Studien- und Prüfungsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main, für den Weiterbildungsstudiengang zum Erwerb des akademischen Grades „Master of Laws in Finance“ (LL.M. Finance) vom 04. Februar 2015
Genehmigt vom Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität am 21. Juli 2015
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I: Allgemeines
§ 1 Rechtsgrundlage und Inhalt
§ 2 Akademischer Grad
§ 3 Durchführung des Studiengangs
§ 4 Ziele des Studiengangs
§ 5 Studienentgelte
Abschnitt II: Ablauf, Organisation und Inhalt des Studiums
§ 6 Zulassung zum Studium und zur Prüfung, Auswahlkommission
§ 7 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen
§ 8 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen
§ 9 Beginn, Zeit, Umfang und Inhalt des Studiums, Sprache
§ 10 Studienberatung und Orientierungsveranstaltung
§ 11 Befristung der Prüfungen
Abschnitt III: Prüfung und Abschlussgrad
§ 12 Prüfungsausschuss, Prüfer und Lehrbeauftragte, Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung
§ 13 Akademische Leitung und Modulkoordination
§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise)
§ 15 Modulprüfungen
§ 16 Mündliche Prüfungsleistungen
10. September 2015
§ 17 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 18 Hausarbeiten
§ 19 Durchführung von Modulprüfungen sowie von Wiederholungen
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen und Umrechnung
§ 21 Praxismodul
§ 22 Masterarbeit
§ 23 Vergabe von Credit-Punkten
§ 24 Versäumnis und Rücktritt
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung
§ 26 Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung, Gesamtnote
§ 27 Nichtbestehen der Gesamtprüfung
§ 28 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 29 Prüfungszeugnis
§ 30 Masterurkunde
§ 31 Diploma-Supplement
§ 32 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 33 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 34 Einsprüche und Widersprüche
§ 35 Evaluierung
§ 36 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Anhang 1 (Modulbeschreibung - Bereich Recht) Anhang 2 (Modulbeschreibung - Bereich Wirtschaft)
Anhang 3 (Modulbeschreibung – Module INTERN01 & THESIS01)
Anhang 4 (Studienverlaufsplan)
Abkürzungsverzeichnis
CP Credit-Punkte
ECTS Europäisches-Credit-Transfer-System
HHG Hessisches Hochschulgesetz vom 14.12.2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I, S. 218)
ILF Institute for Law and Finance, Stiftung des privaten Rechts LL.M. Master of Laws
LN Leistungsnachweis
TN Teilnahmenachweis
Abschnitt I: Allgemeines
§ 1 Rechtsgrundlage und Inhalt
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung beruht auf § 16 in Verbindung mit § 20 HHG.
(2) Sie regelt die Ziele und Inhalte sowie den Aufbau des Studiengangs und die Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades „Magister Legum“, in englischer Sprache „Master of Laws in Finance“, (LL.M. Finance).
§ 2 Akademischer Grad
(1) Der Studiengang schließt mit der Verleihung des akademischen Grades „Magister Legum“, in englischer Sprache „Master of Laws in Finance“, (LL.M. Finance) ab.
(2) Der Mastergrad wird aufgrund eines zusammenhängenden einjährigen Weiterbildungsstudiums mit dem Erreichen von insgesamt 90 ETCS-Credit Points (CP) nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Ordnung bestandener Masterprüfung verliehen. Für die Erreichung des Masterniveaus, unter Einbeziehung des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses sowie weiterer zuerkannter Qualifikationen, werden 300 ECTS-Punkte benötigt.
§ 3 Durchführung des Studiengangs
(1) Der Weiterbildungsstudiengang wird im Auftrag des Fachbereichs Rechtswissenschaft durch das Institute for Law and Finance, Stiftung des privaten Rechts, (ILF) nach Maßgabe dieser Ordnung durchgeführt.
(2) Der Auftrag umfasst nach Maßgabe des Kooperationsvertrages zwischen der Universität und dem ILF insbesondere die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen gemäß dieser Ordnung.
§ 4 Ziele des Studienganges
Der Studiengang dient der wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung beruflicher praktischer Erfahrungen
für herausragende Absolventen grundständiger juristischer und wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge. Der
Studiengang qualifiziert unter wissenschaftlichem Anspruch für berufliche Tätigkeiten in den Bereichen
europäisches und internationales Finanz- und Finanzaufsichtsrecht, Kapitalmarktrecht und
Kapitalgesellschaftsrecht, Währungs- und Notenbankrecht. Auf Ebene der individuellen berufspraktischen
Qualifikation vermittelt der Studiengang Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur konstruktiven Gestaltung und
Begleitung der Arbeit in der Rechtspraxis notwendig sind. Insbesondere in komplexen internationalen
Sachverhalten kommt die durch Übung und fortlaufende theoretische Reflexion erworbene praktische Fähigkeit
zur Bearbeitung von jurisdiktionsübergreifenden Problemen zum Tragen. Zusätzlich soll die Ausbildung auf der
wissenschaftlichen Ebene den Teilnehmern das Wirtschaftsrecht als Gegenstand eines umfassenden,
internationalen wissenschaftlich-theoretischen Diskurses nahe bringen und dazu anregen und befähigen,
selbstkritisch an diesem Diskurs teilzunehmen. Darüber hinaus werden praktische Kompetenzen in den vom
Studiengang umfassten Bereichen erworben.
§ 5 Studienentgelte
Für die Teilnahme am Weiterbildungsstudiengang werden Entgelte erhoben. Sie werden von dem Präsidenten/von der Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität in einer Entgeltordnung festgelegt (§
16 Abs. 3 HHG).
Abschnitt II: Ablauf, Organisation und Inhalt des Studiums
§ 6 Zulassung zum Studium und zur Prüfung, Auswahlkommission
(1) Voraussetzungen für die Zulassung für den Weiterbildungsstudiengang sind:
1. Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiengangs mit dem ersten Staatsexamen, der Ersten Prüfung oder einer Bachelorprüfung nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder ein vergleichbarer wirtschaftswissenschaftlicher Abschluss.
2. sehr gute englische Sprachkenntnisse in Wort und Schrift. Der Nachweis englischer Sprachkenntnisse muss in geeigneter Form erbracht werden (beispielsweise durch TOEFL (min.
100) oder IELTS (min. 7)). Der Nachweis soll nicht älter als zwei Jahre sein. Wurde der vorausgehende Studienabschluss in einem ausschließlich englischsprachigen Studiengang absolviert oder ist die Muttersprache des Bewerbers englisch, gilt dies ebenfalls als Nachweis von im vorgenannten Sinne hinreichender englischer Sprachkenntnisse.
3. eine in der Regel mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit in Anwaltskanzleien, Regulierungsbehörden, Banken und ähnlichen Institutionen während oder nach Abschluss des Studiums, welche nicht verpflichtender Teil des vorangegangenen Studiums war.
(2) Die Zulassung zum Weiterbildungsstudiengang erfolgt durch eine Auswahlkommission. Mitglieder der Auswahlkommission sind die Mitglieder des Vorstandes des ILF, ein Mitglied des Dekanats des Fachbereichs Rechtswissenschaft sowie ein weiteres vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtswissenschaft für jeweils 2 Jahre benanntes Mitglied aus dem Kreise der Professoren des Fachbereichs. Der Fachbereichsrat wählt auch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für dieses Mitglied.
(3) Die Auswahlkommission setzt die Teilnehmerzahl des Studiengangs fest. Die Auswahlkommission entscheidet über die Aufnahme aufgrund der eingereichten schriftlichen Antragsunterlagen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Für Bewerber mit weniger als 210 CP aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss wird von der Auswahlkommission im Einzelfall geprüft, ob die in den Zugangsvoraussetzungen definierten Qualifikationen durch Anrechnung von außerhalb der Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten, z. B. durch die einschlägige qualifizierte Berufstätigkeit, nachgewiesen werden können. Diese muss mindestens dem Umfang der fehlenden CP entsprechen, wobei eine Anerkennung von bis zu 30 CP möglich ist.
(4) Studierende sind nur dann berechtigt an den Lehrveranstaltungen des ILF teilzunehmen, wenn das gem. § 5 dieser Ordnung festgelegte Entgelt termingerecht geleistet wurde. Sollte das Entgelt nicht, oder nicht fristgemäß geleistet werden, ist der geschäftsführende Vorstand des ILF berechtigt, die säumige Studierende oder den säumigen Studierenden von sämtlichen Veranstaltungen und Prüfungen solange auszuschließen bis die entsprechenden Raten auf den Konten des ILF eingegangen sind.
(5) Mit der Zulassung zum Studiengang und nach Entrichtung des zu zahlenden Studienentgelts sind die
Teilnehmer zur Masterprüfung zugelassen. Bevor nicht das jeweilige Entgelt vollständig entrichtet ist, kann die
Verleihung des LL.M. Grades nicht erfolgen.
§ 7 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen
(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module in der Regel angerechnet. Module werden nicht angerechnet, wenn sie weitgehend nicht dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss.
(2) Abs.1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten.
Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.
(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.
(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als praktische Ausbildung anerkannt werden.
(5) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang anzurechnen sind.
(6) Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Abschlussarbeit (Masterarbeit) sowie Leistungen, die nicht in die Gesamtnote eingehen, werden nicht mitgerechnet. Abweichungen von Satz 1 sind im Rahmen von Kooperationen mit anderen Universitäten möglich.
(7) Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Studiengang angerechnet werden.
(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.
(9) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes.
Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen. Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von der oder dem Studierenden abgelegten – sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen – Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen im Studiengang gibt, berücksichtigt.
(10) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das
Fachsemester des Studiengangs.
(11) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit der Auflage, bestimmte Studien- und/oder Prüfungsleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und evtl.
Fristen, innerhalb derer die Auflagen zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen.
Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 8 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen
(1) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden.
(2) Die Anrechnung der CP erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag des oder der Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt in der Regel ohne Note.
Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.
§ 9 Beginn, Zeit, Umfang und Inhalt des Studiums, Sprache
(1) Der Studiengang ist modular aufgebaut und umfasst 90 CP. Der Studiengang beginnt im Wintersemester und dauert - einschließlich der Prüfung und des Praxismoduls nach § 21 - 18 Monate. In besonderen Fällen, insbesondere bei berufsbegleitender Teilnahme am Studiengang, kann das ILF die Dauer des Studiums auf bis zu 36 Monate verlängern. Einzelheiten zum Beginn und zum Ende der Lehrveranstaltungen und den Prüfungszeiten regelt das ILF. Das ILF kann hinsichtlich der Vorlesungszeiten von den für die Universität geltenden Festsetzungen abweichen.
(2) Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Module stellen in der Regel einen Zusammenschluss von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen und Projektarbeiten sowie die Selbstlernzeiten dar. Die Inhalte eines Moduls sind in der Regel so zu bemessen, dass sie innerhalb eines Semesters oder eines Studienjahres vermittelt werden können. In besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester erstrecken.
(3) In der Regel werden Module mit einer einzigen Prüfung abgeschlossen. Nur in besonders begründeten Fällen kann die Modulprüfung aus einer Kumulation mehrerer Modulteilprüfungen (kumulative Modulprüfung) bestehen. In fachlich begründeten Ausnahmefällen können auch mehrere Module mit einer einzigen Prüfung abgeschlossen werden. Die Ergebnisse der Modulprüfungen gehen in der Regel in das Gesamtergebnis der Masterprüfung ein. § 20 Abs. 6 bleibt unberührt. Als Modulprüfungen kommen die in §§ 15 Abs. 3, 14 ff.
genannten Leistungen in Frage.
(4) Die Studierenden müssen Module im Umfang von mindestens 60 CP oder 24 Semesterwochenstunden mit
Prüfungsleistungen (§ 15) und gegebenenfalls Studienleistungen (§ 14), das Modul Masterarbeit (§ 22) mit 20
CP sowie das Praxismodul (§ 21) mit 10 CP abschließen. Bei Studierenden mit einem juristischen
Studienabschluss müssen dabei mindestens 20 CP aus dem Bereich Wirtschaft, bei Studierenden, die (auch)
über einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss verfügen, mindestens 50 CP aus dem Bereich Recht
stammen.
(5) Im Bereich Recht werden die im Anhang I dargestellten Module angeboten, soweit sich mindestens sechs Studierende für die jeweilige Veranstaltung anmelden.
(6) Im Bereich Wirtschaft werden die im Anhang II dargestellten Module angeboten, soweit sich mindestens sechs Studierende für die jeweilige Veranstaltung anmelden.
(7) Der Studiengang umfasst ein Praxismodul in Form eines Berufspraktikums, welches in der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren ist. Praxismodule sollen insbesondere die Entwicklung einer kritischen, reflektierten, beruflichen Handlungskompetenz in einem exemplarischen Lernprozess ermöglichen.
(8) Die Module und Prüfungen werden grundsätzlich in englischer Sprache durchgeführt.
§ 10 Studienberatung und Orientierungsveranstaltung
(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung des ILF aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:
-
zu Beginn des ersten Semesters
-
bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben
-
bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen
-bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel
(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.
(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semester-spezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.
§ 11 Befristung der Prüfungen
(1) Der Studiengang ist einschließlich der Masterarbeit in maximal 5 Semestern, in den Fällen des § 9 Abs. 1 S. 3 in 10 Semestern, abzuschließen.
(2) Die Frist für den Abschluss der Masterprüfung ist der oder dem Studierenden auf Antrag zu verlängern, wenn sie oder er infolge schwerwiegender Umstände nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten. Bei der Einhaltung dieser Frist werden Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie
1. durch Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung
2. durch Krankheit, eine Behinderung oder chronische Erkrankung oder aus einem anderen von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Grund
3. durch Mutterschutz oder Elternzeit
4. durch die alleinige Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu zehn Jahren oder der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
bedingt waren.
Im Falle der Nummer 3 ist mindestens die Inanspruchnahme der Fristen entsprechend den §§ 3, 5 und 7 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit zu ermöglichen. Der Antrag soll zu dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem die oder der Studierende erkennt, dass eine Fristverlängerung erforderlich wird. Der Antrag ist grundsätzlich vor Ablauf der Frist zu stellen. Die Pflicht zur Erbringung der Nachweise obliegt der oder dem Studierenden; sie sind zusammen mit dem Antrag einzureichen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Über den Antrag auf Verlängerung der Frist entscheidet der Prüfungsausschuss.
Abschnitt III: Prüfung und Abschlussgrad
§ 12 Prüfungsausschuss, Prüfer und Lehrbeauftragte, Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung
(1) Für die Organisation und Durchführung der Masterprüfung ist der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaft verantwortlich. Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die notwendigen Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus zwei Vertretern der Professorengruppe, je einer Vertreterin oder einem Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studierenden, sowie dem Dekan sowie ihren Stellvertretern. Mit Ausnahme des Dekans werden die Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe nach Maßgabe der Wahlordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtswissenschaften gewählt. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, der anderen Mitglieder mit Ausnahme des Dekans zwei Jahre. Der Dekan führt den Vorsitz des Prüfungsausschusses; er wird durch ein anderes Mitglied des Dekanats vertreten. Der Prüfungsausschuss kann Aufgaben an den Vorsitzenden und dieser an den geschäftsführenden Vorstand des ILF delegieren. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(2) Die Lehrbeauftragten und die weiteren Prüfer werden auf Vorschlag des Prüfungsausschusses vom Dekanat des Fachbereichs Rechtswissenschaft ernannt. Alle Prüfer müssen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 HHG erfüllen.
(3) Die Masterprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungen nach § 15 und der Masterarbeit nach
§ 22.
(4) Voraussetzungen für das Bestehen der Masterprüfung sind
1. ein zusammenhängendes ordnungsgemäßes Weiterbildungsstudium in dem Studiengang gemäß
§ 9,
2. die Vorlage von Prüfungsleistungen (§ 15) mit mindestens 60 CP aus den Modulen nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 und 6,
3. das Absolvieren des Praxismoduls (§ 21), und
4. die Benotung der Masterarbeit (§ 22) mit mindestens der Note „ausreichend“
§ 13 Akademische Leitung und Modulkoordination
(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung der Studiengänge im Fachbereich nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan wahr. Diese Funktion kann für einen oder mehrere Studiengänge auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein dort prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen werden. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Fachbereichs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten;
-
Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;
-
Evaluation des Studiengangs;
-
Bestellung der Modulkoordinatorinnen und Modulkoordinatoren.
(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator. Für fachbereichsübergreifende Module wird die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch die Ordnung des Studiengangs zugewiesenen organisatorischen Aufgaben zuständig. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.
§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise)
(1) Für bestimmte Module sind Studiennachweise (Leistungsnachweise über Studienleistungen und/oder Teilnahmenachweise für Lehrveranstaltungen) zu erbringen. Leistungs- und Teilnahmenachweise dienen dem Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums. Sie sind nach Maßgabe der Modulbeschreibung entweder Voraussetzung für die Zulassung zu Modulprüfungen oder für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP. Die Noten für Studienleistungen gehen in der Regel nicht in die Modulnoten ein; § 20 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Teilnahmenachweise dokumentieren in der Regel die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Die regelmäßige Teilnahme wird noch attestiert, wenn die oder der Studierende bis zu zwei Einzelveranstaltungen oder 20% der Veranstaltungszeit versäumt hat. Im Übrigen kann die oder der Lehrende die Erteilung des Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben. Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung wird nur dann attestiert, wenn die oder der Studierende an der Lehrveranstaltung regelmäßig und aktiv teilgenommen hat. Die aktive Teilnahme umfasst das Erbringen kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Teilnahmenachweise werden am Ende der Veranstaltungszeit durch die Lehrende oder den Lehrenden ausgestellt.
(3) Für das Praxismodul ist der Nachweis der aktiven Teilnahme Voraussetzung für die Vergabe der CP. Die
aktive Teilnahme ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben
enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen.
(4) Leistungsnachweise dokumentieren die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme (Abs. 2) an der Lehrveranstaltung erforderlich. Die erfolgreiche Teilnahme ist gegeben, wenn eine durch die Lehrende oder den Lehrenden positiv bewertete (nach der Modulbeschreibung benotete oder unbenotete) individuelle Studienleistung (Abs. 5) erbracht wurde. Die oder der Lehrende kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der erfolgreichen Erbringung mehrerer Studienleistungen abhängig machen. Werden Studienleistungen nach Maßgabe der Modulbeschreibung benotet, gilt § 20 Abs. 2.
Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Studienleistungen können insbesondere sein:
-
Klausuren
-
schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
-Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
-
Fachgespräche
-
Arbeitsberichte, Protokolle
-Bearbeitung von Übungsaufgaben
-Tests
-
Literaturberichte oder Dokumentationen
Die Anzahl der Leistungen, ihre Form sowie die Frist, in der die Leistungen zu erbringen sind, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.
(6) Werden Studienleistungen schriftlich, aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, sind sie mit einer Erklärung gemäß § 15 Abs. 6 zu versehen. § 28 Abs. 1 gilt entsprechend.
(7) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind wiederholbar.
§ 15 Modulprüfungen
(1) Modulprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.
(2) Bei kumulativen Modulprüfungen können nicht bestandene Modulteilprüfungen durch andere bestandene Modulteilprüfungen des gleichen Moduls ausgeglichen werden.
(3) Als Prüfungsform für Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen können mündliche Prüfungen, Referate, Portfolio, Berichte, Klausuren oder sonstige schriftliche Arbeiten (z.B. Hausarbeiten, Projektarbeiten, Protokolle) oder fachpraktische Prüfungen vorgesehen werden. Sie kann auch andere kontrollierbare Prüfungsformen (z.B.
in digitaler Form) vorsehen, wenn die Einhaltung gleicher Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gesichert ist.
(4) Die Prüfungsform ist den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls mitzuteilen.
(5) Prüfungssprache ist Englisch.
(6) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.
(7) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.
§ 16 Mündliche Prüfungsleistungen
(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Wenn die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung vorgesehen ist, sollen nicht mehr als 5 Studierende zugleich geprüft werden.
(2) Die mündliche Prüfung als Einzelprüfung soll 20 Minuten dauern. Gruppenprüfungen bei 2 Prüflingen sollen insgesamt 30 Minuten, bei mehr als 2 Prüflingen 10 Minuten pro Prüfling dauern.
(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.
(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der im vorangegangenen Satz genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.
§ 17 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten
(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.
(2) Klausuren können Multiple-Choice-Fragen enthalten, wenn dadurch der notwendige Wissenstransfer in ausreichendem Maße ermöglicht wird. Für die Verwendung von Multiple-Choice-Fragen in einem Umfang von mehr als 25% müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
-
Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen.
Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden
ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen.
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Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt.
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Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professoren angehören muss.
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Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und die Gewichtung der einzelnen Aufgaben innerhalb des Multiple-Choice-Teils spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.
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