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CORONA-PANDEMIE 1. ALLGEMEINES 2. CORONA-KRISE UND EU-BEIHILFERECHT

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Academic year: 2022

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CORONA-PANDEMIE

SOFORTHILFEN DES BUNDES UND DER LÄNDER, KFW-SCHNELLKREDIT, KFW-UNTERNEHMERKREDIT SONDERPROGRAMM 2020, CORONA-

ÜBERBRÜCKUNGSHILFEN UND SOFORTHILFE REISEBUSBRANCHE

1. ALLGEMEINES

Die Corona Pandemie hat die Deutsche Wirtschaft stark getroffen. Mit verschiedenen Maßnahmen- paketen versucht die Bundesregierung Arbeitsplätze und Unternehmen zu stützen. Auf Grund der zahlreichen Vorgaben und den einzelnen Regelungen in den Programmen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden. Ansonsten drohen nicht nur Rück- forderungen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.

In den nachfolgenden Erläuterungen haben wir die jeweiligen Programme nach dem derzeitigen Stand (03. August 2020) darstellt und geben auch Hinweise in der praktischen Handhabung.

2. CORONA-KRISE UND EU-BEIHILFERECHT

Von der EU wurden mehrere Förderprogramme genehmig, u.a. waren diese

· „Bundesregelung Bürgschaften 2020“. Die Maßnahme sieht Beihilfen in Form von Garantien für Darlehen vor. Die Regelung steht allen Unternehmen offen und ermöglicht Darlehens- garantien zu günstigen Konditionen, die zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs der Wirtschaft beitragen sollen. Die maximale Laufzeit der Garantien ist auf sechs Jahre begrenzt.

· „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Die angemeldete Maßnahme umfasst direkte Zuschüsse zur Unterstützung von Unternehmen, die vom Ausbruch des Coronavirus betroffen sind.

· „Bundesregelung niedrigverzinsliche Darlehen 2020“. Die Maßnahme besteht in subven- tionierten Zinssätzen für Darlehen an die Begünstigten.

Grundsätzlich können für alle vom Ausbruch des Coronavirus betroffenen Unternehmen Beihilfen bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensgruppe gewährt werden.

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3. FÖRDERPROGRAMME UND KUMULIERUNGSBEDINGUNGEN

Die jeweiligen Programme können grundsätzlich miteinander kumuliert, jedoch darf die Höchstgrenze von 800.000 Euro nicht überschritten werden. Um dieses prüfen zu können bedarf es zunächst einer Zuordnung des jeweiligen Programmes. Unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 fallen die folgenden Programme:

• Soforthilfen des Bundes und der Länder in Höhe des erhaltenen Betrags. In dem jeweiligen Bescheid wird dabei die Begrifflichkeit „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ genannt.

• KfW-Schnellkredit in Höhe des gesamten Kreditbetrags von bis zu 500.000 Euro für Unter- nehmen zwischen 10 und 50 Mitarbeitern bzw. bis zu 800.000 Euro für Betriebe über 50 Mitarbeiter.

• KfW-Unternehmerkredit in Höhe des gesamten Kreditbetrags bei einer Laufzeit über 6 Jahren.

• Corona-Überbrückungshilfen in Höhe der gesamten Förderung.

• Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Einnahmeausfällen in der Reisebranche („Sofort- hilfe Reisebusbranche“) in Höhe der erhaltenen Förderung.

Nicht unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen fallen danach:

· KfW-Unternehmerkredite mit einer Laufzeit von bis zu 6 Jahren.

· KfW- oder sonstige (Förder-)Kredite ohne Inanspruchnahme der Sonderprogramme Corona.

Bei der Darlehensgewährung auf Grund eines KfW-Programms ist eine sog. „Kumulierungserklärung Kleinbeihilfen und niedrig verzinste Darlehen“ zu unterzeichnen. Darin sind sämtliche Beihilfen anzu- geben. Die entsprechenden Darlehensverträge enthalten aktuell entsprechende Angaben zu der konkreten Beihilfehöhe. Dies war zu Beginn der Pandemie in dieser Klarheit nicht der Fall und ist bei der jeweiligen Erklärung zu berücksichtigen. Im Zweifelsfalle kann auch das beteiligte Kreditinstitut entsprechende Auskünfte erteilen.

Bei den Anträgen auf Überbrückungshilfe und der Soforthilfe Reisebusbranche sind ebenfalls ent- sprechende Angaben zu machen.

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4. PRAXISBEISPIELE

4.1 KfW-Schnellkredit, Überbrückungshilfe und Soforthilfe Reisebusbranche

Der KfW-Schnellkredit wird in einer Höhe von 700.000 Euro gewährt. Überbrückungshilfen werden in einer Höhe des maximalen Betrags von 150.000 Euro und für die Soforthilfe Reise- busbranche in einer Höhe von 50.000 Euro beantragt.

ð Alle drei Hilfen fallen unter die Bundesreglung Kleinbeihilfen 2020. Insgesamt werden 900.000 Euro gewährt bzw. beantragt. Der Höchstbetrag von 800.000 Euro wird über- schritten. Der übersteigende Betrag von 100.000 Euro kann nicht gewährt werden bzw. ist zurückzuzahlen.

4.2 KfW-Unternehmerkredit mit einer Laufzeit von bis zu 6 Jahren, Überbrückungshilfe und Soforthilfe Reisebusbranche

Der KfW-Unternehmerkredit wird in einer Höhe von 800.000 Euro gewährt. Überbrückungs- hilfen werden in einer Höhe eines Betrags von 100.000 Euro und für die Soforthilfe Reisebus- branche in einer Höhe von 75.000 Euro beantragt.

ð Nur die Überbrückungshilfe und die Soforthilfe Reisebusbranche fallen unter die Bundes- reglung Kleinbeihilfen 2020. Der KfW-Kredit ist nicht zu berücksichtigen, weil die Kredit- laufzeit nicht länger als 6 Jahre beträgt. Insgesamt werden daher 175.000 Euro als Klein- beihilfen 2020 gewährt. Der Höchstbetrag von 800.000 Euro wird nicht überschritten.

4.3 KfW-Unternehmerkredit mit einer Laufzeit von 10 Jahren, Überbrückungshilfe und Soforthilfe Bundesland

Der KfW-Unternehmerkredit wird in einer Höhe von 1.000.000 Euro beantragt. Überbrück- ungshilfen werden in einer Höhe des maximalen Betrags von 150.000 Euro und für die Sofort- hilfe auf Grund eines Landesprogrammes in einer Höhe von 25.000 Euro beantragt.

ð Alle drei Hilfen fallen unter die Bundesreglung Kleinbeihilfen 2020. Der KfW-Kredit ist auch zu berücksichtigen, weil die Kreditlaufzeit länger als 6 Jahre beträgt. Insgesamt werden daher 1.175.000 Euro als Kleinbeihilfen 2020 gewährt. Der Höchstbetrag von 800.000 Euro ist um 375.000 Euro überschritten. Ein Anspruch auf Überbrückungshilfe und Soforthilfe des Landes besteht nicht.

ð Der Anspruch auf die Überbrückungshilfe und die Soforthilfe des Landes lassen sich erreichen, wenn der KfW-Unternehmerkredit mit einer Laufzeit von 10 Jahren 625.000 Euro beträgt und der Restbetrag zum ursprünglichen Darlehen von 375.000 Euro über eine Laufzeit von dann maximal 6 Jahren gewählt wird.

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5. HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN UND HINWEISE

5.1 Mit Wirkung vom 01.08.2020 hat die KfW u.a. das Merkblatt zum KfW-Schnellkredit geändert und darin die Bedingungen konkretisiert. U.a. enthalten diese Bedingungen nun eine ein- deutige Bestimmung zu den Gewährungen von Darlehen an Gesellschafter und Rückführungen von Gesellschafterdarlehen. Solche sind jetzt auch während der gesamten Kreditlaufzeit nicht mehr zulässig. In dem Merkblatt Stand 15.04.2020 waren diese Bestimmungen nicht enthalten.

Die Unterschiede zeigen sich auch dadurch, dass die KfW in dem neuen Merkblatt einen Hin- weis zu einer rückwirkenden Vertragsergänzung aufgenommen hat. Einer solchen Ergänzung sollte seitens des Kreditnehmers nicht zugestimmt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

5.2 Der KfW-Schnellkredit kann während der gesamten Laufzeit vorzeitig und ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt werden. Allerdings ist nur eine vollständige Rück- zahlung des Kreditrestbetrags möglich. Teilrückzahlungen sind nicht zulässig.

5.3 Bei der Inanspruchnahme eines KfW-Unternehmerkredit aus dem Sonderprogramm mit einer Laufzeit von weniger als 6 Jahren können auch Hilfen aus dem Bundesprogramm Kleinbeihilfen 2020 in Anspruch genommen werden. Der Höchstbetrag des Kreditbetrags bestimmt sich dann entweder nach 25% des Jahresumsatzes 2019 oder den doppelten Lohnkosten 2019 oder dem aktuellen Liquiditätsbedarf der kommenden 18 Monaten.

5.4 Ein beantragter KfW-Unternehmerkredit aus dem Sonderprogramm 2020 muss nicht in voller Höhe abgerufen werden, wenn er tatsächlich nicht mehr benötigt werden sollte. Bis zur Aus- zahlung des jeweiligen Kreditbetrags von der KfW an die Hausbank kann der Kreditnehmer auf den Abruf verzichten. Eine erneute Beantragung ist dann aber erst nach Ablauf einer 6 Monatefrist möglich.

5.5 Bei einer Änderung der Angaben zu den Verhältnissen in den Anträgen besteht stets die Ver- pflichtung einer unverzüglichen Anzeige. Wird bspw. im Juli 2020 ein Antrag auf Überbrü- ckungshilfe gestellt und gewährt und dann später im September 2020 ein KfW-Schnellkredit beantragt, ist zu prüfen, ob im September 2020 die Beihilfeobergrenze von 800.000 Euro über- schritten wird.

5.6 In den Höchstbetrag von 800.000 Euro sind Beihilfen auf Grund des Programms „Bundes- regelung zu niedrigverzinslichen Darlehen 2020“ nicht einzubeziehen. Dazu zählen u.a. KfW- Unternehmerkredite mit einer Laufzeit über 6 Jahren.

5.7 Bei dem Programm Soforthilfe Reisebusbranche werden derzeit bei den Vorhaltekosten die mit Eigenkapital finanzierten Busse nicht berücksichtigt. Da es nicht auszuschließen ist, ob dies noch geändert wird, empfiehlt es sich bei der Beantragung der Mittel sämtliche Reisebusse

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anzugeben. Dies auch schon deshalb, weil die Förderung der Vorleitungskosten unabhängig der Finanzierung des Reisebusses erfolgt. Hier werden auch eigenfinanzierte Busse gefördert.

5.8 Die Behandlung von Leistungen aus dem ÖPNV-Rettungsschirm, insbesondere bei eigen- wirtschaftlichen Verkehren, ist derzeit unklar. Geprüft wird hier derzeit, ob es sich bei diesen Leistungen um Kleinbeihilfen 2020 handelt.

5.9 In jedem Falle sollte im Einzelfall geprüft werden, ob in den letzten drei Jahren sog. „De- minimis“-Beihilfen aus anderen Programmen gewährt wurden. Diese sind ggfs. bei der Antrag- stellung bei den Förderprogrammen Corona zu berücksichtigen.

6. SONSTIGES

6.1 Die vorstehenden Erläuterungen beruhen auf den uns überlassenen Unterlagen, erteilten Aus- künften und öffentlich zugänglichen Quellen. Für den Fall, dass die diesen Erläuterungen zu Grunde liegenden Sachverhalte oder die getroffenen Annahmen unzutreffend sind oder sich ändern, kann sich dies auf die inhaltliche Gültigkeit dieser Erläuterungen auswirken. Diese Erläuterungen ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung bezogen auf den konkreten Einzelfall.

6.2 Die Erläuterungen geben unsere Interpretation der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und sonstiger Rechtsquellen wieder. Sie beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums dieser Erläuterungen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet sind, diese Stellungnahme auf Grund von Änderungen der ihr zu Grunde liegenden Sachverhalte, Daten und Annahmen oder Änderungen bzw. Ergänzungen gesetzlicher Bestimmungen, von Rechtsprechung, Fachkommentaren oder sonstiger Rahmen- bedingungen zu überprüfen und fortzuschreiben.

6.3 Diese Erläuterungen sind ausschließlich für die Auftraggeber bestimmt. Eine Kenntnisnahme Dritter geschieht auf deren eigene Gefahr. Dritten gegenüber übernehmen wir keinerlei Ver- antwortung oder Verpflichtungen (keine Dritthaftung), es sei denn, wir haben einem Dritten gegenüber im Vorhinein schriftlich etwas Abweichendes bestätigt.

Rückfragen dazu jederzeit gerne an:

Dipl.-Bw. (FH) Carsten Kaufmann, Steuerberater

c.kaufmann@rks-steuerberater.de – Tele.: 02623/ 92750 Stand: 5. August 2020

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