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Gemeinde Travenbrück - Bebauungsplan Nr. 12

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Academic year: 2022

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Nr. Stellungnahmen mit umweltrelevanten Informationen 01 Kreis Stormarn, 12.08.2020

Mit der vorliegenden Planung beabsichtigt die Gemeinde die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines neuen Wohngebietes im Ortsteil Tralau zu schaffen.

Folgendes ist zu beachten:

1. Naturschutz und Landschaftspflege

Zur Entwicklung einer Wohnbaufläche bestehen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde (uNB) keine grundsätzlichen Bedenken.

Die Flächen stehen nicht unter Landschaftsschutz, jedoch sind forstrechtliche Waldabstände zu be- rücksichtigen. Mit dem Bebauungskonzept ist somit sicherzustellen, dass eine Waldumwandlung vermieden wird. Dies ist Voraussetzung für eine Zustimmung der UNB zum B-Plan.

Bezüglich des Ortsbildes sollte ein wirksamer Ensembleschutz des Kirchen- Friedhofsgeländes ge- währleistet werden. Das in diesem Zusammenhang auf privaten Gartengrundstücken unterschiedli- cher Eigentümer vorgesehene Anpflanzgebot ist aus Sicht der UNB hierzu nicht zielführend. Als wirksamer werden ein Abrücken der Baugrenzen sowie entsprechende Abstandsflächen in öffentli- cher Hand empfohlen, die den Gesamtbereich der Kronentraufen der Bäume umfassen sollten. Als Entwicklungsziel sollte eine extensive Rasenfläche entwickelt werden. Um eine einheitliche Pflege sicherzustellen, sollte daher ein mindestens 5m breiter Randstreifen in die an der Planstraße bereits vorgesehene Parkanlage einbezogen werden.

Im Hinblick auf Eingriffe in den Boden ist das Relief zu betrachten. Bei Höhenunterschieden von bis zu 5 m in West-Ost-Richtung sind deutliche Eingriffe in die Topografie und das Landschaftsbild im Zuge der Erschließung und der Bebauung absehbar. Zwar sind Höhenbezugspunkte für die Festset- zungen zur Firsthöhe der Gebäude getroffen, nicht jedoch zu zulässigen Bodenabgrabungen bzw. - aufschüttungen. Regelungen sollten daher auch in Bezug auf die Höhenlage der Gebäude im Gelände (Oberkante Fußboden EG) getroffen werden.

Eine Artenschutzprüfung sowie eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanz sind im weiteren Verfahren zu erstel- len.

2. Wasserwirtschaft

In Punkt 2 „Anlass und Ziele“ im letzten Absatz auf S. 4 wird die Beachtung der Anforderungen der Oberflächenentwässerung richtigerweise genannt. Bei der Entwässerungsplanung für Neubaugebiete ist der Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein, Teil 1: Mengenbewirtschaftung (A RW-1) “ anzuwenden. Auf die notwendige Abarbeitung der Thematik innerhalb des Bauleitplanverfahrens wird hingewiesen. Erst nach Vorlage dieser Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz kann die untere Wasserbehörde eine abschließende Stellungnahme zum B-Plan abgeben.

Die vorgesehene Anlage von Retentionsflächen (Punkt 4.8.“Natur und Landschaft“, S. 12, 3. Absatz) wird ebenso wie die bevorzugte Versickerung des Oberflächenwassers (Punkt 4.11, „Ver- und Ent- sorgung, Oberflächenwasser“, S. 14) begrüßt. Zur Aufstellung der erforderlichen Wasserhaushaltsbi- lanz muss das erwähnte zu erstellende Bodengutachten aber bereits vorliegen, um die Machbarkeit der Versickerung belegen zu können. Außerdem dürften gezielte Maßnahmen zur Erhöhung des Ver- dunstungsanteils vorzusehen sein.

Zur Schmutzwasserentsorgung muss vor Bebauung der ersten Grundstücke nachgewiesen werden, wie zukünftig die erlaubten Vorgaben insbesondere hinsichtlich der Schlammstapelkapazität einge- halten werden.

Daher gibt es aus zzt. aus wasserbehördlicher Sicht Bedenken gegen den Bebauungsplan 12.

3. Denkmalschutz

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Gebiet archäo- logische Interessensgebiete liegen. Das Archäologische Landesamt in Schleswig ist bei der weiteren Planung zu beteiligen.

Der angedachte Grünstreifen entlang der nord-östlichen Geltungsbereichsgrenze ist begrüßenswert.

Zum Schutze des Kulturdenkmals Kapelle/ Martin-Luther-Kirche (Nr. 12629) DSchG §12 (1) 3 sind folgende Punkte in den Bebauungsplan aufzunehmen:

• Nebenanlagen und Garagen sollten im WA 1 zwischen Baugrenze im Nord-Osten und dem Kul- turdenkmal nicht möglich sein, um die Ansicht der grünräumlichen Einbettung zu stärken und ein Heranrücken an die nähere Umgebung der Kirche durch Bauten zu vermeiden.

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Nr. Stellungnahmen mit umweltrelevanten Informationen

• Solaranlagen im WA1 im Nord-Osten sollten grundsätzlich denkmalrechtlich genehmigungs- pflichtig sein.

• Es sollten folgende örtliche Bauvorschriften festgelegt werden: keine glänzenden Dacheinde- ckungsmaterialien, keine grellen Farben, rot/rot-braune

oder anthrazitfarbene Dacheindeckung, Putz oder Backstein, evtl. geneigte Dächer (SD).

4. Festsetzungen 4.1 Höhenbezugspunkt

Es sollte in der Planzeichnung klar definiert werden, welcher Höhenbezugspunkt an welcher Stelle, bzw. auf welchem Grundstück gilt, um eine spätere Interpretation oder Diskussion im Genehmi- gungsprozess zu vermeiden.

4.2 Geschossigkeit

Die Bauaufsicht empfiehlt „gegenüber mindestens einer Außenwand zurückgesetzte Geschosse oberhalb der zulässigen Vollgeschosse“ auszuschließen, um keine optische Zweigeschossigkeit hier- durch zu ermöglichen, obwohl das Gebäude nach § 2 Abs. 8 LBO rechnerisch eingeschossig wäre.

5. Verkehrsplanung

• Im Einmündungsbereich der Straße „Zur Kirche“ in die „Oldesloer Straße“ sind Sichtdreiecke gem. RASt 06 vorzusehen. Die textliche Festsetzung ist bezüglich der maximal zulässigen Höhe von 0,80 m für Einfriedungen und Bepflanzung auf diesen Flächen zu ergänzen. Die Planzei- chenerklärung ist ebenfalls entsprechend zu ergänzen.

• Da es sich bei den dargestellten Parkflächen um „öffentliche Parkflächen“ handelt, sind diese gemäß Planzeichenverordnung als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Parkplatz) mit dem Zusatz „P“ festzusetzen.

• Soweit es sich bei den dargestellten Straßenverkehrsflächen um Mischflächen handelt, sind diese als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) festzu- setzen mit dem Zusatz „V“ darzustellen.

• Es wird empfohlen, die Planzeichnung um den geplanten Querschnitt der Straße „Zur Kirche“

zu ergänzen.

6. Immissionsschutz

Aktuelle gutachterliche Aussagen zu Lärmimmissionen, die auf das Gebiet einwirken, liegen noch nicht vor. Neben dem Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm sollte auch der Verkehrslärm der Schulstra- ße betrachtet werden.

02 Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH, 03.07.2020

die Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH hat folgende Hinweise zum Bauleitverfahren B-Plan 12 Tra- venbrück:

- Der Sitz der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH ist in der Schweriner Straße 90 in 23909 Ratzeburg und nicht in Bad Oldesloe.

- Die Erschließung des B-Plangebietes kann nur über die Straße Zur Kirche erfolgen

- Es sind für die Erschließung des B-Gebietes mit Gas-, Wasser- und Breitbandversorgung um- fangreiche Leitungsbauarbeiten im B-Plan 12 und in der Straße Zur Kirche erforderlich.

- Die Planungsabteilung der VS Netz GmbH ist rechtzeitig in die Erschließungsplanung mit einzubinden

Wenn Leitungsbauarbeiten in der Straße Zur Kirche stattfinden, ist die Zufahrbarkeit zum Plangebiet nicht mehr gegeben

03 Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein, 02.07.2020

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. §2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

Der überplante Bereich befindet sich jedoch großenteils in einem archäologischen Interessensgebiet, daher ist hier mit archäologischer Substanz d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen.

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Nr. Stellungnahmen mit umweltrelevanten Informationen

oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten ha- ben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Verän- derungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

04 Landesamt für Denkmalpflege, 26.08.2020

die beabsichtigte Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für die Entwicklung eines dorfge- rechten Wohngebietes betrifft die unmittelbare Umgebung des bereits in der Begründung benannten Kulturdenkmales „Martin-Luther-Kirche mit Ausstattung“. Denkmalpflegerische Belange werden da- her von der Planung berührt.

Grundsätzlich ist denkmalfachlich eine Nachverdichtung im definierten Geltungsbereich möglich. Der Ansatz, die bauliche Gestaltung entsprechend dem nachbarschaftlichen Bestand anzupassen, wird denkmalfachlich begrüßt. Um dies zu fördern und eine Beeinträchtigung der Kirche zu vermeiden, sollten örtliche Bauvorschriften definiert werden. So sind glänzende Dacheindeckungsmaterialien und grelle Farbtöne auszuschließen. Bei geneigten Dächern sind angemessene Farbigkeiten wie rot, rotbraun, anthrazit oder schwarz anzugeben. Bei Flachdächern sind darüber hinaus Staffelgeschosse für das WA 1 im Norden auszuschließen.

Um eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmales zu vermeiden, sollten Anlagen für die so- lare Energiegewinnung im WA 1 im Norden auf der zur Kirche zugewandten Seite ausgeschlossen werden.

Auf die Genehmigungspflicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG SH (Umgebungsschutz) ist in der Be- gründung unter 4.12 hinzuweisen.

Das Abrücken der Baugrenze sowie die Festlegung eines 3m breiten Anpflanzungsstreifens im Nord- osten wird denkmalfachlich sehr begrüßt.

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Nr. Stellungnahmen mit umweltrelevanten Informationen 05 Kampfmittelräumdienst, 15.07.2020

in der o. a. Gemeinde/Stadt sind Kampfmittel nicht auszuschließen.

Vor Beginn von Tiefbaumaßnahmen wie z. B. Baugruben/ Kanalisation/ Gas/ Wasser/ Strom und Straßenbau ist die o. a. Fläche/Trasse gern. Kampfmittelverordnung des Landes Schleswig-Holstein auf Kampfmittel untersuchen zu lassen. Die Untersuchung wird auf Antrag durch das Landeskriminal- amt, Dezernat 33, Sachgebiet 331, Mühlenweg 166, 24116 Kieldurchgeführt. Bitte weisen Sie die Bauträger darauf hin, dass sie sich frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung setzen sollten, damit Sondier- und Räummaßnahmen in die Baumaßnahmen einbezogen werden können.

06 Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, 09.07.2020

Gegen den Bebauungsplan Nr. 12 der Gemeinde Travenbrück bestehen in straßenbaulicher und stra- ßenrechtlicher Hinsicht keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:

1. Sofern bauliche Änderungen im Einmündungsbereich der Gemeindestraße „Zur Kirche" bzw. an den vorhandenen Zufahrten von den Grundstücken zu der Kreisstraße 64 vorgesehen ist, sind dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Hol-stein (LBV-SH), Standort Lübeck, hierfür entsprechende prüffähige Planunterlagen zur Abstimmung vorzulegen.

2. Ich gehe davon aus, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit bzw. der Festlegung von Schall- schutzmaßnahmen die zu erwartenden Verkehrsmengen auf den Straßen des überörtlichen Verkehrs berücksichtigt werden und das Bebauungsgebiet ausreichend vor Immissionen ge- schützt ist. Immissionsschutz kann von den Baulastträgern der Straßen des überörtlichen Ver- kehrs nicht gefordert werden.

Diese Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenrechtlichen Bereich nur auf Stra- ßen des überörtlichen Verkehrs.

07 PRO Gewässer, Wasser- und Bodenverband Trave, 08.07.2020

nach den eingereichten Unterlagen hat der Verband keine Bedenken gegen die Planung, da eine Ein- leitung in ein Gewässer des WBV Trave nicht vorgesehen ist und somit der Verband nicht direkt be- troffen ist.

Die Ver- und Entsorgung des Gebietes soll durch Anschluss an die vorhandenen Einrichtungen erfol- gen. Anfallendes Regenwasser soll nach Möglichkeit auf den Grundstücken zurückgehalten und ver- sickert werden. Sollte dies auf Grund der Bodenverhältnisse nicht möglich sein, werden in

öffentlichen Grünflächen im Waldschutzstreifen Regenwassermulden für die Rückhaltung des Ober- flächenwassers angelegt.

Die Belange der Satzung des WBV Trave sind einzuhalten. Der WBV Trave bittet um Beteiligung im weiteren Verfahren.

08 BUND und NABU, 10. 07.2020

Aufgrund der Notwendigkeit, sparsam mit Grund und Boden umzugehen, begrüßen wir, dass durch den B-Plan die Möglichkeit einer Bebauung in der 2. Reihe der Schulstraße geschaffen wird und dass auch Reihenhäuser und kleine Mehrfamilienhäuser im B-Plan zugelassen werden.

Die Festlegung auf eine Mindestgröße der Grundstücke sehen wir aber kritisch, da sie einer dichteren Bebauung im Weg steht. Da das Gebiet abseits vom Dorfkern und neben einem Gemeinschaftshaus liegt, wird der dörfliche Charakter auch bei einer dichteren Bebauung z.B. mit Mehrfamilienhäusern in der südwestlichen Häuserzeile nicht beeinträchtigt.

Wir begrüßen, dass die Anlage von Schottergärten ausgeschlossen wird.

Wir wünschen uns aber, dass vorgeschrieben wird, dass die Dächer für Photovoltaik- oder Solar- Anlagen genutzt werden. Möglicherweise muss dafür bei der Durchgrünung des Gebietes an einigen Stellen auf große Bäume verzichtet werden. Für alle Flachdächer von Carports, Garagen etc. sollten Gründächer vorgeschrieben werden.

09 Landesplanung 01.09.2020

Die Gemeinde Travenbrück beabsichtigt, in dem ca. 2,2 ha großen Gebiet „südöstlich der Schulstraße, südwestlich des Friedhofs und der Martin-Luther-Kirche, nordöstlich des Dorfgemeinschaftshauses“

im Ortsteil Tralau ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen. Es sollen die planungsrechtlichen Vo- raussetzungen für Wohnbebauung für den örtlichen Bedarf geschaffen werden. Der wirksame Flä-

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Nr. Stellungnahmen mit umweltrelevanten Informationen

Grundsätzlich liegt zu den o. g. Planungsabsichten bereits eine positive landesplanerische Stellung- nahme vom 21.01.2019 im Kontext der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Tra- venbrück vor, auf die insoweit verwiesen wird.

Es wird insoweit bestätigt, dass gegen die o. g. Bauleitplanung der Gemeinde Travenbrück keine Be- denken bestehen; insbesondere stehen Ziele der Raumordnung den damit verfolgten Planungsab- sichten nicht entgegen.

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdig- keit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.

10 Untere Forstbehörde, 10.08.2020

hinsichtlich der Aufstellung zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde Travenbrück für das vorgennannte Planungsgebiet wird seitens der unteren Forstbehörde wie folgt Stellung ge- nommen:

Ziel ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für die Entwicklung eines dorfgerechten Wohngebietes auf einer bislang unbebauten, vorrangig landwirtschaftlich genutzten Fläche sowie ei- ner wohnbaulichen Nachverdichtung der bereits bebauten Grundstücke entlang der Schulstraße.

Südöstlich bzw. östlich, außerhalb des Plangeltungsbereiches, befindet sich gemäß § 2 Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein in der Bekanntmachung vom 05.12.2004 in der derzeit aktuellen Fassung, Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Diese Waldfläche wird in der textlichen Begrün- dung korrekt beschrieben.

Der erforderliche, einzuhaltende 30 m Waldabstand, gemäß § 24 LWaldG, ist in den textlichen Aus- führungen und in der Planzeichnung korrekt dargestellt und berücksichtigt. Auch die nachrichtliche Übernahme, gemäß § 24 Abs. 2 LWaldG, erfolgte in der Legende.

Die Flächenareale - innerhalb des 30 m Waldabstandes - sollen als Verkehrsflächen, Retentionsflä- chen für Oberflächenentwässerung und als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Park- anlage künftig genutzt und entsprechend gestaltet werden.

Diesbezüglich weise ich ausdrücklich darauf hin, dass der Waldabstandsbereich langfristig und dau- erhaft waldfrei zu halten ist, d.h. dass die o.g. Nutzungsarten / Zweckbestimmungen einer kontinuier- lichen Unterhaltung und Pflege unterliegen.

Des Weiteren verweise ich darauf, dass innerhalb des festgesetzten 30 m Waldabstandsbereiches, gemäß § 24 LWaldG, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht zulässig sind, auch nicht genehmi- gungs- und anzeigefreie Gebäude (z.B.: Garagen, Carports, Nebenanlagen, Schuppen usw.).

Unter der Voraussetzung der Beachtung der vorgenannten Anmerkungen und Hinweise bestehen forstbehördlicherseits gegen die vorgelegten Planungsunterlagen zum Bebauungsplan Nr. 12 der Gemeinde Travenbrück keine Bedenken.

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Nr. Stellungnahmen mit umweltrelevanten Informationen 1 Bürger A, 18.08.2020

gegen den am 08.07.2020 veröffentlichten Bebauungsplan möchten wir folgende Einwände vor- bringen:

Die vorgesehene Möglichkeit, im mittig gelegenen Wohngebiet W A3 Häuser mit zwei Vollgeschos- sen und bis zu 6 Wohneinheiten zu bauen, würde zu einer erheblichen Benachteiligung der Be- standsgrundstücke Schulstr. 13 bis 23 führen. Eine Bebauung mit sogenannten Stadtvillen oder bis zu zwei kleinen Mehrfamilienhäusern passt zudem nicht zum dörflichen Charakter und der Bauwei- se der Bestandsbauten mit nur einem Vollgeschoss.

Im Neubaugebiet „Buerndiek" im Ortsteil Vinzier ist deutlich erkennbar, welche Auswirkung die Be- bauung mit Häusern mit zwei Vollgeschossen für die Anwohner der Bestandsgrundstücke hat. Wo vorher der Blick aufs freie Feld war, haben die Anwohner nunmehr einen Ausblick auf eine Wand und die neuen Bewohner aus dem 1. OG einen direkten Blick in die Gärten der alteingesessenen Anwohner. Auf diesen Umstand in den beiden Einwohner-Versammlungen am im September 2019 und im Januar 2020 angesprochen, war die Aussage von Ihnen, Herr Pareike, dass man aus den Feh- lern in Vinzier gelernt habe und diese im Neubaugebiet in Tralau nicht erneut begehen wolle.

Der nun vorliegende Bebauungsplan Nr. 12 sieht nicht nur eine Wiederholung eben dieser Fehler vor, sondern verschärft sie noch deutlich durch die vorgesehene Zulassung einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern.

Da der Bebauungsplan Nr. 12 in seiner jetzigen Form zu einer erheblichen Benachteiligung von uns Anwohnern führt, fordern wir Sie auf, eine Änderung so vorzunehmen, dass auch im Wohngebiet WA3 ausschließlich Häuser mit maximal einem Vollgeschoss und einer maximalen Firsthöhe von 9,60 m zugelassen werden.

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