Ärzte in Gemeinschaftspraxen
Anzahl 9 000
700o
5 000
3 000
1000 2 669
4 24 5 818
6 960
9 465 übrige Arztgruppen
Frauenärzte Internisten
A :'gemeint 8 665
1976 1978 1980 1982 984 1985
Jahr
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Leserdienst
Abschreibung des Praxiswertes bei Gemeinschaftspraxen
D
er Praxiswert einer Freiberuflerpraxis ist, wie allgemein bekannt, abschreibungsfähig. An- ders sieht es jedoch aus, wenn sich etwa ein junger Arzt in eine Gerneinschafts- praxis einkauft und der äl- tere Arzt die Praxis nicht übergibt, sondern mit dem jüngeren Kollegen zusam- men als Gemeinschaftspra- xis betreibt. Bislang war der Erwerb des Praxiswerts an der Gemeinschaftspra- xis nicht abschreibungsfä- hig.Man behalf sich mit vieler- lei Gestaltungsformen, et- wa daß überhaupt kein Auf- nahmewert vereinbart wur- de, dagegen der Jüngere den Praxiswert durch seine Arbeitskraft (längere Ar- beitszeit) ersetzte.
Mißlich war dies immer dann, wenn der aufneh- mende Partner Geld benö- tigte und auf die Veräuße- rung seines Anteils ange- wiesen war.
Eine ganz neue Lösung zeichnet sich durch das so- genannte „Bilanzrichtli- nien-Gesetz" vom 19. De- zember 1985 (BGBI I, S.
2355) ab. Dieses Gesetz, das auf der Vierten EG- Richtlinie basiert, soll die Rechnungslegung nach den EG-Normen vereinheit- lichen. Dieses Gesetz ist im Grunde für Freiberufler we- nig interessant. Jedoch enthält es den Passus, daß der entgeltlich erworbene Firmenwert für Gewerbe- betriebe, der zwar handels- rechtlich schon immer ab- geschrieben werden konn- te, einkommensteuerlich jedoch nicht, nunmehr aber auch steuerlich über den Zeitraum von 15 Jah- ren verteilt abgeschrieben werden kann. Dies hat in- sofern Auswirkungen auf
den Praxiswert, als die Zah- lungen des aufzunehmen- den Gemeinschaftspart- ners nunmehr abgeschrie- ben werden können. Dies führt zu einer erheblichen Besserstellung von Koope- rationsformen im freiberuf- lichen Bereich. Die frühe- ren mühsamen Umge- hungsversuche, wie etwa Ersetzung des Praxiswerts
durch Arbeitskraft und ähnliche Konstruktionen, die die Gefahr in sich bar- gen, daß bei einer Betriebs- prüfung von seiten der Fi- nanzverwaltung von Umge- hungstatbeständen ge- sprochen wurde, sind nun nicht mehr nötig.
Es stellt sich nun die Frage:
Muß die lange Abschrei-
bungszeit von 15 Jahren für den Firmenwert auch für den Praxiswert genom- men werden? Eindeutig scheint zu sein, daß sich die Abschreibungszeit nicht nach dem Firmenwert (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) richtet, sondern die übli- che Zeit für den Praxiswert, das heißt in der Regel die Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren, unterstellt werden dürfte.
Ab wann gilt nun diese Neuregelung? Das Bilanz- richtlinien-Gesetz tritt ab 1.
Januar 1987 (in Teilen auch schon 1986) in Kraft. Damit wäre es möglich, ab dem Jahre 1987 den Praxiswert von Gemeinschaftspraxen abzuschreiben.
Es ist daher zu empfehlen, eine vertragliche Regelung auf die ersten Tage des Jahres 1987 zu verschie- ben, um nicht etwa die Ab- schreibungsfähigkeit des Praxiswerts bei Gemein- schaftspraxen zu gefähr- den.
Dr. Hans-Ulrich Lang, Bonn
Beispiel: Dr. D. möchte einen Juniorpartner in seine Arztpraxis mit einem Jahres- umsatz von 400 000 DM aufnehmen. Gesundheitliche Gründe bewegen ihn dazu, Dr. G. die Partnerschaft anzubieten. Materieller Wert 40 000 DM, ideeller Wert 50 000 DM (25 Prozent aus 400 000 DM, davon 50 Prozent). Die vertragliche Verein- barung würde 1985 alternativ 1986 zu folgenden steuerlichen Auswirkungen füh- ren (Abschreibungspotential in 5 Jahren 40 000 DM im Fall I, im Fall II 90 000 DM, Differenz der steuerlichen Auswirkungen 25 000 DM):
Fall I Fall II
Materieller Wert der Wirtschaftsgüter der
Allgemeinarztpraxis 40 000 DM 40 000 DM
Abschreibung 20 Prozent 8 000 DM 8 000 DM
Ideeller Wert 50 000 DM 50 000 DM
keine Abschreibung 0 DM Abschreibung 20 Prozent 10 000 DM
Abschreibung gesamt 8 000 DM 18 000 DM
Steuerliche Wirkung bei
50 Prozent Grenzsteuersatz 4 000 DM 9 000 DM
Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 39 vom 24. September 1986 (79) 2633