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Archiv "Qualifikationsanforderung für verhaltenspräventive Maßnahmen im Rahmen einer ambulanten Kur (Kurarztqualifikation, Verhaltensprävention)" (07.07.1995)

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BEKANNTGABEN

des nichtärztlichen Personals ist nach- zuweisen. Die Anerkennung entfällt, wenn die an die Kompaktkuren gestell- ten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

E Kurnachsorge

Kurnachsorge soll die während der Kur erreichten Fortschritte dauerhaft si- chern.

Nach Abschluß einer Kur sind die Kurpatienten besser motiviert, die

während der Kur erhaltenen Anregun- gen zur Gesundheitsförderung oder Selbsthilfe in den eigenen Tagesablauf zu integrieren. Diese Motivation kann durch eine gezielte Kurnachbetreuung genutzt und dauerhaft gefördert werden.

Im Rahmen der Kurnachsorge sind ins- besondere Fragen gesundheitsfördern- der Lebensweisen im Alltag, z. B. Wei- terführung der ausgewogenen Ernäh- rung, Entspannung, Streßabbau und aus- gleichende Gesundheitsgymnastik bzw.

Bewegungstherapie von Bedeutung.

Entsprechende Verhaltensanweisungen, z. B. besonders auch bei Diabetes, sollte

der Kurarzt dem Kurpatienten vermit- teln.

Im Kurabschlußgespräch soll der Kurarzt Empfehlungen für eine gesün- dere Lebensweise geben und auf ent- sprechende Angebote (z. B. der Kran- kenkassen) am Wohnort hinweisen.

Die mit dem Patienten erarbeiteten Empfehlungen für eine Umsetzung und Weiterführung im Alltag sind im Kurbe- richt dem weiterbehandelnden Arzt des Patienten mitzuteilen, damit durch diese Kurnachsorge der Kureffekt zu einem langfristigen Kurerfolg geführt werden

kann.

Anlage 2 zum Kurarztvertrag*) III. Verfahren

Qualifikationsanforderung für

verhaltenspräventive Maßnahmen im Rahmen einer ambulanten Kur (Kurarztqualifikation, Verhaltensprävention)

Bade-/Kurärzte, die im Rahmen einer ambulanten Kur verhaltenspräventive Maßnahmen erbringen und abrechnen wollen, bedürfen einer besonderen Qua- lifikation nach Maßgabe dieser Anlage.

I. Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein, damit die Genehmi- gung zur Durchführung von verhaltens- präventiven Maßnahmen im Rahmen ei- ner ambulanten Kur erteilt werden kann:

1. Nachweis ausreichender Kenntnis- se der Präventivmedizin, insbesondere über den Zusammenhang von Risiko- faktoren und Krankheitsbildern wie:

—Asthma und Allergien,

—Stoffwechselerkrankungen,

—Herz-/Kreislauferkrankungen,

—Gelenkerkrankungen, insbesonde- re degenerative und entzündliche rheu- matische Erkrankungen

2. Nachweis ausreichender Kenntnis- se in Gesundheitserziehung, insbesonde- re themenzentrierte Gesprächsführung mit dem Ziel der Umstellung auf eine gesundheitsbewußte Lebensführung

3. Nachweis ausreichender Kenntnis- se über die Möglichkeiten von Selbsthil- fegruppen und gruppendynamischen Prozessen zur Verhaltensänderung bei Risikogruppen

4. Nachweis ausreichender Kenntnis- se über die kurortspezifischen Möglich-

keiten für individuelle gesundheitstrai- nierende Maßnahmen und Möglichkei- ten zum Abbau gesundheitsschädigen- der Verhaltensweisen

5. Nachweis ausreichender Kenntnis- se in Ernährungspsychologie

6. Nachweis. von Kenntnissen in So- zialmedizin

II. Nachweise

Die Voraussetzungen nach Teil I.

sind entweder nachzuweisen durch:

1. die Vorlage der Zusatzbezeichnung Kurarzt bzw. Badearzt, sofern diese Zu- satzbezeichnung nach einer Weiterbil- dungsordnung erworben wurde, die auf der Musterweiterbildungsordnung des 95. Deutschen Ärztetages von 1992 be- ruht. Damit sind die in Teil I. Nrn. 1.-6.

geforderten Kenntnisse nachgewiesen, oder

2. sofern die Zusatzbezeichnung nicht nach der Musterweiterbildungs- ordnung von 1992 erworben wurde, gel- ten die in Teil I. Nrn. 1., 3. und 4. gefor- derten Kenntnisse als nachgewiesen. Die in Teil I. Nrn. 2., 5. und 6. geforderten ausreichenden Kenntnisse werden durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs nachgewiesen, der diese Kenntnis- se vermittelt. Die Kursinhalte orientie- ren sich an den jeweils geltenden Richtli- nien zum Inhalt der Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung „Kurarzt" oder

„Badearzt".

Für die Erteilung der Genehmigung ist die Kassenärztliche Vereinigung zu- ständig. Die Genehmigung setzt einen Antrag des Arztes voraus. Antragsbe- rechtigt sind auch an der kurärztlichen Versorgung teilnehmende Nichtver- tragsärzte. Die Genehmigungen sollen auf den Quartalsbeginn terminiert wer- den. Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen teilen ihrerseits rechtzeitig der KÄV die berechtigten Ärzte mit.

Bei der Prüfung und Anerkennung der Voraussetzungen dürfen nur von der KÄV als geeignet anerkannte Kurse berücksichtigt werden. Die KÄV prüft die Voraussetzungen nach II Nr. 2 und entscheidet über die Anerkennung.

Protokollnotiz*)

zum Vertrag

über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag)

Protokollnotiz zu § 28 Abs. 3

„Die Vertragspartner werden nach Ablauf von zwei Quartalen die Ergeb- nisse aus der Anwendung der Standard- abweichung gemeinsam überprüfen. Die Fortsetzung dieses Prüfverfahrens setzt die Zustimmung der Vertragspartner voraus. Kommt es nicht zu einer einver- nehmlichen Regelung ggf. auch über ei- ne andere Methode zur Ermittlung der Grenzwerte für Prüfanträge, findet die Prüfvereinbarung, die zwischen der KV Westfalen-Lippe und den Verbänden der Krankenkassen in Westfalen-Lippe ab- geschlossen wurde, Anwendung."

*) gilt für Primär- und Ersatzkassen

A-1962 (88) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 27, 7. Juli 1995

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