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Verlängerung von Fristen bei Förderprojekten

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Verlängerung von Fristen bei Förderprojekten

Die derzeitigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch COVID-19 wirken sich auch auf die Abwicklung

- von Projektförderungen im Bereich der Ländlichen Entwicklung, - des Europäischen Meeres- und Fischereifonds,

- des Imkereiförderprogramms

- sowie der nationalen Förderung der Landwirtschaft

aus. Aufgrund krankheitsbedingter oder maßnahmenbedingter Ausfälle ist ein Tätigwerden der Förderungswerberinnen und der Förderungswerber innerhalb der von den zuständigen abwickelnden Stellen vorgesehen Fristen nicht immer möglich oder tunlich.

Um negative Auswirkungen durch drohende Fristversäumnissen zu unterbinden wird folgende Vorgangsweise festgelegt:

1. Bereits festgelegte Fristen

 im Zusammenhang mit der Vollständigkeit eines Förderungs- oder Zahlungsantrages,

 zur Erfüllung von Förderungsvoraussetzungen (bei bedingten Genehmigungen),

 zur Vorlage eines Zahlungsantrages und

 zur Vorlage von Umsetzungsberichten und sonstigen geforderten Nachweisen

werden für einen Zeitraum von drei Monaten gehemmt. Die Fristen verlängern sich damit automatisch um diesen Zeitraum.

2. Bereits festgelegte Fristen zur

 Durchführung des Vorhabens (Projektlaufzeit) und

 Vorlage des Nachweises der beruflichen Qualifikation (Punkt 9.4.2 und Punkt 16.4.3 der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen),

die spätestens im Jahr 2020 enden, werden für einen Zeitraum von sechs Monaten gehemmt. Die Fristen verlängern sich damit automatisch um diesen Zeitraum.

Soweit die Verlängerung der Frist zur Vorlage des Nachweises über die berufliche Qualifikation des Junglandwirtes (Punkt 16.4.3 der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen) zur Überschreitung des Zeitraums von 36 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Genehmigung, führen würde, verlängert sich diese Frist nur bis zum Ende der 36-Monatefrist.

Sind Förderungswerberinnen und Förderungswerber an der Einhaltung dieser gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 vorgegebenen Frist aufgrund der derzeitigen Krisensituation gehindert, ist das Absehen von einer Rückforderung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen entsprechend den Vorgaben zur Höheren Gewalt gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu beurteilen.

3. Festgelegte Stichtage bei laufender Antragstellung sowie Einreichfristen bei Aufrufen im Zusammenhang mit der Einreichung von Förderungsanträgen können ebenfalls bis zu drei Monate verschoben bzw. verlängert werden, es sei denn die zuständige Bewilligende Stelle teilt nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände mit, dass die ursprünglich bekanntgegebenen Termine für die Einreichung aufrecht bleiben. In diesem Fall muss die Bewilligende Stelle dafür Sorge tragen, dass den potenziellen Förderungswerberinnen und Förderungswerbern eine spätere Möglichkeit zur Beantragung geboten wird.

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Die Bewilligende Stelle hat jedenfalls den dann gültigen Stichtag bzw. die gültige Einreichfrist zu kommunizieren.

Unbeschadet der allgemeinen Verlängerung der Fristen sind die zuständigen Stellen befugt auf Antrag der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers einer weitergehenden Fristverlängerung zuzustimmen, wenn die Notwendigkeit der längeren Frist glaubhaft gemacht werden kann.

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