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vom und in der Motion "Die Umsetzung der 'Bologna-Deklaration' ist eine bildungspolitische Frage&#34

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I 026/2004 ERZ 24. März 2004 48C

Interpellation

0974 Markwalder, Burgdorf (FDP)

Weitere Unterschriften: 11 Eingereicht am: 09.02.2004

Übergang zwischen Bachelor und Master

Die Universität Bern befindet sich mitten im Umsetzungsprozess der Bolognareform. Die wesentlichen Grundzüge dieser Reform hat der Regierungsrat bereits in den Antworten zur Interpellation "Umsetzung der 'Bologna Deklaration' ohne den Grossen Rat" vom 10.02.2003 und in der Motion "Die Umsetzung der 'Bologna-Deklaration' ist eine bildungspolitische Frage" vom 26.06.2003 erläutert.

Die Betriebswirtschaftslehre an der Universität Bern hat die Bolognareform bereits umgesetzt. Auffallend ist dabei, dass nur Bachelorabsolventen/innen mit einem Notenschnitt von 4,5 einen Masterstudiengang beginnen können. Es drängen sich deshalb folgende Fragen auf:

1. In den "Richtlinien für koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses" (verabschiedet von der SUK am 04.12.2003) steht, dass Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelor-Diploms zu Master-Studiengängen der gleichen Fachrichtung zugelassen werden.

• Weshalb ist dies in der Betriebswirtschaftslehre nicht der Fall?

• Ist im Rahmen der Umsetzung von Bologna mit weiteren Studiengängen zu rechnen, die sich nicht an diese Richtlinien halten werden?

2. In den Erläuterungen der CRUS zu oben genannten Richtlinien ist zu lesen: "Obwohl für gewisse Master-Studiengänge sowohl inhaltliche wie leistungsmässige Zusatzan- forderungen gestellt werden können, wird es in den meisten Universitäten die Regel sein, dass das Studium im gleichen Fachgebiet ohne weitere Vorbedingungen fortgesetzt werden kann." Ausser in Bern ist bisher noch an keiner schweizerischen Universität bekannt, dass sie Selektionsmassnahmen zwischen den Stufen Bachelor und Master einführen will.

• Weshalb bildet unsere Universität hier eine Ausnahme?

3. In der eingangs erwähnten Interpellationsantwort schreibt der Regierungsrat: "Aus Qualitätsgründen kann somit beim Master eine Zulassungsbeschränkung eingeführt werden, indessen hat die Universität nicht vor, aus Spargründen beim Master Zulassungsbeschränkungen einzuführen."

• Trifft diese Antwort auch auf die bisherige Zulassungsbeschränkung in der Betriebswirtschaftslehre zu?

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• Welche Instanz entscheidet, ob eine Selektion aus Qualitätsgründen gerechtfertigt ist oder nicht?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 12.02.2004

Antwort des Regierungsrates

Der Wunsch nach einem gemeinsamen europäischen Rahmen der Hochschulbildung wurde bereits 1998 in der „Sorbonne-Erklärung“ festgehalten. In der Bologna-Deklaration vom 16. Juni 1999 haben 29 europäische Länder, darunter die Schweiz, ihren Willen bekundet, ihre Hochschulsysteme miteinander zu harmonisieren. Die europäischen Länder einigten sich in der Bologna-Deklaration darauf, zweistufige Studiengänge mit vergleichbaren Abschlüssen einzuführen: den Bachelor und den Master. Die Bologna- Deklaration soll koordiniert im gesamten schweizerischen tertiären Bildungssektor umgesetzt werden. So hat die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) am 4.

Dezember 2003 die Bologna-Richtlinien erlassen, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind. In diesen Richtlinien wird auch die Zulassung zu den Master-Studiengängen geregelt.

Zwar legen die Universitäten im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen die Anforderungen für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Bachelordiplom zu den Master-Studiengängen fest. Der Zulassungkompetenz der Universitäten gehen aber sowohl die kantonalen Vorschriften als auch die Bologna- Richtlinien der SUK vor. So dürfen die Universitäten gestützt auf diese Richtlinien für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelors einer schweizerischen Universität zu Master-Studiengängen in der entsprechenden Fachrichtung keine weiteren Anforderungen stellen. Einzig für spezialisierte Master-Studiengänge, die z. B.

interdisziplinär oder anwendungs- bzw. forschungsorientiert ausgestaltet sind, dürfen sie zusätzliche Anforderungen stellen.

1. Es ist richtig, dass die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) am 4. Dezember 2003 entschieden hat, die Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelor-Diploms einer Schweizerischen Universität zum Masterstudiengang ohne zusätzliche Beschränkung zuzulassen. Die entsprechenden Bologna-Richtlinien der SUK gelten seit dem 1.

Januar 2004. Das aktuelle Studien- und Prüfungsreglement im Fach Betriebswirtschaftslehre (RSP BWL) trat am 1. September 2001 in Kraft. Gemäss diesem Reglement wird zum Masterstudiengang nur zugelassen, wer einen Bachelorabschluss mit der Mindestnote 4.50 vorweisen kann. Zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestanden die erwähnten Bologna-Richtlinien noch nicht. Erst jetzt verstösst das bestehende RSP BWL gegen die neuen Bologna-Richtlinien. Die Universität wird das RSP BWL im Sinne der Bologna-Richtlinien revidieren. Im Übrigen kam die entsprechende Bestimmung im RSP BWL nie zur Anwendung, da erst im Wintersemester 2004/2005 mit dem Masterprogramm im Studiengang der Betriebswirtschaftslehre begonnen wird. An der Universität Bern wird somit in keinem Studiengang, also auch nicht im Fach Betriebswirtschaftslehre, eine Zusatzqualifikation für die Zulassung zum Masterstudiengang verlangt. Universität und Erziehungsdirektion werden in Zukunft darauf achten, dass sämtliche Bologna-Reformen konsistent zu den SUK-Richtlinien vom 4. Dezember 2003 sind.

2. Ausser dem Fach Betriebswirtschaftslehre gibt es keine weiteren Fächer an der Universität Bern, die Selektionsmassnahmen zwischen der Bachelor- und der Masterstufe eingeführt haben oder einzuführen beabsichtigen. Wie erwähnt kam die Zulassungsbeschränkung für den Master der Betriebswirtschaftslehre nie zur Anwendung. Das RSP BWL wird entsprechend revidiert. Die Universität Bern bildet somit keine Ausnahme unter den Schweizer Universitäten bilden.

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3. Zum Zeitpunkt der Einführung des RSP BWL vor drei Jahren war man in der deutschsprachigen Schweiz noch der Überzeugung, dass der automatische Übertritt vom Bachelor zum Master die Ausnahme sein sollte. Man hat sich damals aus Qualitätsgründen entschlossen, beim Master Zulassungsbeschränkungen einzuführen.

Die Diskussion in der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) und in der SUK hat zu einer Änderung der Auffassung und im Ergebnis zu den Bologna- Richtlinien der SUK vom 4. Dezember 2003 geführt.

An den Grossen Rat

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