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c) Die Bestrafung der Teilnahme an unbewilligten Demonstrationen

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Academic year: 2022

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M 268/2007 POM 12. Dezember 2007 POM C Motion

2099 Künzli, Ittigen (FDP) Haas, Bern (FDP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 15.10.2007

Chaoten frühzeitig in den Griff nehmen

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Vorlage über Kundgebungen auf öffentlichem Grund zu unterbreiten, welche mindestens folgendes vorsieht:

a) Die ausnahmslose vorgängige Bewilligungspflicht von Kundgebungen auf öffentlichem Grund.

b) Die Bestrafung der Organisatoren von unbewilligten Demonstrationen.

c) Die Bestrafung der Teilnahme an unbewilligten Demonstrationen.

d) Die Bestrafung des öffentlichen Aufrufs zur Teilnahme an unbewilligten Demonstrationen.

Begründung

Die Ereignisse vom 6. Oktober 2007 in der Stadt Bern haben einmal mehr gezeigt, dass nicht bewilligte Demonstrationen zu katastrophalen Verhältnissen führen können.

Sachbeschädigungen in grossem Ausmass, gewaltige Umsatzeinbussen bei Gewerbetreibenden und Zustände, die bei der Bevölkerung und bei Touristen Angst und Schrecken verursachen. Dazu gesellt sich ein unschätzbarer Imageschaden.

Die Bewilligungspflicht ist ein sinnvolles und bewährtes Instrument. Sie bringt den frühzeitigen Kontakt zwischen Polizei und Organisatoren, die sich über die Rahmenbedingungen einer Kundgebung verständigen müssen. Die Organisatoren stehen auch in der Pflicht, indem sie für die Einhaltung dieser Rahmenbedingungen zu sorgen haben. Erfahrungen zeigen, dass es selten zu Ausschreitungen kommt, wenn im Vorfeld eine Einigung stattfand.

Grundsätzlich ist es für Organisierende immer zumutbar, vorgängig eine Bewilligung einzuholen, sofern an die Gesuchstellung nicht übermässige zeitliche und formelle Hürden gestellt werden.

Um der Bewilligungspflicht Nachachtung zu verschaffen und ein frühzeitiges Einschreiten der Polizeikräfte zu ermöglichen, sind auch entsprechende Straftatbestände notwendig.

Insbesondere im Hinblick die Übernahme von neuen Aufgaben durch die Police Bern bzw.

die grössere Verantwortung des Kantons Bern im Zusammenhang mit öffentlichen Kundgebungen rechtfertigt sich eine Regelung auf kantonaler Ebene.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 22.11.2007

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Antwort des Regierungsrates

Gemäss Art. 19 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) können Kundgebungen auf öffentlichem Grund durch Gesetz oder Gemeinderegelement bewilligungspflichtig erklärt werden. Diverse Gemeinden, insbesondere die Städte Bern, Biel-Bienne und Thun, haben bereits heute in Gemeinderegelementen eine Bewilligungspflicht für den gesteigerten Gemeingebrauch auf kommunaler Stufe erlassen.

Für die sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben auf dem Gemeindegebiet sind gemäss Art. 9 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG; BSG 551.1) primär die Gemeinden zuständig. Die Gemeinden sorgen für die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit und Ordnung anlässlich von Kundgebungen auf dem öffentlichen Grund sicherzustellen. Die Änderungen des PolG per 1. Januar 2008 (Projekt Police Bern) haben an dieser Zuständigkeitsregelung keine Anpassungen zur Folge.

Aufgrund der bereits auf kommunaler Stufe legiferierten Bewilligungspflicht für gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes und der sicherheitspolizeilichen Zuständigkeitsregelung erachtet der Regierungsrat die Aufnahme einer ausnahmslosen vorgängigen Bewilligungspflicht für den gesteigerten Gemeingebrauch in einem kantonalen Gesetz als nicht notwendig.

Hingegen ist der Regierungsrat bereit, die Einführung kantonaler Strafbestimmungen gegen die Organisation, die Teilnahme und den Aufruf zur Teilnahme an unbewilligten Demonstrationen zu prüfen. Im Rahmen der Anpassungen der kantonalen Zivilprozess-, Strafprozess und Jugendstrafprozessordnung ist die Überführung des Gesetzes vom 6.

Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB; BSG 311.1) in ein Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) vorgesehen. Die Einführung neuer Übertretungsstraftatbestände im Zusammenhang unbewilligter Demonstrationen könnte allenfalls im neuen Gesetz über das kantonale Strafrecht vollzogen werden. Ob gestützt auf Art. 335 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), insbesondere in Verbindung mit Art. 260 StGB (Landfriedensbruch), Raum für ergänzendes kantonales Übertretungsstrafrecht besteht und ob die Strafbestimmungen mit dem verfassungsmässig garantierten Meinungsäusserungs- und Versammlungsrecht vereinbar sind, muss jedoch zuerst näher geprüft werden. Der Regierungsrat beantragt deshalb dem Grossen Rat, das Anliegen der Motion betreffend Buchstaben b bis d als Postulat entgegenzunehmen.

Antrag: Buchstabe a): Ablehnung der Motion Buchstaben b) – d): Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

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