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BFH bestätigt: einheitliche Leistung muss einem einheitlichen Steuersatz unterliegen

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Dr. Matthias Oldiges Rechtsanwalt

+49 (0) 89 217 50 12-66 matthias.oldiges@kmlz.de

Stand: 05.11.2018 I Alle Beiträge sind nach bestem W issen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER 1 Einleitung

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18.01.2018 in der Rs. Stadion Amsterdam CV – C-463/16 entschieden, dass eine einheitliche Leistung nur einem einheitlichen Steuersatz unterliegen kann. Die einheitliche Leistung darf nicht aufgeteilt werden mit der Folge, dass sowohl der Regelsteuersatz als auch der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden (vgl. dazu KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 04/2018). Diese Grundsätze hat der BFH in seinem Urteil vom 02.08.2018 – V R 6/16 bestätigt.

2 Sachverhalt

Die Klägerin betrieb einen Freizeitpark. Die Eintrittsgelder, die für den Einlass in den Freizeitpark entrichtet wurden, unterwarf die Klägerin teilweise dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG. Nach Auffassung der Vorinstanz (FG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.09.2015 – 14 K 4220/12) unterliegen die Eintrittsgelder einheitlich dem Regelsteuersatz. Der BFH hatte über die Frage zu entscheiden, ob auf die Eintrittsgelder ganz oder teilweise der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewendet werden kann.

3 Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des BFH unterliegen die Eintrittsgelder einheitlich dem Regelsteuersatz. Der BFH stellt zunächst klar, dass die Klägerin gegenüber den Besuchern des Freizeitparks eine einheitliche Leistung erbringt. Das Bündel von Einzelleistungen stellt unter Berücksichtigung der Ansicht eines Durchschnittsverbrauchers eine wirtschaftlich einheitliche

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einheitlichen Steuersatz unterliegen

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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

Leistung dar, die nicht künstlich aufgespalten werden darf. Die Nebenleistungen teilen somit das steuerliche Schicksal der Hauptleistung. Zur Begründung stellt der BFH ausdrücklich auf das EuGH-Urteil in der Rs. Stadion Amsterdam ab: „Eine nur teilweise Anwendung einer Steuersatzermäßigung kommt somit bei einer einheitlichen Leistung nicht in Betracht.“

(vgl. Rn. 18)

Nach diesen Grundsätzen unterliegen die Eintrittsgelder einheitlich dem Regelsteuersatz. Der ermäßigte Steuersatz nach

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG findet keine Anwendung. Denn die Steuerermäßigung ist nur auf Schausteller anzuwenden, die ein Reisegewerbe betreiben. Sie gilt nicht für ein ortsgebundenes Schaustellungsunternehmen, wie es die Klägerin unterhielt.

4 Praxisfolgen

Die Entscheidung des BFH überrascht im Ergebnis nicht. Der BFH stellt ausdrücklich auf das EuGH-Urteil in der Rs. Stadion Amsterdam ab. Der BFH bestätigt den Grundsatz, dass eine nur teilweise Anwendung einer Steuersatz- ermäßigung bei einer einheitlichen Leistung nicht in Betracht kommt (vgl. Rn. 18). Es stellt sich die Frage, ob der BFH an diesem Grundsatz auch im Fall eines nationalen Aufteilungsgebots festhalten würde (z. B. Aufteilungsgebot bei Übernachtungsleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG).

Mit dieser Frage hatte sich der BFH im Entscheidungsfall nicht zu beschäftigen. Bisher gingen die Finanzverwaltung sowie der BFH davon aus, dass ein Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen Vorrang vor den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung hat (vgl. Abschn. 12.16 Abs. 8 S. 3 UStAE; BFH, Urteil vom 24.04.2013 – XI R 3/11). Es dürften bereits finanzgerichtliche Verfahren anhängig sein, in denen es genau um dieses Problem geht. Mit Spannung bleibt daher abzuwarten, ob auch der BFH in naher Zukunft einen entsprechenden Fall zu entscheiden haben wird und ob er dann weiterhin die Unionsrechtskonformität der nationalen Aufteilungsgebote bejaht (vgl. dazu KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 04/2018).

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