WS 20/21
Prof. Dr. Kaspar Frey
Erbrecht mittwochs, 11:15 - 12:45 Uhr
- Überblick - Prof. Dr. Kaspar Frey
Audimax (ab 11.11.),
wird übertragen HG 185, Tel.: -2680
frey@europa-uni.de Stun
de
Datum 20/21
Themen (Std. 1- 5 = Überblick, Ziel: ausreichend, Std. 5-14 = Rest , Ziel: gut)
Vertiefung in/von Std. 6 = [6]
Seite in Ü- bersichten- sammlung
(Bitte die unterstrichenen §§
vor der Stunde ansehen.)
§§ im BGB
1 4.11.
nur online synchron
Bedeutung; Gesetzesaufbau, Überblick gesetzliche Erbfolge
3-10, 60, 11-15
1922-2370 1922-1936 2 11.11. Verfügungen im Einzeltestament:
Errichtung und Widerruf
gemeinschaftliches Testament [6]
21-25 23→
26-27
2064, 2229-2258,
2301/331= Selbststudium 2265, 2270
3 18.11. Vermächtnis [9]
Auslegung [7]
Anfechtung (nur § 2078 II) [7]
Ausschlagung, Ersatz-, Nacherbe [8]
37 30 32 33-34
1937, 2147, 2174 133, 2087 2078
1943, 1953, 2100, 2139 4 25.11. Pflichtteil (nur §§ 2303, 2325) [10]
2018, Haftung (nur §§ 1967, 1990) [12]
Erbschein (nur Einstiegsfall) – 16-20
2303, 2325 2018-2020, 2029 2366
5 2.12. Erbschein; Wdh der Std. 1-5 s.o. 2361-2370, 883 6 9.12. bindende und wechselbezügliche Verfügungen [2]
im (Exkurs: Erbvertrag +) gemeinschaftlichen Testament
Start in Std. 7
26,27,29 30
2265-2279, 2286 f.
133, 157
7 16.12. Auslegung und Anfechtung; § 138
(Wdh: § 140)[3] 30-32 2064-2095; 138, 140 8 6. 1.
u.U. nur online:
Wiwi-Klausur
Ausschlagung
(Wdh: §§ 119 ff.)Ersatzerbe, Nacherbe [3] 33-36
1942-1966 2096- 2146, 2269 9 13. 1. RA´in Neugebauer: ErbR in der anwaltlichen Praxis Fragen überlegen.
10 20. 1. Nacherbe, Vermächtnis; ev. Exkurs: Auflage [3]
Einstieg: Pflichtteil [4]
37-39 1939 f., 2048, 2087, 2147-2196; 2303
11 27. 1. Pflichtteil [4]
Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 ff. FamFG)
41-43 45-46
1371, 2303-2338;
1960-1966, 2259 12 3. 2. Erbschaftsanspruch
Haftung (+ Vollmacht, Totenfürsorge) [4]
47 48-49
2018 f., 2020-2031 1967-1969; 1975-1992 13 10. 2. Miterben [4] 50-51 2032-2063
14 17. 2. Nach Ihren Wünschen vom 10.2. gewichtet a) Unternehmen + Gesellschaftsanteile vererben b) Vorsorge (inkl. Testamentsgestaltung und Erbschaftsteuerrecht)
c) Internationales ErbR
d) Gruppenprüfung (Simulation)
e) Gesamtwiederholung; Einladung zur Vertiefung
54-56
57-59
a) 168, 672 f., 727, 738,
2050 BGB; 25, 27, 52,
130, 131, 139, 159 f. HGB
b) Ihr Entwurf an Frey
c) Art. 4, 6, 10, 21, 22,
30, 34 ErbRVO
Vorwort
Liebe Studierende,
herzlich willkommen zu meiner Vorlesung „Erbrecht – Überblick“. Meine nachfolgenden Übersichten sollen die Vorlesung begleiten. Sie eignen sich nicht zum selbstständigen Erarbeiten des Stoffs. Verbleibende Fragen sind herzlich willkommen, sei es als Mail (frey@europa-uni.de), sei es in oder nach der Vorlesung. Um Fragen zu erleichtern, verlasse ich den Hörsaal in der Regel als Letzter. Das untere Drittel des Hörsaals ist für Zuhörer reserviert, die die Vorzüge unserer kleinen Fakultät ausnutzen und individuell ausgebildet werden möchten. Bitte beachten Sie von Anfang an die Definitionen (S. 63 ff.) und die Vokabelliste (S. 66 ff.).
Diese Sammlung von Übersichten können Sie auch bei Kopierfritze, Gartenstraße 2, erwerben.
Seit dem Wintersemester 2015/16 steht sie auch den Studierenden der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster und der Ruhr-Universität Bochum zur Verfügung. Ich freue mich auf Rückmeldungen und Verbesserungsvorschläge.
Ergänzend zu diesem Skript stehen Ihnen im Rahmen des Unirep-Angebots auf der Lernplattform ILIAS (http://unirep.europa-uni.de/) Testfragen zur Verfügung, mit denen Sie Ihren Lernfortschritt überprüfen und Ihr Wissen vertiefen können. Auch dieses Angebot wartet auf Ihre Kritik.
Literaturangaben finden Sie unter „Hinweise zur Vorlesung“ auf moodle. Literaturangaben finden Sie unter „Hinweise zur Vorlesung“ auf moodle.
Dank gebührt Herrn Prof. Dr. Knöfel für wertvolle Verbesserungsvorschläge zum Internationalen Erbrecht (S. 57 ff.).
Viel Freude am Erbrecht wünscht Ihnen Ihr
Kaspar Frey
Hinweise für Studierende einzelner Studiengänge
Recht und Wirtschaft/Wirtschaft und Recht im 5. Fachsemester (nur Modul 13 der SPO 2013):
Ich prüfe Sie nicht. In der Übung für Zivilrecht werden in den Klausuren Grundkenntnisse des Erbrechts vorausgesetzt.
1 Semestergliederung
Programm Seiten, Schrifttum, §§
I. Einführung ins Erbrecht
1. Ausbildung Michalski BGB-Erbrecht
3-5,
2. Statistik Seite VI Vorw. 1. Aufl.
3. Gesetzesaufbau S. 9
4. Geschichte Olzen
5-6Erbrecht, Kapitel 1, § 2
II. Gesetzliche Erbfolge
1. Klausuraufbau „erworben nach § 1922“
2. Erbfähigkeit § 1923; Brox/Walker
28§ 1 Rn. 8-10
3. Tod einer Person „irreversibel“
4. Vermögen als Ganzes § 1922
I5. Ehegattenerbrecht S. 11-15, 43; §§ 1931, 1371
IBrox/Walker
28, § 5
6. Voraus §§ 1932, 1969
Leipold
19-22, § 6
VI / VII7. Verwandtenerbrecht S. 11-15, 43; §§ 1924 - 1939, 1931
I2 Leipold
19-22, §§ 4, 5
III. Verfügungen im Einzeltestament 1. Klausuraufbau
2. Überblick: Form + Inhalt 3. Form
a) eigenhändig b) andere
S. 21-22
Leipold
17-22§ 11
IIIoder Schlüter/Röthel
17-18§ 16 BGBl I 1974, 2317 (Konsul) 4. Umgehung der Form;
§§ 130
II, 153, 518, 2301, 331 (h.M.: der ErbV-Form, dann § 2301 kein Pflichtfach, jedenfalls aber § 331)
S. 22(Heimarbeit),
zum Sparbuch ZErb 2001, 124 (einfach, Praxis)
Leipold
19-22§ 17
I, IIoder Olzen
5-6Kap. 7 § 1 oder Schlüter/Röthel
17-18§ 57 5. Wer kann ein Testament
einrichten?
S. 25 (Spalten 1, 4, 5)
Leipold
19-22§ 10
I, IIoder Schlüter/Röthel
17-18§ 15 KG NJW RR 99, 157
6. Widerruf Leipold
19-22§ 11
Voder
Schlüter/Röthel
17-18§ 17 oder Brox/Walker
28§ 13
7. § 138 Leipold
19-22§ 9
IIIRn. 246, 250, 263
(vertiefend) IV. Überblick für Eilige
1. Gemeinschaftliches Testament (unten VII.)
§§ 2265, 2267: Errichtungszusammenhg.
§ 2271 II 1: Bindung 2. Vermächtnis (unten XIV.) S. 37-39, 20; §§ 2147, 2174;
3. Auslegung (unten VIII.) Empfängerhorizont i.d.R. egal
a. formale Grenzen z.B. kein dingliches Vermächtnis b. erläuternd
- Andeutungstheorie -
S. 30; Michalski
3-5, ErbR Rn. 341-346, 336-341, 344;
c. ergänzend „Was hätte T testiert, hätte T ...
(z.B.: den Tod des E) gekannt?“
d. gesetzl. Auslegungsregeln §§ 2066 ff., 2087
e. Übungsfall „133F“ [letzte Seite] im Netz
4. Anfechtung (unten X.) § 142 = Prüfungseinstieg
a. Verhältnis zu §§ 119 ff. S. 32; §§ 2078 ff. spezieller;
b. Anfechtungsgrund § 2078 II Motivirrtum genügt 5. Ausschlagung (unten XI.) § 1953
a. Anfall Schlüter/Röthel
17-18Rn. 443,
Schlüter
9-10PdW-Fälle 231, 233 b. Ausschlagung Leipold
19-22§ 18 I. 2.
c. Annahme Schlüter
14-16Rn. 446 ff.
d. Geschäfte vor Ausschlagung § 1959
6. Ersatzerbe (unten XII.) § 2096 „nur sofort“ (Nacherbe: später) 7. Nacherbe (unten XIII.) § 2100 S. 34; Leipold
19-22§ 19 II.
Fallaufbau Fall 2100_F im Netz
8. Pflichtteil (unten XVII.) §§ 2303 ff.
a. Überblick
S. 41 b. Pflichtteilsergänzung § 2325
9. Erbschaftsanspruch (unten XX.) § 2018
a. Verhältnis zu § 985 u. a. „2018 Fallaufbau“ im Netz
b. Erbschaftsbesitzer etwas aus der Erbschaft erlangt + als
„Erbe“ beansprucht haben c. Kurzüberblick §§ 2019 f. S. 47
10. Erbenhaftung (unten XXI.) §§ 1967 ff.
a. Klausuraufbau S. 48
b. Kurzer Überblick
c. Haftungsbeschränkungs- möglichkeiten
Schlüter, PdW
9/10Fall 409 Lettmann RNotZ 2005, 538 ff.
aa) Dürftigkeitseinrede § 1990 bb) Nachlassverwaltung § 1975 d. Tätigkeiten vor Haftungs-
beschränkung; § 1978
Schlüter, PdW
9/10Fall 419 V. Erbschein (Klausurschwerpunkt) Brox/Walker
28§ 35
1. Praxis, Definition, Verfahren BGH NJW 2005, 2779 Brox/Walker
28§ 35 Rn 2, 10 2. § 2366 Tatbestand
3. Einbau in Klausur 2366 Fall 1 (zur vorigen Std. im Netz)
4. Denkstruktur S. 16
5. Konstellationen
insbes. Fall zu § 2367
S. 18-20
6. Examensfall 2366_883 (im Netz) VI. Erbvertrag
(Exkurs, soweit wichtig für VII.) 1. Form
2. Verhältnis zw. Verfügungen a) bindende, §§ 2278, 2299 b) wechselbezügliche, § 2298
ISchreiber Jura 1996, 409 ff.
§ 2276 S. 29: SPB
Nolting JA 1993, 129 ff.
3. Rücktritt §§ 2293, 2296
4. Aushöhlung §§ 2286 f. OLG Köln, ZEV 2000, 106 VII. gemeinschaftliches Testament
Wdh: Errichtung §§ 2265, 2267:
Verhältnis zw. Verfügungen 1. abstrakt
a) Nichtigkeit wechselbezügl.
Verfügungen, § 2270 b) Bindung, aa) § 2271 bb) §§ 2286-´88 analog: lebz. Eigeninteresse 2. bildlich
3. Fall
Schreiber Jura 1996, 409 ff.
Wellenhofer JuS 2012, 649
Brox/Walker
-28§ 15 Rn. 17 ff.
Leipold
19-22§ 14
VIS. 26, 28
S. 27: SPB
VIII. System der Auslegungsregeln S. 30 1. formale Grenzen
2. erläuternd
- Andeutungstheorie
Michalski
3-5,ErbR Rn. 341-346 336-341, 344
3. ergänzend Olzen
5-6Kapitel 3, §5, S. 176 342-
344↑
4. wohlwollend § 2084 Brox/Walker
-28§ 16 Rn. 9. 345↑
5. gesetzl. Auslegungsregeln §§ 2066 ff. 347-365↑
6. durch Dritte? § 2065
II7. Auslegungsvertrag?
8. Übungsfall Datei 133_F wieder im Netz
IX. Sittenwidrigkeit, Umdeutung Michalski
3-5Rn. 346
1. Sittenwidrigkeit § 138 Leipold
19-22§ 9
IIIinsbes. 1.-4. – Nur für Liebhaber: BGH NJW 99, 566 und BVerfG NJW 04, 2008
(Anm.S.2347):Wilhelm II BGH NJW 97, 2898 (BSHG) 2. Umdeutung § 140 Michalski
3-5Rn. 346;
Olzen
5-63. Kapitel, § 5, S. 186 X. Anfechtung § 142
1. Verhältnis zu §§ 119 ff. S. 32
2. Anfechtungsgrund, §§ 2078 f. 2078_Fall im Netz 3. Anfechtungsberechtigter § 2080
4. Sonstiges §§ 2081 ff. Übungsfall 2080_F im Netz (schwierig, nur für Liebhaber) XI. Ausschlagung
1. Anfall Schlüter/Röthel
17-18Rn. 443,
Schlüter
9-10PdW-Fälle 231, 233 2. Ausschlagung § 1945 BGB,
§§ 342 Nr. 5, 343 FamFG Rechtsfolgen
... § 23a I Nr. 2, II Nr. 2 GVG, ...
Leipold
17-21§ 18 I.
„1953 Rf“ im Netz
3. Annahme Schlüter
17-18Rn. 446 ff.
4. Anfechtung von 2. / 3. Leipold
19-22Fall 25 Rn. 619 Schlüter
9-10PdW-Fälle 247, 248 5. Geschäfte vor Ausschlagung „1953fall“ im Netz
XII. Ersatzerbe Michalski
3-5Rn. 663, 666 XIII. Nacherbe
1. Wdh. S. 34
2. Gestaltungsmöglichkeiten
3. Vor- und Nacherbe Leipold
19-22§ 19 II 4. NacherbenanwartschaftsR Schlüter
9-10Fall 336
5. Fallaufbau Fall 2100_F im Netz
6. Gegenseitige Einsetzung, § 2269 S. 36;
Schlüter
9-10PdW-Fall 163 XIV. Vermächtnis
1. Grundlagen 2. Gegenstand 3. Schuldner 4. Gläubiger 5. Fallaufbau
S. 37, 38; Leipold
19-22§ 22 I.
XV. Exkurs: Auflage Brox/Walker
28§ 28 XVI. Abgrenzungen
1. Erbe-Vermächtnis-Auflage
2. Teilunganordnung-Vorausvermächtnis
S. 39 XVII. Exkurs: Testamentsvollstrecker
1. Grundlagen, Praxis 2. Chancen und Risiken 3. Wie wird man TV 4. Befugnisse
Leipold
19-22§ 23
Schlüter
9-10, PdW Fälle 373-377
XVIII. Pflichtteil 1. Überblick
S. 41 2. wirtschaftliche Bedeutung
3. zu kleine testamentarische Zuwendung; §§ 2305-2307
Leipold
19-22§ 24 I. 5.
4. Zuwendung zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem;
§§ 2315 f., 2050, 2057a
Olzen
5-66. Kapitel, § 5, S. 343
5. Erblasser beschenkte Dritte;
§§ 2325-2329
Klausurlösung zu §§ 2269, 2287, 2325:
Lipp, JuS 14, 824 6. Anrechnungsfälle
(oben 4./5.) im Überblick
Schlüter
9-10PdW Fälle 190 ff;
im Netz: Materialien zur Vertiefung Erbrecht
7. § 1371 S. 43; Datei 1371 R Fälle
Schlüter
9-10PdW Fälle 214-219
XIX. Verfahren in Nachlasssachen (kurz) 1. Tod einer Person
(irreversibel erloschene Gesamtfunktion des Gehirns)
Bundesärztekammer, Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes, Dt. Ärzteblatt 1998, 53
2. VerschollenheitsG §§ 3, 11
3. Nachlasspflegschaft §§ 1960-1966
4. Informationsfluss S. 45
XX. §§ 2018 ff.
1. Verhältnis zu § 985 u. a.;
Fall
zum ProzessR schwer: Richter, JuS 08, 97; „2029 F“ im Netz
2. Erbschaftsbesitzer
3. Kurzüberblick §§ 2019 ff. S. 47
4. Nur auf Wunsch: Sachenrechtsfall „2018 Fallaufbau“
(wenn behandelt, auch im Netz) XXI. Erbenhaftung §§ 1967 ff.
1. Klausuraufbau
2. Überblick; Vermögen oder Schulden? zB a) Vollmacht b) Leichnam c) öR
a) „1922_167“ im Netz;
b) Brox/Walker
28§ 1 Rn. 13 AG Grevenbroich MDR 98, 418 3. Unvererbliche Pflichten
4. Interessengruppen S. 49
5. Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten Schlüter, PdW
9/10Fall 409, Lettmann RNotZ 2005, 538 ff.
a) § 1990 b) § 1975
aa) Nachlassverwaltung bb) Nachlassinsolvenz
c) § 1958
d/e) § 2014/2015 (Exkurse)
f) Sonstige § 1629a; s.u.: §§ 2059 f. BGB; § 27 HGB
6. Tätigkeiten vor Haftungs- beschränkung; §§ 1978 f.
Schlüte
9/10r, PdWFall 419 7. Exkurs: unbeschränkbare Haftung Schlüter
9/10, PdWFall 410 8. Zuordnung Schulden-Einreden S. 48
XXII. Miterben
1. Haftung Schlüter
9-10, PdW Fall 455
2. Gesamthandsgemeinschaft PdW
9-10Fälle 293-298
3. Anteilsverkauf PdW
9-10Fall 299, 306
4. Verwaltung des Nachlasses S. 50; PdW
9-10F. 311;
5. Auseinandersetzung, Miterbenausgleich
PdW
9-10Fall 322, 330
XXIII. Testamentsgestaltung 1. Studententestament
Langenfeld
3-4, Testamentsgestaltung, Rn. 418, 422, 598
2. Autotestament
4. ungeliebte Verwandte (kurz) Nieder/Kössinger
4-6, Handbuch der Testamentsgestaltung (in BeckOnline),
§ 21 Rn. 36, 37b, 38 5. Steuern a) Sinn b) System c) sparen
(1) Freibeträge
(2) 10-Jahres-Rhythmus (3) Enkel bedenken
S. 52-53
XXIV. Unternehmenserbschaft
1. Fortführung durch Mitarbeiter?
§ 52 HGB; §§ 130, 153, 168, 613, 672 f.
BGB; Management-Buy-out, § 30 GmbHG
2. Einzelunternehmen § 27 HGB
3. Pflichtteilsfragen § 2303 BGB
4. Schenkungen/Eintrittsklausel an Minderjährige
§§ 1643, 1795, 1822 BGB Datei „fehl_FallGr“ im Netz
5. Steuerrecht §§ 13a, 13b ErbStG
6. Personengesellschaften § 727 BGB, §§ 131, 139, 177 HGB 7. Klauseln
a) einfache Nachfolgeklausel b) Arten qualifizierter
erbrechtlicher Nachfolgeklauseln c) rechtsgeschäftliche Nachfolge d) Umwandlungsklausel
e) Eintrittsklausel §§ 328, 331; 516 BGB
f) Abfindungsausschluss § 738 BGB
zu § 2325 DNotI Report 2002, 43-45 in www.dnoti.de/Archive/rerarch.htm
8. Kapitalgesellschaften;
Nießbrauch
§§ 2100 oder 1068 f. BGB,
§ 15 III, V GmbHG
XXV. Internationales Erbrecht S. 58-60; Art. 4, 6, 10, 21, 22, 30, 34 EUErbVO; Zimmermann, ErbR
4-5, Rn.
879a
Gesamtwiederholung S. 9-69
2 Pflichtfachstoff
Übersicht Pflichtfachstoff
Man sieht links die in Brandenburg zum Pflichtfach gehörigen Abschnitte, rechts deren Untergliederungen (Titel, Untertitel); vgl. § 3 IV Nr.1, I-III JAO. Die ersten Titel zum Abschnitt
„Testament“ betreffen dessen Inhalt, die letzten beiden dessen Form und Bindungswirkung.
Soweit beim Tod testamentarische Bestimmungen fehlen, gilt das oben unter „Erbfolge“
aufgeführte dispositive Gesetzesrecht.
Die übrigen Abschnitte des Pflichtfachs behandeln die Stellung der Erben nach dem Erbfall.
Erben können einen Erbschein beantragen (unten) und schulden denen, die enterbt sind, u.U.
einen Ausgleich in Geld, den Pflichtteil.
In Brandenburg nur zum Schwerpunktbereich gehören Testamentsvollstreckung, Auflage und Erbvertrag, ferner Erbverzicht, Erbschaftskauf, Erbunwürdigkeit, Aufgebot, Inventar und aufschiebende Einreden.
# In NRW kein Pflichtfach, dies sind dort aber §§ 2192-2196 (Auflage) und §§ 2274-2302 (Erbvertrag) insgesamt.
3 Rechtsfolgen des Todes (Übersicht)
Abbildung zu § 1922: Rechtsfolgen des Todes
Was nach dem Tod mit dem Vermögen geschehen soll, kann jeder selbst bestimmen, und zwar durch Verfügung von Todes wegen, also durch Testament, gemeinschaftliches Testament oder durch Erbvertrag (Übersicht zur Auslegung, S. 30). Der Erbvertrag bedarf notarieller Form, das Testament kann notariell oder eigenhändig errichtet werden (S. 21). In der Verfügung von Todes wegen kann man insbesondere einen Erben (Gesamtrechtsnachfolger) einsetzen oder ein Vermächtnis (einen Anspruch, S. 37) zuwenden, einen so Begünstigten mit einer Auflage beschweren (Verpflichtung ohne korrespondierenden Anspruch, S. 39) oder einen Testamentsvollstrecker (S. 39) einsetzen. In einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament (S. 34) können Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage wahlweise bindend oder widerruflich geregelt werden, Testamentsvollstreckung nur widerruflich.
Fehlt eine Verfügung von Todes wegen (rechte Spalte), gibt es weder eine Auflage noch einen Testamentsvollstrecker. Das dispositive Gesetz regelt aber, wer Erbe ist (obere Zeile) und wer ein gesetzliches Vermächtnis erhält (untere Zeile).
4 Gesetzliche Erbfolge 4.1 1.-3. Ordnung
Erste Abbildung zu § 1924: Überblick über die gesetzliche Erbfolge Zur ersten Abbildung zu § 1924:
ist der Verstorbene, dessen Erben mit ihren Erbquoten zu ermitteln sind. ist sein Ehepartner. Abkömmlinge sind rot (dunkel) unterlegt: Kind und Enkelkind sind gesetzliche Erben 1. Ordnung. Das Enkelkind kann nicht neben, sondern nur anstelle des Kindes erben, von dem es abstammt; es träte – deshalb der Pfeil – in die Stellung des Kindes ein, wenn dieses nicht erben würde, sondern z.B. vorverstorben wäre; § 1924 II, III BGB. Vater V hat ein Kind aus einer anderen Beziehung, V und M ein weiteres gemeinsames Kind (rechts). Es leben auch die 4 Großeltern mit weiteren Nachkommen (gesetzliche Erben 3. Ordnung).4.2 Ermittlung der Erbquote
Zweite Abbildung zu § 1924: Ermittlung der Erbquote bei gesetzlicher Erbfolge Zur zweiten Abbildung zu § 1924:
Zuerst sind links die Erben, erst anschließend rechts ihre Erbquoten festzustellen. Ein Ehegatte erbt immer; der nächste Verwandte meist (vgl. aber 3b, 3c). Rechts sind verschiedene Fälle aufgeführt: Je nachdem, wer der nächste Verwandte ist, erhält der Ehegatte vorweg nach § 1931 BGB die angegebenen Bruchteile und bei gesetzlichem Güterstand nach § 1371 I BGB ein weiteres ¼. Der verbleibende Rest fällt an den oder anteilig an die nächsten Verwandten (z.B.
Geschwister, Eltern).
* § 1371 I nur bei gesetzlichem Güterstand; bei Gütertrennung vgl. § 1931 IV.
** Entsprechend für Lebenspartner; § 10 LPartG.
Aufbaumöglichkeit für die Bearbeitung eines Falles zur gesetzlichen Erbfolge Anspruch des (potenziellen) Erben E gegen den Besitzer B aus § 985?
I. Eigentum des E
1. Ursprünglich Eigentum des Verstorbenen (wenn unklar, statt 1.: Variante zu a) 2. Erworben durch E, § 1922 I?
a. Tod des ursprünglichen Eigentümers (oder: Tod einer Person; deren Vermögen) b. ggf. Vererblichkeit des Rechts
c. E (Allein-*)Erbe des Verstorbenen (*sonst §§ 2032, 2039) (1) ggf. Erbfähigkeit, § 1923
(2) kraft Verfügung von Todes wegen, § 1937 (-) Details dazu: Schema S. 27 (3) kraft Gesetzes als…
aa. Ehegatte, §§ 1931, 1933, 1371 bb. Verwandter, §§ 1924-1930 oder cc. Staat, § 1936
3. Eigentum nicht wieder verloren (z.B. nach §§ 929 ff.) II. Besitz des B
III. ohne Recht zum Besitz, § 986
Schema zu §§ 1922 ff. BGB
4.3 Beispiel zu § 1924 BGB
Dritte Abbildung zu § 1924. Beispiel gesetzliche Erbfolge - Skizze
Vierte Abbildung zu § 1924: Beispiel gesetzliche Erbfolge - Erbfolge und Erbquote
* - Entsprechend für Lebenspartner; § 10 LPartG.
Nach § 1931 I 1 erbt der Ehegatte (ganz rechts) neben Verwandten der 1. Ordnung (§ 1924 I) ¼ und nach § 1371 I ein weiteres ¼ . Der Rest geht nach §§ 1930, 1924 an die Enkelin.
§ 1371 I gilt nur, wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft lebten; zur Gütertrenn vgl.
§§ 1931 IV, 1924 III.
Prof. Dr. Kaspar Frey
4.4 Beispiel zu § 1925 BGB
Erste Abbildung zu § 1925: Beispiel gesetzliche Erbfolge - Skizze
Zweite Abbildung zu § 1925: Beispiel gesetzliche Erbfolge - Erbfolge und Erbquote
* Entsprechend für Lebenspartner; § 10 LPartG.
Nach § 1931 I 1 erbt der Ehegatte (ganz rechts) neben Verwandten der 2. Ordnung (§ 1925 I)
½ und bei Zugewinngemeinschaft nach § 1371 I ein weiteres ¼. Der Rest geht nach §§ 1930, 1925 I an die Eltern und deren Abkömmlinge. An die Stelle des Vaters (§ 1925 II) tritt HB (§
1925 III 1).
4.5 Beispiel zu § 1926 BGB
Erste Abbildung zu § 1926: Beispiel gesetzliche Erbfolge – Skizze
Zweite Abbildung zu § 1926: Beispiel gesetzliche Erbfolge – Erbfolge und Erbquote
* Entsprechend für Lebenspartner; § 10 LPartG.
Nach § 1931 I 1 erbt der Ehegatte (ganz rechts) neben Großeltern ½ und bei Zugewinngemeinschaft nach § 1371 I ein weiteres ¼ . Der Rest geht nach §§ 1930, 1926 I an die Großeltern und deren Abkömmlinge. An die Stelle der drei vorverstorbenen Großeltern, die je 1/16 geerbt hätten (§ 1926 II), tritt hinsichtlich des linken Großelternpaares Tante T (§ 1926 III 1), letztlich aber der Ehegatte (§ 1931 I 2). An die Stelle des vorverstorbenen anderen Großvaters, der keine lebenden Abkömmlinge hat, tritt die Großmutter; § 1926 III 2.
5 Erbschein
5.1 Denkweise beim (Grundstücks-)Erwerb vom Erbscheinsinhaber
Übersicht zu § 2366: Denkweise beim Erwerb vom Erbscheinsinhaber
Zur Übersicht zu § 2366:
Ausgangslange (linke Hälfte):
X (ganz links) war Eigentümer des Grundstücks. Zu Unrecht wies das Grundbuch aber Erblasser E (darunter) als Eigentümer aus; E war also nur Buchbesitzer. E wurde tatsächlich von A (darunter) beerbt. Der Erbschein wies statt A den S (unten) als Alleinerben des E aus; S war also Scheinerbe des E.
S veräußerte das Grundstück an B (oben), der die Fehler in Grundbuch und Erbschein nicht kannte.
Grundbuch als Rechtsscheinträger:
Erwerb vom Nichtberechtigten: Über den Eigentumserwerb hat sich B mit S geeinigt. S war nicht Berechtigter i.S.d. § 873 Abs. 1 BGB; das war X. Galt S nach § 892 Abs. 1 S. 1 BGB als Berechtigter? Nach dieser Norm galt E´s Eintragung als Eigentümer im Grundbuch als richtig.
Der durch die Buchposition vermittelte Rechtschein ging nach § 1922 i.V.m. § 857 BGB analog von E auf seinen Erben über. Der Erbe erbte dementsprechend auch die Buchposition und galt als Berechtigter i.S.d. § 873 Abs. 1 BGB. Dieser Erbe war A, nicht S.
Erbschein als Rechtsscheinträger:
S war also nicht Erbe, doch könnte er kraft seines Erbscheins als Erbe gelten. Gemäß § 2366 BGB gilt der Inhalt des Erbscheins als richtig, soweit die Vermutung des § 2365 BGB reicht.
Danach kann S, weil er im Erbschein so bezeichnet ist, als Alleinerbe des E gelten. Die Voraussetzung, dass Erwerber B die Unrichtigkeit des Erbscheins nicht kannte, ist erfüllt. Gilt S also als Erbe, so gilt er auch als Erbe der Buchposition des E; wie E gilt also auch S nach § 892 Abs. 1 BGB als Berechtigter am Grundstück. B wird also behandelt, als habe er vom Berechtigten i.S.d. § 873 BGB erworben. B ist neuer Eigentümer.
Umgekehrt: § 2366 BGB allein hälfe nicht darüber hinweg, dass das Grundstück gar nicht zum Nachlass gehört; S gälte zwar als Erbe, damit aber nicht als Berechtigter. Das ergibt sich nur aus der zusätzlichen Anwendung von § 892 BGB. Der Rechtschein des Grundbuchs (§ 892 BGB) überbrückt die fehlende Nachlasszugehörigkeit, der Erbschein (§ 2366 BGB) die fehlende Erbenstellung.
Beachte: Maßgeblicher Zeitpunkt des § 2366 BGB ist die Vollendung des Rechtserwerbs („erwirbt“), nach § 892 Abs. 2 BGB der Antrag auf Eintragung. Erkennt B also zwischen Antrag und Eintragung, dass S nicht Erbe ist, scheitert sein Erwerb (sofern B vom Erbscheinsinhaber S noch keine Vormerkung erworben hat – dann stört B´s spätere Kenntnis analog § 883 Abs. 2 BGB ebenso wenig wie eine spätere Verfügung). Es geht hier übrigens nirgends um „gutgläubigen“ Erwerb; ihn verhindert auch grobe Fahrlässigkeit; § 932 Abs. 2 BGB.
5.2 Fallaufbau
Aufbaumöglichkeit für die Bearbeitung eines Falles zu §§ 892, 2366 Fall wie Übersicht zu § 2366 (S.16), links
Anspruch des X gegen Buchberechtigten B auf Berichtigung des Grundbuchs: § 894?
unrichtiges Grundbuch? (…)
Hat X sein Eigentum verloren durch Übereignung S an B, § 873? (...) Galt veräußernder Erbscheinbesitzer (S) als Berechtigter kraft § 892?
1. Mangels Kenntnis des B galt das Grundbuch als richtig (§ 892).
Als Grundbuchberechtigter stand dort aber E, nicht S.
2. S galt als Grundbuchberechtigter, wenn er Buchbesitz des E geerbt hatte (§§ 1922, 857 analog).
Aber S war nicht Erbe des E (Details: s. Schema zu §§ 1922 ff., S.12).
3. S galt als Erbe des E (denn S war Erbscheinbesitzer, § 2366), es sei denn, Erwerber B hatte bei Vollendung des Rechtserwerbs
a. Kenntnis der Unrichtigkeit des Erbscheins (-) oder…
b. den Glauben, der Gegenstand gehörte nicht zum Nachlass (-) Also galt S als Erbe (§ 2366),
also wie E als Grundbuchberechtigter (§ 1922), also galten nach § 892 E/S als Berechtigte
Also hat S wirksam an B übereignet (§ 873) und X sein Eigentum verloren.
Das Grundbuch war daher nicht unrichtig. Ein Anspruch aus § 894 besteht nicht.
Aufbaumöglichkeit für die Bearbeitung eines Falles zu §§ 929, 2366 Fall wie Übersicht zu § 2366 (S. 16), rechts
aber es geht um eine bewegl. Sache (§ 929 statt § 873): A ist Erbe des Eigentümers E; Erbscheinbesitzer S nimmt die Sache in Besitz und übereignet sie an B.
Anspruch des wahren Erben A gegen den Besitzer B auf Herausgabe, § 985?
Ist A Eigentümer der Sache?
1. A erwarb Eigentum nach § 1922 von E.
2. Eigentum nicht verloren?
a. Durch Übereignung des S an B, § 929?
b. Galt der Besitzer des Erbscheins (S) als Eigentümer kraft …
aa. Besitzes, § 932 (+), aber B wurde nicht Eigentümer nach § 932, denn die Sache ist A abhandengekommen, da A vorher Erbenbesitz hatte; §§
935, 857.
bb. Erbscheins und Eigentums des E (+)
Veräußerer S galt als Erbe, denn er besaß den Erbschein,
§ 2366, es sei denn, Erwerber B hatte bei Vollendung des Rechtserwerbs
(1). Kenntnis der Unrichtigkeit des Erbscheins (-) oder…
(2). den Glauben, der Gegenstand gehörte nicht zum Nachlass (-).
Also galt S als Erbe (§ 2366).
c. Fiktiv wurde und blieb S Eigentümer (§ 1922), also galt er als Eigentümer.
3. Also hat S wirksam an B übereignet (§ 929) und A sein Eigentum verloren.
A hat daher keinen Herausgabeanspruch aus § 985 gegen B.
Schemata zu § 2366.
5.3 Fallgestaltungen zu §§ 2366, 2367 BGB 5.3.1 Erwerb beweglicher Sachen
Erste Abbildung § 2366: Gutglaubensschutz beim Erwerb beweglicher Sachen
5.3.2 Grundstückserwerb
Zweite Abbildung zu § 2366: Gutglaubensschutz beim Grundstückserwerb
* - Normabhängig bezieht sich der gute Glaube auf Erben- oder Eigentümerstellung und wird nur z. T. durch grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
** - § 2366 ist hier bedeutungslos, weil S unabhängig vom Erbschein durch seinen (Buch)Besitz legitimiert ist.
- Für den guten Glauben an die Berechtigung des S genügt es, wenn S nicht eingetragen, aber Erbe des Eingetragenen ist.
5.3.3 Forderungserwerb
Dritte Abbildung zu § 2366: Gutglaubensschutz beim Forderungserwerb
5.3.4 Befreiung durch Leistung auf Forderung
Vierte Abbildung zu § 2366: Gutglaubensschutz bei Befreiung durch Leistung auf Forderung
* - Normabhängig bezieht sich der gute Glaube auf Erben- oder Eigentümerstellung und wird nur z.T. durch grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
6 Verfügung von Todes wegen
6.1 Form 6.1.1 Überblick
Abbildung zu § 2231: Verfügung von Todes wegen – Form Zur Abbildung zu § 2231:
Testamente und Erbverträge sind nach § 125 S. 1 BGB nichtig, wenn die im Gesetz vorgeschriebene Form fehlt (vgl. Folie 3). Bei Erbverträgen sind nur die dunkler unterlegten notariellen Formen möglich (§ 2276 BGB), bei Testamenten alle 7 angegebenen Formen. Dort kann der Notar ersetzt werden: im Ausland durch einen Konsularbeamten (§§ 10 Abs. 2, 11 KonsG), in Notfällen durch den Bürgermeister und 2 Zeugen, hilfsweise durch 3 Zeugen, und auf einem deutschen Schiff auf hoher See auch ohne Notlage durch 3 Zeugen. Bei Auslandsberührung genügt nach Art. 1 HTestformÜ (für gemeinschaftliche Testamente) und Art.
27 EuErbVO auch die Form nach dem Recht des Ortes der Errichtung der Verfügung, der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers und des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet. Hinsichtlich der Form von Erbverträgen kann man auch an Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (eines) der Erben anknüpfen
6.1.2 §§ 125 Satz 1, 2247 Abs. 1 BGB: eigenhändig ge- und unterschrieben
1. eigenhändig geschrieben – Sinn und Zweck:
a) Überprüfbarkeit der Echtheit, ob also der Inhalt von der Hand und dem selbstständigen Willen des Testators herrührt.
b) gesteigerter Übereilungsschutz.
2. eigenhändig unterschrieben – Sinn und Zweck:
Nachweis des Willens, die Verfügung rechtsverbindlich abzuschließen.
Fall Wirksam?
A schreibt Verfügung des E. / A führt die Hand des E.
(-): Es ist schwer überprüfbar, ob E diesen Inhalt der Erklärung selbstständig wollte.
A unterstützt E´s Schreibhand (Schreibfuß) bei Errichtung.
(+), wenn Schriftzeichen erkennen lassen, dass E Urheber ist.
E nimmt in selbst geschriebener Verfügung Bezug auf
maschinengeschriebenen Text.
(-) Es ist schwer überprüfbar, ob E diesen Inhalt (ohne Übereilung) einbeziehen wollte. Ist der Wille handschriftlich angedeutet, kann das andere Schreiben der Auslegung dienen.
§ 2085: Andere Verfügungen iZw. wirksam.
E zeichnet und unterschreibt ein Pfeildiagramm mit Erbquoten.
(-) Es ist schwer überprüfbar, ob die Pfeile von E stammen und E sie ohne Übereilung
einbeziehen wollte. Worte statt Pfeile!
E „unterschreibt“ nur mit seinen Initialen.
h.M.: i.Zw. (+), wenn Echtheit nachweisbar ist.
a.A.: (-),
selbst dann im Zweifel keine Übernahme der Verantwortung für das Schriftstück (kein Rechtsbindungswille).
E „unterschreibt“ über dem Text, obwohl darunter ausreichend Platz war.
h.M.: (-),
Wille, die Verfügung abzuschließen, ist nicht erkennbar.
m.M. (+),
auch bei normaler „Unter“schrift sind spätere Einschübe denkbar.
E unterschreibt nur auf verschlossenem Umschlag.
(+), im Zweifel sollte die Unterschrift den Text fortsetzen und abschließen.
E unterschreibt nur auf unverschlossenem Umschlag.
h.M.: (-)
Abschlusswille nicht nachgewiesen; Text im Umschlag war jederzeit austauschbar.
m.M.: (+),
wenn Unterschrift nach der
Verkehrsauffassung (z.B. sonst kein Platz für Unterschrift) fortsetzt.
Tabelle zu § 2247
6.1.3 Sparbuchfall zu §§ 331, 2301 BGB
Sachverhalt
O lässt auf seinen Namen ein Sparbuch anlegen. Mit der Sparkasse vereinbart er, dass U das Sparbuch nach seinem Tod bekommen soll. Im Rahmen dieser Vereinbarung trägt O der Sparkasse auch auf, nach seinem Tod den U davon zu benachrichtigen. Bis dahin nutzt O das Sparbuch selbst. Nach dem Tod des O informiert die Sparkasse den U. Später erfährt auch der Erbe E von dem Sparbuch. U verlangt nun von E das Sparbuch heraus.
Lösung
A. Anspruch aus § 985 BGB1 B. Bestand des Anspruchs
I. Besitz des E (+)
E besitzt entweder tatsächlich oder aber gem. § 857 BGB2, weil O Besitzer war.
II. Eigentum des U?
Erwerb gem. § 952 BGB durch Erwerb der Forderung?
1. Echter Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gem. §§ 328, 331 I BGB?
Durch Auslegung zu ermitteln; ein Vertrag zugunsten des U, der ihn mit sofortiger Wirkung begünstigt, kommt hier nicht in Betracht, da U erst nach dem Tod davon erfahren soll und damit eine vorherige Leistung ausscheidet. Fraglich ist nun, ob überhaupt ein Vertrag nach § 328 BGB vorliegt.
a) Dagegen: Besitz und Benutzung des Sparbuches durch O
Sparbuchbesitz zu Lebzeiten schließt allerdings nicht aus, dass O einen echten Begünstigungswillen für den Todesfall hatte, der der Sparkasse erkennbar war.
b) Dafür: Nahes Verwandtschaftsverhältnis, erkennbarer Begünstigungswille3 c) Ergebnis: Vertrag gem. §§ 328, 331 I BGB (+)
Kritik: Es handelt sich im Ergebnis um eine unzulässige Abtretung (=
Verfügung) zugunsten Dritter.
2. Nichtigkeit nach §§ 125 S. 1, 2301 I BGB (-), weil der Vertrag O-Sparkasse ein Darlehen und keine Schenkung ist.
3. Ergebnis: Mit dem Tod des O erwirbt U die Forderung aus dem Vertrag (§ 331 I BGB) und wird Eigentümer des Sparbuches.
C. Recht zum Besitz des E gem. § 986 BGB (-)
1 Wenn statt Sparbuch Online-Konto: nur A. „II. Erwerb der Forderung? 1. …“ und C (Einrede wegen Anspruchs auf Rückübertragung der Forderung). – Vertiefend Bonefeld/Heindl ZErb 2014, 185 ff. zu A. II. 1-3.
2 Auch wenn der Erbschaftsbesitz fiktiv ist, unterliegt der Besitzer dem Anspruch aus § 985 BGB, zu dessen Erfüllung er sich die Sache ggf. tatsächlich beschaffen muss, Joost in MüKo zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 857 Rn. 9 m.w.N.
3 Einfacher, wenn Sparbuch auf Namen U; vgl. Bonefeld/Heindl ZErb 2014, 185, 186 5. Sparbuch.
D. Einrede des E wegen der Pflicht des U zur alsbaldigen Rückgabe an E („dolo agit...“) gem. § 242 BGB
Anspruch aus § 812 I BGB des E auf Übertragung des Eigentums an dem Sparbuch durch Rückübertragung der Forderung
I. Etwas erlangt (+), weil U die Forderung und damit das Eigentum am Sparbuch erlangt hat.
II. Durch Leistung de O/E (+)
O hat zum Zweck der Erfüllung einer künftigen Schenkungsforderung das Vermögen des U um die Forderung gegen die Sparkasse vermehrt. Diese Rechtsstellung und damit die Anspruchsberechtigung ging nach § 1922 I BGB auf E über.
III. Ohne Rechtsgrund oder wirksamer Schenkungsvertrag zwischen O/E und U?
1. Schenkungsversprechen (Angebot)?
a) Abgabe durch O (mit Wirkung für E gem. § 1922 I BGB) (+)
Aus den Umständen (s.o. zu § 328 I BGB) ergibt sich, dass O dem U die Forderung bei seinem Ableben schenken wollte. Die Abgabe des Angebots liegt in dem Auftrag an die Sparkasse, dem U dies mitzuteilen.
b) Wirksamkeit des Angebots trotz des Todes des O gem. § 130 II BGB
Die Ansicht, dass § 130 II BGB nur greift, wenn der Tod „zufällig“ eintritt, nicht aber, wenn eine solche Konstellation von vornherein geplant war, findet im Gesetz keine Stütze.
c) Zugang an U (+), da durch die Sparkasse wie geplant übermittelt.
d) Das Angebot konnte trotz des Todes des O noch angenommen werden (§ 153 BGB).
2. Annahme des U
a) Abgabe der Willenserklärung (+) durch das Herausgabeverlangen des U gegenüber E
b) Zugang bei E § 1922 I BGB s.o. (+)
3. Formunwirksamkeit des Schenkungsvertrages gem. § 125 S. 1 BGB
a) Erbrecht: § 2301 I BGB nicht anwendbar, weil § 331 BGB den § 2301 I BGB verdrängt (BGH).
(bei a.A.: Unwirksamkeit nach §§ 125 S. 1, 2301 I BGB; § 2301 II BGB greift nicht, weil kein „lebzeitiges Opfer“ des O vorliegt.)
b) Schenkungsrecht: Anwendbarkeit des § 518 I BGB (-), weil die Vorschrift nur auf Verträge anwendbar ist, die vor der Erfüllung geschlossen werden (so Leipold, Erbrecht, 21. Aufl., Rn. 583),
Hier wird der Vertrag nach dem Tod des O geschlossen (s.o.), die Erfüllungsleistung findet zum Zeitpunkt des Todes statt (§ 331 I BGB).
[Nach anderer Ansicht ist § 518 I BGB anzuwenden, der Formmangel aber nach
§ 518 II BGB geheilt.]
4. Ergebnis: Rechtsgrund (+)
VI. Ergebnis: kein Bereicherungsanspruch und damit keine Einrede aus § 242 BGB D. Ergebnis: Anspruch aus § 985 BGB (+)
6.2 Fähigkeit, selbst oder durch Vertreter eine Verfügung von Todes wegen zu errichten
(Pflichtfach in Brandenburg nur Spalten 4 und 5)
Verfügung
wirksam unwirksam
Abbildung zu § 2229: Fähigkeit, selbst oder durch Vertreter eine Verfügung von Todes wegen zu errichten
Der Erblasser kann sich nicht vertreten lassen (Spalten 5, 7). Erbrechtliche Besonderheiten fehlen, wenn jemand einen Erbvertrag schließt, ohne selbst zu verfügen: Er kann unbeschränkt vertreten werden (Spalte 3), durch seine Eltern oder einen Bevollmächtigten; da das Geschäft für ihn rechtlich nicht nachteilhaft ist, kann er ab 7 Jahren auch selbst mitwirken (Spalte 2). Ein Testament kann ein 16-Jähriger auch unverheiratet errichten, freilich benötigt er notarielle Beratung (Spalte 4).
Spalte 1 2 3 nicht Verfügender
beim ErbV
4 5 Verfügender beim Einzel- o. gemeinsch.
Testament
6 7
Erblasser beim Erbvertrag Wer
handelt? selbst Vertr. selbst Vertreter selbst Vertreter Alter
0 – 6 105 1629 2229 I 2064 2275 2274
7 – 15 107
16 -17
2229 II 2233 I 2247 IV
18 ff. 167
6.3 Bindung an Verfügungen von Todes wegen 6.3.1 Übersicht
Verfügung von Todes wegen Bindung gewollt oder einseitig aufhebbar?
einseitige
(im Testament / Erbvertrag*)
immer aufhebbar
§§ 2253, *2299 wechselbezügliche
(§ 2270, im gemeinsamen Testament)
i.Zw. aufhebbar bis Tod/bis Annahme des ggf. Zugewendeten
Solange wirken Verfügungen nur vorläufig.
§ 2271 II 1 Hs. 2
Ebenso: Erbvertrag* mit Rücktrittsecht:
§2298 II vertragsmäßige
(§ 2278, nur im Erbvertrag*)
im Zweifel bindend
§§ 2290 ff.*
* - kein Pflichtfach in Brandenburg
Tabelle zu § 2271
„einseitige“:
Wer ein Einzeltestament errichtet, kann es jederzeit widerrufen. Solche einseitigen, also nicht bindenden Verfügungen können auch in einen Erbvertrag aufgenommen werden, also neben bindenden Verfügungen stehen. Der Notar wird für Unterscheidbarkeit sorgen. Im Erbvertrag muss mindestens eine Verfügung bindend sein, für gemeinschaftliche Testamente gibt es keine vergleichbaren Beschränkungen.
„wechselbezügliche“:
In gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten finden sich unter mehreren Verfügungen meist auch zwei, die wechselbezüglich sind; die Unwirksamkeit der einen (z.B. durch Anfechtung nur nach dem Tod des Erstversterbenden, Widerruf) führt dort zur Unwirksamkeit der anderen.
Das hat mit der Frage der Bindung an eine Verfügung logisch nichts zu tun. Der dispositive
§ 2271 II BGB zeigt aber, dass wechselbezügliche Verfügungen bindend werden sollen, freilich nicht von Anfang an. Vielmehr ist zu Lebzeiten der Widerruf stets möglich. Nur muss er notariell erfolgen und dem Ehepartner zugehen; §§ 2271 I 1, 2296 II BGB= Schutz des Ehepartners. Nach dem Tod des Ehegatten kann der andere eine Verfügung, die bindend werden sollte, nur noch aufheben, wenn ihm etwas zugewendet wurde und er es ausschlägt; §§ 1942 ff., 2180 BGB. Wird ihm nichts zugewendet oder nimmt er die Zuwendung an, ist er gebunden. (Werden in einem Erbvertrag Verfügungen als wechselbezüglich vereinbart, ist dies wegen der sprachlichen
Präzision des beurkundenden Notars wohl kein Indiz für deren Vertragsmäßigkeit; vgl. auch S. 28).
„vertragsmäßige“:
Sinn eines Vertrages ist die Bindung. Deshalb sind vertragsmäßige Verfügungen nicht widerruflich. Natürlich kann man ein Rücktrittsrecht vereinbaren; § 2293 BGB.
6.3.2 Fallaufbau
Aufbaumöglichkeit für die Bearbeitung eines Falles zum Einzeltestament Anspruch des potentiellen Erben E des Verstorbenen gegen den Besitzer B, § 985
I. Eigentum des E
1. Ursprünglich Eigentum des Verstorbenen 2. Erworben durch E, § 1922 I
a. Tod des Eigentümers b. ggf. Vererblichkeit des Rechts
c. Anspruchsteller (Allein-*)Erbe des Verstorbenen (*sonst §§ 2032, 2039) aa. ggf. Erbfähigkeit, § 1923
bb. kraft Verfügung von Todes wegen (hier: Einzeltestament, §§ 1937 f., 2064 ff.) (1) wirksam (nur prüfen, soweit der SV Anlass bietet)
persönlich errichtet, §§ 2064, 2065
Testierfähigkeit, § 2229, und Testierwille
nicht formnichtig (§ 125 S. 1): notariell/eigenhändig, §§ 2232/2247 (2249-51)
nicht §§ 118, 134, 138; 2077, 2085
nicht (vom Verstorbenen) widerrufen, § 2253 durch (a) reines Widerrufstestament (§ 2254)
(b) späteres Testament [erneute Prüfung ab (1), das zu dem früheren im Widerspruch steht] (§ 2258)
(c) Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde (§ 2255)
nicht angefochten (von Drittem), §§ 142 I, 2078 (-2082)
nicht ausnahmsweise Nichtigkeitskaskade, § 2085 (2) Inhalt der Verfügung: Erbeinsetzung (Vorerbschaft genügt)
also z.B. kein Vermächtnis, § 1939: Durch Auslegung zu ermitteln (Schema S. 31) cc. subsidiär: kraft Gesetzes, §§ 1931; 1924 ff. (Schema S. 12)
dd. nicht ausgeschlagen (von E), § 1953 (Schema S. 35) 3. nicht wieder verloren (z.B. §§ 929 ff.; Nacherbfall, § 2139) II. Besitz des B
III. ohne Recht des B zum Besitz, § 986
Aufbaumöglichkeit für die Bearbeitung eines Falles zum gemeinschaftlichen Testament Wie oben, aber unter I, 2., c.,bb. wie folgt modifiziert:
bb kraft Verfügung von Todes wegen (hier: gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff.) (1) wirksam (wie oben, aber:)
Ehe bei Errichtung, § 2265;
noch beim Tod des 1.Ehegatten, § 2268 (Auslegungsregel)
Form (wie oben, aber) Erleichterung § 2267 (2266)
nicht widerrufen (wie oben, aber) bei wechselbezüglichen Verfügungen nur nach
§ 2271
nicht angefochten (wie oben; aber) focht der Verstorbene seine nach § 2271 bindend gewordene wechselbezügliche Verfügung. an, gelten §§ 2281-85 analog.
Nichtigkeitskaskade bei wechselbezüglichen Vfg. nach § 2270
Schemata zu §§ 2064 ff. und § 2271
6.3.3 Gemeinschaftliches Testament - Abweichungen vom Einzeltestament
Eine Verfügung im
Einzeltestament ist nichtig, weil
Abweichung beim
gemeinschaftlichen Testament:
1 Testierfähigkeit (§ 2229) fehlt. auch wenn Ehe bei Errichtung fehlt, § 2265.
Eheende führt i.Zw. zur Unwirksamkeit,
§ 2268. (Ebenso: § 10 IV, V LPartG.)
2 formwidrig,
§ 125 S. 1: notariell/eigenhändig,
§§ 2232/2247 (2249-2251).
Formerleichterung
in § 2267 (§ 2266).
3 widerrufen,
§ 2253+ (§ 2254/2258) oder §§ 2255 f.
Widerruf eingeschränkt:
Bei wechselbezüglichen Verfügungen gilt
§ 2271.
4 angefochten,
§§ 142 I, 2078 (-2082).
(Testator selbst kann nur widerrufen.)
Anfechten kann analog §§ 2281-2285
auch gebundener Erblasser.
5 ausnahmsweise Nichtigkeitskaskade nach § 2085.
konkretisiert für wechselbezügliche Verfügung in § 2270.
Tabelle zu § 2265: Unterschiede zwischen Einzeltestament und gemeinschaftlichem Testament
6.3.4 Bindende und wechselbezügliche Verfügungen
Abbildung zu § 2270: Bindende und wechselbezügliche Verfügungen
Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge enthalten oft von den Beteiligten je mehrere Verfügungen. Ihre Stabilität ist eine Frage der Auslegung: Sollte der Verfügende diese Verfügung widerrufen können (Mittelspalte)? Sollte die Nichtigkeit einer bestimmten anderen Verfügung auch zur Nichtigkeit dieser Verfügung führen (rechte Doppelspalte)?
Verfügungen in Einzeltestamenten sind nie bindend (Kästchen links oben). In Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten sind bindende (rot/dunkel) und widerrufliche möglich (grün/hell). Der Unterschied besteht im Zeitpunkt der möglichen Bindung: Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist Bindung erst ab Tod bzw. dem Zeitpunkt möglich, in dem der überlebende Gatte die Zuwendung annimmt; „bis“ zur „Annahme“ ist keine Bindung möglich; notwendig ist sie hier nie.
Rechte Doppelspalte: Ist eine Verfügung widerrufen, angefochten oder sonst nichtig, kann das zur Nichtigkeit weiterer Verfügungen führen. Was andere Verfügungen derselben Person anbelangt (ganz rechts), wären diese nach § 139 BGB grundsätzlich alle nichtig, nach § 2085 BGB sind sie im Erbrecht dagegen im Zweifel alle wirksam. Vor Anwendung dieser Regel stehen natürlich erläuternde und ergänzende Auslegung (Übersicht auf S. 30).
Ob sich die Nichtigkeit auf die Verfügungen des anderen Teils auswirkt (rechts, linke Teilspalte), ist ebenfalls eine Frage der Auslegung. § 2298 III BGB stellt das zwar nur für den Erbvertrag klar, gilt aber entsprechend auch für das gemeinschaftliche Testament. Im Zweifel sind alle bindenden Verfügungen eines Erbvertrags untereinander wechselbezüglich (Pfeil nach rechts), so dass nur die nicht bindenden Verfügungen übrig bleiben. Diese können aber nicht in der Form des Erbvertrags gelten, der mindestens eine bindende Verfügung verlangt. Deshalb ist der Erbvertrag u.U. in 1-2 Testamente umzudeuten (gekurvter Pfeil). Bei gemeinschaftlichen Testamenten schließt das Gesetz nicht wie beim Erbvertrag von der Bindung auf die Wechselbezüglichkeit, sondern umgekehrt von dieser auf die Bindung (Pfeil nach links, Vermutungen).
6.4 Methode der Auslegung
Abbildung zu § 133: Auslegung und Rechtsetzung
* - Stets verfassungs- und unionsrechtskonforme (Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 11. Aufl. 2018, Rn. 206 ff.) Auslegung und Rechtsfortbildung, sofern nicht bewusst fehlerhaft umgesetzt.
Die Auslegung von Willenserklärungen und Gesetzen folgt weitgehend gleichen Prinzipien: Wie die Überschriften in den drei oberen Kästchen der Mittelspalte zeigen, orientiert sich das Recht idealtypisch am „wirklichen Willen“
des Erklärenden. Hilfsweise gilt das „hypothetisch“ von diesem Erklärenden Gewollte und erst dann das von vergleichbaren Erklärenden normalerweise („im Zweifel“) Gewollte. Wer nicht den Willen des Testators zu verstehen sucht und deshalb am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haftet, ist ein menschenfeindlicher Rechtsverdreher.
In der Zeile „erläuternde Auslegung“ zeigen die Pfeile, dass die Auslegung nach dem wirklichen Willen nur ein Ideal ist: Er ist beim Einzeltestament als nicht empfangsbedürftiger Erklärung meist nicht mehr festzustellen und muss aus Indizien außerhalb (z.B. Zeugen) und in der Urkunde (Wortlaut etc.) erschlossen werden.
Geht man in dieser Zeile nach rechts, steigt die Objektivierung weiter: Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen („normative Auslegung“) kann der Erklärende ein Missverständnis leichter vermeiden, indem er sich klar ausdrückt. Es kommt deshalb darauf an, was wie der Empfänger den Willen des Erklärenden verstehen konnte: Er wird den Wortlaut, Bedeutungszusammenhang, Entstehungshintergrund und Zweck der Erklärung berücksichtigen. Dass der Empfänger das im Verkehrskreis (z.B. der Chemiker) Übliche weiß, darf der Erklärende unterstellen.
Ganz rechts bei der Gesetzesauslegung fehlt eine einzelne Person, auf deren Willen es ankommen könnte. Aber selbst wenn es sie gäbe, müsste der Rechtsanwender aus Gründen der Rechtssicherheit von dem für ihn Erkennbaren ausgehen können. Deshalb ist die Auslegung „objektiviert“, Auslegungskriterien sind Wortlaut u.s.w.
Auch wenn es – Einzeltestamenten – auf den wahren Willen ankommt, unterliegt seine Äußerung der Form (Übersicht 10). Deshalb muss der verborgene wahre Wille im formgerechten Testament zumindest angedeutet sein. Daran fehlt es, wenn der Erblasser „A“ statt B einsetzt, weil er über seinen Lebensretter irrt.
Die Zeile „ergänzende Auslegung“ zeigt oben den Fall, dass sich der Erklärende oder der Gesetzgeber über eine Regel, die den vorliegenden Sachverhalt erfassen könnte, gar keine Gedanken gemacht hat (Lücke). Dann ist zu überlegen, welche Regelung der Erklärende – mag es auch unvernünftig sein – oder [rechts der] Gesetzgeber getroffen hätte, wenn er an den Fall gedacht hätte. Dies ist oft Spekulation, im Einzelfall aber aus einer oder vielen parallelen Wertungen für benachbarte Fälle ableitbar. Dann ist die Lücke mit diesen benachbarten Wertungen zu füllen, wenn die – zu benennenden – Unterschiede der Fälle unwesentlich und die Gemeinsamkeiten wesentlich erscheinen. Bei all dem ist es unerheblich, ob der Erklärende oder der Gesetzgeber versehentlich zu viel (dann teleologische Reduktion) oder zu wenig (dann Analogie) geregelt hat.
Lässt sich der hypothetische Wille nicht ermitteln, enthält das Gesetz oft Auslegungsregeln, die sich an dem orientieren, was Menschen meist gewollt hätten, wenn man sie auf diesen Fall hingewiesen hätte. Im Gesetz heißt es meist „im Zweifel“ (z.B. § 2068).
Fehlt auch ein hypothetischer privater Wille, sagt der Gesetzgeber oft durch dispositives Recht, was er als vernünftig ansieht, was insbesondere die Bürger typsicherweise wollen (z.B. die gesetzliche Erbfolge). Will er sich über den Willen der Beteiligten hinwegsetzen, erlässt er zwingendes Recht, das Gewollte ist dann unbeachtlich.
Setzt sich der Rechtsanwender über ein wirksames Gesetz hinweg, ist dies unzulässige Rechtsfortbildung contra legem.
Aufbaumöglichkeit für die Bearbeitung eines Falls zur Auslegung eines Einzeltestaments Anspruch des potentiellen Erben E gegen den Besitzer B, § 985
I. Eigentum des E?
1. Eigentum erworben nach § 1922 I? (s. dazu auch Schemata S. 12 und 27) a. Ist E Erbe kraft Verfügung von Todes wegen?
aa. wirksam (inzident, wenn [z.B.§§ 134/138-]Wirksamkeit auslegungsabhängig) bb. Inhalt der Verfügung: Auslegung (ggf. z.B. zuerst Auslegung, ob
Erbeinsetzung; dann Auslegung, ob nur bedingt …)
(1) erläuternde Auslegung (tatsächlicher Wille, § 133 (nicht § 157!)
Wortlaut
Bedeutungszusammenhang
Entstehungsgeschichte
Zweck
Kriterien können jeweils sein: dingliche/sofortige Wirkung, Erhalt unberücksichtigter Werte (späterer Lottogewinn), zuständig für Schulden + Abwicklung des Nachlasses, u.U. Ansehen der Erben (2) hilfsweise: ergänzende Auslegung (hypothetischer Wille); Ermittlung der Willensrichtung wie zu (1).
(3) Wille/Willensrichtung in Urkunde angedeutet (u.U.: Andeutung formgerecht i.S.d. § 125 S. 1?)
(4) i.Zw. (nach a/b sehr selten): wirksame/praktikable Auslegung, § 2084 (5) hilfsweise: gesetzliche Auslegungsregeln, z.B. §§ 2066 ff. (…) Schema zu § 133: Auslegung eines Einzeltestaments
6.5 Anfechtung
andere Art einer Willens-
erklärung
Verfügung von Todes wegen
Rechtsfolge
benachbarte Verfügung:
§ 142 / (§ 122)
§ 139
§ 142 / (-)
Ersatzerbe/-vermächtnisnehmer?
Statt Sohn dessen Sohn, § 2069?
Gesetzliche Erben?
§§ 2085, 2270, *2298
§§ 2078-2083 gehen §§ 119-124 vor.
Auslegung geht vor Anfechtung. Denn Irrtum fehlt, wenn kraft Auslegung gilt: Erklärtes = Gewolltes.
A.-Grund §§ 119 f., 123 §§ 2078 f../*2281, analog bei 2271 II (inkl. Motivirrtum; § 2078 II)
A.-Berechtigter § 143 I §§ 2080/ *2281, analog bei 2271 II (hyp. Begünstigter; Testator nur, wenn er Vfg.
nicht ändern kann.)
A.-Form ─ ─ / *§ 2282 III, analog bei 2271 II
(ErbV: notariell)
A.-Gegner § 143II-IV § 2081/*2281 II
(Nachlassgericht/*lebender ErbV-Partner) A.-Frist §§ 121, 124 § 2082/*2283, analog bei 2271 II
(1 Jahr) Tabelle zu § 2078: Anfechtung einer testamentarischen Verfügung
Aufbaumöglichkeit für die Bearbeitung eines Falles zur Anfechtung einer testamentarischen Verfügung
Anspruch des potentiellen Erben E des Verstorbenen gegen den Besitzer B, § 985 (1). wirksam (…) (Schema S. 27)
(a) unwirksam nach § 142 I wegen Anfechtung?
Anfechtungsgrund: z.B. § 2078 Irrtum (Abweichung Wille-Inhalt)
Wille
Inhalt der Verfügung, also Auslegung (Schema S.30)
Zu einer Abweichung kommt es insbesondere, wenn der Wille mangels Andeutung bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden kann.
weiter wie in der Tabelle zu § 2078 (Anfechtungsberechtigter, Anfechtungsform, Anfechtungsgegner, Anfechtungsfrist - nebst Erläuterungen ganz rechts.)
Schema zu § 2078
6.6 Ausschlagung, Ersatzerbe, Nacherbe
Der Ersatzerbe… Der Nacherbe…
wird Erbe sofort anstelle
des zunächst Berufenen (§§ 2096; 1923; 1953).
Der andere erbt nicht.
Erbt er, geht der Ersatzerbe leer aus.
zeitlich nach erbendem Vorerben
(§§ 2100, 2139).
Der andere erbt,
ist aber beschränkt (z.B. §§ 2113, 2134).
auch möglich: Ersatznacherbe (statt § 2108 I oder § 2108 II 1), Nachnacherbe (1. Nacherbe ist 2. Vorerbe), Ersatzersatzerbe (A, hilfsweise B, hilfsweise C)
Auslegungsbeispiel: „Es erbt mein 2. Sohn bzw. 1. Enkel.“ Ist E Ersatzerbe, geht er neben S leer aus. Ist E beim Erfall noch nicht gezeugt (§ 1923), erbt E als Nacherbe (§ 2101 I), nach h.M. ent- gegen § 2102 II sogar, wenn er u.U. nur Ersatzerbe sein sollte. § 2101 I gehe wegen § 2084 vor.
Aufbaumöglichkeit für die Bearbeitung eines Falles zur Ausschlagung und zum Ersatzerben (§§ 1953, 2096)
Fall: E1 hat seine Erbschaft angenommen, später aber ausgeschlagen und die Annahme angefochten. Erste Frage: Ist E1 (trotz Ausschlagung) Erbe des Verstorbenen?
I. kraft Verfügung von Todes wegen / Gesetz (+) (Schemata S. 27, 31, 12) II. Gilt die Erbschaft des E1 rückwirkend als nicht angefallen; § 1953 I?
1. Ausschlagungserklärung ggü. Nachlassgericht, § 1945 2. 6-Wochenfrist, § 1944
3. keine (konkludente) Annahme, § 1943, oder
4. Annahme unwirksam (§ 142 I) und ausgeschlagen (§ 1957 I) durch Anfechtung der Annahme?
a. §§ 1954-1956
b. Anfechtungsgrund, insbes.
aa. Erklärungsirrtum, § 119 I Alt. 2
bb. Eigenschaftsirrtum (Überschuldung Nachlass), § 119 II (…) Zweite Frage: Ist E2 Erbe des Verstorbenen, nachdem E1 ausschlug?
Nach § 1953 II: Wäre E2 berufen, wenn E1 vorverstorben wäre?
I. kraft Verfügung von Todes wegen? (Schema S. 27)
Ist E2 Ersatzerbe (Als Nacherbe erbt er ohne Vorerben nicht.) Auslegung (Schema S. 31) (…) gesetzliche Auslegungsregeln 1. Nacherbe = Ersatzerbe, § 2102
2. Schlägt ein Abkömmling aus, ist dessen Abkömmling Ersatzerbe; § 2069 3. Schlägt Nacherbe aus, ist im Zweifel der Vorerbe Vollerbe; § 2142 II II. kraft Gesetzes (hilfsweise) (Schema S. 12)
Schema zu §§ 1953, 2096
6.7 Nacherbe 6.7.1 Übersicht
Abbildung zu § 2100
6.7.2 Fallaufbau
Aufbaumöglichkeit für die Bearbeitung eines Falles zu §§ 2269, 2113 II
Eheleute: Verstorbener (T) und Witwe (V): „Wir beerben uns, am Ende erbt N.“ Witwe V veräußert schenkweise an B und stirbt.
Anspruch des (potentiellen) Nacherben N des T gegen Besitzer B, § 985?
I. Eigentum des N?
1. Ursprünglich war T Eigentümer
2. Erwarb N von T als dessen Voll- oder Vorerbe, §§ 1922, 2265 ff. (-) 3. Erwarb N von T als dessen Nacherbe mit dem Nacherbfall, § 2139?
a. Ist N Nacherbe von T?
durch gemeinsames Testament?
aa. wirksam? (Schema S. 27)
bb. Inhalt der Verfügung: Nach- oder Schlusserbe?
Wenn die erläuternde/ergänzende/gesetzliche (§ 2269 I) Auslegung (Schema S.31) ergibt, dass N nicht Nacherbe, sondern Schlusserbe ist, wird die Prüfung wie folgt fortgeführt:
4. Erwarb N von V, § 1922?
a. War N Erbe der V?
b. Ggf.: War V Eigentümerin? (-)
aa. V erwarb zunächst Eigentum von T, § 1922,
bb. verlor es aber wieder, § 929. Also erbte N nicht nach § 1922 von V. N ist nicht Eigentümer und hat daher keinen Anspruch aus § 985 (-) [ev. § 2287].
Wenn die erläuternde/ergänzende/gesetzliche (§ 2269 I) Auslegung (Schema S.31) ergibt, dass N Nacherbe ist, wird die Prüfung wie folgt fortgeführt:
b. Eintritt der Nacherbfolge (im Zweifel durch Tod des Vorerben, § 2106) c. die Erbschaft iSd § 2139: Gehörte verschenkte Sache dazu?
Nicht mehr, wenn T verfügt hatte, §§ 929, 2112. Aber Verfügung unwirksam nach
§ 2113 II 1?
aa. Erbschaftsgegenstand;
bb. unentgeltliche Verfügung (§ 2113 II 2);
cc. Eintritt der Nacherbfolge (s.o.)
dd. das Gleiche i.S.d. § 2113 II = das Recht des Nacherben würde beeinträchtigt,
§ 2113 I (+)
ee. kein gutgläubig (nacherbenanwartschafts)lastenfreier Erwerb, §§ 932, 2113 III (z.B. B wusste von der Vorerbenstellung der V)
4. Eigentum nicht wieder verloren, z.B. von N an X nach § 929 (-) II. Besitz des B
III. ohne Recht zum Besitz, § 986.
Also § 985 (+)
Schema zu §§ 2269, 2213 II