• Keine Ergebnisse gefunden

sicher ist sicher

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "sicher ist sicher"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

sicher ist sicher

67. Jahrgang November 2016 ISSN 2199-7330 1424

www.SISdigital.de

11

30 Jahre

Gefahrstoffverordnung 550

Gefahrstoffe und

Gefährdungsbeurteilung 560 Das Sicherheitsdatenblatt 564

■ 16

© Copyright Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2016 - (http://www.sisdigital.de) 09.11.2016 - 11:35 587013053879

Lizenziert für BAuA.

Die Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.

(2)

11.16 sicher ist sicher | 557 Gefahrstoffe

SICHERHEIT, ARBEIT GESUNDHEIT

Vorschläge zur GefStoffV1

Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat auch diesmal das BMAS bei der Weiterentwicklung der Gefahr- stoffverordnung beraten. Dies erfolgte durch einen Beraterkreis mit Mitgliedern aus dem AGS selbst und den Unterausschüssen und in folgen- den 6 Arbeitsgruppen:

1. CLP: Anpassungen an die CLP-Verordnung, 2. ERB-Konzept: Weitere Implementierung des

Risikokonzeptes für krebserzeugende Stoffe, 3. Schädlingsbekämpfung/Begasung: Anpas-

sung des entspr. Anhangs GefStoffV an die EU-BiozidVO,

4. Staub: Überprüfung des entspr. Anhangs Gef- StoffV im Hinblick auf Granuläre, biopersis- tente Stäube (GBS) und erforderliche Schutz- maßnahmen für die Umsetzung des neuen A-Staub-Grenzwertes,

1 Zur Arbeitsweise des AGS siehe z. B. M. Henn: Arbeit des Ausschus- ses für Gefahrstoffe (AGS) und Anpassungen der Gefahrstoffver- ordnung. in: sicher ist sicher, Ausgabe 11/2015 2005. S. 538–541.

5. Asbest: Novellierung des entspr. Anhangs GefStoffV,

6. Weitere Themen: Überprüfung diverser Re- gelungen, z. B. Begriff der „geringen Gefähr- dung“, „mitgelieferte“ Gefährdungsbeurtei- lungen, Berücksichtigung von Biomonitoring in der Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoff- verzeichnis, Minimierungsgebot u. a.

Die Anpassung der GefStoffV erfolgt in 2 Schrit- ten. Teil 1, die Anpassung an die CLP-Verordnung, steht noch in diesem Jahr an2. Im Anschluss wer- den die noch nicht berücksichtigten Themen weiter bearbeitet.

AGS-Arbeitsprogramm 2015–2018

Das Arbeitsprogramm des AGS orientiert sich einerseits an Aufgabenstellungen, die sich aus der europäischen und nationalen Rechtsetzung – insbesondere CLP-, REACH- und Biozid-Verord-

2 http://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2016/aenderung- arbeitsschutzverordnungen.html.

MARTIN HENN

Neues vom Ausschuss für Gefahrstoffe

– Arbeit und Ergebnisse des AGS –

Auch in der laufenden Amtszeit 2015–2018 richtet sich das Arbeitsprogramm des AGS nach den in der Gefahrstoffverordnung festgelegten Aufgaben: Konkretisierung der GefStoffV insbesondere durch Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und Beratung des

Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in allen Fragen zu Gefahrstoffen.

1

© Fiedels - Fotolia© Copyright Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2016 - (http://www.sisdigital.de) 09.11.2016 - 11:35 587013053879

Lizenziert für BAuA.

Die Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.

(3)

| sicher ist sicher 11.16 558

Gefahrstoffe SICHERHEIT, ARBEIT

GESUNDHEIT

Der Ausschuss für Gefahrstoffe berät das BMAS bei der Weiterentwicklung der Gefahrstoffverordnung.

nung sowie Gefahrstoffverordnung ergeben.

Andererseits setzt der AGS auch eigene Schwer- punkte – z. B. Allgemeiner Staubgrenzwert und Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) einschl.

Maßnahmen-TRGS.

EU-Rechtsetzung

Mit der oben angesprochenen Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die CLP-Verordnung ist dann auch die redaktionelle, ggf. inhaltliche Anpassung der TRGS an die geänderten Einstu- fungs- und Kennzeichnungsregeln für gefährli- che Stoffe und Gemische anzugehen. Dies erfolgt aber „en passant“, d. h. nur dann, wenn TRGS so- wieso inhaltlich anzupassen sind.

Zum Thema „REACH-Verordnung und Arbeits- schutz“ hat der AGS neue Aktivitäten gestartet.

Dazu gehören auch die Schwerpunkte Hilfe- stellungen zur Erstellung und Nutzung des Si- cherheitsdatenblatts – neue TRGS 220 – sowie Verbesserungen bei Nutzung der Informationen nach REACH für den Arbeitsschutz, insbesondere für Substitution und Gefährdungsbeurteilung – TRGS 400 und 600 ff.

Die Biozid-Verordnung erfordert eine Anpassung der GefStoffV und damit auch die Überprüfung der TRGS zu Begasung (512, 513, 522) und Schädlingsbekämpfung (523) im Kon- text der Zulassung von Produkten mit Beschrei- bung von Anforderungen und Schutzmaßnah- men.

Brand- und Explosionsschutz

2015 ist die Gefahrstoffverordnung u. a. in Hin- blick auf Brand- und Explosionsschutz geändert und ergänzt worden3. Einige TRBS und TRGS sind auch in diesem Kontext bereits neu erstellt bzw.

angepasst worden, z. B.

▶ TRGS  407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefähr- dungsbeurteilung“ und

▶ TRBS 3145/TRGS 745 „Ortsbewegliche Druck- gasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbe- triebliche Beförderung, Entleeren“,

beide insbesondere in Hinblick auf Ergänzungen bzgl. Tätigkeiten mit Acetylen;

▶ TRBS 3146/TRGS 746 „Stationäre Druckan- lagen für Gase“ in Hinblick auf Ergänzungen bzgl. Füllanlagen (bisher TRG Reihe 400) und

3 Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeits- schutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen (vom 3. Februar 2015, BGBl. I S. 49).

Flüssiggaslagerbehälteranlagen (bisher TRB 801 Nr. 25).

Zu überprüfen werden sein die TRBS 2152 ff. „Ge- fährliche explosionsfähige Atmosphäre“, Teile 0–4 (TRGS 720-722). Neu ist die als TRBS 2152-5 geplante TRGS 725 „Mess-, Steuer- und Regelein- richtungen im Rahmen von Explosionsschutz- maßnahmen“ sowie die überarbeitete TRBS 2153

„Vermeidung von Zündgefahren infolge elektro- statischer Aufladungen“ als TRGS 727.

Auch die TRBS 3151/TRGS 751 „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen“, wurde angepasst, u. a. bzgl.

Kohärenz mit GefStoffV und CLP-Verordnung, technischer Anforderungen bei unbeaufsichtig- tem Betrieb und zum Blitzschutz und Anforde- rungen an ausschließlich innerbetrieblich ge- nutzte Füllanlagen für Flüssiggas.

TRGS 400 ff.

Die TRGS  410 „Expositionsverzeichnis bei Ge- fährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Katego- rien 1A oder 1B“ konkretisiert die Forderungen nach RL 2004/37/EG („KrebsRL“) bzw. § 14 Ab- satz 3 GefStoffV und die entsprechenden Pflich- ten des Arbeitgebers. Sie gibt Hinweise auf die Kriterien für die Aufnahme von Gefahrstoffen in das Expositionsverzeichnis, zum Inhalt des Ex- positionsverzeichnisses, bietet ein vereinfachtes Ablaufschema und verweist auf die Alternativ- möglichkeit, die ZED, Zentrale Expositionsdaten- bank der DGUV.4

Änderungen und Ergänzungen gab es auch bei der TRGS  402. So wird generell auf den Begriff Bestimmungsgrenze statt Nachweisgrenze abge- hoben, und bei Akzeptanz- und Toleranzkonzen- tration muss nicht ein Messverfahren die Anfor- derungen zur Messung erfüllen, geeignet können auch zwei Messverfahren sein, die zusammen den Messbereich vollständig abdecken.

Allgemeiner Staubgrenzwert

Der AGS hatte den allgemeinen Staubgrenzwert neu beraten und einen abgesenkten AGW für Granuläre Biobeständige Stäube (A-Staub-Frak- tion) in Höhe von 1,25 mg/m³ (bezogen auf eine mittlere Dichte von 2,5 g/cm³) beschlossen (sie- he Nummer  2.4 u. 2.5 der TRGS 900). Der Wert von 10  mg/m³ für E-Staub-Fraktion bleibt, wird aber überprüft.

Als Hilfestellung für die Umsetzung in die Praxis wurde eine Schutzmaßnahmen-TRGS er- arbeitet. Die neue TRGS 504 „Tätigkeiten mit Ex- position gegenüber A- und E-Staub“5 gibt auch

4https://zed.dguv.de/zed.

5http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS- 504.html.

© Copyright Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2016 - (http://www.sisdigital.de) 09.11.2016 - 11:35 587013053879

Lizenziert für BAuA.

Die Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.

(4)

11.16 sicher ist sicher | 559 Gefahrstoffe

SICHERHEIT, ARBEIT GESUNDHEIT

Hinweise zur Informationsermittlung und Ge- fährdungsbeurteilung, zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung6 und zu Anforderungen an die Erstellung von branchen- oder tätigkeitsspe- zifischen Hilfestellungen.

Besondere Stäube

Stäube sind aber auch in anderen Themenberei- chen im Fokus der AGS-Arbeit. Bei der Sitzung im November wird über die neue TRGS  561 zu Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Metallen beraten, auch die Überarbeitung der TRGS  528

„Schweißtechnische Arbeiten“ ist angelaufen.

Dabei wird dann auch der Beurteilungsmaßstab für Chrom umgesetzt.

Beurteilungsmaßstäbe

In Einzelfällen kann sich bei den Beratungen des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) erge- ben, dass Beurteilungsmaßstäbe festgelegt werden, die nicht die Kriterien der BekGS 901 (AGW) oder Anlage 3 der TRGS 910 (ERB) erfül- len und nicht technikbasiert sind. Der AGS hat zur Anwendung dieser Beurteilungsmaßstä- be einen Beschluss gefasst, der vom BMAS im GMBl bekannt gemacht wurde.7 Demnach sind diese Beurteilungsmaßstäbe jeweils gesondert in stoffspezifischen TRGS zu erläutern und mit Schutzmaßnahmen zu unterlegen. Begründete Ausnahmen, in denen der Beurteilungsmaßstab derzeit nicht eingehalten werden kann, sind in der stoffspezifischen TRGS zu beschreiben. Da- bei soll die Begründung die Tätigkeiten, die ge- troffenen Schutzmaßnahmen und das erreichte Expositionsniveau enthalten. Die Betriebe sollen die Beurteilungsmaßstäbe bei der Gefährdungs- beurteilung berücksichtigen, insbesondere um Hinweise zur Erarbeitung der jeweiligen TRGS geben zu können. Mit Bekanntmachung der je- weiligen TRGS werden die Beurteilungsmaßstä- be in die TRGS 900 oder 910 aufgenommen und sind zur Kontrolle der Wirksamkeit der Schutz- maßnahmen zu berücksichtigen und einzuhal- ten.

6 Eine Übergangsfrist bis 2018 wurde eingeräumt für besondere Fälle: aktuelle Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen nach Stand der Technik auf Basis Beurteilungsmaßstab 3 mg/m³.

7 http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/

Beurteilungsmassstaebe.html.

Auch für Quarz (A-Staub) wurde ein Beurtei- lungsmaßstab beschlossen, die TRGS 559 „Mine- ralischer Staub“ wird entsprechend überarbeitet.

Weiterentwicklungen bei Luftgrenzwerten Die TRGS  900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ wird regelmäßig geändert und ergänzt. Auch die TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahr- stoffen“ wird weiter entwickelt. Neben der Auf- nahme neuer ERB gab es auch eine Anpassung der Werte-Liste an die Struktur der TRGS  900.

Auch die Prüfung der Absenkung der Akzep- tanzkonzentration bis spätestens 2018 steht an, ebenso die Bewertung mehrerer Kanzerogene am Arbeitsplatz.

Die AGS-Geschäftsführung hat eine Liste

„Luftgrenzwerte nach GefStoffV“ erstellt, die alle Werte zusammenführt, die von der Gefahrstoff- verordnung (GefStoffV) adressiert werden – aus den TRGS 900 und 910 sowie weiteren TRGS.8 Weitere Themen

Der AGS wird die Normung beobachten und – in Umsetzung des BMAS-Grundsatzpapiers zur Rol- le der Normung im betrieblichen Arbeitsschutz9 – verstärkt mit der Kommission Normung und Arbeitsschutz KAN10 zusammenarbeiten.

Im Zuge der Qualitätssicherung wird bei der Erarbeitung von TRGS darauf geachtet, dass die- se auf angemessener Grundlage von Expositions- daten und nach dem Stand der Technik erfolgt.

Die TRGS 460 „Handlungsempfehlung zur Er- mittlung des Standes der Technik“ ist ja nicht nur ein Handlungskonzept für den Arbeitgeber zur Erfüllung der Pflichten nach GefStoffV, sondern richtet sich natürlich auch an den AGS selbst. Die TRGS wird weiter entwickelt, auch im Hinblick auf die Praxisbeispiele11.

8http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/AGS/

Luftgrenzwerte.html.

9http://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2015/grundsatzpapier- normung-betrieblicher-arbeitsschutz.html.

10 https://www.kan.de.

11 http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS- 460.html.

Informationen zum AGS, Aktuelles, die TRGS etc…

www.baua.de → Themen von A-Z → Gefahrstoffe → Ausschuss für Gefahrstoffe

oder Kurz-URL: www.baua.de/ags

Dr. Martin Henn AGS- Geschäftsführung, Bundesanstalt für Arbeits- schutz und Arbeitsmedizin, Dortmund

DER AUTOR

© Copyright Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2016 - (http://www.sisdigital.de) 09.11.2016 - 11:35 587013053879

Lizenziert für BAuA.

Die Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Dass rund 40 % der Betriebe, ohne überhaupt eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt zu haben, dies mit einem geringen Nutzen be- gründen, mag mit der  – in ihrer Pauschalität

Hierfür hat die BAuA gemeinsam mit dem Bundesin- stitut für Bevölkerungsforschung (BiB), dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), dem Deutschen Zentrum für Altersfragen

„Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“, TRGS 505 „Blei“, BekGS 527 „Hergestellte Nanomaterialien“ und TRGS 528

Arbeitsschutzfo- rum im September 2017 werden diese grob strukturierten Vorschläge für die strategischen Ziele der dritten GDA-Pe- riode mit den daran Beteiligten

▶ in Nummer 3 „Betriebsanweisung“ der Hinweis, dass die Betriebsanweisungen in einer für die Beschäftig- ten verständlichen Sprache abzufassen sind, jedoch nicht zwangsläufig

Ausnahmen gemäß §10 Absatz 1 der OStrV Die Festlegungen zur Antragstellung für Ausnah- men von den Schutzmaßnahmen gemäß §7 der OStrV werden ergänzt durch:. „Der Antrag

Bei einer Beurteilung der Gefährdungen durch optische Strahlung beim Lichtbogenschweißen ist die EU-Richtlinie 2006 / 25 / EG [1] sowie deren Umsetzung in nationales Recht durch

Im Jahr 2006 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die europäische Arbeits- schutzrichtlinie 2006/25/EG über künstliche optische Strahlung [1]. Mit dieser Richtlinie