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Prüfungsordnung für den Studiengang Physik mit dem Abschluss Master of Science an der Bergischen Universität Wuppertal. vom

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Prüfungsordnung für den

Studiengang Physik mit dem Abschluss Master of Science an der Bergischen Universität Wuppertal

vom 25.11.2019

Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz) vom 16.09.2014 (GV. NRW S. 547), zuletzt geändert am 12.07.2019 (GV.

NRW S. 425), hat die Bergische Universität Wuppertal die folgende Prüfungsordnung erlassen.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Ziele des Studiums und Zweck der Prüfungen, Zugangsvoraussetzungen

§ 2 Abschlussgrad

§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang

§ 4 Prüfungsfristen und -termine

§ 5 Prüfungsausschuss

§ 6 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

§ 7 Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß II. Masterprüfung

§ 9 Zulassung

§ 10 Umfang und Art der Masterprüfung

§ 11 Prüfungen, Nachweise und Leistungspunkte

§ 12 Nachteilsausgleich

§ 13 Prüfungsformen

§ 14 Erfassung und Anrechnung von Leistungspunkten

§ 15 Abschlussarbeit (Master-Thesis) mit Abschlusskolloquium

§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Masterprüfung

§ 17 Zusatzleistungen

§ 18 Zeugnis

§ 19 Masterurkunde

III. Schlussbestimmungen

§ 20 Ungültigkeit der Masterprüfung, Aberkennung des Mastergrades

§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 22 Übergangsbestimmungen

§ 23 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Anhang: Modulbeschreibungen

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal Herausgegeben vom Rektor

NR_126

JAHRGANG 48 25. November 2019

(2)

2 I. Allgemeines

§ 1

Ziele des Studiums und Zweck der Prüfungen, Zugangsvoraussetzungen

(1) Die Masterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im Studiengang Phy- sik mit dem Abschluss Master of Science. Die Absolventinnen und Absolventen des Studienganges Physik mit dem Abschluss Master of Science können komplexe abstrakte Fragestellungen in fach- liche Zusammenhänge einordnen, den vielseitigen Anforderungen in der Berufswelt erfolgreich be- gegnen und sich bei Bedarf zusätzliche fachliche Kompetenzen aneignen. Sie verfügen über breite Kenntnisse in fortgeschrittenen Gebieten der Physik und beherrschen ein dazu passendes Metho- denspektrum des wissenschaftlichen Arbeitens in der Physik. Sie kennen anspruchsvolle physika- lische und mathematische Theorien und sind dazu befähigt, selbständig bekannte Methoden und Begriffsbildungen auf neue Situationen anzupassen und weiterzuentwickeln, wissenschaftliche und betriebliche Frage- und Problemstellungen zu erkennen und zu definieren, sie anderen in geeig- neter Weise zu vermitteln und sie problemorientiert im Team und in begrenzter Zeit zu lösen. Sie verfügen über vertiefte Kenntnisse in einem gewählten Teilgebiet der Physik und die Fähigkeit zum Erkennen physikalischer Zusammenhänge und Symmetrien, zu deren Analyse und Weiterentwick- lung. Sie sind zur Konzeption, Durchführung, Auswertung und Präsentation komplexer physikali- scher Experimente befähigt und zudem in der Lage, komplexe Modelle für neue Problemstellungen zu entwickeln. Die Absolventinnen und Absolventen können präzise argumentieren, besitzen Durchhaltevermögen und Geduld und sind in ihrer Persönlichkeit so weit gebildet, dass sie sich künftig zivilgesellschaftlich engagieren und politische wie auch kulturelle Rollen einnehmen kön- nen. Durch ihr Verständnis physikalischer Gesetzmäßigkeiten und Zusammenhänge sind sie in der Lage, insbesondere naturwissenschaftlich argumentierende gesellschaftliche Prozesse kritisch, re- flektiert sowie mit Verantwortungsbewusstsein und in demokratischem Gemeinsinn maßgeblich mitzugestalten.

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)

Die Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudium in Physik erfüllt, wer einen mindestens sechssemestrigen Bachelorstudiengang im Fach Physik mit insgesamt mindestens 180 ECTS Leistungspunkten mit der Gesamtnote 3.0 oder besser bzw. einer Gesamtnote innerhalb der bes- ten 65% einer Prüfungskohorte (entsprechend der ECTS-Einstufungstabelle) erworben hat.

Von den 180 ECTS-Leistungspunkte müssen in den Bereichen

- Experimentalphysik ein Minimum von 27 ECTS Leistungspunkten, - Theoretische Physik ein Minimum von 27 ECTS Leistungspunkten, - Mathematik ein Minimum von 27 ECTS Leistungspunkten,

- Praktika ein Minimum von 22 ECTS Leistungspunkten, nachgewiesen sein.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der vorgelegten Unterlagen über den Zugang zum Masterstudium. Das Ergebnis wird der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich schriftlich mit- geteilt. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver- sehen.

(4) Wenn die Voraussetzungen für den Zugang nach Absatz 2 nicht vollständig erfüllt sind, kann der Prüfungsausschuss den Zugang zum Masterstudium von zusätzlich zu erbringenden Leistungs- nachweisen und Fachprüfungen aus dem Bachelorstudiengang im Fach Physik abhängig machen (Auflagen). Der Prüfungsausschuss kann im Zugangsbescheid festlegen, bis wann die Auflagen zu erfüllen sind.

(5) Liegen die Unterlagen nach Absatz 2 aus von der Bewerberin bzw. dem Bewerber nicht zu vertre- tenden Gründen noch nicht vollständig vor, können Einzelnachweise erbracht werden. Der Prü- fungsausschuss kann in diesem Fall ausnahmsweise den Zugang zum Masterstudium unter dem Vorbehalt des vollständigen Nachweises für einen Zeitraum von bis zu einem Semester nach Ein- schreibung aussprechen (§ 49 Abs. 6 Satz 4 HG).

(6) Soweit dieser Masterstudiengang einer Zulassungsbeschränkung unterliegt (NC-Studiengänge), finden die Absätze 4 und 5 keine Anwendung.

(3)

§ 2 Abschlussgrad

Ist die Masterprüfung bestanden, verleiht die Bergische Universität Wuppertal den Grad „Master of Sci- ence“, abgekürzt „M. Sc.“.

§ 3

Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Physik mit dem Abschluss Master of Science einschließlich der Abschlussarbeit mit Abschlusskolloquium vier Semester.

(2) Für die gesamte Arbeitsbelastung des Studiums einschließlich der Präsenzzeiten, Vor- und Nach- bereitungen sowie der Abschlussarbeit werden insgesamt 120 Leistungspunkte (LP) vergeben, davon entfallen 30 Leistungspunkte auf die Abschlussarbeit mit Abschlusskolloquium. Ein Leis- tungspunkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden (ECTS-Leistungspunkte).

§ 4

Prüfungsfristen und -termine

(1) Die Prüfungstermine sind so festzusetzen, dass das Masterstudium einschließlich der Abschluss- arbeit mit Abschlusskolloquium innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgeschlossen werden kann.

(2) Die Prüfungen werden in der Regel bis zum Ende des jeweiligen Semesters abgenommen.

(3) Die Anmeldung zu den Modulprüfungen (§ 11) hat spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin zu erfolgen.

(4) Bei Prüfungen, die als Serviceleistungen aus anderen Abteilungen / Fakultäten angeboten werden, bestimmt die servicegebende Stelle den Anmeldezeitraum.

§ 5

Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen bildet die Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften einen Prüfungsausschuss. Er besteht aus sieben Mitgliedern, von denen vier der Gruppe der Hochschul- lehrerinnen und Hochschullehrer, eines der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter und zwei der Gruppe der Studierenden angehören. Die bzw. der Vorsitzende, die Stellver- treterin bzw. der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Fakultätsrat bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungs- prozessrechts.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zu- ständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entschei- dungen. Der Prüfungsausschuss berichtet der Fakultät regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, einschließlich der tatsächlichen Bear- beitungsdauer der Abschlussarbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Universität offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fakultät.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden oder der Stell- vertreterin bzw. dem Stellvertreter und mindestens einer weiteren Hochschullehrerin bzw. einem weiteren Hochschullehrer insgesamt mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an- wesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der Bewertung, Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, bei der Festle- gung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen bzw. Prüfern und Beisitzerinnen

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4

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizu- wohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsaus- schusses und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden des Prü- fungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6

Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer.

Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Master- oder Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht wichtige Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Masterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass den Kandidatinnen und Kan- didaten die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor dem Ter- min der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend.

(4) Für die Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer gelten § 5 Abs. 6, Sätze 2 und 3 ent- sprechend.

§ 7

Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Leistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländi- schen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden auf An- trag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Die anerkannten Leistungen werden als Studien- oder Prüfungsleistungen in Modulen dieser Prüfungsordnung angerechnet; sie können auch in Form eigener Module auf den Wahlpflichtbereich des Studiengangs angerechnet werden. Auf Antrag werden sonstige Kenntnisse und Qualifikationen höchstens bis zur Hälfte der Studien- und Prü- fungsleistungen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkannt, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwer- tig sind.

(2) Für die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistun- gen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschul- rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hoch- schulpartnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln das Akademische Auslandsamt sowie die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistun- gen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenar- beit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Über Anträge auf Anerkennung und Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet der Prü- fungsausschuss. Die Studierenden haben die für die Anerkennung und Anrechnung erforderlichen Unterlagen in der vom Prüfungsausschuss festgelegten Form vorzulegen. Über entsprechende Anträge ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage aller erforderlichen Informatio- nen zu dem jeweiligen Antrag zu entscheiden. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidung über die Anerkennung und Anrechnung auf die Prüfungsausschussvorsitzende oder den Prüfungsaus- schussvorsitzenden übertragen.

(5) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die No- tensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzube- ziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(5)

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrech- nung.

(7) Wird die Anerkennung oder Anrechnung versagt, so ist dies zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitzu- teilen.

§ 8

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatinnen oder Kandidaten zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheinen oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Kandidatinnen und Kandidaten können sich von Modulprüfungen bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung abmelden. Diese Re- gelung gilt nicht für die Abschlussarbeit.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht wer- den. Bei Krankheit der Kandidatinnen bzw. Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich die Prüfungsunfähigkeit ergibt, verlangt werden. Die oder der Vorsitzende des Prü- fungsausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer oder eines vom Prüfungs- ausschuss benannten Vertrauensärztin oder Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungs- ausschuss die Gründe nicht an, wird den Kandidatinnen bzw. Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt.

(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betref- fende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer getroffen und von ihr bzw. ihm oder dem jeweilig Aufsichtführenden aktenkundig gemacht. In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Fakultätsrates darüber hinaus die bisherigen Teilprüfungen für nicht bestanden erklären, oder das Recht zur Wiederholung der Prüfung aber- kennen und die gesamte Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortset- zung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- leistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Kandidatinnen und Kandidaten können innerhalb von 4 Wochen verlangen, dass Entscheidun- gen nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(5) Belastende Entscheidungen sind den Kandidatinnen und Kandidaten unverzüglich schriftlich mit- zuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Masterprüfung

§ 9 Zulassung Zur Masterprüfung ist zugelassen, wer

- an der Bergischen Universität Wuppertal für den Studiengang Physik mit dem Abschluss Master of Science eingeschrieben oder gemäß § 52 Abs. 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist,

- eine Erklärung vorgelegt hat, aus der hervorgeht, dass im Studiengang Physik an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden wurde und dass die oder der Studierende sich in keinem anderen Prü- fungsverfahren in demselben Studiengang befindet; entsprechendes gilt für Studiengänge, die eine erhebliche inhaltliche Nähe zu dem bisherigen Studiengang aufweisen.

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§ 10

Umfang und Art der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung besteht aus dem erfolgreichen Abschluss der Module und der Abschlussarbeit (Master-Thesis) inkl. Abschlusskolloquium. Die Masterprüfung ist bestanden, wenn 120 Leistungs- punkte in den Modulen und Modulabschlussprüfungen gemäß der Modulbeschreibung (Anhang) erworben worden sind. Die Modulbeschreibung ist Bestandteil dieser Prüfungsordnung. Die Mo- dulprüfungen werden studienbegleitend abgelegt, das Leistungspunktekonto (§ 14 Abs. 1) wird beim Prüfungsausschuss geführt.

(2) Die Masterprüfung erstreckt sich im Einzelnen auf die Bereiche:

 Allgemeine Vertiefung mit mindestens 18 LP, Allgemeine Vertiefungsfächer

DA Advanced Data Analysis 6 LP

EAP Einführung in die Atmosphärenphysik (A) 9 LP

FEFK Fortgeschrittene experimentelle Festkörperphysik (K) 9 LP GETA Grundlagen der Elementarteilchenphysik und der Teilchenastrophysik (T) 9 LP

KOS Kosmologie 6 LP

MSV Messtechnik und Signalverarbeitung 6 LP

ART Allgemeine Relativitätstheorie 6 LP

EQFT Einführung in die Quantenfeldtheorie 6 LP

FQM Fortgeschrittene Quantenmechanik 9 LP

GDP Gruppen- und Darstellungstheorie in der Physik 6 LP

TFKP Theoretische Festkörperphysik (K) 9 LP

 Schwerpunktbereich mit mindestens 18 LP mit Modulen aus einem der Schwerpunkte:

- Atmosphärenphysik (A) - Kondensierte Materie (K) - Teilchenphysik (T),

Schwerpunkt Atmosphärenphysik

APST1 Spezielle Themen der Atmosphärenphysik I 3 LP

APST2 Spezielle Themen der Atmosphärenphysik II 3 LP

APST3 Spezielle Themen der Atmosphärenphysik für Fortgeschrittene 6 LP

APS1 Seminar zur Atmosphärenphysik I 3 LP

APS2 Seminar zur Atmosphärenphysik II 3 LP

APS3 Seminar zur Atmosphärenphysik III 3 LP

APML1 Atmosphärenforschung - Methoden I 3 LP

APML2 Atmosphärenforschung - Methoden II 3 LP

APPK1 Atmosphärenforschung - Projekte I 3 LP

APPK2 Atmosphärenforschung - Projekte II 3 LP

CDA Chemie und Dynamik der Atmosphäre 6 LP

APEM1 Atmosphärenforschung - Messungen I 3 LP

APEM2 Atmosphärenforschung - Messungen II 3 LP

APDV1 Atmosphärenforschung - Datenverarbeitung I 3 LP

APDV2 Atmosphärenforschung - Datenverarbeitung II 3 LP

APMM1 Atmosphärenforschung - Modellierungen I 3 LP

APMM2 Atmosphärenforschung - Modellierungen II 3 LP

Schwerpunkt Kondensierte Materie

DBV Digitale Bildverarbeitung in der Medizinischen Physik 4 LP

BGV1 Bildgebende Verfahren 1 4 LP

BGV2 Bildgebende Verfahren 2 4 LP

BGV3 Bildgebende Verfahren 3 4 LP

ERP Experimentelle Röntgenphysik 4 LP

SAFM Synthese und Analytik funktionaler Matrialschichten 6 LP SEFO Seminar experimentelle Festkörper- und Oberflächenphysik 6 LP

(7)

VTT Vielteilchentheorien 9 LP

SFT Statistische Feldtheorie 9 LP

ELV Exakt lösbare Vielteilchenmodelle 6 LP

SELM Seminar zu Exakt lösbare Modelle 6 LP

SSP Seminar zur Statistischen Physik 3 LP

SMwM Statistische Mechanik weicher Materie 6 LP

NMvM Numerische Methoden in der Physik der weichen Materie 6 LP AMwM Anwendungen und Methoden der Computersimulation weicher konden-

sierter Materie

3 LP

SPC Stochastische Prozesse 6 LP

AA Asymptotische Analysis 6 LP

Schwerpunkt Teilchenphysik

STEP Spezielle Themen der Elementarteilchenphysik 4 LP

SMTP Das Standardmodell der Elementarteilchenphysik 9 LP

TPWR Weltweit verteiltes Rechnen 4 LP

TPDP Detectors and Methods in Particle and Astroparicle Physics 6 LP

PHK Physik der Hadronen und Kerne 5 LP

SDT Seminar zu Detektoren der Teilchenphysik 3 LP

STP Seminar zur Teilchenphysik 3 LP

STB Seminar zur Teilchenphysik an Beschleunigern 3 LP

SPTQ Seminar zur Physik mit Top-Quarks 3 LP

SEAT Seminar zu Experimenten der Astroteilchenphysik 3 LP

SNP Seminar zur Neutrinophysik 3 LP

SPkS Seminar zur Physik der kosmischen Strahlung 3 LP

SMP Seminar zur Mittelenergiephysik 3 LP

STPM Seminar zur Teilchenphänomenologie 3 LP

VLGT Vertiefungsseminar zur Lattice Gauge Theory 3 LP

VFPG Vertiefungsseminar Flavorphysik auf dem Gitter 3 LP

AFP Ausgewählte Kapitel der Flavorphysik 6 LP

AGE Ausgewählte Kapitel der Gittereichtheorie 6 LP

AGP Ausgewählte Kapitel der Gravitationsphysik 6 LP

AKT Ausgewählte Kapitel der Kosmologie und Teilchenphysik 6 LP

FQFT Fortgeschrittene Quantenfeldtheorie 6 LP

HTTP Vertiefungsseminar Hochleistungsrechnen in der theoretischen Teilchen- physik

3 LP

NuDM Neutrinos und Dunkle Materie 6 LP

MMA Multimessenger-Astronomie 6 LP

NwKT Methoden zum Nachweis hochenergetischer Teilchen aus dem Univer- sum

6 LP

 Master-Praktikum mit 6 LP,

 Projekt-Praktikum mit 6 LP, Praktika

PP Projekt-Praktikum 6 LP

MP Master-Praktikum 6 LP

 Masterphase mit 60 LP im gewählten Schwerpunkt mit - Methodenerkenntnis und Projektplanung mit 15 LP - Fachliche Spezialisierung mit 15 LP

- Master-Arbeit mit Abschlusskolloquium mit 30 LP, Master-Phase

MMP Methodenerkenntnis und Projektplanung 15 LP

MFS Fachliche Spezialisierung 15 LP

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 Wahlpflichtbereich mit mindestens 12 LP aus folgenden Modulen:

Nichtphysikalische Wahlpflichtmodule Mathematik

Alg1 Algebra 1 9 LP

Alg2 Algebra 2 9 LP

AlgGeo1 Algebraische Geometrie 1 9 LP

AlgGeo2 Algebraische Geometrie 2 9 LP

FunkAna1 Funktionalanalysis 1 9 LP

FunkAna2 Funktionalanalysis 2 9 LP

KompAna1 Komplexe Analysis 1 9 LP

KompAna2 Komplexe Analysis 2 9 LP

PDGI Partielle Differentialgleichungen 9 LP

StochDGI Stochastische Differentialgleichungen 9 LP

Top1 Topologie 1 9 LP

Top2 Topologie 2 9 LP

Wath Wahrscheinlichkeitstheorie 9 LP

Opt1 Optimierung 1 9 LP

Opt2 Optimierung 2 9 LP

RiTh Risikotheorie 9 LP

Algo1 Discrete Methods for Numerical Computation 9 LP

Algo2 Parallel Algorithms 9 LP

CompFi1 Computational Finance 1 9 LP

CompFi2 Computational Finance 2 9 LP

VerNum Verifikationsnumerik 9 LP

NumAna1 Numerical Analysis and Simulation 1 9 LP

NumAna2 Numerical Analysis and Simulation 2 9 LP

Wei.KomAlg Weiterführung Algebra: Kommutative Algebra 9 LP Wei.AlgGeo Weiterführung Algebra: Algebraische Geometrie 9 LP Wei.KompAna Weiterführung Analysis: Komplexe Analysis 9 LP Wei.FunkAna Weiterführung Analysis: Funktionalanalysis 9 LP

Wei.Num Weiterführung Numerik 9 LP

Wei.Stat Weiterführung Stochastik: Angewandte Statistik 9 LP Wei.Maß Weiterführung Stochastik: Maß- und Integrationstheorie 9 LP

Wei.TopGeo Weiterführung Topologie und Geometrie 9 LP

Informatik

INF22 Automaten, Sprachen und Berechenbarkeit 9 LP

Erg.InfFM Formale Methoden 9 LP

Wirtschaftswissenschaften

MWiWi 1.1 Risikocontrolling 10 LP

MWiWi 1.4 Innovations- und Technologiemanagement 10 LP

MWiWi 1.6 Informationsmanagement und IT-Projektmanagement 10 LP MWiWi 1.9 Kapitalmarkttheorie und Portfoliomanagement 10 LP

MWiWi 1.12 Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung 10 LP

MWiWi 1.13 Supply Chain Management 10 LP

MWiWi 1.19 International Corporate Governance 10 LP

MWiWi 2.1 Allgemeine Steuerlehre 10 LP

MWiWi 2.5 International Macroeconomics and Globalization 10 LP

MWiWi 2.18 Public Economics 10 LP

MWiWi 4.1 Advanced OR-methods in Operations Management 10 LP

MWiWi 4.9 Regression and Time Series Analysis 10 LP

Chemie

MChP1 Struktur und Reaktivität 10 LP

MChP2 Technische Chemie und Makromoleküle 10 LP

mindestens 7LP - geändert in der Amtlichen Mitteilung 49/37 vom 30.01.2020

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MChP3 Dynamik, Spektroskopie und Berechnung von Molekülstrukturen 10 LP

MChS11 Moderne Synthesemethoden 10 LP

MChS12 Wirkstoffe 10 LP

MChS13 Weiche Materialien 10 LP

MChS21 Umweltchemie (Böden und Wasser) 10 LP

MChS22 Atmosphärenchemie 10 LP

Elektrotechnik

FBE0181 Signale und Systeme 7 LP

FBE0166 Theoretische Nachrichtentechnik ET 7 LP

FBE0106 Regelungstheorie 6 LP

FBE0100 Optimierungsmethoden der Regelungstechnik 6 LP

Maschinenbau

STO Strukturoptimierung 5 LP

TPO Topologieoptimierung 5 LP

CFD Numerische Strömungsberechnung 5 LP

NBM Numerische Berechnung von Mehrphasenströmungen 5 LP

(3) Für die Auswahl der Module gelten folgende Bedingungen:

- Aus dem Bereich der „Allgemeinen Vertiefung“ muss mindestens ein Modul aus der theoreti- schen Physik und eines aus der experimentellen Physik gewählt werden. Die Module der „All- gemeinen Vertiefung“ sind, soweit sie inhaltlich einzelnen Schwerpunkten entstammen, diesen zugeordnet:

Allgemeine Vertiefung (experimentelle Physik) DA Advanced Data Analysis

EAP Einführung in die Atmosphärenphysik (A)

FEFK Fortgeschrittene experimentelle Festkörperphysik (K)

GETA Grundlagen der Elementarteilchenphysik und der Teilchenastrophysik (T)

KOS Kosmologie

MSV Messtechnik und Signalverarbeitung Allgemeine Vertiefung (theoretische Physik)

ART Allgemeine Relativitätstheorie EQFT Einführung in die Quantenfeldtheorie FQM Fortgeschrittene Quantenmechanik

GDP Gruppen- und Darstellungstheorie in der Physik TFKP Theoretische Festkörperphysik (K)

- Die von der oder dem Studierenden auszuwählenden Module der „Allgemeinen Vertiefung“

dürfen nicht aus dem von ihr oder ihm gewählten Schwerpunkt (A), (K) bzw. (T) stammen.

- Module aus der allgemeinen Vertiefung dürfen im Schwerpunktbereich verwendet werden.

- Die inhaltliche Ausgestaltung der Module sowie "Methodenerkenntnis und Projektplanung" so- wie "Fachliche Spezialisierung" wird vom Betreuer der jeweiligen Master-Arbeit festgelegt. In- halte, Prüfungen und Prüfungsformen werden bei Abgabe der Arbeit gegenüber dem Prü- fungsausschuss ausgewiesen.

(4) Module, die von der oder dem Studierenden bereits zum Erwerb von Leistungspunkten im Ba- chelor-Studiengang belegt wurden, sind im Rahmen der Masterprüfung nicht erneut anerken- nungsfähig.

(5) Auf der Grundlage der Modulbeschreibung (Anhang) wird ein Modulhandbuch erstellt. Das Modul- handbuch enthält verbindliche und detaillierte Angaben zu

 den zu erwerbenden Lernergebnissen,

 den strukturierenden Modulkomponenten, insbesondere Inhaltsbeschreibungen sowie Veran- staltungsformen und -umfang, sowie ggf. eine Teilnahmeverpflichtung und den geforderten Umfang der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,

 der Verteilung der Arbeitslasten für die Vorbereitung der Teilnahme an den und die Nachbe- reitung der Veranstaltungen auf die einzelnen Modulkomponenten,

 den verpflichtenden oder empfohlenen Voraussetzungen für die Teilnahme an Veranstaltun-

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10

 den Wahlmöglichkeiten zwischen den alternativen Modulkomponenten,

 dem Umfang der Arbeitslast der Modulprüfungen und unbenoteter Studienleistungen, soweit dieser nicht schon in der ausgewiesenen Arbeitslast der Modulkomponenten enthalten ist, so- wie

 ergänzende Aussagen, die das Studium und die Prüfungen näher beschreiben.

Das Modulhandbuch ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Es ist bei Bedarf und unter Berück- sichtigung der Vorgaben des Absatzes 2 und der Modulbeschreibung (Anhang) an diese anzupas- sen.

§ 11

Prüfungen, Nachweise und Leistungspunkte

(1) In den Modulprüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat die zu erwerbenden Lernergebnisse nachweisen. Die Modulprüfungen werden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen (Anhang) durchgeführt.

(2) Die LP werden entsprechend der in den Modulbeschreibungen aufgeführten Nachweise verbucht.

Die Prüfungen sind nach § 16 Abs. 1 zu benoten.

(3) Prüfungen, die nach Maßgabe der Modulbeschreibung in ihrer Wiederholbarkeit eingeschränkt sind, sind jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Hiervon kann abgewichen wer- den, wenn bei Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung noch mindestens eine Wiederholungsmög- lichkeit besteht. Die Note der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewer- tungen.

(4) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungen gemäß Absatz 2 ist dem Kandidaten oder der Kandida- tin nach spätestens 6 Wochen mitzuteilen.

(5) Die Prüfungen des Absatzes 3 können, wenn sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten entsprechend der Angabe in der jeweiligen Modulbeschreibung (Anhang) uneingeschränkt, ein- oder zweimal wiederholt werden. Die Abschlussarbeit (Thesis) einschließlich des Abschluss- kolloquiums kann nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bereits bestandenen Leis- tungspunkteprüfung ist zur Notenverbesserung einmal, zum nächsten angebotenen Prüfungster- min, nur dann zulässig, wenn es sich um Module aus dem Lehrangebot der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften handelt. Wird im Notenverbesserungsversuch eine andere Note erreicht, so wird die bessere Note im Zeugnis ausgewiesen und bei der Berechnung der Gesamtnote zu- grunde gelegt. Leistungspunkte werden nur einmal angerechnet.

(6) Die Form, in der unbenotete Studienleistungen in den Komponenten eines Moduls erworben wer- den können, wird vorbehaltlich einer Festlegung in der Prüfungsordnung oder der Modulbeschrei- bung von den Lehrenden bei der Ankündigung der Veranstaltung festgelegt. Die Prüferinnen und Prüfer bzw. Lehrenden sind angehalten, den Umfang der unbenoteten Studienleistungen und der dazu notwendigen Vorbereitungen so zu gestalten, dass sie den durch die Anzahl der Leistungs- punkte vorgegebenen Arbeitsumfang nicht überschreiten.

(7) Gewählte Module des offenen Wahlpflichtbereichs müssen komplett absolviert werden

.

Überzäh- lige LP im offenen Wahlpflichtbereich werden ersatzlos gekappt.

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Nachteilsausgleich

(1) Machen die Kandidatinnen und Kandidaten durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prü- fungsausschusses den Kandidatinnen und Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleis- tungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(2) Für Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches IX, für Körperbehinderte und für chro- nisch Kranke sind Ausnahmen von den prüfungsrechtlichen und -organisatorischen Regelungen und Fristen zu treffen, die die Behinderung oder chronische Erkrankung angemessen berücksich- tigen. Der Antrag ist mit der Anmeldung zur ersten Modulprüfung zu verbinden.

(11)

(3) Für Studierende, für die die Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutter- schutzgesetzes gelten oder für die die Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) über die Elternzeit greifen, legt der Prüfungsausschuss die in dieser Prüfungsordnung ge- regelten Prüfungsbedingungen auf Antrag der oder des Studierenden unter Berücksichtigung des Einzelfalls fest.

§ 13 Prüfungsformen

Prüfungen können nach Maßgabe der Modulbeschreibung in den nachfolgend aufgeführten und gere- gelten Formen abgelegt werden. Sehen Modulbeschreibungen alternative Prüfungsformen vor, erfolgt die Festlegung der Prüfungsform nach Maßgabe der Modulbeschreibung.

1. Mündliche Prüfungen

a) In mündlichen Prüfungen soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen oder Kandidaten Zu- sammenhänge der Prüfungsgebiete erkennen und darstellen können sowie spezielle Frage- stellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und zu beantworten vermögen.

b) Mündliche Prüfungen sind vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkun- digen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung abzulegen. Von der Gegenwart eines Beisitzers oder einer Beisitzerin kann abgewichen werden, wenn bei Nicht- Bestehen der jeweiligen Prüfung noch mindestens eine Wiederholungsmöglichkeit besteht.

Darüber hinaus sind mündliche Prüfungen stets von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen, wenn die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung nicht gesichert ist. Die Dauer der mündlichen Prüfung ist durch die Modulbeschreibungen zwischen 20 und 60 Minuten festzulegen.

c) Die Prüferin oder der Prüfer legt die Note der mündlichen Prüfung aufgrund der erbrachten Gesamtleistung gemäß § 16 Abs. 1 fest. Vor der Festsetzung der Note haben die Prüferinnen oder Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer zu hören.

d) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzu- halten. Das Ergebnis der Prüfung ist den Kandidatinnen und Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

e) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat widerspricht. Die Zulassung er- streckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

2. Schriftliche Prüfungen unter Aufsicht (Klausuren)

a) In schriftlichen Prüfungen unter Aufsicht (Klausuren) soll festgestellt werden, ob die Kandi- datinnen oder Kandidaten in der Lage sind, in einem begrenzten Zeitrahmen mit begrenzten Hilfsmitteln eine den Anforderungen entsprechende Aufgabe zu lösen. Die Dauer der Klau- suren ist durch die Modulbeschreibungen zwischen 60 und 240 Minuten festzulegen. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass bei der Bearbeitung grundlegende Kenntnisse zu Inhalten und Methoden des Faches sowie die Fähigkeit nachgewiesen werden können, Wissen im Sinne der gestellten Aufgabe anzuwenden.

b) Schriftliche Prüfungen in Form von Klausuren sind grundsätzlich durch zwei Prüferinnen oder Prüfer zu bewerten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn bei Nicht-Bestehen der jeweili- gen Modulprüfung noch mindestens eine Wiederholungsmöglichkeit besteht. Die Bewertung erfolgt gemäß § 16 Abs. 1.

c) Bei Bewertung durch mehrere Prüfer ergibt sich die Note der schriftlichen Prüfung (Klausur) aus dem arithmetischen Mittel der von den Prüfern vergebenen Noten. Die Bekanntgabe der Bewertung erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach dem Prüfungstermin. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bewertung ist den Kandidatinnen und Kandidaten Gelegen- heit zur Einsicht in ihre Klausurarbeit zu geben.

3. Prüfungen durch schriftliche Hausarbeiten

a) In Prüfungen in Form von schriftlichen Hausarbeiten soll festgestellt werden, ob die Kandida- tinnen oder Kandidaten in der Lage sind, in einer begrenzten Zeit eine den Anforderungen entsprechende Aufgabe inhaltlich und methodisch selbständig zu bearbeiten und das Ergeb- nis fachlich und sprachlich angemessen darzustellen. Thema, Umfang und Bearbeitungszeit

(12)

12

b) Prüfungen in Form von schriftlichen Hausarbeiten sind grundsätzlich durch zwei Prüferinnen oder Prüfer zu bewerten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn bei Nicht-Bestehen der jeweiligen Modulprüfung noch mindestens eine Wiederholungsmöglichkeit besteht. Die Be- wertung erfolgt gemäß § 16 Abs. 1.

c) Bei Bewertung durch mehrere Prüfer ergibt sich die Note der schriftlichen Hausarbeit aus dem arithmetischen Mittel der von den Prüfern vergebenen Noten. Die Bekanntgabe der Be- wertung erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach dem Abgabetermin. Innerhalb eines Mo- nats nach Bekanntgabe der Bewertung ist den Kandidatinnen und Kandidaten Gelegenheit zur Einsicht in ihre schriftliche Hausarbeit zu geben.

4. Elektronische Prüfungsarbeiten

a) Eine „E-Prüfung“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Aus- nahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Prüfung“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

b) Die „E-Prüfung“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin o- der Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufer- tigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder Protokollführer sowie der Prü- fungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie evtl. be- sondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektro- nischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet wer- den können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 21 die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen er- zielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Be- wertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

c) Den Studierenden ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, sich mit den Prüfungsbedingun- gen und dem Prüfungssystem vertraut zu machen.

d) Prüfungen in Form von elektronischen Prüfungsarbeiten sind grundsätzlich durch zwei Prü- ferinnen oder Prüfer zu bewerten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn bei Nicht-Beste- hen der jeweiligen Modulprüfung noch mindestens eine Wiederholungsmöglichkeit besteht.

Die Bewertung erfolgt gemäß § 16 Abs. 1.

e) Bei Bewertung durch mehrere Prüfer ergibt sich die Note der elektronischen Prüfungsarbeit aus dem arithmetischen Mittel der von den Prüfern vergebenen Noten. Die Bekanntgabe der Bewertung erfolgt innerhalb von acht Wochen nach dem Prüfungstermin. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bewertung ist den Kandidatinnen und Kandidaten Gelegen- heit zur Einsicht in ihre elektronischen Prüfungsarbeit zu geben.

5. Prüfungen im Antwortwahlverfahren

a) In Prüfungen im Antwortwahlverfahren löst die Kandidatin oder der Kandidat unter Aufsicht schriftlich gestellte Fragen durch die Angabe der zutreffend befundenen Antworten aus einem Katalog vorgegebener Antwortmöglichkeiten. Das Antwortwahlverfahren wird in dazu geeig- neten Modulen auf Antrag der Prüferinnen und Prüfer mit Zustimmung des Prüfungsaus- schusses angewandt.

b) Die Prüfungsfragen müssen auf die mit dem betreffenden Modul zu vermittelnden Kenntnisse und Qualifikationen abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.

c) Die Festlegung der Prüfungsfragen und der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten (Prüfungs- aufgaben) erfolgt durch die Prüferinnen und Prüfer. Dabei ist schriftlich festzuhalten, welche der Antwortmöglichkeiten als zutreffende Lösung der Prüfungsfragen anerkannt werden.

d) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Kandi- datin oder dem Kandidat zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 15 % die durch- schnittlichen Prüfungsleistungen der Kandidatinnen und Kandidaten unterschreitet, die im zurückliegenden, drei Prüfungstermine umfassenden Vergleichszeitraum erstmalig an der Prüfung teilgenommen haben.

(13)

e) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl gemäß Buchstabe d) zutreffend beantwor- teter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note

sehr gut (1,0) wenn mindestens 98 %,

(1,3) wenn mindestens 93 % bis 97 % gut (1,7) wenn mindestens 89 % bis 92 %,

(2,0) wenn mindestens 85 % bis 88 %, (2,3) wenn mindestens 81 % bis 84 %, befriedigend (2,7) wenn mindestens 77 % bis 80 %, (3,0) wenn mindestens 73 % bis 76 %, (3,3) wenn mindestens 69 % bis 72 %, ausreichend (3,7) wenn mindestens 65 % bis 68 %, (4,0) wenn mindestens 60 % bis 64 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet wurden.

Die Note lautet "nicht ausreichend" (5,0), wenn die erforderliche Mindestzahl gemäß Buch- stabe d) zutreffend beantworteter Prüfungsfragen nicht erreicht wurde. Bei einer von 60 % abweichenden Mindestbestehensgrenze sind die Prozentpunkte proportional anzupassen.

f) Die Bewertung der Prüfung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Prü- fungsfragen,

2. die erforderliche Mindestzahl zutreffend zu beantwortender Prüfungsfragen (Beste- hensgrenze),

3. im Falle des Bestehens die Prozentzahl, um die die Anzahl der zutreffend beantworte- ten Fragen die Mindestanforderungen übersteigt,

4. die von der Kandidatin oder dem Kandidaten erzielte Note.

g) Die Prüferinnen und Prüfer haben bei der Auswertung der Prüfungsleistungen darauf zu ach- ten, ob sich auf Grund der Häufung fehlerhafter Antworten auf bestimmte Prüfungsfragen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Prüfungsaufgabe fehlerhaft formuliert war. Ergibt sich nach der Durchführung der Prüfung, dass einzelne Prüfungsfragen oder Antwortmöglichkei- ten fehlerhaft formuliert wurden, gelten die betreffenden Prüfungsaufgaben als nicht gestellt.

Die Zahl der Prüfungsaufgaben vermindert sich entsprechend; bei der Bewertung ist die ver- minderte Aufgabenzahl zugrunde zu legen. Die Verminderung der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Prüflinge auswirken.

6. Präsentation mit Kolloquium

a) In Prüfungen in Form einer Präsentation mit Kolloquium soll festgestellt werden, ob die Kan- didatin oder der Kandidat ein fachliches oder praktisches Thema selbständig bearbeiten und das Ergebnis einem Fachpublikum darstellen und vermitteln kann sowie in einer Diskussion erläutern bzw. argumentativ zu verteidigen vermag.

b) Die Regelungen unter Nr. 1 Buchstaben b) – e) gelten entsprechend.

7. Sammelmappe

a) Bei der Prüfungsform der Sammelmappe erarbeitet die Kandidatin oder der Kandidat meh- rere über ein oder mehrere Semester verteilte Aufgabenstellungen in Form von bearbeiteten Übungsaufgaben, Protokollen, Vorträgen oder anderen Leistungen, die auf ein Modul bezo- gen auch aus mehreren Modulkomponenten und Lehrveranstaltungen stammen können.

b) Die Ergebnisse der Einzelleistungen werden durch eine Prüferin oder einen Prüfer, die oder der nach § 6 bestellt wird, in einer Gesamtbetrachtung begutachtet und bewertet. Die Modul- beschreibungen können über diese Form der Sammelmappe mit Begutachtung hinaus fest- legen, dass Begutachtung und Bewertung der gesamten Sammelmappe mit einer abschlie- ßenden Einzelleistung in Form entweder einer mündlichen Prüfung, einer schriftlichen Prü- fung (Klausur) oder einer Hausarbeit nach den an anderer Stelle der Prüfungsordnung ge- troffenen Regelungen verbunden ist. Die gemäß § 16 festzulegende Note schließt alle im Rahmen der Sammelmappe erbrachten Leistungen ggf. einschließlich der vorgenannten ab- schließenden Prüfung ein.

(14)

14

c) Die Modulbeschreibungen können festlegen, dass die Einzelleistungen der Sammelmappe durch die jeweilige Lehrende oder den jeweiligen Lehrenden unverbindlich vorbegutachtet und vorbewertet werden, die oder der für diese Vorbegutachtung und Vorbewertung zur Prü- ferin oder zum Prüfer nach § 6 bestellt ist. Sofern die Zahl der geforderten Einzelleistungen die Anzahl der Modulkomponenten nicht übersteigt, können die Modulbeschreibungen zu- dem festlegen, dass diese Vorbegutachtungen von Einzelleistungen gegenüber dem Prü- fungsausschuss dokumentiert werden, der diese Vorbewertung der Prüferin oder dem Prüfer für die abschließende Gesamtbegutachtung und -bewertung der Sammelmappe zur Verfü- gung stellt.

d) Sofern die Modulbeschreibungen keine Festlegungen zu Form, Frist und Dokumentation der zu erbringenden Einzelleistungen treffen, gibt der Prüfungsausschuss zu geeigneter Zeit, in der Regel spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit, bekannt, in welcher Form und Frist die Einzelleistungen der Sammelmappe zu erbringen, auf welche Weise sie zu dokumentieren sind und ggf. durch die zur Prüferin bestellte Lehrende oder den zum Prüfer bestellten Leh- renden vorzubegutachten sind.

e) Muss eine Prüfung in Form einer Sammelmappe wiederholt werden, so legt die für die Ge- samtbegutachtung und -bewertung bestellte Prüferin oder der hierzu bestellte Prüfer gege- benenfalls fest, welche der in der Sammelmappe nachzuweisenden Einzelleistungen nicht wiederholt werden müssen, und macht dies aktenkundig. Die nicht zu wiederholenden Ein- zelleistungen müssen für die erneute Gesamtbegutachtung und -bewertung erneut vorgelegt werden.

8. Integrierte Prüfungen

a) In integrierten Prüfungen soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin in ei- nem begrenzten Zeitraum eine den Anforderungen entsprechende Aufgabe lösen und das Ergebnis anschließend im Zusammenhang des Prüfungsgebietes darstellen kann sowie spe- zielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und zu beantworten vermag.

b) Die Aufgabenstellung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten vier Wochen vor dem Prü- fungstermin zur Vorbereitung einer Präsentation schriftlich mitgeteilt. Die integrierte Prüfung beinhaltet einen freien Vortrag, an den sich ein mündlicher Prüfungsteil entsprechend Nr.1 Buchstaben b) – e) unmittelbar anschließt.

§ 14

Erfassung und Anrechnung von Leistungspunkten

(1) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten richtet der Prüfungsausschuss ein Leistungspunkte- konto ein. Im Leistungspunktekonto werden die erworbenen Leistungspunkte sowie die mit Mo- dulprüfungen und der Abschlussarbeit einschl. Abschlusskolloquium verbundenen Benotungen er- fasst (§ 10 Abs. 1). Die individuell erkennbaren Leistungen werden durch die Prüferinnen bzw.

Prüfer in einer vom Prüfungsausschuss vorgegebenen Form den Studierenden bescheinigt oder dem Prüfungsausschuss mitgeteilt. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten können die Kandidatinnen und Kandidaten in den Stand ihrer Konten Einblick nehmen.

(2) Leistungen können zum Erwerb des Abschlusses innerhalb des Studienganges Physik mit dem Abschluss Master of Science nicht mehrfach angerechnet werden.

§ 15

Abschlussarbeit (Master-Thesis) mit Abschlusskolloquium

(1) Die Abschlussarbeit mit dem dazugehörigen Abschlusskolloquium soll zeigen, dass die Kandida- tinnen und Kandidaten ihr Fach beherrschen und in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem Fach in einer begrenzten Zeit selbständig und wissenschaftlich zu bearbeiten und das Ergebnis fachlich und sprachlich angemessen darzustellen. Voraussetzung für die Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit ist der Nachweis von 30 Leistungspunkten gemäß

§ 10. Die Abschlussarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Auf Antrag kann die Abschlussar- beit nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch in einer anderen Sprache abgefasst werden.

(2) Das Thema der Abschlussarbeit wird von gemäß § 6 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferinnen und Prüfern festgelegt. Die Abschlussarbeit wird von diesen Prüferinnen und Prüfern betreut. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, ein Thema für die Ab- schlussarbeit vorzuschlagen.

(15)

(3) Auf Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsaus- schusses dafür, dass die Kandidatinnen und Kandidaten rechtzeitig, d.h. in der Regel am Ende der Vorlesungszeit des zweiten Semesters, ein Thema für eine Abschlussarbeit erhalten.

(4) Die Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt auf Antrag der Kandidatin oder des Kandi- daten über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit beträgt 12 Monate. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann.

Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zu- rückgegeben werden. Im Ausnahmefall kann der Prüfungsausschuss einmalig auf begründeten Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu 4 Wo- chen verlängern.

(6) Bei der Abgabe der Abschlussarbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich zu versi- chern, dass sie ihre Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht haben.

(7) Die Abschlussarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss in dreifacher Ausfertigung abzuliefern;

der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Eine elektronische Fassung der Abschlussarbeit sowie der bei empirischen Arbeiten verwendeten Daten ist in einem mit dem Prüfungsausschuss abzustimmenden Dateiformat zur Plagiatskontrolle auf einem vom Prüfungsausschuss festzule- genden Datenträger der gedruckten Fassung beizufügen. Wird die Abschlussarbeit nicht fristge- mäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(8) Die Abschlussarbeit einschließlich Abschlusskolloquium ist von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Eine bzw. einer der Prüfer soll diejenige bzw. derjenige sein, die bzw. der das Thema festgelegt und die Arbeit betreut hat. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Dem Betreuer bzw. der Betreuerin der Arbeit wird eine Vorschlagsmöglichkeit für die zweite Prüferin bzw. den zweiten Prüfer eingeräumt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 16 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Abschlussarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 1,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 1,0, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung der Abschlussarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Abschlussarbeit aus dem arithme- tischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Abschlussarbeit kann jedoch nur dann als

"ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder bes- ser sind. Ist die Benotung der Abschlussarbeit nicht mindestens "ausreichend", ist die Abschluss- arbeit nicht bestanden und deshalb zu wiederholen.

(9) Die Abschlussarbeit und das dazugehörige Abschlusskolloquium kann einmal wiederholt werden.

Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten in diesem Fall ein neues Thema. Eine Rückgabe des Themas der zweiten Abschlussarbeit in der in Absatz 5 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zu- lässig, wenn die Kandidatinnen und Kandidaten bei der Anfertigung ihrer ersten Abschlussarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatten.

(10) Die Bewertung der Abschlussarbeit einschließlich des Abschlusskolloquiums ist den Kandidatinnen und Kandidaten spätestens 8 Wochen nach Abgabe mitzuteilen.

(11) Im Zusammenhang mit der Abschlussarbeit wird ein Kolloquium von 45 Minuten Dauer in Form einer mündlichen Prüfung durchgeführt. Für das Kolloquium werden grundsätzlich die Prüferinnen und Prüfer der schriftlichen Arbeit bestellt. Das Kolloquium wird spätestens 8 Wochen nach Abgabe der schriftlichen Abschlussarbeit durchgeführt.

(12) Die Abschlussarbeit und das dazugehörige Abschlusskolloquium hat einen Umfang von 30 Leis- tungspunkten.

§ 16

Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Masterprüfung (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von der jeweiligen Prüferin oder dem je-

weiligen Prüfer festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderun- gen liegt;

(16)

16

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Bildung der Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ist dabei ausgeschlossen.

(2) Die Modulnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut;

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut;

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend;

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

Bei Bildung einer Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;

alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(3) Die Gesamtnote der Masterprüfung ergibt sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten arith- metischen Mittel der Modulnoten sowie der Note der Abschlussarbeit einschl. Abschlusskollo- quium. Bei Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berück- sichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote einer bestande- nen Masterprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut;

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut;

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend;

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(4) An Stelle der Gesamtnote "sehr gut" nach Absatz 3 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung be- standen" erteilt, wenn die Abschlussarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen No- ten der Masterprüfung nicht schlechter als 1,3 ist.

§ 17 Zusatzleistungen

(1) Die Kandidatinnen und Kandidaten können weitere als die vorgeschriebenen Module absolvieren.

(2) Als Zusatzleistung gelten Module dieses Masterstudiengangs, die zusätzlich erfolgreich abge- schlossen werden. Zusätzlich erfolgreich abgeschlossene Module aus anderen Studiengängen können nur in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss als Zusatzleistung gewertet werden. Zu- satzleistungen werden auf Antrag auf dem Zeugnis dokumentiert. Diese Leistungspunkte und Be- notungen werden bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 18 Zeugnis

(1) Über die bestandene Masterprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss aller Module ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Modulnoten, die Gesamt- note, die Note und das Thema der Abschlussarbeit enthält. Auf Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfungen der Zusatzleistungen und die bis zum Abschluss der Masterprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Leistung zum Erwerb von Leistungspunkten erbracht wurde.

(2) Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid.

(3) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Masterprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh- rung zu versehen.

(4) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Masterprüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausge- stellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen, deren Noten und die zugehörige Anzahl von Prü- fungsversuchen sowie die zum Bestehen der Masterprüfung noch fehlenden Leistungspunkte ent- hält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.

(17)

§ 19 Masterurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird den Kandidatinnen und Kandidaten die Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades gemäß § 2 beurkundet.

(2) Die Masterurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät Mathematik und Naturwis- senschaften sowie von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

(3) Die Bergische Universität Wuppertal stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem "Dip- loma Supplement Model" der Europäischen Kommission, des Europarates und der UNESCO/CE- PES aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) wird der zwischen der Kultusministerkonferenz der Länder und der Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung verwendet. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten händigt die Bergische Universität Wuppertal zusätzlich zur Ausstellung des Diploma Supplement Übersetzun- gen der Urkunden und Zeugnisse in englischer Sprache aus.

(4) Die Notenverteilungsskala des Studiengangs Physik mit dem Abschluss Master of Science wird gemäß den Vorgaben des ECTS Leitfadens in der aktuell gültigen Fassung in einer Tabelle darge- stellt.

III. Schlussbestimmungen

§ 20

Ungültigkeit der Masterprüfung Aberkennung des Mastergrades

(1) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat beim Erwerb der Leistungspunkte getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nach- träglich die Noten für diejenigen Leistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zum Erwerb von Leistungspunkten nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch erfolgreichen Er- werb der Leistungspunkte geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfah- rensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues Zeugnis zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von drei Jahren nach Aus- stellung des Zeugnisses ausgeschlossen.

(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Mastergrad abzuerkennen und die Masterurkunde einzuziehen.

§ 21

Einsicht in die Prüfungsakten

Den Studierenden wird auf Antrag nach einzelnen Prüfungen Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten, Bewer- tungen und Begutachtungen gewährt. Der Antrag muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellt werden. Näheres regelt der Prüfungsausschuss.

§ 22

Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die für den Studiengang Physik mit dem Abschluss Master of Science ab dem Wintersemester 2019/20 erstmalig an der Bergischen Univer- sität Wuppertal eingeschrieben sind.

Studierende, die ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 15.04.2013 (Amtl. Mittlg. 36/13) aufgenom- men haben, können ihre Modulprüfungen einschließlich der Abschlussarbeit und des Kolloquiums bis

(18)

18

Prüfungsausschuss beantragen. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruf- lich.

§ 23

In-Kraft-Treten, Veröffentlichung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen als Ver- kündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Mathematik und Naturwissen- schaften vom 23.10.2019.

Wuppertal, den 25.11.2019

Der Rektor

der Bergischen Universität Wuppertal Universitätsprofessor Dr. Dr. h.c. Lambert T. Koch

(19)

Inhaltsverzeichnis

Advanced Data Analysis 5

Advanced OR-methods in Operations Management 5

Algebra 1 6

Algebra 2 6

Algebraische Geometrie 1 7

Algebraische Geometrie 2 7

Allgemeine Relativitätstheorie 8

Allgemeine Steuerlehre 8

Anwendungen und Methoden der Computersimulation weicher kondensierter Materie 9

Asymptotische Analysis 9

Atmosphärenchemie 10

Atmosphärenforschung - Datenverarbeitung I 10

Atmosphärenforschung - Datenverarbeitung II 11

Atmosphärenforschung - Messungen I 11

Atmosphärenforschung - Messungen II 11

Atmosphärenforschung - Methoden I 12

Atmosphärenforschung - Methoden II 12

Atmosphärenforschung - Modellierungen I 12

Atmosphärenforschung - Modellierungen II 13

Atmosphärenforschung - Projekte I 13

Atmosphärenforschung - Projekte II 13

Ausgewählte Kapitel der Flavorphysik 14

Ausgewählte Kapitel der Gittereichtheorie 15

Ausgewählte Kapitel der Gravitationsphysik 15

Ausgewählte Kapitel der Kosmologie und Teilchenphysik 16

Automaten, Sprachen und Berechenbarkeit 16

Bildgebende Verfahren 1 17

Bildgebende Verfahren 2 17

Bildgebende Verfahren 3 18

Chemie und Dynamik der Atmosphäre 18

Computational Finance 1 19

Computational Finance 2 19

Das Standardmodell der Elementarteilchenphysik 20

Detectors and Methods in Particle and Astroparicle Physics 20

Digitale Bildverarbeitung in der Medizinischen Physik 21

Discrete Methods for Numerical Computation 21

Dynamik, Spektroskopie und Berechnung von Molekülstrukturen 22

Einführung in die Atmosphärenphysik 22

Einführung in die Quantenfeldtheorie 23

(20)

Exakt lösbare Vielteilchenmodelle 23

Experimentelle Röntgenphysik 24

Fachliche Spezialisierung 24

Formale Methoden 25

Fortgeschrittene experimentelle Festkörperphysik 25

Fortgeschrittene Quantenfeldtheorie 26

Fortgeschrittene Quantenmechanik 26

Funktionalanalysis 1 27

Funktionalanalysis 2 27

Grundlagen der Elementarteilchenphysik und der Teilchenastrophysik 28

Gruppen- und Darstellungstheorie in der Physik 28

Informationsmanagement und IT-Projektmanagement 29

Innovations- und Technologiemanagement 29

International Corporate Governance 30

International Macroeconomics and Globalization 31

Kapitalmarkttheorie und Portfoliomanagement 32

Komplexe Analysis 1 33

Komplexe Analysis 2 33

Kosmologie 34

Master-Arbeit mit Abschlusskolloquium 34

Master-Praktikum 35

Messtechnik und Signalverarbeitung 35

Methodenerkenntnis und Projektplanung 36

Methoden zum Nachweis hochenergetischer Teilchen aus dem Universum 36

Moderne Synthesemethoden 37

Multimessenger-Astronomie 37

Neutrinos und Dunkle Materie 38

Numerical Analysis and Simulation 1 38

Numerical Analysis and Simulation 2 39

Numerische Berechnung von Mehrphasenströmungen 39

Numerische Methoden in der Physik der weichen Materie 40

Numerische Strömungsberechnung 40

Optimierung 1 40

Optimierung 2 41

Optimierungsmethoden der Regelungstechnik 41

Parallel Algorithms 42

Partielle Differentialgleichungen 42

Physik der Hadronen und Kerne 43

Projekt-Praktikum 43

Public Economics 43

Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung 44

Regelungstheorie 44

Regression and Time Series Analysis 45

Risikocontrolling 45

2

(21)

Risikotheorie 46 Seminar experimentelle Festkörper- und Oberflächenphysik 46

Seminar zu Detektoren der Teilchenphysik 47

Seminar zu Exakt lösbare Modelle 47

Seminar zu Experimenten der Astroteilchenphysik 47

Seminar zur Atmosphärenphysik I 48

Seminar zur Atmosphärenphysik II 48

Seminar zur Atmosphärenphysik III 48

Seminar zur Mittelenergiephysik 49

Seminar zur Neutrinophysik 49

Seminar zur Physik der kosmischen Strahlung 49

Seminar zur Physik mit Top-Quarks 50

Seminar zur Statistischen Physik 50

Seminar zur Teilchenphänomenologie 50

Seminar zur Teilchenphysik 51

Seminar zur Teilchenphysik an Beschleunigern 51

Signale und Systeme 51

Spezielle Themen der Atmosphärenphysik für Fortgeschrittene 52

Spezielle Themen der Atmosphärenphysik I 52

Spezielle Themen der Atmosphärenphysik II 52

Spezielle Themen der Elementarteilchenphysik 53

Statistische Feldtheorie 53

Statistische Mechanik weicher Materie 54

Stochastische Differentialgleichungen 54

Stochastische Prozesse 55

Strukturoptimierung 55

Struktur und Reaktivität 56

Supply Chain Management 56

Synthese und Analytik funktionaler Matrialschichten 56

Technische Chemie und Makromoleküle 57

Theoretische Festkörperphysik 57

Theoretische Nachrichtentechnik ET 57

Topologie 1 58

Topologie 2 58

Topologieoptimierung 59

Umweltchemie (Böden und Wasser) 59

Verifikationsnumerik 60

Vertiefungsseminar Flavorphysik auf dem Gitter 60

Vertiefungsseminar Hochleistungsrechnen in der theoretischen Teilchenphysik 61

Vertiefungsseminar zur Lattice Gauge Theory 61

Vielteilchentheorien 61

Wahrscheinlichkeitstheorie 62

Weiche Materialien 62

Weiterführung Algebra: Algebraische Geometrie 63

(22)

Weiterführung Algebra: Kommutative Algebra 63

Weiterführung Analysis: Funktionalanalysis 64

Weiterführung Analysis: Komplexe Analysis 64

Weiterführung Numerik 65

Weiterführung Stochastik: Angewandte Statistik 65

Weiterführung Stochastik: Maß- und Integrationstheorie 66

Weiterführung Topologie und Geometrie 66

Weltweit verteiltes Rechnen 67

Wirkstoffe 67

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