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Studien- und Prüfungsordnung

der Europäischen Fachhochschule (EUFH) Rhein/Erft european university of applied sciences (euas)

für den Zertifikatskurs

“Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium”

Ergotherapie Logopädie Physiotherapie

Stand: August 2015

(2)

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Studienbestimmungen

§1 Geltungsbereich der Studien- und Prüfungsordnung

§2 Formale Einschreibevoraussetzungen

§3 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren

§4 Studienbeginn

§5 Studienumfang und -dauer des Zertifikatskurses

§6 Ziele des Zertifikatskurses

§7 Aufbau des Kurses

§8 Lehrveranstaltungsarten

§9 Abschluss

§10 Lehrveranstaltungsevaluation und Arbeitsbelastung

II. Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§11 Zulassung zu Prüfungen

§12 Prüfungen, Prüfungsformen, Prüfungsorganisation

§13 Bewertung von Prüfungsleistungen

§14 ECTS-Kreditpunkte

§15 Studienunterbrechung

§16 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen

§17 Wiederholung von Prüfungen

§18 Ungültigkeit von Prüfungen

§19 Einsicht in die Prüfungsakte

§20 Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des gemeinsamen Prüfungsausschusses

§21 Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren

Schlussbestimmungen Inkrafttreten

Schlussbestimmungen Inkrafttreten

(3)

I. Allgemeine Studienbestimmungen

§1 Geltungsbereich der Studien- und Prüfungsordnung

Diese Ordnung betrifft den Kurs “Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium” an der Europäischen Fachhochschule (EUFH) Rhein/Erft an dem Standort Rostock. Dieser wird im Rahmen des BMBF-geförderten Projektes “Berufliche und akademische Bildung in

therapeutischen Berufen durchlässig gestalten (baBi) – Ein Angebot für berufstätige Frauen, Berufsrückkehrer/innen und Personen mit Familienpflichten“ durchgeführt. Die Förderung endet voraussichtlich im Januar 2018.

§2 Formale Einschreibevoraussetzungen

(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben während der Kurslaufzeit einen Gasthörerstatus.

(2) Die EUFH erkennt die Eignung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer an, solange folgende Punkte erfüllt sind:

(a) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind staatlich geprüfte

ErgotherapeutInnen, LogopädInnen oder PhysiotherapeutInnen und haben einen fachspezifischen Bachelorabschluss in den therapeutischen

Gesundheitsberufen mit mind. 180 ECTS

(b) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind AbsolventInnen fachspezifischer Bachelorstudiengänge in den therapeutischen Gesundheitsberufen mit mind.

180 ECTS (nach Einzelfallprüfung durch die GKV)

(c) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind BachelorabsolventInnen der Patholinguistik der Universität Potsdam

(d) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind BachelorabsolventInnen der Lehr- und Forschungslogopädie der RWTH Aachen

§3 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren

(1) Der Bewerbungszeitraum für den Zertifikatskurs “Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium” endet am 01. August eines jeden Jahres.

(2) Unter Voraussetzung der formalen Einschreibevoraussetzungen (siehe § 2) werden maximal 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmer für den Zertifikatskurs “Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium” zugelassen.

(3) Im Falle von mehr als 15 Bewerberinnen und Bewerbern kommt es zunächst zu einem Auswahlverfahren. Hierbei werden neben der persönlichen Eignung auch zielgruppenspezifische Faktoren berücksichtigt. Zur Zielgruppe des Projekts “baBi”

zählen berufstätige Frauen, Berufsrückkehrerinnen/ Berufsrückkehrer sowie Personen mit Familienpflichten.

(4) Darüber hinaus kann es weiterführend zu einem Losverfahren kommen.

§4 Studienbeginn

(1) Der Zertifikatskurs wird zunächst nur im Wintersemester angeboten.

(4)

§5 Studienumfang und -dauer des Zertifikatskurses

(1) Der Studienumfang des Zertifikatskurses entspricht 750 SWS

(2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Zertifikatskurses sind 30 ECTS-Kreditpunkte zu erwerben

(3) Für den Erwerb eines Leistungs-/ECTS-Kreditpunkts wird ein Arbeitsaufwand von 25 Stunden zugrunde gelegt. In die Berechnung des gesamten Arbeitsaufwands des Kurses fließen sämtliche Vorlesungen, Übungen, Seminare, Fall- und Projektstudien, Selbststudien, Praktika und sonstige Lehrveranstaltungen sowie

Prüfungsvorbereitungen, die Prüfungen und alle sonstigen Aufwendungen für das Studium mit ein.

(4) Die Dauer des Zertifikatskurses beträgt ein Semester.

(5) Der Kurs findet im Blended-Learning-Design statt. Das Mischungsverhältnis

zwischen Präsenz-, Online- und Selbstlernen besteht zu 20 % Präsenzlehre, 20 % E- Learning und 60 % Selbststudium.

§6 Ziele des Zertifikatskurses

(1) Übergeordnetes Ziel des Zertifikatskurses ist die Vorbereitung auf ein

Masterstudium, insbesondere die erfolgreiche Qualifizierung für ein Masterstudium durch den Erwerb von 30 ECTS-Kreditpunkten.

(2) Darüber hinaus sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Ihr Wissen über folgende Aspekte vertiefen und erweitern:

(a) Einbettung der fachspezifischen therapeutischen Arbeit in interdisziplinäres Handeln

(b) Variation von therapeutischen Handlungen in verschiedenen theoretischen Bezugsmodellen

(c) Weiterentwicklung der Forschungsmethodik und des methodischen Handelns in der patientenorientierten Therapieforschung

(d) Erweiterung des Wissens über empirische Methoden

§7 Aufbau des Kurses

(1) Alle von der EUFH angebotenen Lehrveranstaltungen sind zu Modulen gruppiert. Ein Modul definiert sich als eine Gruppe von Lehrveranstaltungen, die thematisch und zeitlich eine abgeschlossene Einheit bilden.

(2) Der Zertifikatskurs “Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium” umfasst 5 Module mit durchschnittich 150 SWS im Blended-Learning-Design

(3) Die Module gliedern sich in :

1. Grundkompetenzen für das Masterstudium 2. Qualitative Forschungsmethoden

3. Quantitative Forschungsmethoden 4. Patienten im Wandel: Aktives Altern

5. Therapeuten im Wandel: Interdisziplinäres Handeln

§8 Lehrveranstaltungsarten

(1) Während der Präsenzzeit des Zertifikatskurses können Lehrveranstaltungsarten zum Beispiel Vorlesungen, Übungen, Projektarbeiten, begleitende Kolloquien,

(5)

Seminare, Training und Tutorials oder eine Kombination dieser Lehrveranstaltungsarten sein.

(2) Während der E-Learning-Phasen finden ebenso Vorlesungen, Übungen, begleitende Kolloquien, Seminare, Tutorials und Chats oder einer Kombination dieser

Lehrveranstaltungsarten statt.

§9 Abschluss

(1) Für einen erfolgreichen Abschluss des Zertifikatskurses sind 30 ECTS-Kreditpunkte zu erwerben (siehe §5).

(2) Nach einer erfolgreichen Teilnahme am Zertifikatskurs “Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium” wird von der EUFH ein Zertifikat ausgestellt. Dieses Zertifikat befähigt den Teilnehmer mit einer Gesamtsumme von 210 ECTS-Kreditpunkten in ein Masterstudium z.B. an der EUFH einzusteigen.

§10 Lehrveranstaltungsevaluation und Arbeitsbelastung

(1) Nach Abschluss einer Lehrveranstaltung soll jede Lehrveranstaltung für die Weiterentwicklung des Zertifikatskurses anonym durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer evaluiert werden.

(2) Nach Abschluss des Zertifikatskurses soll jedes der 5 Module für die Weiterentwicklung des Kurses anonym durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer evaluiert werden.

II. Allgemeine Prüfungsbestimmungen

Vorbemerkung:

In der Regel wird der Begriff „Prüfung“ in dieser Studien- und Prüfungsordnung alle Prüfungsformen und -arten einschließend verwendet, wenn nicht ausdrücklich auf einzelne Prüfungsformen oder -arten abgehoben wird.

§11 Zulassung zu Prüfungen

(1) Zu den Prüfungen ist in der Regel zugelassen, wer in 80% aller Veranstaltungen der Lehrveranstaltungen eines Moduls anwesend war bzw. den Veranstaltungen entschuldigt ferngeblieben ist.

(2) Bei Abweichung von Absatz 1 kann der Dozent in Rücksprache mit dem Kursverantwortlichen hiervon abweichende Regelungen treffen bzw.

Ersatzleistungen verlangen.

§12 Prüfungen, Prüfungsformen, Prüfungsorganisation

(1) Alle Prüfungen erfolgen kursbegleitend und sind einzelnen Modulen inhaltlich zugeordnet. Alle Module und die mit ihnen verbundenen Prüfungen sind so aufeinander abzustimmen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem der Zertifikatskurs stattfindet, absolviert werden können.

(6)

(2) Prüfungsleistungen sind in der Regel Individualleistungen. Insofern es für die Überprüfung des Erreichens der Qualifikationsziele eines Moduls erforderlich ist, können Prüfungsleistungen auch als Gruppenarbeit zugelassen werden.

(3) Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings muss die an die Prüfung zu stellenden Anforderungen erfüllen sowie als individuelle Prüfungsleistung auf Grund von objektiven Kriterien deutlich gegen die Leistung der anderen Mitglieder der Gruppe abgrenzbar und für sich/als Einzelleistung zu bewerten sein.

(4) Zu den Modulprüfungen für den Zertifikatskurs “Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium” zählen folgende Prüfungsformen.

(a) Praktikumsbericht im Umgang von mind. 12 Seiten (Modul 1).

(b) Posterpräsentation im Umfang von mind. 10 und max. 30. Minuten (Modul 2) (c) Forschungsbericht im Umgang von mind. 12 Seiten pro Person (Modul 3) (d) mündliche Falldarstellung von mind. 10 und max. 30. Minuten (Modul 4) (e) schriftlich Reflexion im Umgang von mind. 12 Seiten (Modul 5)

(5) Der/die Modulverantwortliche kann in Rücksprache mit dem Kursverantwortlichen hiervon abweichende Prüfungsformen festlegen. Mögliche Prüfungsformen sind:

(a) Hausarbeit (b) Klausur

(c) mündliche Prüfung (d) Performanzprüfung (e) Portfolio

(f) Praxisbericht (vorbereitend, nachbereitend) (g) problemorientierte schriftliche Arbeit

(h) Projektbericht (i) Referat.

Die Liste ist nicht abgeschlossen. Die Umfang der Prüfungsleistungen muss mit den in Abs. 4 genannten Prüfungsleistungen vergleichbar sein.

(6) Bei einer Änderung der Prüfungsform nach Abs. 5 müssen die Kurstteilnehmerinnen und Teilnehmer

(a) bei mündlichen Prüfungen mind. 4 Wochen vor dem Prüfungstermin bzw.

(b) bei schriftlichen Prüfungen mind. 8 Wochen vor dem Abgabetermin über die Änderung der Prüfungsform informiert werden.

§13 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungen sind mit “bestanden” oder “nicht bestanden” bewertert werden. Auf Wunsch kann der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten eine Note oder ein individuelles Feedback zur erbrachten Prüfungsleistung mitgeteilt werden.

(2) Die Bewertungsergebnisse der erbrachten Prüfungsleistungen sollen bei Klausuren spätestens sieben Wochen nach Ende des Prüfungszeitraumes, bei Hausarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten spätestens 12 Wochen nach Ablegung der Prüfungsleistung dem Prüfling unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen mitgeteilt werden.

(7)

§14 ECTS-Kreditpunkte

(1) Für bestandene Module werden ECTS-Kreditpunkte vergeben. Das Kreditpunktevergabesystem folgt den Richtlinien des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Sofern ein Modul erfolgreich absolviert ist, werden alle diesem Modul zugeordneten ECTS-Kreditpunkte zuerkannt. Die Summe der erreichten ECTS-Kreditpunkte dient als Ausweis des Umfangs des erfolgreich absolvierten Kurspensums. Die Kreditpunkte werden im Zertifikat ausgewiesen.

(2) Die Summe der zu erreichenden ECTS-Kreditpunkte beträgt insgesamt 30, die sich wie folgt auf die Module verteilen:

(a) Modul 1: 9 ECTS (b) Modul 2: 5 ECTS (c) Modul 3: 6 ECTS (d) Modul 4: 5 ECTS (e) Modul 5: 5 ECTS

§15 Studienunterbrechung

(1) Kann ein Prüfling aufgrund nachweislich längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund ein Fachsemester nicht ordnungsgemäß beginnen oder zu Ende führen, so gilt das Studium während dieser Zeit als nicht unterbrochen.Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in das entsprechende Fachsemester fallen. Für den Fall der Erkrankung ist es erforderlich, dass ein Prüfling unverzüglich durch Attest eines von der EUFH zu benennenden Facharztes nachweist, dass die Aufnahme bzw. die Fortführung des Studiums aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

(2) Über die Anerkennung insbesondere der sonstigen Gründe nach Absatz 1 entscheidet der Kursverantwortliche unter Einbeziehung der Frauen- und Familienbeauftragten.

(3) Prüfungsorganisation und Prüfungsverfahren berücksichtigen die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen der Elternzeit sowie Ausfallzeiten durch Pflege oder Versorgung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist. Um Verfahrensabläufe zeitlich anzupassen, bedarf es in der Regel eines Antrags des Prüflings. Die Gründe sind nachzuweisen.

(4) Eine Wiederaufnahme des Studiums oder das Nachholen von versäumten Kurseinheiten ist grundsätzlich nur im Rahmen des dem Hinderungsgrund unmittelbar nachfolgenden Zertifikatskurses möglich.

(5) Eine Wiederaufnahme des Studiums oder das Nachholen von versäumten Kurseinheiten in einem späteren Semesters ist unabhängig von den Gründen nur in soweit möglich, wie dieses der EUFH organisatorisch und ökonomisch zumutbar ist.

Dieses ist in jedem Fall dann nicht mehr gegeben, wenn der Kurs regulär nicht (mehr) angeboten wird.

(6) Sofern Lehrveranstaltungen in Kursjahrgängen nachgeholt werden sollen, die nicht mehr im Rahmen des baBi-Projektes gefördert werden, behält sich die EUFH im Einzelfall eine anteilige Gebührenerhebung vor.

(8)

§16 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen

(1) Die/der Modulverantwortliche verpflichtet sich, die Prüfungsanforderungen gegenüber den Prüfungskandidatinnen bzw. den Prüfungskandidaten transparent zu halten. Sofern sie/er nicht selbst die Prüfung abnimmt, gilt dieser Transparenzgrundsatz analog auch für die prüfende Lehrperson.

(2) Die Prüfungsleistung ist von der prüfenden Lehrperson zu dokumentieren. Bei mündlichen Prüfungen erfolgt dieses durch ein Bewertungsprotokoll, bei schriftlichen Prüfungen durch ein Gutachten.

(3) Wir eine Prüfungsleistung als “Nichtbestanden” bewertet, so müssen die Gründe für das Nichtbestehen aus dem Gutachten/Protokoll ersichtlich werden.

(4) Der Zertifikatskurs ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die laut dieser Ordnung zu erbringenden ECTS-Kreditpunkte in vollem Umfang und den studiengangspezifischen Bestimmungen entsprechend erbracht sind und alle Prüfungen mit “Bestanden” abgelegt wurden..

§17 Wiederholung von Prüfungen

(1) Wurde eine Modulprüfung mit “nicht bestanden” bewertet, besteht die Möglichkeit, die Prüfungsleistung zu wiederholen. Die Wiederholung soll mittels derselben Prüfungsform durchgeführt werden.

(2) Bei Versäumnis des Prüfungstermins gilt die Prüfungsleistung als mit “nicht bestanden” bewertet. Erfolgt das Versäumnis bei der Zweitwiederholung einer Prüfungsleistung, die für das Bestehen eines Moduls unerlässlich ist, gilt der Zertifikatskurs als „endgültig nicht bestanden“. Dieses gilt nicht, wenn die Versäumnis analog zu § 15 nicht der Prüfungskandidatin / dem Prüfungskandidat angelastet werden kann.

(3) Für Wiederholungsprüfungen werden gesondert Termine festgelegt. Spätestens im nächsten regulären Prüfungszeitraum, in der Regel im nächsten Semester spätestens 6 Monate nach dem ersten Prüfungsversuch ist die Wiederholungsprüfung abzulegen.

§18 Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zertifikates bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für

„nicht bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung über die Ungültigkeit einer Prüfung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuss des Fachbereichs zu geben.

(9)

§19 Einsicht in die Prüfungsakte

(1) Dem Prüfling wird nach Abschluss jeder Prüfung auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Auf begründeten Antrag wird dem Prüfling die Möglichkeit eingeräumt, seine Prüfungsarbeit(en) mit dem/den Prüfenden zu besprechen. Der Prüfling hat das Recht, dem Ergebnis der Besprechung gemäß § 38 dieser Ordnung schriftlich zu widersprechen.

§20 Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des gemeinsamen Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss gibt diese Ordnung hochschulöffentlich bekannt und weist die Studierenden zu Beginn jedes Studienabschnittes in geeigneter Weise auf die für sie geltenden Prüfungsbestimmungen hin.

(2) Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass die Entscheidungen und andere Maßnahmen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, Versagung der Zulassung, Melde- und Prüfungstermine und -fristen sowie Prüfungsergebnisse, hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekannt gemacht werden. Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

Dieser Beschluss ist hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

§21 Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren

(1) Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Betroffenen gegenüber bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidungen kann entsprechend der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch eingelegt werden.

(2) Über den Widerspruch gegen Entscheidungen des gemeinsamen Prüfungsausschusses entscheidet das Präsidium. Soweit sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch eine Prüfende oder einen Prüfenden richtet, entscheidet der gemeinsame Prüfungsausschuss nach Maßgabe dieser Ordnung.

(3) Soweit sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch einen Prüfenden richtet, leitet der Prüfungsausschuss des Fachbereichs den Widerspruch diesem Prüfenden zur Überprüfung zu. Ändert die oder der Prüfende die Bewertung antragsgemäß, so wird die alte durch die geänderte Bewertung ersetzt. Ändert die oder der Prüfende seine Bewertung nicht, so überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung aufgrund der Stellungnahme des Prüfenden insbesondere darauf, ob:

a. das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, b. bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist, c. allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind,

d. eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist oder

e. sich die oder der Prüfende von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

(10)

Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch mehrere Prüfende richtet. Stellt der gemeinsame Prüfungsausschuss einen Verstoß fest, so lässt er den Widerspruch zu und ändert die Bewertung entsprechend ab oder setzt eine Wiederholungsprüfung an. Wird die Prüfung wiederholt, so werden die betroffenen Prüfungsleistungen durch andere, mit deren Abnahme bisher nicht befasste Prüfende erneut bewertet. Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs setzt das Prüfungsverfahren nur in Gang, sofern der Widerspruch des Prüflings nachweislich begründet ist.

(4) Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats abschließend entschieden werden. Wird keine Einigung erzielt, bescheidet das Präsidium der Hochschule den Widerspruchsführer dahingehend, dass der Widerspruch endgültig abgelehnt ist.

Schlussbestimmungen

1. Änderungen dieser Ordnung sollen im Interesse der Kontinuität des jeweiligen Studiengangs vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungen jeweils frühestens nach der Zeit vorgenommen werden, die zur Absolvierung eines Studienabschnitts erforderlich ist. Wesentliche Änderungen der Studieninhalte können vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungen nur für diejenigen Studierenden wirksam werden, die nach Inkrafttreten der Neubestimmungen den geänderten Studienabschnitt beginnen, sofern sie durch die Änderungen dieser Ordnung nicht schlechter gestellt werden.

Inkrafttreten

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung für den Zertifikatskurs “Vorbereitung auf ein Promotionsstudium” tritt am 01.09.2015 in Kraft. Sie gilt für die Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer, die den in §1 bezeichneten Zertifikatskurs ab Oktober 2015 aufnehmen.

Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieser Ordnung sollen im Interesse der Kontinuität des jeweiligen Studiengangs vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungen jeweils frühestens nach der Zeit vorgenommen werden, die zur Absolvierung eines Studienabschnitts erforderlich ist. Wesentliche Änderungen der Studieninhalte können vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungen nur für diejenigen Studierenden wirksam werden, die nach Inkrafttreten der Neubestimmungen den geänderten Studienabschnitt beginnen, sofern sie durch die Änderungen dieser Ordnung nicht schlechter gestellt werden.

(11)

Inkrafttreten

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung für den Zertifikatskurs “Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium” tritt am 01.09.2015 in Kraft. Sie gilt für die Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer, die den in §1 bezeichneten Zertifikatskurs ab Oktober 2015 aufnehmen.

(2) Die Gleichwertigkeit der Studien- und Prüfungsordnung in der Fassung vom 30. Juni 2012 mit den Ordnungen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes Nordrhein- Westfalen wurde gem. § 73 Abs. 3 HG durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen förmlich festgestellt.

(3) Ausgefertigt nach vorheriger rechtlicher Überprüfung durch den Präsidenten der Fachhochschule Rhein/Erft.

Brühl, den Juni 2015

___________________________________

_

Der Präsident der Europäischen Fachhochschule

Prof. Dr. Birger Lang

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