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Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg

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Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg

Die Industrie- und Handelskammer Bonn/ Rhein-Sieg ist Mitglied der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), die eine Schiedsgerichtsordnung anbietet.

Die Industrie- und Handelskammer Bonn/ Rhein-Sieg beschränkt aus diesem Grunde ihre Schiedsgerichtsordnung auf die folgenden Regelungen:

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Bonn/ Rhein-Sieg hat am

12.03.2019 gemäß den §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626), das folgende

Schiedsgerichtsordnung der Industrie-und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg beschlossen:

1. Haben Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen, die die Mitwirkung der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg vorsieht bzw. auf die Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Bonn/ Rhein-Sieg verweist, so findet die

Schiedsgerichtsordnung einschließlich der Kostentabelle der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V in der jeweils zum Zeitpunkt der Klageeinreichung gültigen Fassung Anwendung, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

2. Der Schiedsort nach Artikel 22 der DIS-Schiedsgerichtsordnung ist Bonn, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

3. In Ergänzung zu Artikel 5.1 der DIS-Schiedsgerichtsordnung kann der Kläger die Schiedsklage auch bei der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg einreichen.

Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt in diesem Fall mit dem Eingang der Schiedsklage bei der Industrie- und Handelskammer Bonn/ Rhein-Sieg.

4. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/ Rhein-Sieg leitet die bei ihr eingereichte Schiedsklage an die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit weiter, die die Schiedsklage dem Beklagten zustellt und alle weiteren in der DIS-

Schiedsgerichtsordnung für sie vorgesehenen Aufgaben ausschließlich wahrnimmt.

5. Erklärungen der Parteien nach Artikel 15.2 der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind unmittelbar an die DIS-Geschäftsstelle zu richten. Soweit sie an die Industrie- und Handelskammer Bonn/ Rhein-Sieg gerichtet werden, werden sie durch die Industrie- und Handelskammer an die Deutsche Institution für Schiedsgerichtswesen weitergeleitet.

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2 Für die Fristwahrung ist der Eingang bei der Industrie- und Handelskammer Bonn/

Rhein- Sieg ausreichend.

6. Abweichend von Artikel 10 der DIS- Schiedsgerichtsordnung besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Benennungen nach Artikel 11, 12 und 20 DIS-Schiedsgerichtsordnung erfolgen durch die Industrie- und Handelskammer Bonn/ Rhein-Sieg.

7. Die Vorschriften über das beschleunigte Verfahren gemäß Anlage 4 der DIS- Schiedsgerichtsordnung sind auf ein nach dieser Schiedsgerichtsordnung durchgeführtes Schiedsverfahren anzuwenden, es sei denn (a) die Parteien

vereinbaren, dass das beschleunigte Verfahren nicht angewendet werden soll, oder (b) der Streitwert beträgt mehr als 1.000.000 Euro und der Schiedsrichter hält, insbesondere angesichts der Komplexität des Falles, die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für unangebracht.

8. Für sämtliche Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem

Schiedsverfahren ist die Haftung der Industrie-und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg, ihrer Organe, ihrer Mitarbeiter und sonstiger bei der Industrie-und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg mit dem Schiedsverfahren befasster Personen ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.

9. Für ein gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung im beschleunigten Verfahren

durchgeführtes Verfahren, dessen Gesamtstreitwert 1.000.000 Euro nicht überschreitet, wird die nach der Kostenordnung der DIS-Schiedsgerichtsordnung anfallende DIS- Bearbeitungsgebühr um 20% reduziert. Abweichend von der DIS-Kostenordnung beträgt für eine Schiedsklage mit einem Streitwert bis 30.000 Euro die DIS-Bearbeitungsgebühr 350 Euro.

10.Diese Regelung tritt gem. § 14 der Satzung der IHK Bonn/Rhein-Sieg am Tag nach der Bekanntmachung in der Kammerzeitschrift „Die Wirtschaft“ Ausgabe April 2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Schiedsgerichtsordnung in der Fassung vom 01.01.2005 außer Kraft.

Bonn, den 12.03.2019

Stefan Hagen Dr. Hubertus Hille

Präsident Hauptgeschäftsführer

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