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Mitteilungsblatt Studienjahr 2020/2021 - 18. Stück

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Academic year: 2022

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Mitteilungsblatt

Studienjahr 2020/2021 - Ausgegeben am 23.12.2020 - 18. Stück

Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Richtlinien, Verordnungen

58. Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien

Wahlen

59. Ergebnis der Wahl einer*eines Vorsitzenden sowie einer*eines stellvertretenden Vorsitzenden der Habilitationskommission Dr. Giorgia Del Favero

1 18. Stück - Ausgegeben am 23.12.2020 - Nr. 58-59

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Richtlinien, Verordnungen

Nr. 58

Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien

Um die Anforderungen zu Studienbeginn klar darzulegen und damit die Qualität in der Lehre sichergestellt werden kann, legt das Rektorat gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 10 Universitätsgesetz 2002, auch im Hinblick auf § 4 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien, im Folgenden die Mindestanforderungen für die Zulassung fest:

§ 1. (1) Ist in Verordnungen des Rektorats gemäß § 63a Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 oder in Curricula festgelegt, dass Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen sind, so ist einer der folgenden Nachweise von den Studienwerber*innen im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorzulegen. Die Nachweise dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

TOEFL: ibt (internet-based): mindestens 87 Punkte;

IELTS: Overall Band Score: 6,5;

Cambridge English First Certificate (FCE) – ab Grade C (mindestens 160 Punkte);

Cambridge Certificate in Advanced English (CAE): Ergebnis Level B2;

Sprachkompetenznachweis eines universitären Sprachenzentrums auf Niveau B2.

(2) Die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung im Schulfach Englisch an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung wird unbefristet als Nachweis anerkannt, sofern die schulrechtlichen Bestimmungen des Ausstellungslandes des Reifezeugnisses das Niveau B2 für die positive Absolvierung der Prüfung vorsehen. Ergibt sich dieses Niveau nicht unmittelbar aus dem Zeugnis über die Reifeprüfung, ist eine entsprechende Bestätigung der Schulleitung zu erbringen.

§ 2. Ist in Verordnungen des Rektorats gemäß § 63a Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 oder in Curricula festgelegt, dass Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen sind, so ist von den Studienwerber*innen einer der folgenden Nachweise im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorzulegen. Die Nachweise dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

TOEFL: ibt (internet-based): mindestens 95 Punkte;

IELTS: Overall Band Score: 7;

Cambridge English – Advanced: ab Grade C (mindestens 180 Punkte);

Cambridge English – Proficiency: Ergebnis ab Grade C;

Sprachkompetenznachweis eines universitären Sprachenzentrums auf Niveau C1;

erfolgreicher Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudiums gänzlich in der Unterrichtssprache Englisch an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung.

§ 3. (1) Ist in Curricula für Studien, deren Gegenstand die englische Sprache ist, festgelegt, dass

Englischkenntnisse auf dem Niveau C1¹ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen sind, so ist einer der folgenden Nachweise von den Studienwerber*innen im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorzulegen. Die Nachweise dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

TOEFL: ibt (internet-based): mindestens 110;

IELTS: Overall Band Score: 8 (mindestens 7,5 pro Bestandteil);

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(3)

Cambridge Certificate in Advanced English (CAE): Grade A;

Cambridge Certificate of Proficiency in English (CPE): ab Grade C.

(2) Der Nachweis über Englisch als Erstsprache oder der Nachweis über den Studienabschluss eines Programmes, das gänzlich in englischer Sprache an einer Universität in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland durchgeführt wurde, werden als Nachweise der Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau C1¹ anerkannt. Diese Nachweise gelten unbefristet.

§ 4. (1) Ist in Curricula für Studien, deren Gegenstand die Translation ist, festgelegt, dass Englischkenntnisse auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen sind, so ist einer der folgenden Nachweise von den Studienwerber*innen im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorzulegen. Die Nachweise dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

TOEFL: IBT (internet-based): mindestens 115;

IELTS: Overall Band Score: ab 8;

Cambridge Certificate in Advanced English (CAE): Grade A;

Cambridge Certificate of Proficiency in English (CPE): ab Grade C.

(2) Der Nachweis über Englisch als Erstsprache oder der Nachweis über den Studienabschluss eines Programmes, das gänzlich in englischer Sprache an einer Universität in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland durchgeführt wurde, werden als Nachweise der Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau C2 anerkannt.

Auch der Nachweis über 36 ECTS-Punkte sprachspezifischer Englisch-Lehrveranstaltungen im Rahmen eines abgeschlossenen Studiums wird akzeptiert. Diese Nachweise gelten unbefristet.

§ 5. Andere als die hier genannten Nachweise werden für eine Zulassung an der Universität Wien nicht akzeptiert.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die (Änderung und Wiederverlautbarung der) Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien, Mitteilungsblatt vom 16. 12. 2016, 11. Stück, Nr. 41, außer Kraft.

Die Vizerektorin:

Schnabl

¹ Dies gilt auch bei Definition des Niveaus C1/C2.

Wahlen

Nr. 59

Ergebnis der Wahl einer*eines Vorsitzenden sowie einer*eines stellvertretenden Vorsitzenden der Habilitationskommission Dr. Giorgia Del Favero

In der konstituierenden Sitzung der Habilitationskommission Dr. Giorgia Del Favero am 17. Dezember 2020 wurden Univ.-Prof. Dr. Peter Lieberzeit zum Vorsitzenden und Univ.-Prof. Dr. Gunda Köllensperger zur

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stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.

Der Vorsitzende:

Lieberzeit

Redaktion: HR.in Mag.a Elisabeth Schramm Druck und Herausgabe: Universität Wien.

Erscheinung: nach Bedarf; termingebundene Einschaltungen sind mindestens

7 Arbeitstage vor dem gewünschten Erscheinungsdatum in der Redaktion einzubringen.

4 18. Stück - Ausgegeben am 23.12.2020 - Nr. 58-59

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