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Mehr als VStG und Weiterbildung

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BLÄK informiert

Bayerisches Är zteblatt 12/2011

713 Medizinische Ethik

Zum Punkt Medizinethik thematisierte der Prä- sident die „Ärztliche Sterbebegleitung“ im Zu- sammenhang mit § 16 (Muster-)Berufsordnung.

Der Präsident informierte über den Stand der Novellierung des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) und ging der Frage „Finanzmarktkrise – ist unsere Ärzteversorgung noch sicher?“ nach.

Fazit: Die Turbulenzen auf dem Finanzmarkt konnten aufgrund der breit aufgestellten Ka- pitalanlage der Bayerischen Ärzteversorgung aufgefangen werden.

Kaplan stellte die Koordinierungsstelle All- gemeinmedizin vor, die im vergangenen Jahr als „Förderinitiative“ gestartet worden war.

Generell hat es im Referat Weiterbildung ei- nen Anstieg der Antragszahlen bei Facharzt- anerkennungen/Schwerpunktbezeichnungen und Fakultative Weiterbildungen/Fachkunden gegeben. Durch die Online-Beantragung – zir- ka 84 Prozent der Anträge – und Beratung/

Unterstützung durch das Informationszen- trum konnte dennoch eine Beschleunigung der Sachbearbeitung erreicht werden. Im Rahmen des Projektes „Evaluation der Weiterbildung“

konnte in Bayern eine Rücklaufquote von 56,56 Prozent bei den Weiterbildungsbefugten und von 44,56 Prozent bei den weiterzubildenden Ärztinnen und Ärzten erzielt werden, was beide Male deutlich über dem Bundesdurchschnitt liegt. Bei den Medizinischen Fachangestellten war mit 2.829 neuen Ausbildungsverträgen im Jahr 2010 ein Rückgang von 1,8 Prozent ge- genüber dem Vorjahr zu verzeichnen. Abschlie- ßend informierte der Präsident über die Inan- spruchnahme des Feedbacks „Ihr direkter Draht zur BLÄK“ und kündigte für das Jahr 2012 eine Telefonsprechstunde (siehe Seite 702) an.

Dagmar Nedbal (BLÄK) spezialärztliche Versorgung“ (ASV) berücksich-

tigen. Gerade bei der ASV komme es auf eine

„enge Indikationsstellung, den Überweisungs- vorbehalt, einheitliche Qualitätsstandards, die Berücksichtigung der regionalen Versorgungs- situation und eine Vertragslösung durch vier- seitige Verträge“ an. Außerdem müssten die delegierbaren medizinischen Leistungen (keine Krankheitsbilder sondern „nur“ Prozeduren) durch die Partner des Bundesmantelvertrags unter Einbeziehung der Bundesärztekammer (BÄK) festgelegt werden, der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) durch die Aufnahme der BÄK mit zwei Sitzen neu strukturiert und die BÄK Zugang zu Versorgungsdaten aus der Datenaufbereitungsstelle erhalten (§ 303c SGB V). Weitere Forderungen bestünden in der Legaldefinition für die ambulante fachärztliche Versorgung (§ 73 Abs. 1 SGB V), der Streichung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3 c SGB V, der Verlagerung der sozialrechtlich geprägten Qualifikationsvoraussetzungen der Fachkunde aus dem Bundesmantelvertrag (§ 135 Abs. 2 SGB V) in die Zuständigkeit der BÄK und der Beteiligung der BÄK am Förderprogramm Allgemeinmedizin (§ 8 GKV-Solidaritätsstär- kungsgesetz – GKV-SolG). Zum Patienten- rechtegesetz sagte der Präsident, dass damit das „Arzt-Patienten-Verhältnis auf gesetz- liche Grundlagen“ gestellt werde und mehr Transparenz durch Zusammenfassung der an vielen Stellen geregelten Patientenrechte ge- schaffen werde. Beim Infektionsschutzgesetz ginge es um die Verpflichtung der Länder, ei- ne Hygieneverordnung zu erlassen. Die Qua- lifikationsanforderungen werden durch die BÄK in Absprache mit den wissenschaftlichen Fachgesellschaften festgelegt. Er verwies in diesem Zusammenhang auf das Fortbil- dungscurriculum „Krankenhaushygiene“. Beim TPG drehe sich derzeit die Diskussion um die Selbstbestimmungslösung mit Informations- und Erklärungsverpflichtung. Die Punkte „Ge- setzliche Regelung der Zusammensetzung und der Aufgabenwahrung der Ständigen Kommission (StäKo) Organtransplantation“

und Genehmigungsvorbehalt des Bundesmi- nisteriums für Gesundheit für die Richtlinien nach § 16 TPG sowie für eine Geschäftsord- nung der StäKo Organtransplantation“ wer- tete Kaplan als „massiven Eingriff in die Au- tonomie der Selbstverwaltung“. Den Erlass der Richtlinien durch die Gemeinsame Kommission beim GenDG beurteilte Kaplan als Einmischung in die Gesetzgebungskompetenz und in die Aus- und Weiterbildungskompetenz der Länder.

Mit über 40 Folien aus aktuellen Zahlen, Gesetzesvorhaben, Fakten und Informa- tionen berichtete der Präsident auf der Arbeitstagung des 70. Bayerischen Ärzte- tages über das vergangene Arbeitsjahr.

Neben dem Versorgungsstrukturgesetz (VStG) ging Präsident Dr. Max Kaplan auf eine Reihe von Gesetzen, wie Patienten- rechtegesetz, Infektionsschutzgesetz, Transplantationsgesetz (TPG), Präimplan- tationsdiagnostikgesetz und Gendiagnos- tikgesetz (GenDG) ein.

Versorgungsstrukturgesetz (VStG)

Als positive Elemente des VStG nannte Ka- plan die flexiblere Bedarfsplanung, die künf- tig demografie- und versorgungsorientiert gestaltet werden soll. „Die Berücksichtigung von Morbidität, Infrastruktur und das Ein- arbeiten von Erkenntnissen aus der Versor- gungsforschung sowie der Epidemiologie sind unabdingbare Parameter für eine wirklich angemessene Bedarfsplanung“. Dabei seien die Landesärztekammern (LÄK) auf regionaler Ebene einzubeziehen. Im VStG begrüßte Ka- plan die Niederlassungsanreize für Landärzte insbesondere die Aufhebung der Abstaffelung des Fallwertes und den Regress-Schutz – was jedoch für alle Vertragsärzte gelten sollte –, die Abschaffung der Residenzpflicht, die Regi- onalisierung der Honorarverteilung sowie den Bürokratieabbau und die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Jedoch müssten die Vorschläge viel weiter gehen und neue Versor- gungsformen, mobile Versorgungskonzepte, den Ausbau der Telemedizin, eine sektorüber- greifende Regelung des Notdienstes, die För- derung von Ärztenetzen und die „ambulante

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Dr. Max Kaplan,

Präsident der Bayerischen Landesärztekammer.

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