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(1)Öffentliche Bekanntgabe des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB), Dezernat 33 – Besondere Verfahrensarten Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3e Abs

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Öffentliche Bekanntgabe des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB), Dezernat 33 – Besondere Verfahrensarten

Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 und § 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Erteilung einer neuen wasserrechtlichen

Erlaubnis für den Hartgesteinstagebau Mammendorf

Die Cronenberger Steinindustrie Franz Triches GmbH & Co. KG betreibt in der Nähe der Ortschaft Mammendorf, Landkreis Bördekreis, den gleichnamigen Hartgesteinstagebau zur Gewinnung von Schotter und Splitt. Für dieses bergbauliche Vorhaben wurde aufgrund der Größe der mit dem bergbaulichen Vorhaben verbundenen Flächeninanspruchnahme und der daraus folgenden Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt, das mit Planfeststellungsbeschluss vom 30.11.2006 abgeschlossen wurde.

Nunmehr ist beabsichtigt, für die geänderten Gewässerbenutzungen eine neue wasserrechtliche Erlaubnis zu erteilen. Dabei handelt es sich um eine Änderung eines Vorhabens, für das bereits eine UVP im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfah- rens durchgeführt wurde.

Die Cronenberger Steinindustrie Franz Triches GmbH & Co. KG hat daher mit Schreiben vom 28.08.2017 beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt die Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 und § 3c UVPG für folgende vorgesehene Benutzungen

a) das Entnehmen von Grundwasser aus dem Hartgesteinstagebau Mammendorf zur Lagerstättenfreihaltung und zu dessen Nutzung als Brauchwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG)

b) das Einleiten von überschüssigem Grundwasser und Niederschlagswasser nach Klärung in den Hauentalgraben (Graben R06) (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG)

c) das Einleiten von auf der Zufahrtstraße anfallendem Niederschlagswasser in den Straßenseitengraben Ei6 der K 1164 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG)

d) das Entnehmen von Grundwasser aus dem Pegel 6/12 zur Verwendung als Brauchwasser zur Körperpflege und Toilettenspülung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG)

beantragt.

Die vom LAGB daraufhin durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass die beabsichtigte Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Aus diesem Grund bedarf das Vorhaben keiner UVP.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Da sie auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruht, ist die Einschätzung der Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können im LAGB, Dezernat 33 – Besondere Verfahrensarten, Köthener Straße 38 in 06118 Halle/Saale als der zuständigen Genehmigungsbehörde eingesehen werden.

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Die Bekanntgabe ist auf der Internetseite des LAGB unter http://www.lagb.sachsen- anhalt.de/service/bekanntmachungen/ einsehbar.

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