepunkt seiner Befragung die Frage hinzu

"Warum suchen Sie nun um Asyl an?"

und erklärt der Beschwerdeführer logischerweise nunmehr wiederum, dass er wegen dieser Demonstration das Land verlassen hat.

Statt aber endlich tatsächlich eine ordnungsgemäße Befragung durchzuführen und sich die näheren Umstände vor, während und nach der Demonstration schildern zu lassen, begnügt sich das Bundesasylamt zum x-ten Male mit der Wiederholung der Eingangsfrage - wenn auch zugegebenermaßen in anderen Worten - und fragt den Beschwerdeführer:

"Welches Problem haben bzw. hatten Sie in Gambia."

Dementsprechend wiederholt daraufhin der Beschwerdeführer die bereits mehrfach erwähnte Geschichte.

An diese Antwort knüpft sich die Frage

"Welches konkrete Problem hatten Sie nun in Gambia, hervorgerufen durch ihre Teilnahme an der Demonstration?",

welche den Beschwerdeführer - plausibel - die Antwort geben lässt:

"Das Problem mit der Regierung, ich meine mit der Polizei, die Polizei sucht mich."

Weitere Fragen zu der Demonstration, nämlich zum Ablauf, etc. finden sich nicht im Protokoll.

Wenn also dem Beschwerdeführer der Vorwurf gemacht wird, inhaltsleere Antworten gegeben zu haben, so trifft dies umso mehr auf die Fragestellungen des Bundesasylamtes zu.

Mit anderen Worten:

Der einvernehmende Beamte war trotz zweier durchgeführter Einvernahmen nicht einmal ansatzweise in der Lage, die Befragung einigermaßen ordnungsgemäß durchzuführen.

Es liegen also so viele wesentliche Mängel im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass die Durchführung und Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich ist.

Im fortgesetzten Verfahren hat daher das Bundesasylamt folgende Schritte zu setzen:

1. Ordnungsgemäße Befragung des Beschwerdeführers, das heißt, Auftrag an den Beschwerdeführer, die Demonstration im Detail zu schildern, also eine exakte Darlegung der Umstände der Demonstration in örtlicher und zeitlicher Hinsicht.

2. Anfrage an die Staatendokumentation, ob es eine derartige Demonstration im Jahre 2003 gegeben hat.

3. Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur vom Beschwerdeführer ins Treffen geführter Verletzung.

4. Umfassende Ermittlung der Menschenrechtssituation im betreffenden Jahr 2003 unter besonderer Berücksichtigung des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Demonstranten.

5. Umfassende Ermittlung der aktuellen Menschenrechtssituation.

(6)

6. Umfassende Darlegung der wirtschaftlichen Lage, der Rückkehrmöglichkeiten abgewiesener Asylwerber unter dem Aspekt der Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle der Rückkehr nach Gambia.

7. In diesem Zusammenhang sind auch die aktuellen Familienverhältnisse des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen.

Gerade in letzterem Punkt hat sich das Bundesasylamt lediglich auf allgemeine Stehsätze zurückgezogen; vor dem Hintergrund der Feststellung des Bundesasylamtes selbst jedoch - es bezeichnete Gambia als eines der ärmsten Länder der Welt - sind daher umfassende Ermittlungen und Feststellungen zu Rückkehrmöglichkeiten zu treffen.

Nur anhand entsprechender Ermittlungsschritte und Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob der im Betreff genannte verfolgt wird, bzw. ob dessen Abschiebung nach Gambia zulässig ist.

Die Feststellungen sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (Parteiengehör), daraus könnte sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen.

Auf jeden Fall liegen durch die aufgezeigten Mängel die Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert:

dass nämlich die Durchführung und Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich ist.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

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