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Teil 2: Aufstrebende Mächte und ihre Position zur R2P

Und sie bewegt sich doch! Indiens Haltung zur Responsibility to

Protect ... 181 Dan Krause

The Responsibility while Protecting – Brazil’s Attempt to Frame the R2P Debate ... 217 Nora Dahlhaus

Chinas Haltung zur R2P zwischen Skepsis und Offenheit ... 229 Sonja Regler

Verzeichnis der Autorinnen und Autoren ... 247

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Einleitung

Michael Staack/Dan Krause

Am 17. März 2011 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit seiner Resolution 1973 die Einrichtung einer Flugverbotszone über Libyen, um die Zivilbevölkerung des Landes vor Bombardements der libyschen Luftwaffe zu schützen (UN Security Council 2011). Solche Staaten bzw. Streitkräfte, die bereit waren, zur Durchsetzung des Beschlusses beizutragen, wurden autori- siert, alle dafür erforderlichen Mittel einzusetzen. Ausdrücklich ausgeschlos- sen wurde ein Einsatz von Bodentruppen. Mit seiner Entscheidung reagierte der Sicherheitsrat auf den sich zuspitzenden Bürgerkrieg und die damit ver- bundene humanitäre Notlage in Libyen. Im Februar 2011 war es, nach dem Sturz der bisherigen Machthaber Tunesiens und Ägyptens, vor allem im Osten des Landes zu einer Rebellion gegen den libyschen Revolutionsführer Gaddafi gekommen. Mit dem Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden militärischen Mittel wehrte sich das bedrohte Regime gegen diesen Aufstand. Die Luftüber- legenheit Gaddafis trug wesentlich dazu bei, dass sein Regime wieder die Oberhand über die Rebellen zu gewinnen schien. Faktisch bedeutete das Vo- tum des Sicherheitsrates daher eine mit dem Schutz der Zivilbevölkerung ge- rechtfertigte begrenzte Intervention. Diese Intervention wurde in der Resolu- tion u.a. mit einer Bezugnahme auf die Responsibility to Protect (R2P) begrün- det.

Die Resolution 1973 war von zehn Mitgliedern des Sicherheitsrates unter- stützt worden. Fünf Mitglieder (Brasilien, China, Deutschland, Indien und Russland) hatten sich der Stimme enthalten und damit die Annahme möglich gemacht. Ausschlaggebend für dieses Stimmverhalten war die Billigung des offiziellen Ziels der Resolution, den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleis- ten zu wollen. Ausdrücklich nicht mandatiert wurde vom Sicherheitsrat ein Regimewechsel, also der Sturz der Gaddafi-Regierung. Genau dieses Ziel pro- klamierte aber unmittelbar nach der Beschlussfassung eine Gruppe von NATO-Staaten, angeführt von Frankreich und Großbritannien, zur Begrün- dung ihrer auf die Resolution 1973 gestützten Luftangriffe gegen das Gaddafi- Regime. Aus einer humanitär begründeten Entscheidung des höchsten Gremi- ums der Vereinten Nationen wurde so ein Krieg mit dem Ziel eines Regime- wechsels, betrieben von einer zahlenmäßig kleinen, aber militärisch potenten Staatengruppe. Dieser Krieg endete im Oktober 2011 mit dem Sturz des bishe- rigen Regimes und der Tötung Gaddafis. Insbesondere China, Brasilien, Indien und Russland, aber auch Südafrika, das der Resolution 1973 ursprünglich so- gar zugestimmt hatte, machten während des Konflikts deutlich, dass sie die weitreichende Auslegung des Mandats durch die kriegsbeteiligten westlichen Staaten als durch den Resolutionstext nicht gedeckt ansahen.

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