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BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. In der Beschwerdesache. betreffend die Markenanmeldung

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BPatG 152 08.05

25 W (pat) 510/15

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 052 813.4

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. November 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richte- rin Kriener sowie des Richters am Amtsgericht Dr. Nielsen

(2)

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Lemon Pearl

sind am 14. Juli 2014 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Pa- tent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Waren ange- meldet worden:

Klasse 21:

Haushaltswaren, nämlich Glaswaren

Klasse 30:

Tee

Klasse 31:

Natürliche Blumen

Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 hat die Markenstelle für Klasse 30 des DPMA die unter der Nummer 30 2014 052 813.4 geführte Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Ware „Tee“.

(3)

Zur Begründung führt die Markenstelle aus, der Begriff „Lemon Pearl“ weise hin- sichtlich der Ware „Tee“ einen engen beschreibenden Bezug auf. Der Begriff weise darauf hin, dass es sich um einen Tee handle, dem Kügelchen (Pearls) mit Zitronenaroma (Lemon) zugesetzt seien, ähnlich wie bei dem bekannten „Bubble Tea“. Diese beschreibende Angabe sei ohne weiteres verständlich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Marke sei hinsichtlich der Ware „Tee“ nicht beschreibend. Sie habe überhaupt keinen Bezug zu Tee. Der Rückschluss der Markenstelle auf aromatisierte Kügelchen sei nicht nachvollziehbar. Tee könne auch auf andere Weise als mittels Kügelchen mit Zitronenaroma versetzt werden. Werde der Tee aromatisiert, so stehe bei der an- gemeldeten Marke die Assoziation „Perle“ und damit der Gedanke einer besonde- ren Werthaltigkeit des Produkts im Vordergrund (etwa in dem Sinne: „Eine Perle der Natur“). Der Verweis auf „Bubble Teas“ gehe fehl, da es sich bei diesem Be- griff tatsächlich um ein beschreibendes Zeichen handle. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. Nr. 2 MarkenG. Auch wenn im Warenbe- reich „Tee“ ein handgerolltes Teekügelchen als „Pearl“ bezeichnet werde, so ver- möge die deutsche Übersetzung des Begriffs, nämlich „Perle“, keine Form zu be- schreiben. Dass Teekügelchen im Verkehr als „Perlen“ bezeichnet würden, ziele nur auf die Werthaltigkeit der Waren ab. Anderenfalls könnte der Begriff „Pearl“ für überhaupt keine Waren eingetragen werden, die auch in kleiner, runder Form an- geboten werden könnten.

Der Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Januar 2015 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie- sen.

(4)

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung steht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, so dass die Mar- kenstelle die Anmeldung zu Recht teilweise, nämlich in Bezug auf die Ware Tee, zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG. Der Begriff „Lemon Pearl“

ist geeignet, Merkmale der beanspruchten Ware in Bezug auf ihre Form und ihren Geschmack unmittelbar i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beschreiben.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wer- tes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der (beanspruchten) Wa- ren oder der Erbringung der (beanspruchten) Dienstleistungen oder zur Bezeich- nung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt vor allem das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschrei- ben können, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass die Verfügung über solche Zeichen und Angaben infolge ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten wird. Entscheidendes Kriterium für den Aus- schluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreiben- den Verwendung (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30, 32 – Chiemsee;

GRUR 2004, 146 Rn. 31 f. – DOUBLEMINT; BGH, GRUR 2012, 272 Rn. 9, 17 – Rheinpark-Center Neuss).

Für die Beurteilung der Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständ- nis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksa- men und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord). Ist die Eignung für die Beschreibung von Merkma-

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len der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder ver- wendet wird (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 16 Rn. 32 – DOUBLEMINT, GRUR 2004, 674 Rn. 98 – Postkantoor).

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht die angemeldete Wortkombination

„Lemon Pearl“ in Bezug auf die beanspruchte Ware „Tee“ ausschließlich aus einer zur beschreibenden Verwendung geeigneten Angabe. Die angemeldete Wortkom- bination ist sprachregelgerecht aus den englischen Wörtern „Lemon“ und „Pearl“

gebildet. Für den Verkehr ist die angemeldete Marke mit Rücksicht auf die Zuge- hörigkeit der Wörter zum englischen Grundwortschatz und wegen der sprachli- chen Nähe zu den deutschen Ausdrücken „Limone“ und „Perle“, ohne weiteres in der Bedeutung „Limonen-„ bzw. „Zitronenperle“ verständlich. Das Publikum ist im Zusammenhang mit Teewaren überdies an gängige englische Sachangaben ge- wöhnt (vgl. Earl Grey, Green Tea oder Bubble Tea). Dies gilt insbesondere für den auch maßgeblichen fachkundigen Handel.

Der Begriff „Pearl“ mit der Bedeutung „Perle“ wird im Warenbereich „Tee“ insbe- sondere für Tee in Form von handgerollten Kügelchen verwendet. Der Begriff der

„Perle“ bezieht sich dabei eindeutig auf die Form des angebotenen Tees. Perlen, die in der Natur in einer großen Formenvielfalt entstehen, werden in runder bzw.

kugeliger Form als idealtypisch angesehen. Je näher eine Perle an die perfekte Kugelform heranreicht, desto teurer wird sie gehandelt. Der Begriff „Perle“ wird daher im Sprachgebrauch zur Beschreibung runder Gegenstände verwendet, ins- besondere für perlenförmige Gebilde aus Glas, Holz, Elfenbein, etc. oder perlen- förmige Bläschen oder Tröpfchen (vergl.: „Perle“ in www.duden.de). So enthält

„Perlwein“ keine Perlen, sondern Bläschen aus Kohlensäure. Im übertragenen Sinne kann man Dinge an sich „abperlen“ lassen. Es mag sein, dass mit dem Be- griff „Perle“ auch eine positive Konnotation verbunden ist, die, wie die Beschwer-

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deführerin vorträgt, auch einen Bezug zum wirtschaftlichen Wert von Perlen bein- haltet. Dieser gedankliche Anklang steht aber nicht im Vordergrund.

Darüber hinaus spielen „Pearls“ bzw. „Perlen“ beim sog. „Bubble Tea“ eine Rolle.

Hier wird mit dem Begriff „Perle“ die runde bzw. kugelige Form der Ware aufge- griffen bzw. unmittelbar beschrieben, was auch die Beschwerdeführerin einräumt.

„Bubble Tea“, der auch unter dem Namen „Pearl Milk Tea“ oder „Boba“ bekannt ist, ist ein Getränk auf der Basis von Tee, das häufig mit Milch und Fruchtsirup versetzt und wie ein Milchshake zubereitet wird. Die Besonderheit dieses Ge- tränks besteht in den zugesetzten farbigen Kügelchen bzw. Perlen (Pearls) aus Tapioka oder einer anderen Speisestärke bzw. den „Popping Bobas“, nämlich Kü- gelchen bzw. Perlen aus Alginat mit einer flüssigen Füllung, die beim Zerbeißen platzen. Schließlich ist allgemein bekannt, dass Tee mit den verschiedensten Aromen versetzt sein kann, wozu selbstverständlich auch zahlreiche Fruchtaro- men gehören. Insoweit wird auf die zum Parallelverfahren 25 W (pat) 509/15 er- mittelten Rechercheergebnisse des Senats gemäß Hinweis vom 29. September 2015 Bezug genommen.

Ausgehend von der vorstehenden Feststellung kann mit der Wortfolge „Lemon Pearl“ entweder ein Tee beschrieben werden, der die Form handgerollter Kugeln (Kügelchen bzw. Pearls) hat und mit einem Zitronenaroma versehen ist oder es kann ein sog. „Bubble Tea“ beschrieben werden, der Kügelchen (Pearls), sog.

Popping Bobas, mit Zitronenaroma enthält. Für beide Arten von Tees eignet sich die angemeldete Wortfolge als warenbeschreibende Angabe, nämlich als Angabe der Art bzw. der Beschaffenheit des jeweiligen Tees. Soweit die angemeldete Wortfolge in Bezug auf den Bestandteil „Pearl“ die oben beschriebene Mehrdeu- tigkeit (einerseits handgerollte Teekügelchen und andererseits Kügelchen im

„Bubble Tea“) aufweist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Mehrdeu- tigkeit eines Begriffs bzw. einer Bezeichnung führt regelmäßig dann nicht zur Schutzfähigkeit, wenn zumindest eine der Bedeutungen (erst recht, wenn meh- rere) für die beanspruchten Produkte beschreibenden Charakter hat (vgl. EuGH

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GRUR 2004, 146, Rn. 32 - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900, Rn. 15 - SPA II). Dies ist nach Auffassung des Senats vorliegend – wie bereits ausge- führt - ohne weiteres zu bejahen.

Angesichts der warenbeschreibenden Bedeutungen ist auch nicht ersichtlich, wie der Verkehr im Zusammenhang mit der Ware „Tee“ in Bezug auf die angemeldete Wortfolge ein betriebskennzeichnendes Verständnis entwickeln könnte, so dass auch die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlen dürfte.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbe- schwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

(8)

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.

Knoll Kriener Dr. Nielsen

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